LAND BRANDENBURG. Landesamt für Arbeitsschutz. Einrichtungen gemäß 15 StrISchV. (Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen

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1 LAND BRANDENBURG UtnfeuntttrAitetssdHJti Ttwmssaäe 105 A CoBEus connect projekt GmbH Herrn Bergmann Berliner Str Finsterwalde slelan.pritz@las-c.brandenbutg.de Tram 1.4 (Haltestelle: Hufelandstr.) Bus (Haltestelle: Welzower Str.) Cottbus, Vollzug der Strahlenschutzverordnung - StrISchV Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß 15 StrISchV Antrag vom Genehmigungsbescheid-Nr.:CB-Z/514/08 (Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen) A. Dem Antragsteller (Strahlenschutzverantwortlicher - SSV) connect project GmbH gemäß 31 Abs. 1 Satz 2 StrISchV vertreten durch Herrn Horst Bergmann (Geschäftsführer) wird aufgrund des 15 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ioni sierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrISchV) vom (BGBI. IS. 1714) die Genehmigung erteilt, selbst und/oder unter seiner Aufsicht stehende Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen als beruflich strahlen- SHz des LAS Horstweg 57,14478 Potsdam PF SO 02 36,14438 Potsdam Tel.: Fax: S Thiemstraße 105 A, Cottbus Tel.: Fax: Anrufbeantworter nach Dienstschluss: otfice@las-c.brandenburg.de

2 Seite 2 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom exponierte Person(en) im Rahmen folgender Nebenbestimmungen tätig zu wer den bzw. tätig werden zu lassen. Orte der Tätigkeiten: Kerntechnische Anlagen im Anwendungsbereich der StrISchV Art der Tätigkeiten: Montage und Instandhaltung von MSR-Anlagen Ein Wechsel der zur Vertretung berechtigten Person des Strahlenschutzverantwortlichen ist unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung ist bis zum befristet. Sie ist nicht übertragbar; dies gilt insbesondere bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung ge mäß 1 Abs. 1 Nr. 1.2 und 3 Umwandlungsgesetz (UmwG). B. Strahlenschutzbeauft ragte Strahlenschutzbeauftragter im Sinne 31 Abs. 2 StriSchV ist Herr Horst Bergmann C. Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Vor Beginn der Beschäftigung von Bezugspersonen ist zwischen dem Inhaber dieser Genehmigung und dem Strahlenschutzverantwortlichen der Anlage oder Einrichtung, in der Bezugspersonen beschäftigt werden sollen, eine schriftliche Vereinbarung über die organisatorischen und ad ministrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bezugspersonen abzuschließen (Abgrenzungsvertrag). Diese Vereinbarung ist der in Hinweis D 1 genannten Genehmigungsbe hörde auf Anforderung vorzulegen. Die Vereinbarung muss insbesondere enthalten:

3 Seite 3 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom Die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen der betref fenden Anlage oder Einrichtung, den Inhaber dieser Genehmigung über die Bestimmungen der für die Anlage oder Einrichtung geltenden Genehmigungsauflagen, der Strahlenschutzanweisung und Anordnungen, die von den Be zugspersonen zu beachten sind, zu unterrichten, die Bezugspersonen in der Anlage oder Einrichtung nur zu be schäftigen, wenn durch einen seiner Strahlenschutzbeauftragten oder durch eine von ihm bestimmte geeignete Person die er forderliche Unterweisung, insbesondere über die Strahlenschutzanweisungen der Anlage oder Einrichtung, er folgt ist und in diesem Zusammenhang die Tätigkeiten behandelt worden sind, vor deren Aufnahme eine beson dere Arbeitserlaubnis oder Einweisung einzuholen ist, diese Unterweisung in verständlicher Form und in der je weiligen Sprache der Bezugspersonen durchgeführt wor den ist, jeder Strahlenschutzbeauftragte der Anlage oder Einrich tung, der für einen Arbeitsbereich zuständig ist, in dem Bezugspersonen beschäftigt werden sollen, über die Per sonen sowie Art und Beginn der vorgesehenen Beschäf tigung unterrichtet worden ist, die erforderliche Schutzkleidung und Schutzausrüstung gestellt worden ist, die gemäß Auflagen C. 5.1 und C. 5.2 erforderliche Dosimeter vorhanden sind und deren Benutzung erläutert worden ist, den Inhaber dieser Genehmigung über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die Bezugspersonen betreffen, unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über:

