Amtlicher Teil. Aus dem Inhalt. 14. Jahrgang Nuthetal, den 12. September 2007 Nummer 8

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1 14. Jahrgang Nuthetal, den 12. September 2007 Nummer 8 AMTLICHE MITTEILUNGEN * Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Nuthetal Bplan Nr. 18 Ortskern Rehbrücke Seite 1 * Amtliche Bekanntmachung über die Durchführung einer öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Planung zum Ausbau der Walther-Rathenau-Straße Seite 3 * Bodenordnungsverfahren Feldlage Saarmund Seite 3 * Öffentliche Bekanntmachung Bodenordnungsverfahren Drewitzer Nuthewiesen Seite 4 * Beschluss-Nr. GV/07/05/05-1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung Seite 6 * Beschluss-Nr. GV/07/05/06 - Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung Seite 8 * Beschluss-Nr. GV/07/05/07 - Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung Seite 11 * Beschluss-Nr. GV/07/05/01-04 Seite 12 * Beschluss-Nr. GV/07/05/08-14 Seite 12 INFORMATION der Gemeindeverwaltung * Verteilung des Nuthetaler Amtskuriers Seite 14 * Sprechstunde des Ortsbeirates Tremsdorf Seite 14 Aus dem Inhalt * Achtung: Neue Hinweise zum Service-Center Seite 14 * Verbrennen von Grünabfällen... Seite 15 * Freie Sicht nach allen Seiten Seite 15 LOKALNACHRICHTEN * SG Saarmund sucht Nachwuchsfußballer Seite 16 * Studienteilnehmer gesucht! Seite 16 * DIfE: Tag der offenen Tür & Eröffnung einer Oskar-Picht-Ausstellung Seite 16 * Petrus hatte ein Einsehen Seite 16 * Grundschule Saarmund verabschiedet Vera Buller Seite 17 * Kurse der Kreisvolkshochschule Seite 17 * Hortfahrt 2007 Seite 17 * Mein Kind geht zur Tagesmutti Seite 18 * 4. Flämingmarkt mit Kartoffelfest in Golzow Seite 19 * Lokale Initiativen für mehr Beschäftigung Seite 19 * Die Brücke e.v. Seite 20 * Termine zum Vormerken Seite 20 * Veranstaltungen der Volkssolidarität Seite 20 * SG Saarmund informiert Seite 21 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE NUTHETAL Bebauungsplan Nr. 18 Ortskern Rehbrücke der Gemeinde Nuthetal Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal hat in ihrer Sitzung am 10. Juli 2007 den Bebauungsplan Nr. 18 Ortskern Rehbrücke, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 18 Ortskern Rehbrücke der Gemeinde Nuthetal wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 Ortskern Rehbrücke der Gemeinde Nuthetal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung liegt in der Zeit vom 20. September 2007 bis einschließlich 22. Oktober 2007 im Service Center der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Nuthetal, Arthur-Scheunert-Allee 103, Nuthetal, Ortsteil Bergholz-Rehbrücke zu folgenden Zeiten aus Montag Uhr bis Uhr Dienstag bis Donnerstag Uhr bis Uhr und Freitag Uhr bis Uhr Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 Ortskern Rehbrücke der Gemeinde Nuthetal mit Begründung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Nuthetal, Arthur-Scheunert-Allee 103, Nuthetal, Ortsteil Bergholz-Rehbrücke einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel oder die Verletzung begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften der 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Siehe Flurkartenausschnitt B-Plan 18, Seite 2

