Thema: Gutachterliche Stellungnahme zur brandschutztechnischen Verlegung und Abschottung von Rohrleitungen mit Armacell Dämmstoffen in Rettungswegen

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1 ML Sachverständigen GmbH Emil-Feinendegen-Str Krefeld rmacell GmbH Robert-Bosch-Str Münster Gutachterlicher vom 24. Juli 2007 mit Ergänzungen vom 23. November 2008 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Emil-Feinendegen-Str Krefeld Telefon Telefax Gutachten Nr. 182-PG-2007 (Bei Rückfragen bitte immer angeben!) Thema: Gutachterliche zur brandschutztechnischen Verlegung und bschottung von Rohrleitungen mit rmacell Dämmstoffen in Rettungswegen Büro Würzburg Hoffeldäcker Würzburg Telefon Telefax Bankverbindung Commerzbank Krefeld BLZ Konto Projekt: Verwendung von rmacell Dämmstoffen in Rettungswegen Bearbeiter: Dipl.-Ing. Manfred Lippe Verteiler der Originale: rmacell GmbH (2-fach) Verteiler der pdf-datei (inkl. nlagen): rmacell GmbH Das Gutachten umfasst 14 Seiten und 12 nlagen. Seite 1 von 14 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Manfred Lippe, Krefeld ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen, Beratender Ingenieur, Lothar llhenn, Würzburg ö.b.u.v. Sachverständiger der HWK für Unterfranken Würzburg für das Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk, staatl. gepr. Sanitär- und Heizungstechniker mit Gesundheitstechnik und Bauklempnerei HRB 10044, G Krefeld Steuernummer 117/5824/1921 USt-IdNr.: DE

2 Gliederung der 1. ufgabenstellung 2. uftragsgrundlage 3. Verwendete Unterlagen 4. Gutachterliche / baurechtliche Grundlagen Regelkonforme Installationen gemäß MLR 2005 / LR / RbLei 4.2 bweichende Installationen in notwendigen en mit Zustimmung der unteren Baubehörden Kapselung F/rmaflex mit durchgängiger Verblechung Kapselung F/rmaflex mit durchgängiger Rockwool Dämmschale RS Zusammenfassung zu den bweichungen in notwendigen en 4.3 bschottungen und Durchführungen durch Trennwände von Rettungswegen auf Grundlage der nforderungen gemäß MLR 2005 / LR / RbLei, bschnitt bweichungen bei den bschottungen / Durchführungen 4.4 Regelkonforme Installationen gemäß Systemböden-Richtlinie 5. Zusammenfassung Seite 2 von 14

3 1. ufgabenstellung Die gutachterliche soll die Verwendbarkeit von rmacell Dämmstoffen in Verbindung mit Rohrleitungsanlagen bei Verlegung im Bereich von Rettungswegen auf grundlage folgender Eingeführter Technischer Baubestimmungen aufzeigen: Leitungsanlagen-Richtlinie (MLR 2005 / LR / RbLei) Systemböden-Richtlinie (MSysBöR / SysBöR) Die Inhalte der zeigt die baurechtliche Verwendbarkeit als Interpretation der genannten Muster-Richtlinien und der in den Bundesländern baurechtlich eingeführten Fassungen auf, soweit diese in den angezogenen rtikeln nicht von den Muster-Richtlinien abweichen. So weit durch die Verwendung der rmacell Dämmstoffe baurechtlich relevante bweichungen von den Eingeführten Technischen Baubestimmungen entstehen, wird die Verfahrensweise in dieser erläutert. 2. uftragsgrundlage Der uftrag zur Erarbeitung dieser wurde dem Unterzeichner durch die rmacell GmbH erteilt. 3. Verwendete Unterlagen Grundlage für die gutachterliche sind folgende Unterlagen: Muster Leitungsanlagen-Richtlinie (MLR 11/2005) Leitungsanlagen-Richtlinien der Bundesländer (LR / RbLei auf Grundlage der MLR 11/2005) Muster Systemböden-Richtlinie (MSysBöR 10/2005) Systemböden-Richtlinien der Bundesländer (SysBöR auf Grundlage der MSysBöR 10/2005) Kommentar mit nwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zur MLR 2005 / LR / RbLei der utoren Lippe/Wesche/Rosenwirth 3. aktualisierte und erweiterte uflage Seite 3 von 14

4 4. Gutachterliche / baurechtliche Grundlagen Die MLR / LR / RbLei beschreiben die baurechtliche Verlegung und bschottung von brennbaren Rohren und Dämmstoffen im Bereich von Rettungswegen in den folgenden bschnitten. Die bschnitte werden jeweils durch den Unterzeichner interpretiert und die Umsetzung mit rmacell Dämmstoffen dargestellt. 4.1 Regelkonforme Installationen gemäß MLR 2005 / LR / RbLei bschnitt 1 der MLR 2005 / LR / RbLei Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie, in notwendigen en ausgenommen in offenen Gängen vor ußenwänden, b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), Interpretation zu bschnitt 1 Die MLR/LR/RbLei gilt, wie die jeweiligen entsprechenden Grundanforderungen der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Landesbauordnung (LBO), für Leitungsanlagen in Gebäuden aller rt, z.b. Wohn- und Geschäftshäuser, Gebäude besonderer rt oder Nutzung und industrielle Gebäude; es sei denn, dass in den Richtlinien und Verordnungen andere Forderungen erhoben wurden. bschnitt 3 der MLR 2005 / LR / RbLei Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende nforderungen Gemäß 40 bs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in a) notwendigen Treppenräumen gemäß 35 bs. 1 MBO, b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie gemäß 35 bs. 3, Satz 3 MBO und c) notwendigen en gemäß 36 bs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den nforderungen der bschnitte bis entsprechen. Interpretation zu bschnitt 3 Grundsätzlich stellen Leitungsanlagen in Rettungswegen ein erhöhtes Brandrisiko dar, insbesondere wenn es sich um brennbare Leitungen bzw. Dämmstoffe handelt. Die konkrete Höhe des Risikos hängt aber auch von der Bedeutung des Rettungsweges Treppenraum als primärer Rettungsweg und als sekundärer Rettungsweg sowie von der nordnung und Kapselung der Leitungsanlage selbst ab. Rohrtrassen können zur Brandweiterleitung in Längsrichtung der Rettungswege beitragen. Unter diesem spekt müssen die im folgenden beschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen und Kapselungen bewertet und betrachtet werden. Seite 4 von 14

