Bericht des Gemeinderates zum Abstimmungs geschäft vom Sonntag, 9. Juni 2013

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1 Bericht des Gemeinderates zum Abstimmungs geschäft vom Sonntag, 9. Juni 2013 Änderungen des Reglements über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad und Festlegung der Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 Orientierungsversammlung am Mittwoch, 22. Mai 2013 Die Orientierungsversammlung zu dieser Abstimmungsvorlage findet am Mittwoch, 22. Mai 2013, Uhr, in der Mehrzweckhalle Sigristhofstatt statt.

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3 Inhaltsverzeichnis Vorwort des Gemeinderates 4 1. Darum geht es 6 a) Abstimmungsfrage 6 b) Das sind die wesentlichen Änderungen 6 2. Sechs gute Gründe für eine Erhöhung und Differenzierung der Jahrespauschalen 7 1) Anpassung an das gesamtschweizerische Niveau 7 2) Keine Ungleichbehandlung mehr 7 3) Faire Lösung dank differenzierten Kategorien 7 4) Mehr Geld für die Gäste 7 5) Erhöhung der touristischen Eigenfinanzierung 7 6) Entlastung der Gemeindekasse 7 3. Vom Antrag bis zur Urnenabstimmung 8 4. Kurtaxen Das sind die rechtlichen Grundlagen So viel kommt bei Weggis Vitznau Rigi Tourismus an Kurtaxen jährlich herein und dafür wird das Geld konkret verwendet Wer bezahlt eine Jahrespauschale und wer nicht? Die Limiten für die Erhebung der Kurtaxen Erhöhung der neuen Jahrespauschalen Keine Erhöhung der Kurtaxen pro Logiernacht Keine Veränderung der Taxen bis Ende Dezember Neue Gästekarte Entlastung der Gemeindekasse Antrag des Gemeinderates Stimmzettel (Muster) Anhang 18 3

4 VORWORT DES GEMEINDERATES Sehr geehrte Damen und Herren Am 9. Juni 2013 sind Sie eingeladen, über wesentliche Änderungen des Reglements über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad sowie über die Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 zu befinden. Kurtaxen sind Abgaben, die Gäste zu bezahlen haben, wenn sie an einem Ort übernachten, der nicht ihr Steuerwohnsitz ist. Kurtaxen werden zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, verwendet. Das entsprechende kommunale Reglement wurde am 9. Dezember 2003 beschlossen, nun soll es geändert werden. Die wesentlichsten Änderungen betreffen dabei die so genannten Jahrespauschalen für Ferien- und Zweitwohnungen. Die neuen Beträge beruhen auf einem Antrag von Weggis Vitznau Rigi Tourismus (WVRT) und sollen neu für alle drei Luzerner Seegemeinden Greppen, Vitznau und Weggis gleich gestaltet sein. EIN WICHTIGER GARANT FÜR DAS GUTE GEDEIHEN DES DORFES Der Gemeinderat und die Tourismusorganisation Weggis Vitznau Rigi Tourismus sind überzeugt, mit der Neugestaltung des Kurtaxenreglements, wie das zu ändernde Reglement im allgemeinen Sprachgebrauch heisst, eine gute, ausgewogene Lösung für die Anliegen der Gäste und Einheimischen gefunden zu haben. Schätzen wir uns glücklich, in einem lebendigen Tourismusort leben zu dürfen! Von allen Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, profitieren auch wir Einheimische. Immer wieder sind wir so auch Touristen, wir sind auch Gäste im eigenen Dorf, in der eigenen Region. So bekennen wir uns denn auch klar zum Tourismus, heisst es doch im kommunalen Leitbild: Wir stehen ein für ein lebendiges, attraktives Wohn- und Tourismusdorf zwischen See und Berg. Wir betrachten einen gesunden Tourismus als wichtigen Garant für die Prosperität des Dorfes. 4

5 860 VOLLZEITSTELLEN SIND DIREKT VOM TOURISMUS ABHÄNGIG Wir dürfen an einer privilegierten Lage wohnen, und diese schöne Lage teilen wir seit dem 19. Jahrhundert auch mit unzähligen Touristen. Aus diesem Miteinander sind sehr viele Arbeitsplätze entstanden einst waren es die Rigiträger, die im Tourismus eine wertvolle Ergänzung zu ihrer angestammten Tätigkeit als Gärtner, Landwirt oder Handwerker fanden. Und heute? Die Wirtschaft in Weggis/Rigi und Vitznau erzielt gemäss aktueller Wertschöpfungsstudie vom Juni 2011 mit dem Tourismus eine direkte und indirekte Wertschöpfung von jährlich rund 100 Millionen Franken. Insgesamt stammen rund 47% der regionalen Wertschöpfung aus dem Tourismus. 860 Arbeitsplätze (Vollzeitstellen) der Region diese Zahl stieg übrigens seit 2005 um 130 Stellen sind direkt vom Tourismus abhängig. Das sind 43% aller Arbeitsplätze der Region. Die indirekten Effekte erhöhen die Zahlen um weitere rund 200 Arbeitsplätze auf 51% aller Arbeitsplätze. Das bedeutet, dass jeder zweite Arbeitsplatz direkt oder indirekt vom Tourismus abhängig ist. LEISTUNGSVEREINBARUNG BRINGT TRANSPARENZ Von dieser Warte aus sehen wir denn auch die so genannte Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden und der lokalen Tourismusorganisation: Das Miteinanderleben im Wohn- und Tourismusort, die konstruktive Zusammenarbeit aller ist hier unabdingbar, weil eben gerade der Tourismus für unsere Region so wichtig ist. Und in der Leistungsvereinbarung wird diese Kooperation beschrieben. Hier wird definiert, welche Aufgaben die beiden Vertragspartner zu leisten haben. Dabei sollen künftig einerseits Synergien noch besser genutzt werden, andererseits Aufgabenbereiche auch klar abgegrenzt sein. Der Grundsatz dabei lautet: Die Gemeinde kümmert sich um die infrastrukturellen Aufgaben im Dorf und auf dem Berg, z.b. die Wanderwege, die Plätze und Anlagen, Lido, Pavillon, Kehricht, Wasser, Abwasser usw. und die Tourismusorganisation ist zuständig für das Marketing (= Gäste holen) und Gästeanimation (= Gäste halten). ORIENTIERUNGSVERSAMMLUNG AM MITTWOCH, 22. MAI 2013 Im vorliegenden Bericht wird die Abstimmungsvorlage im Detail erläutert, und am Mittwoch, den 22. Mai 2013, Uhr, einige Tage nachdem Sie die Abstimmungsunterlagen bekommen haben, gibt es eine entsprechende öffentliche Orientierungsversammlung in der Mehrzweckhalle Sigristhofstatt. Weggis, den 17. April 2013 GEMEINDERAT WEGGIS Kaspar Widmer Gemeindepräsident Peter Portmann Gemeindeschreiber 5