2 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/2007

3 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/2007 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG über die Durchführung einer öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Planung zum Ausbau der Walther-Rathenau-Straße Die Gemeinde Nuthetal beabsichtigt im Zusammenhang mit der umfangreichen Sanierung von Trink- und Schmutzwasserleitungen im Bereich der Walther-Rathenau-Straße, die Straße grundhaft auszubauen und den vorhandenen Zustand grundlegend zu verbessern. In diesem Rahmen ist beabsichtigt, die Planung den betroffenen Anliegern vorzustellen, um alle relevanten Belange zu ermitteln. Hierzu wird für den Zeitraum von einem Monat die Planunterlage ausgelegt. Die Unterlage zum Entwurf und die Planzeichnung für den Ausbau liegen in der Zeit vom 19. September 2007 bis einschließlich 19. Oktober 2007 im Servicecenter der Gemeindeverwaltung Nuthetal, Arthur-Scheunert- Allee 103, Ortsteil Bergholz-Rehbrücke, Nuthetal während der allgemeinen Dienstzeiten aus. Montag Uhr bis Uhr Dienstag bis Donnerstag: Uhr bis Uhr Freitag: Uhr bis Uhr Es können von den betroffenen Anliegern Anregungen zu dem Entwurf in der Gemeindeverwaltung Nuthetal, Arthur-Scheunert-Allee 103, Nuthetal eingereicht oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Sofern Anregungen in Form von Unterschriftenlisten eingereicht werden, wird gebeten, einen Beauftragten zu benennen, mit dem der Schriftverkehr geführt werden soll. Ling - - Abb. Flurkartenausschnitt Straßenbau Walther-Rathenau- Staße BODENORDNUNGSVERFAHREN FELDLAGE SAARMUND Aktenzeichen: 1/002/D VORLÄUFIGE BESITZREGELUNG Im Bodenordnungsverfahren Feldlage Saarmund, Landkreis Havelland, erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als obere Flurneuordnungsbehörde folgende ANORDNUNG I. Die Beteiligten werden hiermit gemäß 61a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) 1 in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. II. Als Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung eines den Teilnehmers wird der 10. September 2007 festgesetzt ( 44 Abs. 1 Satz 4 Flurbereinigungsgesetz, FlurbG) 2. Hiervon bleiben die in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten Zeitpunkte und Regelungen unberührt. III. Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also zu diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke - 61a, 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit 66 Abs. 1 (FlurbG). IV. Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand regeln, liegen zusammen mit der Gebietskarte ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Nuthetal, Arthur- Scheunert-Allee 103 in Nuthetal im Servicecenter zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Geschäftszeiten aus (Montag Uhr, Dienstag-Donnerstag Uhr, Freitag Uhr). Ferner können die Überleitungsbestimmungen und die Gebietskarte beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Brieselang eingesehen werden. V. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, sich die neue Grundstückseinteilung an Ort und Stelle erläutern zu lassen. Hierzu stehen in der Zeit vom bis sowie vom bis Bedienstete des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Brieselang, ein Mitarbeiter der Norddeutschen Bauernsiedlung GmbH sowie Vertreter des Vermessungsbüros Derksen vor Ort zur Verfügung. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich die Neuzuteilung anhand der Karte erläutern zu lassen. Dazu stehen Bedienstete des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Brieselang und ein Mitarbeiter der Norddeutschen Bauernsiedlung GmbH am und in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Gemeinderaum Tremsdorf (neben der Feuerwehr) zur Verfügung. Die Daten wurden den Beteiligten mit Schreiben vom mitgeteilt. VI. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses ( 69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß 66 Abs. 2 und 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Landesamt für Verbraucherschutz, 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1149, 1174) 2 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2354)

4 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/2007 Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Brieselang, zu stellen. VII. Die rechtliche Wirkung dieser vorläufigen Besitzregelung endet gemäß 61a Abs. 6 LwAnpG mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes. VIII. Die in analoger Anwendung der 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes bestehen. Deshalb können - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Rodungen, Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen), Errichtungen oder Veränderungen von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. sowie Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der oberen Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes wird zu gegebener Zeit bekannt gemacht. Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)³ angeordnet. Gründe Die Grenzen der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Flächen und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zur Einlage eines den Beteiligten steht fest. Die neue Feldeinteilung ist den Teilnehmern durch Zusendung eines Auszuges aus der Zuteilungskarte bekannt gegeben worden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört ( 25 Abs. 2 FlurbG). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzregelung sind daher gegeben. Durch die vorläufige Besitzregelung bleibt das Recht der Beteiligten, gegen den noch vorzulegenden Bodenordnungsplan Widerspruch einzulegen, unberührt. Änderungen der Land- und Geldabfindungen sind unbeschadet dieser Anordnung im Bodenordnungsplan und in darauf folgenden Rechtsbehelfsverfahren möglich. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die Mehrzahl der Abfindungsgrundstücke erstreckt sich über Altparzellen verschiedener Teilnehmer. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Der Nutzungswechsel ist grundsätzlich nur zwischen der letzten Ernte und der neuen Pflanzsaison möglich. Der Besitzerwechsel ist somit auf diesen engen Zeitraum abzustimmen, eine Verschiebung über diesen Zeitraum hinaus hätte weiteren Nutzungsausfall zur Folge. Die vorläufige Besitzregelung soll somit der beschleunigten Durchführung des Bodenordnungsverfahrens dienen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Sie wollen möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen Umstellungen und Vorbereitungen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Brieselang Thälmannstraße Brieselang einzulegen. Der Widerspruch hat gem. 80 Abs. 2, Ziffer 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung. Brieselang, den Sünderhauf - Siegel - ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Bodenordnungsverfahren Drewitzer Nuthewiesen Az. 1/001/L 2. Änderungsbeschluss vom Im Bodenordnungsverfahren Drewitzer Nuthewiesen, Landkreis Potsdam-Mittelmark und Stadt Potsdam, erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Brieselang, als obere Flurbereinigungsbehörde folgende Anordnung: 1. Zuziehung von Flurstücken Das Verfahrensgebiet des durch den Anordnungsbeschluss vom in Verbindung mit dem 1.Änderungsbeschluss vom entstandenen Bodenordnungsverfahrens wird gem. 8 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 4 wie folgt geändert: Zum Bodenordnungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Flurstücke zugezogen und auch insoweit die Flurneuordnung angeordnet: Gemarkung Flur Flurstücke Drewitz 3 150/3; 150/4; 153/3; 153/4; 154/3; 154/4; 155/3; 155/4; 157/3; 157/4; 158/3; 158/4; 160/10; 213/3; 189/3; 189/4 Das geänderte Bodenordnungsgebiet hat eine Größe von ca. 130 ha. Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Gebietskarte dargestellt. 2. Bekanntmachung und Auslage Der vollständige Beschluss mit Begründung, Gebietskarte und Flurkartenausschnitt liegt zur Einsichtnahme durch die Beteiligten während der Geschäftszeiten in der Gemeindeverwaltung Nuthetal Arthur-Scheunert-Allee Nuthetal Stadtverwaltung Potsdam Bereich Umwelt und Natur Friedrich-Ebert-Str. 79/ Potsdam sowie im Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Brieselang Thälmannstr Brieselang zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung des entscheidenden Teils dieses Beschlusses aus. 3 Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. vom (BGBl. I, S.686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I, S Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2354)