5 Der übergeordnete Text in bschnitt 3 gibt zunächst die in der MBO aufgelisteten Grundsatzanforderungen wieder, mit dem Hinweis, dass dann wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, wenn die Leitungsanlagen entsprechend den nachfolgenden nforderungen ausgeführt werden. Zu den Rettungswegen im Sinne der MLR / LR / RbLei, bschnitt 3 gehören i.d.r. auch Schleusen zu Treppenräumen und Vorräume von ufzügen. Die ngaben des Brandschutzkonzeptes sind zu beachten. bschnitt 3.3 der MLR 2005 / LR / RbLei Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen a) in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, b) in Installationsschächten und -kanälen nach bschnitt 3.5, c) über Unterdecken nach bschnitt 3.5, d) in Unterflurkanälen nach bschnitt 3.5 oder e) in Systemböden verlegt werden. Interpretation zu bschnitt Offene Verlegung und Verlegung oberhalb von nicht klassifizierten Decken Bei Verwendung von nichtbrennbaren rmacell OKFOM 2 und RMPROTECT 1 Dämmstoffen (Einsatzbereiche und Baustoffklassen siehe nlage 12) auf nichtbrennbaren Rohrleitungen können diese Leitungsanlagen offen verlegt werden. Beispiele für die Verlegung dieser Rohrleitungsanlagen und deren bschottungen sind in nlage 1 bis 4 dargestellt. Weitere brandschutztechnische Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die offene Verlegung oder Verlegung oberhalb von nicht klassifizierten Decken mit nichtbrennbaren Rohren und F/rmaflex Dämmstoffen (Baustoffklasse B1) und einer durchgängigen Verblechung (Beschreibung siehe nlage 5a und 6) ist möglich, wenn diese Bauart im genehmigten Brandschutzkonzept beschrieben ist oder die Zustimmung der unteren Baubehörde als bweichung von einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (LR / RbLei) eingeholt wurde. Die Vorgehensweise zur Beantragung der bweichung wird in Kapitel 4.2 beschrieben. Interpretation zu bschnitt Brennbare Rohre in Verbindung mit nichtbrennbaren und brennbaren rmacell Dämmstoffen (Baustoffklassen der rmacell Dämmstoffe siehe nlage 12) dürfen entsprechend nlage 1, 5 und 10 ohne Einschränkung verlegt werden wenn eine brandschutztechnische Kapselung nach den folgenden Merkmalen ausgeführt wird: Seite 5 von 14

6 Verlegung der Rohrleitungsanlage oberhalb von feuerhemmenden Unterdecken () Verlegung der Rohrleitungsanlage oberhalb von feuerbeständigen Unterdecken ( ) Verlegung innerhalb von feuerhemmenden Installationskanälen () Verlegung innerhalb von feuerbeständigen Installationskanälen () Verlegung Unterputz in massiven Schlitzen mit einer Putzabdeckung oder einer mineralischen Bauplatte von mind. 15 mm Verlegung unterhalb von schwimmenden Estrichen mit einer Mindestdicke von 30 mm (siehe Beschreibung Kapitel 4.3) Verlegung innerhalb von Unterflurkanälen Verlegung unterhalb von Systemböden (siehe Beschreibung Kapitel 4.3) bschnitt 3.5 der MLR 2005 / LR / RbLei Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle Installationsschächte und -kanäle müssen - einschließlich der bschlüsse von Öffnungen - aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die bschlüsse müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen. Die Befestigung der Installationsschächte und -kanäle ist mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln auszuführen bweichend von bschnitt genügen in notwendigen en Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken und Installationskanäle (einschließlich der bschlüsse von Öffnungen), die mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Unterdecken müssen einschließlich der bschlüsse von Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen en mindestens feuerhemmend sein und in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen. Die besonderen nforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von Leitungen müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie sowie in notwendigen en eine obere bdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen in notwendigen en Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit dichtschließenden Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Interpretation zu bschnitt 3.5 Bei den in bschnitt 3.5 aufgeführten brandschutztechnischen Kapselungen dürfen alle in nlage 12 aufgeführten rmacell Dämmstoffe der Baustoffklassen 1 / 2 / in Verbindung mit brennbaren und nichtbrennbaren Rohren der Baustoffklassen / verwendet werden. Die brandschutztechnischen Kapselungen sind wie beschrieben auszuführen. Bei Verlegung der Rohrleitungsanlagen oberhalb von Unterdecken mit nforderungen an die Feuerwiderstandsdauer sind brandschutztechnisch bemessene Befestigungen wie in den nlagen 1, 5 und 10 beschrieben zu verwenden. Seite 6 von 14

7 4.2 bweichende Installationen in notwendigen en mit Zustimmung der unteren Baubehörden Kapselung F/rmaflex mit durchgängiger Verblechung Die offene Verlegung oder Verlegung oberhalb von nicht klassifizierten Decken mit nichtbrennbaren Rohren gedämmt mit F/rmaflex Dämmstoffen (Baustoffklasse B1) und einer durchgängigen Verblechung (Beschreibung siehe Bild 1 und nlage 5a und 6) ist projektspezifisch möglich, wenn diese Bauart im genehmigten Brandschutzkonzept beschrieben ist oder die Zustimmung der unteren Baubehörde als bweichung von einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (LR / RbLei) eingeholt wurde. Im projektspezifischen Fall kann für diese usführung eine gutachterliche durch eine anerkannte Materialprüfanstalt oder einen anerkannten Brandschutzsachverständigen im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzziele der MLR / LR / RbLei erstellt werden, wenn dies durch die untere Baubehörde oder dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes gefordert wird. Hierbei wird die projektspezifische Situation, z.b. das Vorhandensein einer Brandfrüherkennung und die Einhaltung der baurechtlichen Schutzziele gemäß Landesbauordnung und der LR / RbLei berücksichtigt. Rohrschellenabstand gem. ngaben der Rohrhersteller Kältschelle stirnseitig verklebt d 326 Dämmung aus synthetischem Verblechung Kautschuk (Baustoffklasse B1) Verblechung auf eng anliegend max. 20 mm bstand F 60 bstandshalter als Dämmstreifen aus 13 mm dickem synthetischen Kautschuk oder Mineralfaser, Schmelzpunkt > 1000 C in Längsrichtung F 60 Bild 1: Variante Verblechung auf synthetischem Kautschuk F/rmaflex (B1) (Quelle: Kommentar zur MLR 2005 / LR / RbLei, Teil, Seite 31) Nichtbrennbare Rohre mit brennbaren Dämmstoffen aus synthetischem Kautschuk können zur offenen Verlegung in notwendigen en mit einer durchgehenden Verblechung (Dicke 0,4 mm) brandschutztechnisch gekapselt werden, z. B. F/rmaflex-Kältedämmung + rmafix F Kälteschelle + rmacell Blechummantelung System OKBELL Hinweis: Die Eindringtiefe der Schrauben/ Nieten ist im Bereich der Verblechung bei Berechnung der Dämmdicke/des bstandes zu beachten. bstandhalter z.b. Dämmstreifen aus 13 mm dickem synthetischem Kautschuk oder Mineralfaserstreifen Seite 7 von 14

