Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe

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1 Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe 02. Juli 2014

2 Motivation Hilfestellung im Umgang mit BtM wichtiger Bestandteil SAPV sensibles Arzneimittel Besondere Vorschriften und Regelungen

3 Gliederung Definition BtM mithilfe des BtMG Ausnahmen von der BtM-Pflicht Aufbau und Angaben auf dem BtM-Rezept Versorgung von Patienten mit BtM Lagerung von BtM Rückgabe Entsorgung / Vernichtung

4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Definition: Betäubungsmittel sind im Sinne dieses Gesetzes die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen Anlage I: Anlage II: Anlage III: nicht verkehrsfähige BtM verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BtM verkehrs- und verschreibungsfähige BtM

5 Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) Nur die in der Anlage III genannten BtM dürfen verschrieben werden, und zwar ausschließlich als Zubereitungen (Rezeptur oder Fertigarzneimittel) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei BtM verschreiben unter Einhaltung der angegebenen Verschreibungshöchstmengen ( 2 BtMVV)

6 Ausnahmen I/IV Tilidin-haltige Arzneimittel (Valoron & Generika) - auch wenn sie Naloxon enthalten - BtM-Verschreibungspflicht AUSNAHME: Tilidinhaltige Präparate in Retardformulierung unterliegen normaler Verschreibungspflicht

7 Ausnahmen II/IV Diazepam ist zunächst ein BtM AUSGENOMMEN sind Zubereitungen, die (ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I-III BtMG) bis zu 1% als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 10mg Diazepam enthalten. Sie sind damit normal verschreibungspflichtig.

8 Ausnahmen III/IV Flunitrazepam (Rohypnol ) seit 2013 nur noch auf BtM-Rezept Zubereitungen auf Cannabis-Basis dürfen in Deutschland hergestellt und auf BTM-Rezepten verschrieben und abgegeben werden.

9 Ausnahmen IV/IV Midazolam unterliegt zunächst BtM-Verschreibungspflicht AUSGENOMMEN sind Zubereitungen, die bis zu 0,2% oder je abgeteilte Einheit bis zu 15mg Midazolam enthalten es gibt allerdings keine Verschreibungshöchstmenge

10 Das BtM-Rezept Ausgabe der BtM-Rezeptformulare durch die Bundesopiumstelle (BfArM, Bonn) Individuelle BtM-Nummer des Arztes Codierung mit einer laufenden Nummer Neue Rezeptfomulare seit 1. Quartal 2013 (Prüfung auf Echtheit möglich)

11 Das BtM-Formular

12 Angaben auf dem BtM-Rezept I/III (1) Name, Vorname und Anschrift des Patienten bzw. für den Bedarf in der Praxis die Angabe Praxisbedarf (2) Name des verschreibenden Arztes, dessen Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer (3) Ausstellungsdatum (Belieferung nur 7 Tage möglich!) (1) (3) (2)

13 Angaben auf dem BtM-Rezept II/III Bezeichnung des BtMs Menge des verschriebenen BtMs (Gramm / Milliliter / Stückzahl der abgeteilten Form) Gebrauchsanweisung mit Einzel-/Tagesgaben (gemäß schriftlicher Anweisung) eigenhändige Unterschrift des Arztes

14 Angaben auf dem BtM-Rezept III/III Überschreitung von Höchstmenge oder BtM-Anzahl A Notfallverordnung N Substitutionsverordnung S Take-Home-Verordnung Z Korrekturen des Abgebenden nur nach Rücksprache mit dem Arzt keine Faxübermittlung

15 Versorgung von Bewohnern in einer Pflegeeinrichtung I/II BtM-Rezept Keine Aushändigung an Patienten! BtM Pflegepersonal löst Rezept ein / Apotheke liefert direkt BtM lagert im Pflegeheim und wird vom beauftragten Personal verwaltet

16 Versorgung von Bewohnern in einer Pflegeeinrichtung II/II Aufzeichnung des Zu- und Abgangs der BtM auf Karteikarten oder BtM-Büchern mit fortlaufender Seitenzahl für jedes BtM Einzutragen sind die vollständige Adresse des verschreibenden Arztes, die Nummer des BtM-Rezepts und die Anwendung stets patientenbezogen Kontrolle des Soll- und Istbestandes am Ende eines Monats Bestätigung durch Angabe des Prüfdatums und durch Unterschrift

17 Aufbewahrung und Sicherung I/II Gewährleistung des ordnungsgemäßen Umgangs mit BtM durch alle Personen, die Patienten und Bewohner einer Einrichtung mit diesen Arzneimitteln versorgen

18 Aufbewahrung und Sicherung II/II Verpflichtung für jeden Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die BtM, die sich in seinem Besitz befinden, getrennt von anderen Arzneimitteln aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Dies gilt in gleicher Weise für die Schlüssel. ( 15 BtMG) Gleiche Sicherungsmaßnahmen für Kühlschränke Keine Aufbewahrung in Komissionierautomaten

19 Rückgabe verordneter BtM (Versorgung von Pflegeeinrichtungen und der SAPV) BTM, die in diesen Einrichtungen nicht mehr benötigt werden, können... von dem Arzt einem anderen Patienten dieser Einrichtungen verschrieben werden in den Notfallvorrat eines Hospizes oder der SAPV überführt werden zur Entsorgung an die die Einrichtungen versorgende Apotheke zurückgegeben werden Apotheke fertigt Vernichtungsprotokoll an

20 Rückgabe an den Arzt Bereits für einen Patienten verordnete BtM darf der Arzt unter seiner Verantwortung, wenn sie nicht mehr benötigt werden, für einen anderen Bewohner derselben Einrichtung erneut verschreiben (nicht nur komplette Packung, sondern auch als Anbruch), ohne dass die Apotheke tätig werden muss.

21 Vernichtung von BtM Voraussetzung: BtM ist nicht mehr verkehrsfähig oder wird nicht mehr gebraucht Vernichtung in Gegenwart von zwei Zeugen und zwar so, dass eine Wiederverwendung oder Rückgewinnung unmöglich ist und die Umwelt geschont wird Entsorgung der BtM in kleinen Mengen über den Hausmüll (Verbrennung) Vernichtung über das Abwasser ist aus Umweltschutzgründen ungeeignet Anfertigung eines Vernichtungsprotokolls, das 3 Jahre aufzubewahren ist

22 Vernichtungsprotokoll Datum der Vernichtung Hinweis, dass die Vernichtung im Auftrag des Patienten oder des Heims erfolgt Namen der Einrichtung und / oder des Patienten Art und Menge der vernichteten BtM Namen der mit der Vernichtung beauftragten Personen und deren Unterschriften Kopie an Pflegeinrichtung

23 Entsorgung von BtM Vernichtung in der Form, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt! Feste Darreichungsformen (Tabletten / Kapseln / Suppositorien) gründliche Zerkleinerung durch Verreiben oder Zerfallenlassen in Wasser (Kapseln vorher öffnen!) Pflaster werden in kleine Stücke zerschnitten Flüssige Betäubungsmittel (Ampulleninhalte oder Tropfen) werden in Zellstoff aufgenommen

24 Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe 02. Juli 2014

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