6 1. DARUM GEHT ES A) ABSTIMMUNGSFRAGE Wollen Sie den Änderungen des Reglements über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad zustimmen und die Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 entsprechend dem Antrag des Gemeinderats (Abstimmungsbericht S. 14 und 15) festlegen? B) DAS SIND DIE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN Die Jahrespauschalen für Ferien- und Zweitwohnungen werden erhöht. Je nach Wohnungskategorie beträgt die Pauschale neu Fr bis Fr Für die Berechnung der Jahrespauschalen werden neue, differenziertere Kategorien eingeführt. Unterschieden wird nach der Anzahl Zimmer der Wohnungen. Die neuen Beträge bleiben bis Ende 2016 stabil. Danach soll wieder die jährliche Budget-Gemeindeversammlung über die Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen befinden. Auf die wahlweise Bezahlung einer Kurtaxe (Abgabe pro Logiernacht) oder Jahrespauschale für Abgabepflichtige ohne gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde wird verzichtet. Aus Gründen der wesentlichen administrativen Vereinfachung bei der Erhebung rechnen die Abgabepflichtigen ohne gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde künftig nur noch über die Jahrespauschale ab. Der jährliche Beitrag der Gemeinde Weggis an die Tourismusorganisation Weggis Vitznau Rigi Tourismus WVRT reduziert sich von bisher Fr auf Fr Dieser Beitrag wird alljährlich der Budget-Gemeindeversammlung beantragt. Die Gemeinde Weggis übernimmt den Unterhalt der touristischen Anlagen voll und ganz. Das heisst, es gibt nur noch einen Werkdienst, der die Anlagen unterhält. Dadurch entstehen für die Gemeinde Mehrkosten von jährlich ca. Fr Die neue Leistungsvereinbarung bringt eine Weiterführung der Entflechtung von Aufgaben. Damit ist es klar: Die Gemeinde kümmert sich um die infrastrukturellen Aufgaben im Dorf und auf dem Berg, z.b. die Wanderwege, die Plätze und Anlagen, Lido, Pavillon, Kehricht, Wasser, Abwasser usw. und die Tourismusorganisation ist zuständig für das Marketing (= Gäste holen) und Gästeanimation (= Gäste halten). Ausbau der Gästekarte Das Angebot für die touristische Erlebnisqualität in unserer Region ist jetzt schon sehr hoch. Nun soll das Angebot der Gästekarte ausgebaut werden. 6

7 2. SECHS GUTE GRÜNDE FÜR EINE ERHÖHUNG UND DIFFERENZIERUNG DER JAHRESPAUSCHALEN 1) ANPASSUNG AN DAS GESAMTSCHWEIZERISCHE NIVEAU Während die hiesigen Kurtaxen pro Logiernacht im gesamtschweizerischen Vergleich auf einem hohen Niveau liegen, sind die Jahrespauschalen heute vergleichsweise tief. Nun sollen sie angehoben werden. 2) KEINE UNGLEICHBEHANDLUNG MEHR Damit kann auch eine Ungleichbehandlung bei den Gästen behoben werden: Hier die hohen Kurtaxen pro Logiernacht da die bis heute tiefen Jahrespauschalen. 3) FAIRE LÖSUNG DANK DIFFERENZIERTEN KATEGORIEN Bisher kannte das Reglement nur zwei Wohnungskategorien, neu sind es fünf. Dank dieser Differenzierung entstehen transparent gestaltete, faire Ansätze bei den Jahrespauschalen. 4) MEHR GELD FÜR DIE GÄSTE Mit der Anpassung wird es künftig möglich sein, zusätzliche Gelder für die wichtige Gästeanimation und Gästebetreuung zu generieren. 5) ERHÖHUNG DER TOURISTISCHEN EIGENFINANZIERUNG Wenn die Tourismusorganisation mehr Mittel bekommt, kann sie grundsätzlich ihre Eigenfinanzierung erhöhen. 6) ENTLASTUNG DER GEMEINDEKASSE Gleichzeitig werden die Gemeindefinanzen entlastet: Die jährlichen Beiträge an die Tourismusorganisation, die jeweils an der Budget-Gemeindeversammlung beantragt werden, können reduziert werden. 7

8 3. VOM ANTRAG BIS ZUR URNENABSTIMMUNG Juli 2011 Antrag Weggis Vitznau Rigi Tourismus WVRT: «Mehr Mittel für touristische Erlebnisqualität» Juli/August 2012 Vernehmlassungsverfahren September 2012 Gemeinsame Strategie der Seegemeinden Februar 2013 Feb./März 2013 Ausarbeitung der Abstimmungsvorlage unter Würdigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens Verhandlungen mit WVRT betreffend Anpassung der Leistungsvereinbarung 9. Juni 2013 Urnenabstimmung DER ANTRAG DER TOURISMUSORGANISATION WVRT Die Jahrespauschalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferien- und Zweitwohnungen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Greppen, Vitznau oder Weggis wurden in Vitznau und Weggis seit 2004 nicht mehr angepasst. Auf Grund der herausfordernden Rahmenbedingungen im Tourismus, der nötigen infrastrukturellen Anpassungen und der im schweizerischen Vergleich heute tiefen Jahrespauschalen beantragte Weggis Vitznau Rigi Tourismus (WVRT) den Gemeinderäten der drei Seegemeinden, die Jahrespauschalen auf 540 Franken für Wohnungen bis zu zwei Zimmer und auf Franken für Wohnungen mit mehr als zwei Zimmer zu erhöhen. DAS VERNEHMLASSUNGSVERFAHREN Darauf starteten die Behörden ein Vernehmlassungsverfahren. In den entsprechenden Unterlagen wurde u.a. auf die Bedeutung des Tourismus in unseren Gemeinden und unserer Region hingewiesen, die Gründe für die beantragte Anpassung der Jahrespauschalen mit den Gegenleistungen (z.b. Gästekarte) aufgelistet und über die finanziellen Auswirkungen für die Tourismusorganisation und die drei Gemeinden orientiert. Von der Gelegenheit zur Vernehmlassung in der Zeit vom 27. Juli bis 31. August 2012 wurde rege Gebrauch gemacht. Rund 90 Personen, Organisationen und Parteien haben schriftlich ihre Meinung zum Antrag von WVRT bei den Gemeinderäten der Seegemeinden deponiert. Erwartungsgemäss haben sich nebst touristischen Kreisen und politischen Parteien viele Besitzer von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen, welche durch den Antrag von WVRT unmittelbar betroffen sind, zur beantragten Erhöhung der Jahrespauschalen geäussert. Auch in der Wochenzeitung haben sich Einwohner, Ferienhaus- und Ferienwohnungseigentümer, Organisationen und Parteien vernehmen lassen. BEFÜRWORTUNG EINER ANGEMESSENEN ERHÖHUNG Nach der Auswertung der Stellungnahmen und in Kenntnis der Leserbriefe in der Lokalpresse darf festgestellt werden, dass einer Anpassung der Jahrespauschalen grossmehrheitlich Verständnis entgegengebracht wird. Die Bedeutung des Tourismus für unsere Wohn- und Ferienorte wird ganz allgemein anerkannt und eine Erhöhung der Jahrespauschalen im Grundsatz befürwortet. 8