8 4.2.2 Kapselung F/rmaflex mit durchgängiger Rockwool Dämmschale RS 800 Die offene Verlegung oder Verlegung oberhalb von nicht klassifizierten Decken mit nichtbrennbaren Rohren gedämmt mit F/rmaflex Dämmstoffen (Baustoffklasse B1) und einer durchgängigen Rockwool Dämmschale RS 800, Dicke mind. 30 mm ist projektspezifisch möglich, wenn diese Bauart im genehmigten Brandschutzkonzept beschrieben ist oder die Zustimmung der unteren Baubehörde als bweichung von einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (LR / RbLei) eingeholt wurde. Die Verwendung wurde in der Nr. 3335/1111-Mer der MP Braunschweig beschrieben. Rohrschellenabstand gem. ngaben der Rohrhersteller Kältschelle stirnseitig verklebt d 160 Dämmung aus synthetischem Kautschuk (Baustoffklasse B1) ROCKWOOL Dämmschale RS 800, Dicke mind. 30 mm F 60 F 60 Bild 2: Variante Rockwool RS 800 auf synthetischem Kautschuk F/rmaflex (B1) Zusammenfassung zu den bweichungen in notwendigen en Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die brandschutztechnische Kapselung der Verblechung oder der Ummantelung mit der Rockwool Dämmschale RS 800, Dicke 30 mm die Brandausbreitung in Längsrichtung des notwendigen es verhindert wird, sich der brennbare F/rmaflex Dämmstoff (Baustoffklasse B1) nicht am Brand beteiligt und die Entstehung von Rauch durch die Kapselung weitgehend verhindert wird. Der Verwendbarkeitsnachweis zu den bweichungen ist wie beschrieben durch den Konzeptersteller des Brandschutzkonzeptes unter Verwendung der n zu erbringen Seite 8 von 14

9 4.3 bschottungen und Durchführungen durch Trennwände von Rettungswegen auf Grundlage der nforderungen gemäß MLR 2005 / LR / RbLei, bschnitt 4 Interpretation zu bschnitt 4 der MLR 2005 / LR / RbLei bschnitt 4.1 bschottungen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder einer Zustimmung im Einzelfall bschnitt 4.2 Durchführungen nach den Erleichterungen der MLR 2005 / LR / RbLei durch feuerhemmende Wände bschnitt 4.3 Durchführungen nach den Erleichterungen der MLR 2005 / LR / RbLei durch feuerhemmende bis feuerbeständige Wände und Decken Die aufgeführten bschottungs- und Durchführungsarten sind brandschutztechnisch gleichwertig anzusehen. Die zulässigen bschottungen und Durchführungen nach den bschnitt 4 werden im Zusammenhang mit der Rohrleitungsverlegung in Rettungswegen mit rmacell Dämmstoffen in den nlagen 1 bis 11 zugeordnet und beschrieben. bschnitt 4 der MLR 2005 / LR / RbLei Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) 4.1 Grundlegende nforderungen Gemäß 40 bs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind... Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den nforderungen der bschnitte 4.1 bis 4.3 entsprechen Die Leitungen müssen a) durch bschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder b) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich der bschlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen, raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Der Mindestabstand zwischen bschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche bstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren), ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder nwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein bstand von mindestens 50 mm erforderlich. Seite 9 von 14

10 Interpretation zu bschnitt 4.1 der MLR 2005 / LR / RbLei Die bschottungen mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis im Zusammenhang mit der bschottung der beschriebenen Rohrleitungsanlagen werden in den nlagen 5 bis 9 beschrieben. Weitergehende Details sind den angegebenen allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen und dem Kommentar zur MLR 2005 / LR / RbLei zu entnehmen. Die brandschutztechnische Kapselung der Verblechung und der Rockwool Dämmschale RS 800, Dicke mind. 30 mm darf nicht durch die raumabschließenden Bauteile durchgeführt werden. Diese Kapselung auf der Seite des Rettungsweges gilt als nicht wesentliche bweichung von dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, da vom relativ brandlastfreien notwendigen keine Brandbeanspruchung zu erwarten ist. Die bstandsregeln sind wie beschrieben einzuhalten. 4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände bweichend von bschnitt dürfen durch feuerhemmende Wände - ausgenommen solche Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den usgängen ins Freie - a) elektrische Leitungen, b) Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke - geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 C aufweisen. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der bstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen. Interpretation zu bschnitt 4.2 der MLR 2005 / LR / RbLei Die usführung der durchgängigen Dämmung mit rmacell OKFOM 2 Dämmstoffen erfüllt die nforderungen an nichtbrennbare Baustoffe. Die Beschreibung der usführung kann nlage 1 bis 3 entnommen werden. 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungsdurchführungen durch feuerhemmende bis feuerbeständige Wände und Decken (uszüge für nichtbrennbare Rohrleitungen nach Buchstabe b mit einem maximalen ußendurchmesser von 160 mm) Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen bweichend von bschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen nach bschnitt 4.3.1, Satz 1, Buchstaben b... mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn a) die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat, Seite 10 von 14