5 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/ Beteiligte Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind: - als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten ( 10 Nr. 1 FlurbG). - als Nebenbeteiligte a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2 FlurbG), c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2 FlurbG), f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). 4. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten werden Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Drewitzer Nuthewiesen. 5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind gemäß 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Brieselang Thälmannstraße Brieselang anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewie-sen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs.2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums In sinngemäßer Anwendung der 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe des Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen. c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass dernige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des OWiG). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG) 5. Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). 7. Finanzierung des Verfahrens Über die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Durchführung des Verfahrens ist zwischen dem Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde eine Vereinbarung getroffen worden. Weitere, eventuell anfallende Kosten, die nicht dem Unternehmensträger anzulasten sind, regeln sich nach 62 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. 104 und 105 FlurbG. 8. Gründe ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses 9. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Brieselang Thälmannstraße Brieselang schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Brieselang den i.a Großelindemann Referatsleiter Bodenordnung 5 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3416)

6 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/2007 Anlage Gebietskarte und Flurkartenausschnitt ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Der der Gemeinde Nuthetal macht gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 25. April 1994 (GVBl. II, S. 314), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsanordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II, S. 970), die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Erschließungssatzung der Gemeinde Nuthetal vom bekannt. Gemeinde Nuthetal Der Beschluss-Nr. GV/07/05/05 1. Änderungssatzung zur Erschließungssatzung der Gemeinde Nuthetal Die Gemeindevertretung der Gemeinde N u t h e t a l beschließt den in der Anlage enthaltenen Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Erschließungssatzung der Gemeinde Nuthetal als Satzung. Anlage 1. ÄNDERUNGSSATZUNG zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Nuthetal Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 G v (BGBl. I S. 1818) sowie der 3, 5, 35, 74 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S.74, 86), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Der 13 wird wie folgt geändert: Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Nuthetal, den vollständiger Wortlaut der gültigen Satzung ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG der Gemeinde Nuthetal Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 G v (BGBl. I S. 1818) sowie der 3, 5, 35, 74 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S.74, 86), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal in der Sitzung am , zuletzt geändert am , folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragserhebung Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Nuthetal Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der 127 ff. des Baugesetzbuches und den Vorschriften dieser Satzung. 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für: 1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, 2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist, 3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.b. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m, 4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m, 5. Parkflächen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer Breite von 6 m, b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, 6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. (3) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes (1) Der nach 2 und 3 ermittelte und gem. 4 reduzierte und anderweitig nicht gedeckte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts.