9 Aber: Die von WVRT beantragte Erhöhung der Jahrespauschalen auf 540 Franken für Wohnungen bis zu zwei Zimmer und auf Franken für Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern wird in einer grossen Mehrzahl der Stellungnahmen als zu massiv beurteilt. WEITERE WOHNUNGSKATEGORIEN Nebst einer moderateren Erhöhung der Jahrespauschalen wurde vielfach auch verlangt, dass weitere als die von WVRT vorgeschlagenen zwei Wohnungskategorien im Reglement verankert werden. Einige Personen schlugen in ihren Vernehmlassungen zudem vor, die Jahrespauschalen zeitlich abgestuft zu erhöhen. GEMEINSAME STRATEGIE DER DREI SEEGEMEINDEN Für das weitere Vorgehen entschieden sich die Gemeinderäte der Gemeinden Greppen, Vitznau und Weggis zu einer gemeinsamen Strategie. Insbesondere sollen in allen drei Gemeinden die gleichen Wohnungskategorien mit den gleichen Ansätzen der Jahrespauschalen festgelegt werden und die Abstimmungen terminlich aufeinander abgestimmt erfolgen. EINE MEHRHEITSFÄHIGE LÖSUNG ALS ZIEL Eine Arbeitsgruppe der Gemeinderäte von Weggis, Greppen und Vitznau erarbeitete dann die Grundlagen und Anträge für die Beschlussfassungen in den drei Gemeinden durch die Stimmberechtigten. Dies unter Berücksichtigung des begründeten und dokumentierten Antrages von WVRT für die Erhöhung der Jahrespauschalen, aber auch in Würdigung der vielen eingetroffenen Vernehmlassungen. So ist es das erklärte Ziel der drei Gemeinderäte, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern eine mehrheitsfähige Lösung zu beantragen, welche die Bedürfnisse und Anliegen aller interessierten Kreise weitestgehend berücksichtigt. ANPASSUNG DER LEISTUNGSVEREINBARUNG Mit der Anpassung bzw. Erhöhung der Jahrespauschalen erfolgt auch eine Anpassung der im Jahre 2011 zwischen den Gemeinden Vitznau, Greppen und Weggis mit WVRT abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Die drei Gemeinderäte führten hierüber mit WVRT die entsprechenden Verhandlungen. Die neue Leistungsvereinbarung, welche nicht Gegenstand der Abstimmung vom 9. Juni 2013 bildet, ist diesem Bericht als Anhang zur Orientierung beigeheftet. URNENABSTIMMUNG GEMÄSS GEMEINDEORDNUNG Gemäss der Gemeindeordnung von Weggis (Fassung vom 26. September 2010) entscheidet der Gemeinderat, ob über Änderungen von Reglementen (ausser Gemeindeordnung und Bau- und Zonenreglement) an der Urne oder an der Gemeindeversammlung abgestimmt wird. Nach Auffassung des Gemeinderats handelt es sich vorliegend um wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen. Er hat deshalb beschlossen, die Reglementsänderungen sowie die Festlegung der Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der neuen Jahrespauschalen dem Souverän an einer Urnenabstimmung zum Entscheid vorzulegen. In Vitznau erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. Mai In der Gemeinde Greppen obliegt der Entscheid über den Antrag von WVRT dem Gemeinderat in eigener Kompetenz. Bei einer Zustimmung durch die Stimmberechtigten tritt das geänderte Reglement auf den 1. Juli 2013 in Kraft. 9

10 4. KURTAXEN DAS SIND DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN DAS KANTONALE RECHT Rechtsgrundlage für die Erhebung der so genannten Kurtaxe ist das kantonale «Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz)» vom 30. Januar Laut 14 Abs. 1 dieses Gesetzes können in Kur-, Sport-, Ferien- und Fremdenverkehrsgebieten die Gemeinden Kurtaxen erheben. Diese sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden. Die Kurtaxe wird pro Logiernacht oder von den Eigentümern von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen in Form einer Jahrespauschale erhoben ( 17 Tourismusgesetz). Das Tourismusgesetz kannte bis Ende 2009 eine Höchstgrenze für die Entrichtung kommunaler Kurtaxen. Mit der Gesetzesrevision vom 22. Juni 2009 ist diese Limite per 1. Januar 2010 sowohl für die Taxe pro Logiernacht als auch für die Jahrespauschale vollständig abgeschafft worden. Die Stimmberechtigten der Gemeinden können seither bei Erlass oder Änderung des Reglements die Höhe der Abgaben selber festlegen. Sie sind auch besser in der Lage, die Markttauglichkeit sowie die mit den Abgaben finanzierten Leistungen zu beurteilen. Durch diese Delegation hat der Kanton die Autonomie und den Spielraum der Gemeinden stärken wollen. UND DAS KOMMUNALE RECHT Das kantonale Tourismusgesetz ermächtigt die Gemeinden, nach Anhören der örtlichen touristischen Organisationen ein Reglement zu erlassen. Das Reglement über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad wurde am 9. Dezember 2003 beschlossen (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nun, nach der Änderung des kantonalen Tourismusgesetzes, sollen einige Reglementsänderungen dem Souverän zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Mit dem geänderten Reglement sollen u.a. die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Jahrespauschalen angemessen erhöhen zu können. 10

11 5. SO VIEL KOMMT BEI WEGGIS VITZNAU RIGI TOURISMUS AN KURTAXEN JÄHRLICH HEREIN Das Gesamttotal bei den jährlichen Kurtaxen in den drei Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen setzt sich zusammen aus den Kurtaxen der Hotellerie den Kurtaxen der Parahotellerie den Jahrespauschalen aus Zweitwohnungen den Jahrespauschalen Camping der Kurtaxenpauschale der Hotel Gastro formation der Kurtaxenpauschale der Bootshafen-Genossenschaft. Konkret sieht dies für die drei Seegemeinden Weggis, Vitznau und Greppen gemäss Angaben von Weggis Vitznau Rigi Tourismus (WVRT) wie folgt aus: im Jahr 2012 in Fr. Kurtaxen Hotellerie Kurtaxen Ferienwohnungen Kurtaxen Camping/Schlafen im Stroh Pauschalkurtaxen Camping Pauschalkurtaxen Zweitwohnungen Kurtaxenpauschale Hotel Gastro formation Kurtaxenpauschale Bootshafen-Genossenschaft TOTAL und im Jahr 2014 (theoretisch berechnet mit den neuen Tarifen aufgrund der Übernachtungszahlen von 2012) in Fr. Kurtaxen Hotellerie Kurtaxen Ferienwohnungen Kurtaxen Camping/Schlafen im Stroh Pauschalkurtaxen Camping Pauschalkurtaxen Zweitwohnungen Kurtaxenpauschale Hotel Gastro formation Kurtaxenpauschale Bootshafen-Genossenschaft TOTAL

12 6. UND DAFÜR WIRD DAS GELD KONKRET VERWENDET Kurtaxenabrechnung Jahr 2012 (gestützt auf Jahresrechnung 2012 WVRT) in Fr. Kurtaxen-Einnahmen Verwendung der Kurtaxen Personalaufwand *) Stellenprozente für Personal Tourist Informationen Weggis, Rigi Kaltbad und Vitznau, Chauffeure Lido-Bus und weitere Mitarbeitende für Infrastrukturarbeiten Unterhaltung, Konzerte, Folklore Lido-Bus Sport und Immobilien Beiträge 175 Anlagen / Infrastrukturen Allgemeine Unkosten / Verwaltung Total Aufwendungen für Gästebetreuung und Gästeanimation Erträge aus Unterhaltung, Lido-Bus, Sport und Immobilien nicht gedeckte Kosten *) In der Rechnung 2012 des Vereins Weggis Vitznau Rigi Tourismus beträgt der Personalaufwand Franken. Das sind Löhne für die Lido Bus Chauffeure und weitere Mitarbeitende im Tourismus. Die Mitarbeitenden der Tourist Informationen Weggis, Rigi Kaltbad und Vitznau sind gemäss Angaben des Vereins WVRT bei Luzern Tourismus angestellt und demzufolge auch von Luzern Tourismus bezahlt. Dafür leiste WVRT an Luzern Tourismus Franken. In der Rechnung 2012 WVRT ist diese Zahlung im Marketing-Aufwand von Franken enthalten. Zudem unterstütze Luzern Tourismus unsere Region zusätzlich mit rund Franken für die Führung der Tourist Informationen, u.a. an die Verwaltung/Administration, für Wartung/Unterhalt der EDV und Mieten. Die korrekte Verwendung der Kurtaxen (Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen) wird jedes Jahr von der Revisionsstelle Balmer-Etienne, Luzern, geprüft und dem Gemeinderat entsprechend bestätigt. FAZIT Wie vorliegend aufgezeigt, reichen die bisherigen Einnahmen aus den Kurtaxen nicht aus, um die Aufwendungen für die Gästebetreuung zu finanzieren. Es fehlen rund Franken. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Jahrespauschalen wird WVRT rund Franken mehr einnehmen. Diese Mehreinnahmen sollen wie folgt verwendet werden: 12