11 b) die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend bschnitt oder bemessen und verschlossen ist, c) die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 C besteht, auch mit Umhüllung aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke und d) der lichte bstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den bstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen. Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführung ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils 500 mm eine Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen. Interpretation zu bschnitt 4.3 Die usführung der Durchführung nach bschnitt 4.3 kann nlage 4 entnommen werden. Im Bereich der Bauteildurchführung und beidseitig des Bauteils in einer Länge von mind. 500 mm kann die rmacell Brandschutzdämmung RMPROTECT 1, Schmelzpunkt > 1000 C eingesetzt werden. lternativ kann die beidseitige nichtbrennbare Dämmung auch durch die Verwendung des nichtbrennbaren rmacell Dämmstoffs OKFOM 2 erfolgen. Die Beschreibung der usführung kann nlage 4 entnommen werden bweichungen bei den bschottungen / Durchführungen Die brandschutztechnische Kapselung auf der Seite des Rettungsweges durch die Verblechung (siehe nlage 7 bis 9) oder die Rockwool Dämmschale RS 800, Dicke mind. 30 mm gilt als nicht wesentliche bweichung von den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen der bschottungen, da vom relativ brandlastfreien notwendigen keine Brandbeanspruchung zu erwarten ist. Dieser Punkt sollte bei Bedarf in das Brandschutzkonzept oder die gutachterliche zu den bweichungen der brandschutztechnischen Kapselung mit aufgenommen werden. Weitere bweichungen von der MLR 2005 / LR / RbLei sind bei den bschottungen / Durchführungen nicht vorhanden. Seite 11 von 14

12 4.4 Regelkonforme Installationen gemäß Systemböden-Richtlinie Systemböden unterscheiden sich in Hohlböden und Doppelböden. Randstreifen 1 / 2 Estrich Luft Rettungsweg R) Mindestbauteildicke 30 mm max. 200 mm Verlorene Schalung min. normalentflammbar (1 / 2 / zulässig) Hohlböden aus Estrich gegossen Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind in notwendigen en in der erforderlichen nzahl und Größe zulässig; sie müssen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. R) Notwendiger Treppenraum, usgänge ins Freie und notwendige e im Sinne der MLR/LR/RbLei Rohdecke F 60 F 120 Bild 3: Hohlbodenkonstruktion Interpretation zu bschnitt 3.2 der MSysBöR / SysBöR Hohlböden Hohlböden müssen mit einem mindestens 30 mm dicken Estrich ausgeführt werden. Der Estrich kann auf Formteilen mit bstützungen - z. B. Eierschalen -Formteilen - oder auf nichtbrennbaren Füßen und einer aufliegenden Schalung vergossen werden, die verlorene Schalung darf aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen. Der Estrich muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, d.h. auch ein möglicherweise nur schwerentflammbarer Gussasphalt ist nicht zulässig. Die unvermeidbaren Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind zulässig, wenn sie mit dichtschließenden Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen werden. Sie dürfen daher aus Stahl bestehen mit mindestens normalentflammbaren umlaufenden Dichtungen. Unterhalb dieser Hohlböden dürfen nichtbrennbare oder brennbare Rohre mit nichtbrennbaren oder brennbaren rmacell Dämmstoffen (siehe nlage 11 und 12) verlegt werden. Die Interpretation gilt auch für vergleichbare schwimmende Estriche auf brennbaren Trittschalldämmungen. Tragplatten (Baustoffklasse ) müssen dicht verlegt werden (mind. stumpf stoßen) Randstreifen 1 / 2 Rettungsweg R) ohne Bei Hohlräumen 200 mm lichter Höhe, als nichtbrennbare Konstruktion Luft Pro Umleimer, Dicke max. 0,6 mm Umleimer und uflageplättchen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen uflageplättchen, Dicke max. 3 mm Bei Hohlräumen > 200 mm lichter Höhe müssen alle tragenden und raumabschließenden Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein * Doppelböden als Systemkonstruktion R) Notwendiger Treppenraum, usgänge ins Freie und notwendige e im Sinne der MLR/LR/ RbLei Rohdecke F 60 F 120 * Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit, jedoch nicht auf den Raumabschluss Bild 4: Doppelböden Seite 12 von 14

13 Interpretation zu bschnitt 3.2 der MSysBöR / SysBöR Doppelböden Die Tragplatten müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein. Umleimer und uflagerplättchen dürfen aus brennbaren Baustoffen in einer maximalen Dicke von 0,6 mm (Umleimer) bzw. 3 mm (uflagerplättchen) bestehen. Doppelböden bis 200 mm lichte Höhe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein. Unterhalb dieser Hohlböden dürfen nichtbrennbare oder brennbare Rohre mit nichtbrennbaren oder brennbaren rmacell Dämmstoffen (siehe nlage 11 und 12) verlegt werden. in Obergeschossen Revisionsöffnung in Obergeschossen aufgesetzte Wand möglich Leitungsabschottung erforderlich nforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Systemböden gemäß MSysBÖR/SysBÖR B B Türen T 30-RS / RS Leitungsabschottung erforderlich in Kellergeschossen 3) Leitungsabschottung erforderlich Systemboden Rohdecke in Kellergeschossen 3) 200 mm Trennung von Nutzungseinheiten 2) Wand muss durchgeführt werden Systemboden Luftauslässe in notwendigen en mit offener Verbindung zu () nicht zulässig 2) 2 x Wände reichen für die Trennung von Nutzungseinheiten in Verbindung mit notwendigen en aus 3) oder gemäß der bisherigen Hochhaus - Verordnung (Stand 2004) Revisionsöffnungen sind in Hohlraumböden zulässig. Die Vorgaben der MSysBÖR/ SysBÖR sind zu beachten 200 mm 200 mm Bild 5: bschottung unterhalb von Systemböden (Hohl- und Doppelböden) Interpretation zu bschnitt 5 der MSysBöR / SysBöR Wände auf Systemböden Feuerhemmende trennwände von identischen Nutzungseinheiten (-) dürfen auf die Systemböden aufgesetzt werden (Details siehe Systemböden-Richtlinie und Kommentar zur MLR / LR / RbLei, Teil M). In diesen Fällen kann die bschottung der Rohrleitungsanlagen unterhalb der trennwände entfallen. Dies gilt auch für Rohrleitungsführungen unterhalb von schwimmenden Estrichen, wenn die feuerhemmenden Wände gleicher Nutzungseinheiten auf den schwimmenden Estrich montiert worden sind. Werden die feuerhemmenden Wände gleicher Nutzungseinheiten bis zum Rohbeton geführt, können die unter dem schwimmend verlegten Estrich verlegten Rohre mit brennbaren rmacell Dämmstoffen ohne eine besondere bschottung durchgeführt werden. Die Durchbrüche sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen, z.b. Mineralwolle Schmelzpunkt > 1000 C, und anzuspachteln. Danach kann die Fußbodenkonstruktion inkl. dem schwimmenden Estrich eingebaut werden. Diese Seite 13 von 14