7 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/2007 (2) Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. von den Erschließungsanlagen der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. (3) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (4) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Im Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt. Gehen Grundstücke vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich über, gilt als Grundstücksfläche, a) wenn sie direkt an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m parallel verlaufenden Linie, b) wenn sie nicht direkt an die Erschließungsanlage angrenzen, sondern durch eine Zuwegung mit der Erschließungsanlage verbunden werden, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m parallel verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich der wegemäßigen Verbindung dienen, bleiben bei der Ermittlung der Tiefe des Abstandes unberücksichtigt. Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Abstände nach Satz 3 Buchstabe a) oder b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. (5) Zur Berücksichtigung von Art und Maß der Nutzung werden die nach 5 Abs. 3 bis. 4 ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, e) 0,5 bei einer baulich oder gewerblich vergleichbaren Nutzung (z.b. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze oder Freibäder), f) 0,3 bei einer Nutzung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, (6) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Bleibt die auf diese Weise ermittelte Zahl der Vollgeschosse hinter der Zahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse zu Grunde zu legen. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ermittelt sich nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ermittelt sich nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 7 und 8 festgesetzten Faktoren weils um 0,5 erhöht: a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Kongress- und Hafengebiete, b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. (9) Bei Grundstücken, die von mehr als einer in der Baulast der Gemeinde liegenden Erschließungsanlage im Sinne des 2 erschlossen werden, reduziert sich die nach 5 Abs. 1 bis 8 ermittelte Grundstücksfläche auf zwei Drittel, es sei denn, durch diese Ermäßigung erhöht sich der Beitrag eines anderen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet um 50 % oder mehr. 6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. gemeinsame Geh- und Radwege, 7. Parkflächen, 8. Beleuchtung 9. Oberflächenentwässerung, 10. unselbständige Grünanlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage ergeben sich aus dem Bauprogramm. (2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; b) unselbständige und selbständige Parkflächen auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; d) Mischflächen, in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

8 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/2007 (3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind. 8 Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes- Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt. 9 Vorausleistung und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben. (2) Der Erschließungsbeitrag kann durch öffentlich- rechtlichen Vertrag und einen darin bezifferten Ablösebetrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht. 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist dernige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht nach Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 11 Fälligkeit Der Beitrag und die Vorausleistung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 12 Datenerhebung und Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Grundstücks- und Eigentümerdaten und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten auf der Grundlage der 12 und 14 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) a) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB); b) aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster; c) aus dem beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern sowie aus den bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig: - Grundstückseigentümer, - Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und sonst dinglich Berechtigten. (2) Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Nuthetal, den Gerhard Ling der Gemeinde Nuthetal BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Der der Gemeinde Nuthetal macht gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 25. April 1994 (GVBl. II, S. 314), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsanordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II, S. 970), die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Nuthetal vom bekannt. Gemeinde Nuthetal Der Beschluss-Nr. GV/07/05/06 1. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Nuthetal Die Gemeindevertretung der Gemeinde N u t h e t a l beschließt den in der Anlage enthaltenen Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Nuthetal als Satzung. Anlage ÄNDERUNGSSATZUNG zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und des Kostenersatzes für die Herstellung von Grundstückszufahrten in der Gemeinde Nuthetal (STRAßENBAUBEITRAGSSATZUNG) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, S.74, 86), und der 1, 2, 8, 10 a des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl.I/05, S.170, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Der 13 wird wie folgt geändert: Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Nuthetal, den vollständiger Wortlaut der gültigen Satzung SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und des Kostenersatzes für die Herstellung von Grundstückszufahrten in der Gemeinde Nuthetal (STRAßENBAUBEITRAGSSATZUNG) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I/06, S.74, 86), und der 1, 2, 8, 10 a des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05, S.170, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal in ihrer Sitzung am , zuletzt geändert am , folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragstatbestand Zum anteiligen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Einrichtungen und Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Gemeinde Nuthetal von den gemäß 9 dieser Satzung abgabenpflichtigen Personen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Mit dem Beitrag werden die wirtschaftlichen Vorteile abgegolten, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen den Beitragspflichtigen vermittelt.