13 Mutmassliche Mehreinnahmen aus Erhöhung der Jahrespauschalen in Fr Verwendung der Mehreinnahmen der Kurtaxen Ausbau Gästekarte Weiterführung Enjoy WVR zusätzliche Unterstützung Unterhaltung und Anlässe Zuschuss an nicht gedeckte Kosten der Kurtaxenabrechnung für Gästebetreuung und Gästeanimation Total WER BEZAHLT EINE JAHRESPAUSCHALE UND WER NICHT? In den Gemeinden Greppen, Vitznau und Weggis sind insgesamt 746 Ferienwohnungen betroffen. Davon entfallen 565 auf Weggis inkl. Rigi Kaltbad. Die Kurtaxen/Jahrespauschalen werden in folgenden Fällen erhoben: Eigengebrauch vermietet als Ferienwohnung/ -zimmer für bestimmte Zeiten fest vermietet an Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Weggis, Vitznau oder Greppen fest vermietet an auswärtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Weggis, Vitznau oder Greppen EigentümerIn der Wohnung: Einwohner der Gemeinde Weggis, Vitznau oder Greppen keine Kurtaxe Abrechnung nach Logiernacht keine Kurtaxe Jahrespauschale EigentümerIn der Wohnung: Auswärtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Weggis, Vitznau oder Greppen Jahrespauschale (auch Leerwohnungen) Jahrespauschale (auch Leerwohnungen) keine Kurtaxe Jahrespauschale Die Rechnungsstellung für die Jahrespauschalen in Weggis erfolgt über die Gemeindeverwaltung Weggis, für die Abrechnung nach Logiernacht über das Tourismusbüro. 8. DIE LIMITEN FÜR DIE ERHEBUNG DER KURTAXEN Art. 12 und 14 des Reglements legen den Rahmen fest, innerhalb dessen die Kurtaxen pro Logiernacht und die Jahrespauschalen erhoben werden können. Bei der Kurtaxe pro Logiernacht besteht kein Anpassungsbedarf, nachdem die reglementarische Höchstgrenze bereits bei 4 Franken liegt. Dagegen soll der Rahmen für die Jahrespauschale angehoben werden, nämlich von bisher 50 bis 250 Franken auf neu 300 bis Franken. Die Abstufung der Pauschale wird jedoch deutlicher als bisher differenziert, indem anstelle von zwei neu fünf Kategorien eingeführt werden. 13

14 9. ERHÖHUNG DER NEUEN JAHRESPAUSCHALEN Der Gemeinderat beantragt Ihnen die Festlegung der Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 wie folgt: bisher: neu: Kategorie 1: Wohnwagen und Zelte Fr bis 2 Zimmer, Wohnwagen und Zelte Fr Kategorie 2: Wohnungen bis 2 Zimmer Fr ab 2 Zimmer Fr Kategorie 3: 3-Zimmerwohnungen Fr Kategorie 4: 4-Zimmerwohnungen Fr Kategorie 5: Wohnungen ab 5 Zimmer Fr Die Berechnungsgrundlage für die Kategorien 2 bis 5 basiert auf folgender Annahme: Anzahl Zimmer Anzahl Betten Anzahl Personen à Fr. 3. für 50 Tage. 14

15 10. KEINE ERHÖHUNG DER KURTAXEN PRO LOGIERNACHT Der Gemeinderat beantragt Ihnen, die Kurtaxe pro Logiernacht nicht zu erhöhen, sondern, wie zuletzt an der Budget-Gemeindeversammlung vom 26. November 2012 beschlossen, für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 bei folgenden Ansätzen zu belassen: Kurtaxen Weggis Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht: a) für die Zeit vom bis für alle Hotelbetriebe und Kurhäuser, Ferienwohnungen und Ferienzimmer Fr für die Schulbetriebe Mark & Bein, Stella Matutina, die gewinnorientierten Fr Hotel- und Touristikschulen, die Gästebootsplätze sowie das Schlafen im Stroh, Camping- oder Caravaningplätze, Camping auf dem Bauernhof und Massenlager b) für die Zeit vom bis für alle Hotelbetriebe und Kurhäuser, Ferienwohnungen und Ferienzimmer, Fr für die Schulbetriebe Mark & Bein, Stella Matutina, die gewinnorientierten Hotel- und Touristikschulen, die Gästebootsplätze sowie das Schlafen im Stroh, Camping- oder Caravaningplätze, Camping auf dem Bauernhof und Massenlager Kurtaxen Rigi Kaltbad Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht für das ganze Jahr: in allen Hotels und Gruppenunterkünften Fr in Ferienwohnungen und Ferienzimmern Fr in gewinnorientierten Hotel- und Touristikschulen Fr KEINE VERÄNDERUNG DER TAXEN BIS ENDE DEZEMBER 2016 Der Gemeinderat beantragt Ihnen, die Ansätze für die Kurtaxen pro Logiernacht und die Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 zu beschliessen. Die Kurtaxen pro Logiernacht und die Jahrespauschalen bleiben also in den kommenden dreieinhalb Jahren stabil. Das Einfrieren der Ansätze für die nächste Zeit dient der Planungs- und Budgetsicherheit seitens der Abgabepflichtigen wie auch seitens der Tourismusorganisation WVRT. Danach soll wieder die jährliche Budget-Gemeindeversammlung über die Höhe der Kurtaxen befinden, erstmals Ende 2016 für das Jahr Die Budgetgemeindeversammlung vom 26. November 2012 hat die Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen bis zum Inkrafttreten eines revidierten Reglements über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad beschlossen. Die beantragten Ansätze gelten deshalb ab 1. Juli