14 bweichung kann als nicht wesentliche bweichung von der MLR 2005 / LR / Rblei, bschnitt 4.2. Bei feuerhemmenden Trennwänden unterschiedlicher Nutungseinheiten und feuerbeständigen Trennwänden bis zur Rohdecke müssen bschottungen / Durchführungen entsprechend den verwendeten rmacell Dämmstoffen eingebaut werden (siehe nlage 1 bis 11). Weitere Details siehe Kommentar zur MLR 2005 / LR / RbLei. 5. Zusammenfassung Bei Einhaltung der in Kapitel 4 und den nlagen 1-12 beschriebenen nforderungen und usführungsbeispiele bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken, da die baurechtlichen nforderungen bei entsprechender usführung eingehalten werden. Für die im Kapitel 4.2 beschriebenen bweichungen bei offener Verlegung von brennbaren F/rmaflex Dämmstoffen (B1) inkl. der erforderlichen brandschutztechnischen Kapselung bestehen ebenfalls keine brandschutztechnischen Bedenken, wenn die Verwendung im genehmigten Brandschutzkonzept beschrieben ist oder die Zustimmung der unteren Baubehörde vorliegt. Bei Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung. Krefeld, den 23. November 2008 Dipl.-Ing. Manfred Lippe nlagen: 1 bis 12 zur Führung und bschottung von Rohrleitungen mit rmacell Dämmstoffen in Rettungswegen Seite 14 von 14

15 Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen (Variante ) für nichtbrennbare Rohre gemäß nlage 1 bis 4 Montageart Verlegungsvariante der Kälteleitung/Typ der bschottung bzw. Durchführung Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung an Befestigung der Rohrtrassen im Bereich der Rettungswege - offene Verlegung - nicht klassifizierte Unterdecke Variante, siehe nlage 2 Durchführungen zu Variante siehe nlage 3 und 4 Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar ohne - feuerhemmende Unterdecke () Variante, siehe nlage 2 oder F/rmaflex möglich, Durchführungen zu Variante siehe nlage 3 und 4 Brandschutztechnischer Eignungsnachweis durch den Hersteller der Befestigungssysteme erforderlich oder Befestigungen nach DIN , Nr , bstand zur Unterdecke beachten - feuerbeständige Unterdecke () Variante, siehe nlage 2 oder F/rmaflex möglich, Durchführungen zu Variante siehe nlage 3 und 4 Treppenraum und usgänge ins Freie Brandschutztechnischer Eignungsnachweis durch den Hersteller der Befestigungssysteme erforderlich oder Befestigungen nach DIN , Nr , bstand zur Unterdecke beachten - feuerhemmender Installationskanal 1) 1) Variante, siehe nlage 2 oder F/rmaflex möglich, Durchführungen zu Variante siehe nlage 3 und 4 Der I-Kanal kann zweibis vierseitig ausgeführt werden Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 1a zur vom

16 Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen (Variante ) für nichtbrennbare Rohre gemäß nlage 1 bis 4 (Tabellenfortsetzung von nlage 1 a) Montageart Verlegungsvariante der Kälteleitung/Typ der bschottung bzw. Durchführung Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung an Befestigung der Rohrtrassen im Bereich der Rettungswege - feuerhemmender Installationskanal Variante, siehe nlage 2 Durchführungen zu Variante siehe nlage 3 und 4 1), 2), 3) 1) Der I-Kanal kann zwei- bis dreiseitig ausgeführt werden 2) Wird in der Treppenraumwand an einer Stelle auf den Einbau einer bschottung/durchführung verzichtet, muss der I-Kanal in der Feuerwiderstandsdauer der Trennwand erstellt werden 3) Wird an allen Leitungsdurchführungen eine bschottung/durchführung mit der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer eingebaut, reicht eine offene Verlegung aus. Bei ausschließlich nichtbrennbaren Rohren () und nichtbrennbaren Dämmstoffen (1/2) kann eine nichtbrennbare Schachtverkleidung montiert werden. Treppenraum und usgänge in Freie nichtbrennbar - Unterputzverlegung in massiven Mauerschlitzen 4) Variante, siehe nlage 2 oder F/rmaflex möglich Durchführungen zu Variante siehe nlage 3 und 4 4) 15 mm Putzüberdeckung oder mineralische Bauplatte (Dicke 15 mm), Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar Zuordnung der rmacell Dämmstoffe zu den Baustoffklassen siehe nlage 12 Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 1b zur vom

17 Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen (Variante ) für nichtbrennbare Rohre gemäß nlage 3 und 4 offene Verlegung Variante 1) 1) 1) Rohrschellenabstand gem. ngaben der Rohrhersteller luminiumgrobkornummantelung mit lu-klebeband diffussionsdicht verklebt F 60 2-teilige Rohrschale mit Nut und Feder, Bogen, Platten und Kälterohrträger aus duromerem Reaktionsharzschaum F 60 mit anorganischem Füllstoff (Baustoffklasse 2) d 508 Durchführung nach den Erleichterungen der MLR/LR/ RbLei, bschnitt 4.2 und 4.3 siehe nlage 3 und 4 F/rmaflex Büro Durchführung siehe oben Büro Treppenraum OKFOM 2- mit luminiumgrobkornummantelung in Variante Büro Büro Büro Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 2 zur vom

18 Durchführungen zu Variante für nichtbrennbare Rohre d 508 mm, nach den Erleichterungen der MLR / LR / RbLei, bschnitt 4.2 für feuerhemmende Wände Massivwand bstand ca. 500 mm Mörtel/Beton F/rmaflex Ü bstand ca. 500 mm OKFOM 2 s 60 mm d 508 mm bschottungsdicke s 60 mm Hinweise zur Montage/bschottung - Beidseitig der Durchführung wird eine nichtbrennbare Befestigung M 8 empfohlen. - In Bereichen außerhalb von Rettungswegen wird ein Überstand von Ü 500 mm mit OKFOM 2 Dämmstoff vor dem Übergang auf F/rmaflex empfohlen. Dies gilt auch wenn beidseitig F/rmaflex angeschlossen wird - Die Dämmdicken von OKFOM 2 sind nicht begrenzt leichte Trennwand bstandsregel: bstand ca. 500 mm bstand ca. 500 mm - Die Durchführungen dürfen sich berühren d 508 mm Spachtelmasse F/rmaflex Ü OKFOM 2 s 60 mm Schachtwand ufdopplung wahlweise auf Schacht- oder seite bstand ca. 500 mm bstand ca. 500 mm ufdopplung d 508 mm Spachtelmasse F/rmaflex Ü 100 mm OKFOM 2 s 60 mm Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 3 zur vom