9 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/ Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung erforderlichen Grundstücksflächen; 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen (ermittelt als Verkehrswert von Bauland zum Zeitpunkt des technischen Maßnahmebeginns); 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der a) Fahrbahn, b) Rinnen und Bordsteine, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) Gehwege, e) Radwege, f) kombinierte Geh- und Radwege, g) Beleuchtungseinrichtungen, h) Entwässerungseinrichtungen, i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten, k) unselbständigen Grünanlagen. 4. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen sind nur soweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. 5. Nicht beitragsfähig sind die Aufwendungen für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze, für Hochund Tiefstraßen, sowie für Schnellverkehrsstraßen, Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den durch diese Sonderbauwerke bedingten Nebenanlagen, Böschungen und Rampen. 6. Beitragsfähig sind auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, und öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege). 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. b) bei der Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (3) Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Abs. 1 Satz 1a), der Anteil der Beitragspflichtigen und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt ermittelt: Siehe Tab. (4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Anlagen handelt es sich Verkehrsflächen in beplanten und unbeplanten Gebieten. (5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als: 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundene Grundstücke dienen, dazu zählen auch Wohnwege. Straßenart 1. Anliegerstraßen anrechenbarebreiten in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten anrechenbare Breiten in sonst. Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Anteil der Beitragspflichtigen (in %) Anteil der Gemeinde (in %) 1.1. Fahrbahn 5,50 m Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 1,75 m 1.3. Gehweg 2,50 m 1.4. gemeinsamer Geh- u. Radweg 3,50 m 1.5. Parkstreifen 5,00 m 1.7.unselbständige Grünanlagen 2. Haupterschließungsstraßen 2,00 m nicht vorgesehen j e 2,50 m j e 3,50 m j e 5,00 m j e 2,00 m Fahrbahn 8,50 m 6,50 m Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 1,75 m 2.3. Gehweg 2,50 m 1.6.Beleuchtung u Oberflächenentwässerung 2.4. gemeinsamer Geh- u. Radweg 3,50 m 2.5. Parkstreifen 5,00 m 2.7. unselbständige Grünanlagen 3. Hauptverkehrsstraßen 2,00 m j e 1,75 m j e 2,50 m j e 3,50 m j e 5,00 m j e 2,00 m Fahrbahn 8,50 m 8,50 m Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 1,75 m 3.3. Gehweg 2,50 m 2.6.Beleuchtung u Oberflächenentwässerung 3.4. gemeinsamer Geh- u. Radweg 3,50 m 3.5. Parkstreifen 5,00 m 3.7. unselbständige Grünanlagen 3.6.Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 4. Verkehrsberuhigte Bereiche i. S. des 42 (4a) StVO einschl. Beleuchtung, Parkflächen u. Oberflächenent- wässerung 5. Öffentliche Feldund Waldwege 2,00 m j e 1,75 m j e 2,50 m j e 3,50 m j e 5,00 m j e 2,00 m j e 11,50 m v.h. 25 v.h.

10 Nuthetaler Amtskurier Jahrgang / Nr. 8/ Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischflächen gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, doch zeitlich unbegrenzt mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können. 5. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege): Wege in der Baulast der Gemeinde, die überwiegend die Zufahrt zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber auch von der Allgemeinheit genutzt werden können. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (7) Für Anlagen, die in Abs. 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Beschlussfassung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf die Grundstücke, denen die Anlage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist des zusammenhängende Grundeigentum, das ungeachtet der Eintragung im Liegenschaftskataster oder Grundbuch eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können, die tatsächliche Fläche des an die Anlage angrenzenden bzw. durch eine Zuwegung mit der Anlage verbundenen Grundstückes. (3) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes: a) soweit sie vollständig innerhalb des baulichen Innenbereiches ( 34 BauGB) liegen, die gesamte Grundstücksfläche. b) soweit sie als vom Regelfall des 5 Abs. 3 Satz 1 lit. a) abweichende, übertiefe Grundstücke vom baulichen Innenbereich in den Außenbereich übergehen und direkt an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Anlage und einer im Abstand von 35 m parallel verlaufenden Linie. c) soweit sie als vom Regelfall des 5 Abs. 3 Satz 1 lit. a) abweichende, übertiefe Grundstücke vom baulichen Innenbereich in den Außenbereich übergehen und nicht direkt an die Anlage angrenzen, sondern durch eine Zuwegung mit der Anlage verbunden werden, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m parallel verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich der wegemäßigen Verbindung dienen, bleiben bei der Ermittlung der Tiefe des Abstandes unberücksichtigt. d) soweit sie vollständig dem baulichen Außenbereich ( 35 BauGB) zuzuordnen sind, die tatsächliche Fläche des an die Anlage angrenzenden bzw. durch eine Zuwegung mit der Anlage verbundenen Grundstückes. Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Abstände nach Buchstabe b) oder c), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. (4) Zur Berücksichtigung von Art und Maß der Nutzung werden die bei Grundstücken i. S. d. 5 Abs. 2 bis 3 die ermittelten Fläche vervielfacht mit a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, e) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen, f) 0,5 bei einer baulich oder gewerblich vergleichbaren Nutzung (z.b. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze oder Freibäder), g) 0,3 bei einer Nutzung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, h) 0,04 bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Bleibt die auf diese Weise ermittelte Zahl der Vollgeschosse hinter der Zahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse zu Grunde zu legen. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren weils um 0,5 erhöht: a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Kongress- und Hafengebiete, b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. (8) Bei Eckgrundstücken wird der nach den vorangegangenen Absätzen ermittelte Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

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