16 12. NEUE GÄSTEKARTE Das Angebot für die touristische Erlebnisqualität in unserer Region ist jetzt schon sehr hoch. Nun soll zusätzlich die Gästekarte ausgebaut werden. Neu gibt es bei Vorweisen der Gästekarte 20% Ermässigung auf den Tickets der Rigi Bahnen Talstation Kulm retour (1/1 Preis und ½ Taxabo). Wer die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale bezahlt, erhält zusätzlich zur Gästekarte fünf Tageskarten für die Benützung des Bus zwischen Greppen und Vitznau und fünf Schifftickets für die Fahrt zwischen Weggis und Vitznau. Das bisherige Angebot der Gästekarte liegt dem vorliegenden Bericht orientierend bei. 13. ENTLASTUNG DER GEMEINDEKASSE Aktuell bekommt die Tourismusorganisation Weggis Vitznau Rigi Tourismus WVRT einen jährlichen Beitrag in der Höhe von Franken. Dieser Beitrag fand Aufnahme in das Gemeindebudget, welches an der Budget-Gemeindeversammlung zur Abstimmung gelangte. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur geplanten Erhöhung der Jahrespauschalen und der bisherigen Medienmitteilung des Gemeinderates wurde dargelegt, dass mit der beantragten Anpassung künftig keine Gemeindebeiträge geleistet werden. Dies darum, weil ja die neuen Tarife der Tourismusorganisation mehr Mittel bringen, die sie für die Gästeanimation verwenden. Neu: Halbierung des Gemeindebeitrages Dabei ging die Gemeinde allerdings von Bruttoeinnahmen für die Tourismusorganisation Weggis Vitznau Rigi Tourismus WVRT aus den Jahrespauschalen von ca Franken aus. Aufgrund der in Beachtung und Würdigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens reduzierten Ansätze der Jahrespauschalen mit einem Ergebnis von neu noch ca Franken ist die Leistung eines deutlich reduzierten Gemeindebeitrages vertretbar. Dies auch als monetär sichtbares Zeichen dafür, dass sich Weggis zum Tourismus bekennt. So wird sich nun der Beitrag, der wiederum alljährlich an der Budget-Gemeindeversammlung zu beantragen ist, von bisher Franken auf neu Franken reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrkosten für den touristischen Unterhalt, insbesondere die Übernahme der Kosten von Rigi Kaltbad, wie es in der neuen Leistungsvereinbarung beschrieben ist von ca Franken, belaufen sich die finanziellen Aufwendungen der Gemeinde Weggis pro Jahr auf rund Franken gegenüber heute von Franken. 16

17 14. ANTRAG DES GEMEINDERATES Der Gemeinderat Weggis beantragt den Stimmberechtigten der Gemeinde Weggis, den Änderungen des Reglements über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad zuzustimmen und die Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 entsprechend dem Antrag des Gemeinderates (Abstimmungsbericht S. 14 und 15) festzulegen. Weggis, den 17. April 2013 GEMEINDERAT WEGGIS Kaspar Widmer Gemeindepräsident Peter Portmann Gemeindeschreiber 15. STIMMZETTEL (MUSTER) Stimmzettel für die Gemeindeabstimmung vom 9. Juni 2013 Reglement über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad Wollen Sie den Änderungen en des Reglements über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad zustimmen und die Höhe der Kurtaxen pro Logiernacht und der Jahrespauschalen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 entsprechend dem Antrag des Gemeinderats (Abstimmungsbericht S. 14 und 15) festlegen? Muster Antwort Die Urne ist im Dorfschulhaus Weggis wie folgt aufgestellt: Sonntag, 9. Juni 2013, Uhr bis Uhr. Die briefliche Stimmabgabe ist ab sofort möglich. Bitte beachten Sie die Wegleitung auf dem Stimmrechtsausweis. 17

18 16. ANHANG Reglement im Wortlaut (Änderungen in roter Schrift) Orientierender Charakter: Neue Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen und Weggis Vitznau Rigi Tourismus Bisheriges Angebot der Gästekarte von Weggis Vitznau Rigi Tourismus Anhang 1 zum Bericht des Gemeinderates zur Abstimmung Legende: Schwarz heute gültige Bestimmungen des Reglementes Rot Änderungen des Reglements REGLEMENT über Abgaben und Beiträge im Tourismus für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom 30. Januar 1996 das folgende Reglement über Abgaben und Beiträge im Tourismus, welches für die Gemeinde Weggis inkl. Rigi Kaltbad gültig ist: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Ziele Art. 2 Finanzierung Dieses Reglement bezweckt die Förderung des Tourismus. Es regelt die Finanzierung der Förderungsmassnahmen und die Zuständigkeiten. Die Tourismusförderung wird finanziert durch: a) den Ertrag aus der kantonalen Beherbergungsabgabe, b) den Ertrag aus den Kurtaxen. Art. 3 Verwaltung und Inkasso der Abgaben und Beiträge, Aufsicht Die Gemeinde Weggis überträgt kann das Inkasso und die Verwaltung der Abgaben und Beiträge an Weggis Vitznau Rigi Tourismus übertragen. Weggis Vitznau Rigi Tourismus kann, im Rahmen von Gesetz und Reglement, Ausführungsbestimmungen erlassen. Über das Inkasso, die Verwaltung und Verwendung der Abgaben und Beiträge führt der Gemeinderat die Aufsicht aus. Weggis Vitznau Rigi Tourismus ist verpflichtet, zu Handen des Gemeinderates jährlich Rechnung über die Kurtaxen abzulegen. 18

19 II. Kantonale Beherbergungsabgabe Art. 4 Zweck Für die Finanzierung des Tourismusmarketings erhebt der Kanton eine Beherbergungsabgabe. Art. 5 Abgabepflicht / Höhe der Abgabe Die kantonale Beherbergungsabgabe wird für jede entgeltliche Logiernacht von Gästen bezogen: a) in den Hotels, Motels, Wohnhotels, Gasthäusern, Kurhäusern, Jugendherbergen und Fremdenpensionen, b) in Ferienheimen, Ferienwohnungen und privaten Fremdenzimmern, c) in Clubhäusern und anderen Beherbergungsstätten, d) in gewinnorientierten Schulen auf Internatsbasis, e) auf Camping- oder Caravaningplätzen und in den Häfen, f) bei Schlafen in Stroh, Campieren auf dem Bauernhof, Massenlager. Die Höhe der kantonalen Beherbergungsabgabe wird vom Regierungsrat des Kantons Luzern festgelegt. Die kantonale Beherbergungsabgabe ist das ganze Jahr gleich. Art. 6 Ausnahmen von der Abgabepflicht Von der Abgabepflicht ausgenommen sind: a) Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, b) juristische Personen, die im Sinne von 70 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 steuerbefreit sind und ohne Gewinnabsicht, Spitäler, Heilstätten, Schulinternate, Alters-, Ferien- und Erholungsheime betreiben, c) Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigene Zwecke verwenden, d) Privatpersonen, die Zimmer an abgabepflichtige Beherbergungsbetriebe vermieten. Die Zimmer werden den betreffenden Beherbergungsbetrieben zugerechnet. Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von a) Kindern unter 12 Jahren, b) Jugendlichen unter 16 Jahren in Jugendherbergen, c) Militärpersonen sowie Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, d) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort. 19