19 Durchführungen zu Variante für nichtbrennbare Rohre d 160 mm, nach den Erleichterungen der MLR/LR/RbLei, bschnitt 4.3 für hochfeuerhemmende und feuerbeständige Wände und Decken F 60 bis Massivwand bis Decke bstand ca. 500 mm bstand ca. 500 mm Mörtel/Beton F/rmaflex Ü F 60 OKFOM 2 s d 160 mm F 60 s OKFOM 2 Mörtel/Beton F 60 bis leichte Trennwand d 160 mm bstand ca. 500 mm Spachtelmasse F/rmaflex Ü bstand ca. 500 mm Spachtelmasse F/rmaflex F 60 F 60 bstand ca. 500 mm OKFOM 2 s F 60 bis Schachtwand ufdopplung wahlweise auf Schacht- oder seite bstand ca. 500 mm ufdopplung 100 mm s OKFOM 2 d 160 mm d 160 mm bschottungsdicke F 60 RMPROTECT 1, Schmelzpunkt > 1000 C s 60 mm s 70 mm s 80 mm Hinweise zur Montage/bschottung - Beidseitig der Durchführung wird eine nichtbrennbare Befestigung M 8 empfohlen. - In Bereichen außerhalb von Rettungswegen wird ein Überstand von Ü 500 mm mit OKFOM 2 oder RMPROTECT 1- Dämmstoff vor dem Übergang auf F/rmaflex empfohlen. Dies gilt auch wenn beidseitig F/rmaflex angeschlossen wird - Die Dämmdicken von OKFOM 2 oder RMPROTECT 1- sind nicht begrenzt bstandsregel: Ü 50 mm Führung von Kälteleitungen mit OKFOM 2 Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 4 zur vom

20 Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen (Variante B oder C) für nichtbrennbare und brennbare Rohre gemäß bschottungstabellen nlage 7 bis 9 Montageart Verlegungsvariante der Kälteleitung/Typ der bschottung bzw. Durchführung Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung an Befestigung der Rohrtrassen im Bereich der Rettungswege - offene Verlegung - nicht klassifizierte Unterdecke Variante B oder C, siehe nlage 6 Durchführungen zu Variante B oder C siehe nlage 7 und 9 nichtbrennbar ohne Wichtige Hinweise zur offenen Verlegung und Verlegung oberhalb von nicht klassifizierten Unterdecken: - Bei Verwendung von F/rmaflex Dämmstoffen nach den Varianten B oder C (siehe nlage 6) ist eine Beschreibung im genehmigten Brandschutzkonzept oder eine Zustimmung der unteren Bauaufsicht auf Grundlage einer projektspezifischen einzuholen. - Diese Verlegevariante der offenen Verlegung und oberhalb von nicht klassifizierten Unterdecken gilt nur in Verbindung mit nichtbrennbaren Rohren - feuerhemmende Unterdecke () Variante B siehe nlage 6, dabei kann auf das OKBELL Blechrohr verzichtet werden (Variante B ohne OKBELL Blechrohr möglich). Durchführungen zu Variante B siehe nlage 7 und 9 Brandschutztechnischer Eignungsnachweis durch den Hersteller der Befestigungssysteme erforderlich oder Befestigungen nach DIN , Nr , bstand zur Unterdecke beachten - feuerbeständige Unterdecke () Variante B siehe nlage 6, dabei kann auf das OKBELL Blechrohr verzichtet werden (Variante B ohne OKBELL Blechrohr möglich). Durchführungen zu Variante B siehe nlage 7 und 9 Treppenraum und usgänge ins Freie Brandschutztechnischer Eignungsnachweis durch den Hersteller der Befestigungssysteme erforderlich oder Befestigungen nach DIN , Nr , bstand zur Unterdecke beachten - feuerhemmende Installationskanäle 1) 1) Variante B siehe nlage 6, dabei kann auf das OKBELL Blechrohr verzichtet werden (Variante B ohne OKBELL Blechrohr möglich). Durchführungen zu Variante B siehe nlage 7 und 9 Der I-Kanal kann zweibis vierseitig ausgeführt werden Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 5a zur vom

21 Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen (Variante B oder C) für nichtbrennbare und brennbare Rohre gemäß bschottungstabellen nlage 7 bis 9 (Tabellenfortsetzung von nlage 5a) Montageart Verlegungsvariante der Kälteleitung/Typ der bschottung bzw. Durchführung Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung an Befestigung der Rohrtrassen im Bereich der Rettungswege - feuerbeständige Installationskanäle Variante B siehe nlage 6, dabei kann auf das OKBELL Blechrohr verzichtet werden (Variante B ohne OKBELL Blechrohr möglich). Durchführungen zu Variante B siehe nlage 7 bis 9 1), 2) 1) Der I-Kanal kann zwei- bis dreiseitig ausgeführt werden 2) Wird in der Treppenraumwand an einer Stelle auf den Einbau einer bschottung/durchführung verzichtet, muss der I-Kanal in der Feuerwiderstandsdauer der Trennwand erstellt werden 3) Wird an allen Leitungsdurchführungen eine bschottung/durchführung mit der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer eingebaut, reicht ein feuerhemmender I-Kanal zur Kapselung der Brandlast aus Treppenraum und usgänge in Freie nichtbrennbar - Unterputzverlegung in massiven Mauerschlitzen 4) Variante B siehe nlage 6, dabei kann auf das OKBELL Blechrohr verzichtet werden (Variante B ohne OKBELL Blechrohr möglich). Durchführungen zu Variante B siehe nlage 7 bis 9, Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar 4) 15 mm Putzüberdeckung oder mineralische Bauplatte (Dicke 15 mm) Zuordnung der rmacell Dämmstoffe zu den Baustoffklassen siehe nlage 12 Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 5b zur vom