4 Seite 4 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom Verstöße gegen die Strahlenschutzanweisungen oder die Anordnung des Strahlenschutzverantwortlichen oder -be auftragten in der Anlage oder Einrichtung, Überschreitungen der Dosisgrenzwerte nach StrISchV, Kontaminationen, die nicht sofort und mit einfachen De kontaminationsmaßnahmen beseitigt werden können, Durchführung von Inkorporationsmessungen aus besonderem Anlass und Ergebnisse, sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse (sbe) und deren Auswirkungen, wobei Bezugspersonen Betroffene oder Verursacher sind, den Inhaber dieser Genehmigung über im Zusammenhang mit der Beschäftigung in der fremden Anlage oder Einrichtung fest gestellte Dosiswerte (äußere und innere Strahlenexposition) so wie über die Ergebnisse der erforderlichen Ermittlungen ( 41 Abs. 2 StrISchV) von Körperdosen bei Bezugspersonen unver züglich zu unterrichten, sofern sie nicht bei Verlassen der Anlage oder Einrichtung in den Strahlenpass eingetragen werden konn ten, die Bezugspersonen Strahlenexpositionen aus besonderem An lass ( 58 und 59 StrISchV) nur dann auszusetzen, wenn keine Gefährdung für Personen besteht und für den Ein satz die Zustimmung der für den Inhaber dieser Geneh migung zuständigen Behörde vorliegt, im Falle der Gefahrenabwehr oder Rettung von Men schen die Bezugsperson hierüber informiert worden ist und der Inhaber dieser Genehmigung oder ein von ihm in der Vereinbarung genannter Strahlenschutzbeauftragter seine Zustimmung erteilt hat, sofern diese in angemesse ner Zeit eingeholt werden kann, Materialien und Gegenstände, die vom Inhaber dieser Ge nehmigung oder von seinen Bezugspersonen in die Anlage oder Einrichtung eingebracht worden sind, im Fall der Kontamination

5 Seite 5 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom bis zu einer Entscheidung über deren weiteren Verbleib in Anlage oder Einrichtung zu verwahren. seiner 2. Der Inhaber dieser Genehmigung hat nach der Erteilung dieser Genehmi gung eine Strahlenschutzanweisung gemäß 34 StrISchV zu erlassen, die der in Hinweis D 1 genannten Genehmigungsbehörde bis zum vorzulegen ist. Die Strahlenschutzanweisung muss ins besondere folgende Punkte enthalten, die Aufstellung eines Planes für die Organisation des in-, nerbetrieblichen Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Un terweisung, der ärztlichen Überwachung, der Führung der Strah lenpässe und der Strahlenschutzdatei sowie des Einsatzes der erforderlichen Personendosimeter, die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Be triebsablaufs, die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Geräten, An lagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Genehmigungsinhaber bereitge stellt werden, sowie die Führung von Aufzeichnungen hierüber. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der in Hinweis D 1 ge nannten Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3. Der Inhaber dieser Genehmigung hat sicherzustellen, dass die Bezugs personen gemäß 38 StrISchV unterwiesen werden. Dabei sind insbe sondere die für ihre Tätigkeit in verschiedenen Anlagen oder Einrichtun gen wesentlichen allgemeinen Kenntnisse im Strahlenschutz, zu den maßgeblichen organisatorisch-technischen Ein satzabläufen und Schutzmaßnahmen zu vermitteln. Und es ist auf die Notwendigkeit einer ergänzenden anla gen- oder einrichtungsspezifischen Unterweisung durch den Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung (s. Nr. C ) hinzu weisen.

6 Seite 6 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom Die Unterweisung ist in einer für die Bezugspersonen verständlichen Form und Sprache durchzuführen. 4. Der Inhaber dieser Genehmigung hat den Strahlenschutzverantwortlichen der betreffenden Anlage oder Einrichtung unverzüglich zu unterrichten sowie die entsprechenden Eintragungen in den Strahlenpass vorzuneh men, wenn er bei Bezugspersonen Überschreitungen der Dosis- oder Ak tivitätszufuhrgrenzwerte feststellt. 5. Der Inhaber dieser Genehmigung hat 5.1. die Personendosis (ausgenommen Neutronenstrahlung, s. Nr. 5.2) an jeder Bezugsperson gem. 41 Abs. 3 StrISchV mit einem Dosimeter messen zu lassen, das er von einer nach Landesrecht zuständigen Messstelle zu beziehen und dort monatlich auswer ten zu lassen hat. Die amtliche Personendosismessstelle für das Land Brandenburg ist die Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung - Personendosismessstelle - Innovationspark Wuhlheide Köpenicker Straße 325, Haus 41,12555 Berlin Dies gilt auch, wenn die Bezugspersonen aufgrund dieser Ge nehmigung zeitweise in anderen Bundesländern der Bun desrepublik Deutschland beschäftigt werden dafür zu sorgen, dass die Bezugspersonen auch die vom Be treiber der fremden Anlage oder Einrichtung auszugebenden Personendosimeter tragen (z.b. Dosimeter zur Ermittlung von Ta gesdosen und - in besonderen Fällen - von Neutronendosen (Albedo-Dosimeter) oder von Betadosen) und vorzusehende Kontaminations- und Inkorporationsüberwachungen befolgen an Bezugspersonen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umge hen, entsprechend der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (GMBI. 2004, S. 410 ff.) die Inkorporationsmes sungen vom