20 III. Kurtaxe Art. 7 Verwendung und Zweck der Kurtaxe Die Kurtaxen sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden. Die Generalversammlung von Weggis Vitznau Rigi Tourismus beschliesst über die Verwendung der Kurtaxen im Rahmen des alljährlichen Budgets. Art. 8 Abgabepflicht Die Kurtaxe wird für jede entgeltliche Logiernacht von Gästen bezogen: a) in den Hotels, Motels, Wohnhotels, Gasthäusern, Kurhäusern, Jugendherbergen und Fremdenpensionen, b) in Ferienheimen, Ferienwohnungen und privaten Fremdenzimmern, c) in Clubhäusern und anderen Beherbergungsstätten, d) in gewinnorientierten Schulen auf Internatsbasis, e) auf Camping- oder Caravaningplätzen und in den Häfen, f) bei Schlafen in Stroh, Campieren auf dem Bauernhof, Massenlager. Durch den Gemeindeabstimmungsbeschluss von Arth SZ vom 30. April 1989, welcher vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Mai 1989 genehmigt worden ist, wurden die abgabepflichtigen Personen und Betriebe im Gebiet Rigi-First, Gemeinde Arth dem Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Weggis für Rigi Kaltbad unterstellt. Durch die Zusammenführung der beiden Reglemente gilt dieser Beschluss bzw. Regelung auch für das vorstehende Reglement. Art. 9 Grundeigentümer/-innen und Dauermieter/-innen Grundeigentümer/-innen und Dauermieter/-innen, die in Weggis inkl. Rigi Kaltbad nicht einen gesetzlich regulierten Wohnsitz haben, sind ebenfalls taxpflichtig entrichten die Jahrespauschale gemäss den Artikeln 13 und 14. Art. 10 Taxbefreiung Ausgenommen von der Abgabepflicht sind: a) Kinder unter 12 Jahren, b) Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, c) Militärpersonen sowie Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, d) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Abgabeort. Art. 11 Ganzjährige Kurtaxe Die Kurtaxe wird während des ganzen Jahres erhoben: Weggis: vom 01. April bis 15. Oktober normale Taxe vom 16. Oktober bis 31. März reduzierte Taxe Rigi Kaltbad: vom 01. Januar bis 31. Dezember normale Taxe (ganzes Jahr gleich) 20

21 Art. 12 Kurtaxen-Ansätze Die Kurtaxe bewegt sich im Rahmen von 40 Rappen bis vier Franken pro Logiernacht. Die Kurtaxe wird jährlich vom Gemeinderat nach Anhören von Weggis Vitznau Rigi Tourismus vorgeschlagen und von der Budget-Gemeindeversammlung festgelegt. Die Kurtaxe wird nach Anhörung von Weggis Vitznau Rigi Tourismus und auf Antrag des Gemeinderates von den Stimmberechtigten festgelegt, erstmals an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016, in der Folge an der jährlichen Budget-Gemeindeversammlung. Mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung treten die Gebühren jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. Die Kurtaxen-Ansätze können innerhalb des Tätigkeitsgebietes von Weggis Vitznau Rigi Tourismus unterschiedlich sein. Art. 13 Jahrespauschale Eigentümer und Eigentümerinnen von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen ohne einen gesetzlich regulierten Wohnsitz in Weggis inkl. Rigi Kaltbad, ebenso Dauermieter und Dauermieterinnen, die während mindestens drei Monaten im Kalenderjahr solche Wohnungen mieten, können entrichten die Taxen in Form einer Jahrespauschale entrichten. Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnungsgrösse, wobei pro Zimmer das Vorhandensein eines Bettes und eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 50 Tagen pro Jahr angenommen wird. Dafür gibt es die zwei Die Abstufung erfolgt in fünf Kategorien: a) für Wohnungen bis zwei Zimmer, Wohnwagen, Zelte b) für Wohnungen mit mehr als zwei Zimmer a) Wohnwagen und Zelte b) Wohnungen bis 2 Zimmer c) 3-Zimmerwohnungen d) 4-Zimmerwohnungen e) Wohnungen ab 5 Zimmer Art. 14 Jahrespauschalen-Ansätze Die Jahrespauschale bewegt sich im Rahmen von Fr bis Fr Fr bis Fr Die Jahrespauschale wird jährlich vom Gemeinderat nach Anhören von Weggis Vitznau Rigi Tourismus vorgeschlagen und von der Budget-Gemeindeversammlung festgelegt. Die Jahrespauschale wird nach Anhörung von Weggis Vitznau Rigi Tourismus und auf Antrag des Gemeinderates von den Stimmberechtigten festgelegt, erstmals an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016, in der Folge an der jährlichen Budget-Gemeindeversammlung. Mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung treten die Jahrespauschalen jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. Die Jahrespauschalen-Ansätze können innerhalb des Tätigkeitsgebietes von Weggis Vitznau Rigi Tourismus unterschiedlich sein. 21

22 III. Schlussbestimmungen Art. 15 Haftung für die Ablieferung der kantonalen Beherbergungsabgabe und der Kurtaxe Jede nach dem Reglement taxpflichtige Person, die allein, in Familiengemeinschaft oder Gesellschaft anwesend ist, hat die beschlossene Kurtaxe oder Jahrespauschale sowie die kantonale Beherbergungsabgabe zu entrichten. Der oder die Inhaber/-in oder Leiter/-in von Beherbergungsstätten gemäss Art. 5, 8 und 9 dieses Reglements sind zur Erhebung und Ablieferung der Abgaben und Taxen verpflichtet und für ausstehende Beträge haftbar. Der Ablieferungstermin für die kantonale Beherbergungsabgabe, Kurtaxen sowie die Jahrespauschalen ist 30 Tage nach Rechnungsstellung. Art. 16 Änderungen Art. 16 Rechtsmittel Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement kann vom Gemeinderat beziehungsweise von der Gemeindeversammlung nach Anhören von Weggis Vitznau Rigi Tourismus geändert werden. In Streitfällen aus der Anwendung dieses Reglementes entscheidet der Gemeinderat. Gegen Entscheide des Gemeinderates über die Veranlagung und Rückerstattung von Beherbergungsabgaben und Kurtaxen ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Rechtsmittelfristen betragen 20 Tage. Gegen Entscheide des Gemeinderates über die Veranlagung von Beherbergungsabgaben und Kurtaxen kann binnen 20 Tagen Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2003 auf den 01. Januar 2004 in Kraft. Das bisherige Kurtaxenreglement der Gemeinde Weggis vom 15. Dezember 1997 und das bisherige Kurtaxenreglement für Rigi Kaltbad vom 14. Dezember 1998 werden auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Dieses Reglement wurde von den Stimmberechtigten am 9. Dezember 2003 beschlossen und auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Die an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 beschlossenen Änderungen treten auf den 1. Juli 2013 in Kraft. Weggis, 9. Juni 2013 GEMEINDERAT WEGGIS 22

23 Anhang 2 zur Orientierung LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gemeinden Vitznau, Greppen und Weggis und dem Verein Weggis Vitznau Rigi Tourismus (nachstehend WVRT genannt) I. Vorbemerkungen Der Tourismus ist ein wichtiger Impulsgeber für die regionale Wirtschaft. Weggis, Vitznau, Greppen und die Rigi (Teilgebiet Kt. Luzern) sind mit einer direkten und indirekten touristischen Wertschöpfung von rund 100 Millionen Franken pro Jahr neben der Stadt Luzern die wichtigste Tourismusregion im Kanton Luzern. Die Region verdankt der Tourismusbranche rund die Hälfte aller Arbeitsplätze. Die Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen wollen deshalb diesen wichtigen Wirtschaftszweig im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern. II. Ausgangslage Die Kooperations- und Leistungsvereinbarung zwischen Luzern Tourismus (LTAG) und Weggis Vitznau Rigi Tourismus (WVRT) wurde am 14. Juli 2009 unterzeichnet. Dies war ein wichtiger strategischer Schritt für eine gemeinsame touristische Zukunft. Die wachsende nationale und internationale Konkurrenz und die knappen finanziellen Mittel erfordern die Bündelung der Kräfte, eine aktivere Marktpräsenz und eine starke Marke LUZERN. Die Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen und die Rigi profitieren durch die Destinationsbildung von nationalen und internationalen Marketingplattformen und werden einen intensiveren Zugang zu bestehenden Märkten aber auch Zugang zu neuen Märkten haben, die im «Alleingang» nicht zu bearbeiten sind. Die Kurtaxen und Jahrespauschalen sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden. Die Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen haben mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine Erhöhung der Jahrespauschalen beschlossen. Neu beträgt die Jahrespauschale für Wohnwagen und Zelte Fr (bisher Fr ), für Wohnungen bis 2 Zimmer Fr (bisher Fr ), für 3-Zimmerwohnungen Fr (bisher Fr ), für 4-Zimmerwohnungen Fr (bisher Fr ) und für Wohnungen ab 5 Zimmer Fr (bisher Fr ). Mit der vorliegenden Leistungsvereinbarung wird definiert, welche Leistungen Weggis Vitznau Rigi Tourismus zu erbringen hat und welche Leistungen die Gemeinden erbringen. 23