22 Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen (Variante B oder C) für nichtbrennbare und brennbare Rohre gem. bschottungstabellen nlage 7 bis 9 offene Verlegung Variante B Variante C 1) 1) 1) Rohrschellenabstand gem. ngaben der Rohrhersteller d 326 rmafix F Rohrträger stirnseitig verklebt Durchführung R 30 bis R 90 siehe nlage 7 bis 9 F 60 OKBELL Blechrohr eng anliegend F/rmaflex aus synthetischem Kautschuk (Baustoffklasse B1) bstandshalter als Dämmstreifen aus 13 mm dickem synthetischen Kautschuk oder Mineralfaser, Schmelzpunkt > 1000 C in Längsrichtung OKBELL Blechrohr auf max. 20 mm bstand F 60 Wichtiger Hinweis: Die offene Verlegung und oberhalb von nicht klassifizierten Unterdecken ist nur in Verbindung mit nichtbrennbaren Rohren möglich. F/rmaflex Büro Durchführung R 30 bis R 90 siehe nlage 4 Büro Treppenraum F/rmaflex mit OKBELL Blechrohr in Variante B oder C z.b. I 30 Kanal Büro Büro Büro Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 6 zur vom

23 R 30 bis R 90 Rohrabschottungen F/rmaflex zu Variante B oder C für nichtbrennbare Rohre d 89 mm, gemäß allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugniss P-3849/ MP BS für feuerhemmende bis feuerbeständige Wände und Decken bis Massivwand bis Massivdecke bstand 650 mm L Variante B oder C bstand 650 mm F/rmaflex OKBELL Blechrohr Mörtel/Beton Variante B oder C d L F 60 Mörtel/Beton F/rmaflex F 60 OKBELL Blechrohr s 150 mm F/rmaflex OKBELL Blechrohr F/rmaflex s 150 mm Variante B oder C d Material Rohraußendurchmesser d [mm] Rohrwandstärke [mm] Brandschutzdämmung F/rmaflex Dicke Brandschutzdämmung F/rmaflex [mm] bstand a Stahl, Edelstahl, Guss Stahl, Edelstahl, Guss, Kupfer ,5 14,2 2,0 19,0 41,5 d 42 ^= a 0 mm 14,2 L 1000 mm d 42 ^= 1,0 (mittige Montage) 6,0 a 50 mm 32,0 1,0 6,0 32,0 a 50 mm a 50 bstandsregel: Hinweis: Die Gesamtdicke der Brandschutzdämmung F/rmaflex nach Variante B darf nicht überschritten werden 50 a Führung von Kälteleitungen mit F/rmaflex Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 7 zur vom

24 R 30 bis R 90 Rohrabschottungen rmaflex Protect R-90 zu Variante B oder C für nichtbrennbare Rohre d 326 mm, gemäß allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugniss P-MP-E MP NRW für feuerhemmende bis feuerbeständige Wände und Decken bis Massivwand und leichte Trennwand bis Massivdecke bstand 650 mm Spachtelmasse L Variante B oder C bstand 650 mm d OKBELL Blechrohr L Mörtel/Beton F 60 Variante B oder C F/rmaflex Mörtel/Beton F 60 rmaflex Protect R 90 s 100 mm OKBELL Blechrohr F/rmaflex rmaflex Protect R 90 F/rmaflex d s 150 mm Variante B oder C Material Rohraußendurchmesser d [mm] Rohrwandstärke [mm] Dicke Brandschutzdämmung rmaflex Protect R-90 [mm] Brandschutzdämmung rmaflex Protect R-90 bstand a Stahl, Edelstahl, Guss Stahl, Edelstahl, Guss ,3 168,3-323,9 1,0-14,2 1,5-14,2 2,0-14,2 2,9-14,2 4,5-14, L 500 mm 1) L 1000 mm 1) L 1000 mm 1) L 1400 mm 1) a 0 mm gilt auch gegenüber R 30 bis R 90 bschottungssystemen aus Mineralfaserschalen Hinweis: Die Gesamtdicke der Brandschutzdämmung rmaflexprotect R-90 nach Variante B darf nicht überschritten werden a 0 L 2000 mm 1) bstandsregel: 1) mittige Montage bzw. einseitig nach den ngaben im BP 0 a Führung von Kälteleitungen mit rmaflex Protect R-90 und F/rmaflex Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 8 zur vom

25 R 30 bis R 90 Rohrabschottungen rmaflex Protect R-90 zu Variante B oder C für brennbare Rohre d 75 mm, gemäß allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugniss P-MP-E MP NRW für feuerhemmende bis feuerbeständige Wände und Decken bis Massivwand und leichte Trennwand bis Massivdecke F/rmaflex bstand 650 mm Spachtelmasse Mörtel/Beton L F 60 Variante B oder C bstand 650 mm rmaflex Protect R-90 s 100 mm F/rmaflex d weiterführende Dämmung L L/2 L/2 rmaflex Protect R 90 d Mörtel/Beton F 60 s 150 mm Variante B oder C Variante B oder C Mindestdämmlänge für rmaflex Protect L 1000 mm Material Rohraußendurchmesser d [mm] Rohrwandstärke [mm] Brandschutzdämmung rmaflex Protect R-90 0 a Dicke Brandschutzdämmung rmaflex Protect R-90 [mm] bstand a Kunststoffverbundrohre nach bschnitt Kunststoffrohre B1 nach bschnitt Kunststoffrohre B2 nach bschnitt ,0-4,7 1,2-5,6 L 1000 mm ,0-12,5 a 0 mm gilt auch gegenüber R 30 bis R 90 bschottungssysteme aus Mineralfaserschalen bstandsregel: Verlegung der Kunststoffrohre gedämmt mit F/rmaflex nur zulässig: - innerhalb von I 30 bis I 90-Kanälen - bei Unterputzverlegung - oberhalb von bis Unterdecken - innerhalb von Unterflurkanälen - unterhalb von Systemböden 0 a Führung von Kälteleitungen mit rmaflex Protect R-90 und F/rmaflex Dämmstoffen in notwendigen en / notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 9 zur vom