7 Seite 7 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom Regionalen Strahlenschutzzentrum im Universitätsklinikum Benjamin Franklin Klinik für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin Hindenburgdamm Berlin durchführen zu lassen, sofern solche Messungen nicht vom Be treiber der Anlage oder Einrichtung veranlasst worden sind. n Bei der Beschäftigung in Anlagen oder Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der in Hinweis D 1 genannten Auf sichtsbehörde kann die für die betreffende Anlage oder Einrich tung zuständige Aufsichtsbehörde eine andere geeignete Mess stelle für Inkorporationsmessungen bestimmen. 6. Der Inhaber dieser Genehmigung hat neben den Strahlenpässen eine Strahlenschutzdatei zu führen. Ihr müssen alle zur Führung der Strahlen pässe notwendigen Angaben sowie Inhalte und Zeitpunkte der Unterwei sungen gemäß Auflage Nr. 3 entnommen werden können. Die bei der Beschäftigung in Anlagen oder Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung erhaltenen Körperdo sen sind ebenfalls in den Strahlenpass einzutragen. Dazu kann das Dosi- _ meter der unter Nr. 5.1 genannten Messstelle verwendet werden. 7. Der in Hinweis D 1 genannten Aufsichtsbehörde sind jährlich zum die Zu- und Abgänge von Bezugspersonen mitzuteilen. Für die Mitteilun gen können geeignete Auszüge aus den Aufzeichnungen des Inhabers dieser Genehmigung verwandt werden (Strahlenschutzdatei aus Nr. 6). Die Mitteilung soll - Name, Vorname und Geschlecht, - Geburtsdatum und Geburtsort, - Länderkennzeichnung, Registriernummer und fortlaufende Nummer des Strahlenpasses bzw. Kennzeichnung eines ausländischen Strahlennachweisheftes enthalten.

8 Seite 8 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom D. Hinweise 1. Die zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Sinne des 19 AtG ist das Thiemstr. 105 a, Cottbus p* Tel.: (0355) , Fax.: (0355) office@las-c.brandenburg.de 2. Modalitäten zur Entsorgung von radioaktiven Stoffen sind zu erfragen beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Referat 25, Strahlenschutz Müllroser Chaussee Frankfurt (Oder) 3. Die gemäß 40 Abs. 2 StrISchV erforderlichen Strahlenpässe sind bei der in Hinweis D 1 genannten Aufsichtsbehörde registrieren zu lassen. Zu die sem Zweck sind Strahlenpässe nach dem Muster der Allgemeinen Verwal tungsvorschrift "AVV Strahlenpass" vom (Bundesanzeiger vom ^ , Nr. 142 a) zu verwenden. Auf die Benachrichtigung der Behör de gemäß den Erläuterungen im Strahlenpass wird hingewiesen. 4. Auf die Möglichkeit der Anordnung nachträglicher Auflagen gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 Atomgesetz sowie der Rücknahme und des Widerrufs gemäß 17 Abs. 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen. E. Kostenentscheidung Die Kosten dieses Bescheides trägt der Antragsteller. Diese werden nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebG Bbg) vom (GVBI. S. 452) in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenord nung des MASGF vom (GVBI. II Nr. 22 S. 430) erhoben. Sie sind dem beigefügten Kostenentscheid zu entnehmen.

9 Seite 9 zur Genehmigung CB-Z/514/08 vom Regionalbereich Sud F. Aufhebungen: - kein Eintrag - G. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Arbeitsschulz, Horstweg 57 in Potsdam oder bei dem im Briefkopf genannten Regionalbereich einzulegen. Im Auftrag Pritz

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