24 III. Grundlagen und Zweck III.1. Grundlagen III.2. Zweck Die folgenden Dokumente und Beschlüsse bilden die Grundlage für die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden Vitznau, Greppen und Weggis und WVRT. Teilrevidierte Statuten von WVRT vom 15. April 2009 und vom 20. April 2011 Kooperations- und Leistungsvereinbarung zwischen LTAG und WVRT, unterzeichnet am 14. Juli 2009 Beschlüsse der Stimmberechtigten der Gemeinden Weggis (Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013), Vitznau (Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2013) und des Gemeinderates Greppen vom XY. Juni Mit der vorliegenden Leistungsvereinbarung werden die Leistungen von Weggis Vitznau Rigi Tourismus nach der Erhöhung der Jahrespauschalen nach dem 1. Juli 2013 und die Leistungen der Gemeinden definiert. IV. Leistungen von WVRT IV.1. Touristische Aufgaben Weggis Vitznau Rigi Tourismus ist in Kooperation mit Luzern Tourismus für die touristische Weiterentwicklung der Seegemeinden zuständig. Dazu gehören folgende Aufgaben: a) Die Region soll als Die Wohlfühl- und Wellnessregion der Schweiz positioniert werden b) Vermarktung der Tourismusregion c) Die Gästebetreuung vor Ort ist mit Informationsstellen in Weggis, Vitznau und auf Rigi Kaltbad sicherzustellen d) Gezielte Förderung eines wertschöpfungsstarken Tourismus e) Qualitätsförderung und Qualitätssicherung in der touristischen Leistungserbringung f) Sicherstellen einer effizienten Leistungserbringung zugunsten einer touristisch attraktiven Ferienregion g) Koordination und Vertretung der Interessen und Bedürfnisse der touristischen Leistungsträger in der Tourismusregion Weggis/Rigi Vitznau Greppen gegenüber anderen Organisationen sowie den Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen h) Durchführung von kulturellen Darbietungen in den Seegemeinden im bisherigen Rahmen i) Finanzielle Unterstützung überregional wirkenden touristischen Veranstaltungen und Events, die im Interesse des Tourismus sind 24

25 V. Leistungen WVRT und Gemeinden jährlich wiederkehrend a) in der Gemeinde Weggis / Rigi Kaltbad Nr. Was Aufgabe WVRT Aufgabe Gemeinde 1 Wellnessliegen Erwerb durch Enjoy WVR Unterhalt in Zusammenarbeit mit WVRT 2 Unterhaltungsorchester Organisation von Keine und kulturelle Darbietungen Gästeanimation während der Sommermonate 3 Ruhebänke Keine Anschaffung & Unterhalt 4 Stühle beim Pavillon Täglich reinigen & ausrichten Anschaffung & Unterhalt 5 Fahnen Keine Anschaffung & Unterhalt 6 Tourist Informationen (TI) Vereinbarung zwischen Keine Weggis und Rigi Kaltbad WVRT und LTAG 7 Quaianlage, Pavillon, Lüthybö- Keine Unterhalt deli & Brunnen, Nünistei, Schach, Pétanque, Mühlespiel, Minigolf, Spielplätze, Feuerstellen 8 Lidobus Betrieb des Lidobusses Keine während der Sommermonate Die Gemeinde Weggis bezahlt dem Verein WVRT einen jährlichen Beitrag zugunsten des Tourismus in der Höhe von CHF Dieser Beitrag wird jährlich von den Stimmberechtigten anlässlich der Beschlussfassung über das Budget bestimmt. b) in der Gemeinde Vitznau Nr. Was Aufgabe WVRT Aufgabe Gemeinde 1 Wellnessliegen Erwerb durch Enjoy WVR in Zusammenarbeit mit WVRT Unterhalt 2 Unterhaltungsorchester und Organisation von Keine kulturelle Darbietungen Gästeanimation während der Sommermonate 3 Ruhebänke Keine Anschaffung & Unterhalt 4 Stühle beim Pavillon Bereitstellen bei WVRT-Anlässen Anschaffung & Unterhalt 5 Fahnen Keine Anschaffung & Unterhalt 6 Tourist Information (TI) Vitznau Vereinbarung zwischen WVRT Keine und LTAG 7 Quaianlage, Pavillon Keine Unterhalt Die Gemeinde Vitznau bezahlt dem Verein WVRT einen jährlichen Beitrag zugunsten des Tourismus in der Höhe von CHF Dieser Beitrag wird jährlich bei der Gemeinde beantragt. c) in der Gemeinde Greppen Nr. Was Aufgabe WVRT Aufgabe Gemeinde 1 Wellnessliegen Erwerb durch Enjoy WVR in Zusammenarbeit mit WVRT Unterhalt 2 Ruhebänke Keine Anschaffung & Unterhalt 3 Fahnen Keine Anschaffung & Unterhalt 4 Quaianlage Keine Unterhalt Die Gemeinde Greppen bezahlt dem Verein WVRT einen jährlichen Beitrag zugunsten des Tourismus in der Höhe von CHF

26 VI. Controlling / Berichterstattung / Information WVRT verpflichtet sich, den Gemeinderäten der Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget sowie den Bericht der Kontrollstelle vor Kommunikation nach aussen zugänglich zu machen. Auf Verlangen ist den Gemeinden Einsicht in die Buchhaltung zu gewähren. Vertreter der Gemeinderäte der Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen und der WVRT-Vorstand treffen sich mindestens einmal pro Jahr zum gegenseitigen Gedankenaustausch. Die Revisionsstelle von WVRT erstattet jährlich den Gemeinderäten Greppen, Vitznau und Weggis Bericht über die zweckkonforme Verwendung der Kurtaxen und Jahrespauschalen. Dieser Bericht ist den Gemeinderäten bis 15. März des Folgejahres vorzulegen. VII. Geltungsdauer und Kündigung Die Leistungsvereinbarung tritt per 1. Juli 2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Änderungen der Leistungsvereinbarung, insbesondere auf Grund von allfällig von den Stimmberechtigten an den Gemeindeversammlungen neu beschlossenen Kurtaxen und Jahrespauschalen sind im gegenseitigen Einverständnis jederzeit möglich. Die Leistungsvereinbarung kann sowohl von jeder der drei Gemeinden als auch von WVRT unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 2014 gekündigt werden. Weggis, Vitznau, Greppen, den WEGGIS VITZNAU RIGI TOURISMUS GEMEINDE GREPPEN GEMEINDE VITZNAU GEMEINDE WEGGIS 26