26 Führung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mit nichtbrennbaren und brennbaren rmacell Dämmstoffen als offene Verlegung oder hinter brandschutztechnischen Verkleidungen - offene Verlegung Montageart Zulässige Kombinationen Rohr Dämmung Zulässigkeit Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung an Befestigung der Rohrtrassen im Bereich der Rettungswege 1 / 2 nichtbrennbar - nicht klassifizierte Unterdecke 1 / 2 ohne nichtbrennbar - feuerhemmende Unterdecke () 1 / 2 1 / 2 ls bschottungen/durchführungen können z.b. die Variante der nlage 3 und 4, bzw. Variante B der nlage 7 bis 9 angewendet werden Brandschutztechnischer Eignungsnachweis durch den Hersteller der Befestigungssysteme erforderlich oder Befestigungen nach DIN , Nr , bstand zur Unterdecke beachten - feuerbeständige Unterdecke () 1 / 2 1 / 2 ls bschottungen/durchführungen können z.b. die Variante der nlage 3 und 4, bzw. Variante B der nlage 7 bis 9 angewendet werden Treppenraum und usgänge ins Freie Brandschutztechnischer Eignungsnachweis durch den Hersteller der Befestigungssysteme erforderlich oder Befestigungen nach DIN , Nr , bstand zur Unterdecke beachten - feuerhemmender Installationskanal 1 / 2 1) 1 / 2 ls bschottungen/durchführungen können z.b. die Variante der nlage 3 und 4, bzw. Variante B der nlage 7 bis 9 angewendet werden Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar Führung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mit nichtbrennbaren und brennbaren rmacell Dämmstoffen in notwendigen en/notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 10a zur vom

27 Führung von von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mit brennbaren Dämmstoffen als offene Verlegung oder hinter brandschutztechnischen Verkleidungen (Tabellenfortsetzung von nlage 10 a) Montageart - feuerbeständige Installationskanäle Zulässige Kombinationen Rohr Dämmung Zulässigkeit Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung an Befestigung der Rohrtrassen im Bereich der Rettungswege 1 / 2 1 / 2 1), 2), 3) ls bschottungen/durchführungen z.b. können die Variante der nlage 3 und 4, bzw. Variante B der nlage 7 bis 9 angewendet werden 1) Der I-Kanal kann zwei- bis dreiseitig ausgeführt werden 2) Wird in der Treppenraumwand an einer Stelle auf den Einbau einer bschottung/durchführung verzichtet, muss der I-Kanal in der Feuerwiderstandsdauer der Trennwand erstellt werden 3) Wird an allen Leitungsdurchführungen eine bschottung/durchführung mit der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer eingebaut, reicht ein feuerhemmender I-Kanal zur Kapselung der Brandlast aus. Bei ausschließlich nichtbrennbaren Rohren () und nichtbrennbaren Dämmstoffen (1/2) reicht eine nichtbrennbare Schachtverkleidung aus Treppenraum und usgänge in Freie nichtbrennbar - Unterputzverlegung in massiven Mauerschlitzen 1 / 2 4) 1 / 2 ls bschottungen/durchführungen z.b. können die Variante der nlage 3 und 4, bzw. Variante B der nlage 7 bis 9 angewendet werden, Treppenraum und usgänge ins Freie nichtbrennbar 4) 15 mm Putzüberdeckung oder mineralische Bauplatte (Dicke 15 mm) Zuordnung der rmacell Dämmstoffe zu den Baustoffklassen siehe nlage 12 Führung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mit brennbaren rmaflex Dämmstoffen (B1/B2) in notwendigen en/notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 10 b zur vom

28 Führung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mit nichtbrennbaren und brennbaren rmacell Dämmstoffen in Fußbodenaufbauten Montageart - unterhalb schwimmendem Estrich Zulässige Kombinationen Rohr Dämmung Zulässigkeit 1 / 2 Rettungsweg (baurechtliche nforderung) nforderung die Verlegung der Rohrleitungen 1 / 2 Produktzuordnung zur Baustoffklasse siehe nlage 12, Treppenraum und usgänge ins Freie Verlegung z.b. innerhalb der Trittschalldämmung unterhalb von schwimmenden Estrichen oder Verbundestrichen genmäß MLR / LR / RbLei bschnitt innerhalb von Unterflurkanälen 1 / 2 1 / 2 Produktzuordnung zur Baustoffklasse siehe nlage 12, Treppenraum und usgänge ins Freie Verlegung innerhalb von Unterflurkanälen und deren bzweigungen zu den nebenliegenden Räumen, gemäß MLR / LR / RbLei, bschnitt unterhalb von Systemböden Hohlböden 1 / 2 1 / 2, Treppenraum und usgänge ins Freie Verlegung unterhalb von Systemböden gemäß MLR / LR / RbLei, bschnitt und der MSysBÖR / SysBÖR Produktzuordnung zur Baustoffklasse siehe nlage 12 Doppelböden bschottungs- und Durchführungshinweise siehe nlage 12 Führung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mitnichtbrennbaren und brennbaren rmacell Dämmstoffen in notwendigen en/notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 11 zur vom

29 bschottungs- und Durchführungshinweise - lle Rohrdurchführungen durch Bauteile mit nforderungen an den Raumabschluss und einer Feuerwiderstandsdauer von 30 bis 120 Minuten müssen gemäß MLR / LR /RbLei, bschnitt 4.1 als R 30 bis R 120 bschottungen wie z.b. in nlage 7 bis 9 oder nach den Erleichterungen der MLR / LR /RbLei, bschnitt 4.2 bzw. 4.3 mit Durchführungen wie z.b. in nlage 3 und 4 beschrieben ausgeführt werden. - Die bschottungen unterhalb von feuerhemmenden trennwänden können entfallen, wenn beidseitig des notwendigen es eine identische Nutzung und ein identischer Nutzer vorhanden ist. Dabei stehen die feuerhemmenden trennwände i.d.r. auf dem schwimmenden Estrich oder den Unterflurkanälen oder den Systemböden auf. Die Details der MLR / LR /RbLei, bschnitt 3, bschnitt 4 und der MSysBÖR /SysBÖR sind zu beachten. Zuordnung der rmacell Dämmstoffe zu den Baustoffklassen: Klima / Kälte Heizung / Sanitär rmacell Dämmstoffe F/rmaflex RMPROTECT 1 OKFOM 2 rmaflex Protect R-90 NH/rmaflex HT/rmaflex SH/rmaflex OKFOM rmaflex SPLIT & DUOSPLIT TUBOLIT RMLOK RMFLE Duosolar TUBOLIT SPLIT & DUOSPLIT Baustoffklasse nach DIN B1 1, Schmelzpunkt > 1000 C 2 B2 B2 B2 B1/B2 B2 B2 B1/B2 B2 B2 - Baustoffklasse nach DIN EN B - s3-d E Führung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationsleitungen mitnichtbrennbaren und brennbaren rmacell Dämmstoffen in notwendigen en/notwendigen Treppenräumen und usgängen ins Freie nlage 12 zur vom

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