27 Anhang 3 zur Orientierung BISHERIGES ANGEBOT DER GÄSTEKARTE VON WEGGIS VITZNAU RIGI TOURISMUS Wo Lokalität Reduktion Wert in CHF Luzern LU Gletschergarten und Spiegellabyrinth Erwachsene CHF 3, Kinder CHF Luzern LU Historisches Museum 20% 2.00 Luzern LU Kunstmuseum 20% 3.00 Luzern LU Natur-Museum CHF Luzern LU Bourbaki Panorama CHF Luzern LU Museum Sammlung Rosengart CHF Luzern LU Verkehrshaus der Schweiz Erw. CHF 4, Kinder CHF 2, Fam. CHF Luzern LU Richard-Wagner-Museum CHF Luzern LU ECHO Trails 5% auf alle Touren 2.90 Luzern LU Hallenbad Erwachsene CHF Luzern LU Minigolf Lido 10% 0.80 Luzern LU Geführter Stadtbummel CHF Luzern LU Europcar Autovermietung, Inseliquai 12A 10-20% Luzern LU Luzerner Theater 10% auf alle Eintrittskarten 2.00 Luzern LU Schifffahrtsgesellschaft Vierwaldstättersee CHF 6 auf Normaltarif Panorama-Yacht 6.00 Hallwilersee LU/AG Schifffahrt Hallwilersee 20% auf Rundfahrten und Tageskarten 4.20 Hildisrieden LU Golf Sempachersee 10% auf Green Fee exkl. Sa + So Hitzkirch LU Schloss Heidegg CHF Marbach LU Sportbahnen Marbachegg AG 10% auf Normaltarif 2.40 Rigi Kaltbad LU Pferdekutsche 10% 3.60 Rigi Kaltbad LU Minigolf 30% 2.10 Sempach LU FLYER-Elektrovelo im TCS-Camping 10% 3.70 Schongau LU Schongiland Erlebnispark CHF 4 auf Eintritte 4.00 Schüpfheim LU UNESCO Biosphäre Entlebuch 20% auf Exkursionen 6.00 Sörenberg LU Bergbahnen Sörenberg AG 15% auf Einzelfahrten 2.40 Sursee LU Öffentliche Stadtführung Samstag Erwachsene und Kinder gratis, möglich Mai-Sept Weggis LU Velovermietung Tourist Information 20% 2.00 Weggis LU Lido/Hallenbad Gratiseintritt für Weggiser Übernachtungsgäste 7.00 Willisau LU Freizeitzentrum Schlossfeld 10% auf Eintritte 0.60 Willisau LU Städtliführung 10% Wolhusen LU Tropenhaus Wolhusen CHF 3 auf Eintritte 3.00 Beckenried NW Bergbahnen Beckenried-Emmetten 20% auf Retourfahrten 7.60 Beckenried NW Minigolf CHF Buochs NW Kanuwelt Buochs 10% auf Kurse, Touren und Vermietung 2.50 Dallenwil NW Luftseilbahn Dallenwil-Wirzweli/Niederr. 20% auf Normaltarif 4.32 Emmetten NW Bikearena Emmetten 10% auf Bikemiete, Kurs, Tourenangebot 2.00 Hergiswil NW Hergiswiler Glas AG CHF 2 auf Museumseint., CHF 5 auf Kugelblasen 7.00 Oberrickenbach NW Luftseilbahn Bannalp CHF 3 auf Retourfahrten 3.00 Stans NW Stanserhorn-Bahn 20% auf Berg- und Talfahrt Lungern OW Brünig Indoor 10% auf die Anlagemietung 5.00 Lungern OW Panoramawelt Lungern Schönbühl 50% retour Som., 30% Skitagesk., CHF 7 Monster Trotty Melchsee-Frutt OW Tourismusverein Melchsee-Frutt 20% auf Vermietung Fischerruten 2.00 Sachseln OW Museum Bruder Klaus CHF Sarnen OW Motorschiff Seestern CHF 2 auf Rundfahrt 2.00 Sarnen OW Erlebnisbad Seefeld CHF Stalden ob Sarnen OW Fredy Glanzmann, Langis Glaubenberg 10% auf Touren, Kurse und Vermietung 2.00 Arth-Goldau SZ Natur- und Tierpark Goldau CHF Brunnen SZ Adventure Point GmbH 10% auf Kanuverleih und Schneeschuhtour 6.00 Brunnen SZ Minigolf Waldstätterhof CHF 1 auf Eintritt Mo - Sa 1.00 Einsiedeln SZ Kloster Einsiedeln 20% auf Klosterführung 3.00 Gersau SZ Strandbäder Chindli/Cholplatz 10% auf Eintritt 0.40 Hoch-Ybrig SZ Flying Fox (Sternensauser) Erwachsene CHF 7, Kinder CHF Küssnacht SZ Luftseilbahn Küssnacht-Seebodenalp 10% auf Normaltarif 2.20 Morschach SZ Swiss Holiday Park (Erlebnisbad & Sauna) 10% 2.50 Pfäffikon SZ Alpamare 15% (max. 4 Personen) 5.90 Rigi-Scheidegg SZ Luftseilbahn Rigi-Scheidegg/Rigi-Burggeist 20% auf Normaltarif 7.20 Sattel SZ Sattel-Hochstuckli AG 20% auf Retourfahrten 3.80 Schindellegi SZ Sihlpark Wellness 20% auf Einzeleintritte (max. 4 Personen) 5.80 Schwyz SZ Forum Schweizer Geschichte Schwyz CHF Schwyz SZ Bundesbriefmuseums Gratis 4.00 Seewen SZ Bike & Climb up 10% auf Elektro- und Mountainbike-Miete 3.90 Stoos SZ Stoosbahnen AG 20% im SO, im WI nur auf Retourfahrten Fronalpstock 4.40 Altdorf UR Historisches Museum CHF 2, Familie CHF Altdorf UR Haus für Kunst CHF Altdorf UR Schwimmbad Altdorf 20% auf Einzeleintritt 1.90 Altdorf UR Luftseilbahn Flüelen-Eggberge 10% (Gruppentarif) 1.80 Andermatt UR Talmuseum Ursern Erwachsene CHF 1, Kinder CHF Attinghausen UR Luftseilbahn Attinghausen-Brüsti Fahrt zum Gruppentarif 2.00 Bristen UR Luftseilbahn Bristen-Golzern Fahrt zum Kollektivtarif 2.00 Bürglen UR Sportbahnen Biel-Kinzig AG 10% auf Retourfahrten 1.80 Bürglen UR Tell-Museum 20% auf Eintritte 1.10 Bürglen UR Luftseilbahn Ruogig-Fleschsee 10% 1.80 Isenthal UR Luftseilbahn Gitschenen CHF 1 auf Retourfahrten 1.00 Schattdorf UR Luftseilbahn Schattdorf-Haldi Fahrt zum Gruppentarif 1.20 Seelisberg UR Freibad Bergseeli Erwachsene CHF 1, Kinder CHF Spiringen UR Luftseilbahn Spiringen-Ratzi 10% 1.20 Spiringen UR Skilift Ratzi + Luftseilbahn Spiringen-Ratzi Tageskarte zum Preis der Halbtageskarte 5.00 TOTAL Reduktionen der aktuellen Gästekarte

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