Herzlich Willkommen zum Fachtag. des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim. Kinder schützen? Aber klar!
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- Minna Boer
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1 Herzlich Willkommen zum Fachtag des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim Kinder schützen? Aber klar! Bürgerhaus Ottersheim, 29. Juni 2016
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3 Inhalte Definition und Formen von KWG Indikatoren und Risikoeinschätzung Gesetzliche Grundlagen Kooperation Beratung durch die Insoweit erfahrene Fachkraft PAUSE Vorgehen im Jugendamt bei einer KWG Meldung
4 Definition Der Begriff Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), 1666 bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, seelische oder körperliche Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht willens oder in der Lage sind die Gefahr abzuwenden.
5 Bedürfnispyramide nach Maslow
6 Definition Kindeswohlgefährdung (BGH): eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
7 Eingeschätzt werden müssen: Mögliche Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund der gegebenen Lebensumstände erfahren können und Erheblichkeit der Schädigungen (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des zu erwartenden Schadens
8 Definition Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, ist Ergebnis einer Risikoeinschätzung in jedem Einzelfall. oder: Wann wird aus einer miserablen Erziehung eine Kindeswohlgefährdung, die das Handeln der Jugendhilfe notwendig macht?
9 Formen der Kindeswohlgefährdung Vernachlässigung andauerndes oder wiederholtes Unterlassen des fürsorglichen Handelns Körperliche Misshandlung Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt Seelische Misshandlung dem Kind vermitteln, es sei wertlos, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt Mobbing/Cybermobbing gezieltes, wiederholtes Peinigen einer Person mit Hilfe der neuen Medien
10 Formen der Kindeswohlgefährdung Häusliche Gewalt Gewalt zwischen den Erwachsenen Sexueller Missbrauch / sexuelle Gewalt Jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind (gegen des Willen des Kindes) vorgenommen wird unter Ausnutzung der körperlichen, psychischen, kognitiven und/oder sprachlichen Unterlegenheit des Kindes. Der Täter nutzt zudem seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.
11 Gesetzliche Grundlagen a SGB VIII Freie Träger sind zu einer eigenen Gefährdungseinschätzung verpflichtet Müssen eigene Hilfen anbieten Erst, wenn das nicht möglich oder nicht erfolgreich ist, soll das Jugendamt hinzugezogen werden Standardisiertes Verfahren im Jugendamt
12 Gesetzliche Grundlagen b SGB VIII, BKiSchuG Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
13 Gesetzliche Grundlagen 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Verfahrensnorm für Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen ( 203 StGB), in einem direkten Kontakt zu schwangeren Frauen, Kindern, Jugendlichen stehen (können) und grundsätzlich zur Erörterung der einschlägigen Problemlagen mit den Eltern befähigt sind: ÄrztInnenen, PsychologInnen, PsychotherapeutInnen und SozialpädagogInnen/ SozialarbeiterInnen, LehrerInnen
14 Gesetzliche Grundlagen Regelung eines dreistufigen Verfahrens: Verpflichtung zur Beratung von Eltern, Kindern / Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Anspruch des Geheimnisträgers auf Beratung zur Gefährdungseinschätzung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Befugnis zur Datenweitergabe an das Jugendamt, wenn ein Tätigwerden für dringend erforderlich erachtet wird und eine Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann Gibt es in Ihren Einrichtungen entsprechende Standards???
15 Gesetzliche Grundlagen 294 a Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt für die Gesundheitshilfe: Keine Mitteilungspflicht bei Verdacht auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können Aktuelles Urteil: besteht der Verdacht auf Kindesmisshandlung, dürfen Ärzte Ihre Schweigepflicht brechen und Polizei und Jugendamt informieren (
16 Schutz Schutz und Wohl des Kindes ist zentraler Maßstab, nicht der Wille der Eltern oder des Hilfesystems dazu erforderlich: Kooperation im Netzwerk
17 Herausforderung Kooperation Verschiedene Institutionen, auch mit unterschiedlichen Aufgabenfeldern, Sicht- und Herangehensweisen müssen zusammenarbeiten Oft bestehen auf beiden Seiten Fehleinschätzungen der jeweils anderen Hilfs- und Eingriffsmöglichkeiten, was die Zusammenarbeit erschweren kann Klare, fallunabhängige Absprachen erleichtern den Kontakt und die Problemlösung in Akutsituationen Teilnahme an lokalen Netzwerken von Vorteil (nach 4 LKindSchuG; 16 Heilberufsgesetzes)
18 Beratung durch die Insoweit erfahrene Fachkraft Kinderschutzdienst
19 Verfahren im Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung
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21 Aufbau des Jugendamtes
22 Aufgaben des ASD Der Allgemeine Soziale Dienst des Kreisjugendamtes Germersheim ist Ansprechpartner für alle Familien mit minderjährigen Kindern sowie jungen Volljährigen. Allgemeine Beratung bei Fragen der Erziehung ( 16 SGB VIII) Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( 17, 18 SGB VIII) Hilfe zur Erziehung ( 27 ff. SGB VIII) Mitwirkung bei Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht ( 50 SGB VIII) Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdungen/ Wächteramt ( 8a SGB VIII/ 1666 BGB) Inobhutnahme ( 42 SGB VIII)
23 Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) Auftrag der Jugendhilfe Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und Erziehungsaufgabe unterstützen Staatliches Wächteramt zum Schutz des Kindeswohls beim Jugendamt Staatliches Wächteramt Jugendamt sichert an Stelle der Eltern das Kindeswohl, wenn diese nicht bereit oder in der Lage dazu sind Spannungsfeld: Hilfe Kontrolle
24 Fallkonstellation Anonymer Anruf bei Frau Michl (Beratungstelefon): Die Melderin gibt an, dass sie in ihrer Nachbarschaft eine Familie, Hr. und Fr. X., mit zwei Kindern (Kevin 2 Jahre & Jennifer 4 Jahre) habe. Es gebe des Öfteren lautstarken Streit zwischen den Eltern, sie höre dann auch die Kinder weinen. Sie gehe auch davon aus, dass die Mutter geschlagen werde, diese habe letztens ein blaues Auge gehabt. Zudem seien die Kinder oft nicht passend gekleidet, die Kleidung sei auch sehr schmutzig. Die Kinder seien weiterhin häufig abends ohne Aufsicht, wo sich dann die Eltern aufhalten, wisse die Melderin nicht.
25 Vorgaben des 8a Abs. 1 SGB VIII für das Jugendamt 1. Stufe Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls ( 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII) Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ( 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII) 2. Stufe Einbeziehung der Eltern und Kinder ( 8a Abs. 1. S. 2 SGB VIII) Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung verschaffen (evt. Hausbesuch) ( 8a Abs. 1. S. 2 SGB VIII)
26 Hausbesuch was wird eingeschätzt? Häusliche und soziale Situation der Familie Erscheinungsbild des Kindes und sein Verhalten Besteht eine akute Schädigung oder eine latente (Entwicklungs-) Gefährdung? Einbindung in den Sozialraum Kooperationsverhalten und Ressourcen der Personensorgeberechtigten Gibt es eine Einsicht/ Mitwirkungsbereitschaft der Eltern, die Gefährdung abzuwenden? Haben die Eltern die Fähigkeit, die Gefährdung adäquat abzuwenden? Eine unreflektiert agierende (Jugend)Hilfe gefährdet das Kindeswohl!
27 Alles eine Frage der Haltung?! Grundhaltung: Kooperationsbereitschaft und wunsch Auftrag und Ziel des ASD: Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen Wertschätzendes Elterngespräch mit dem Ziel, das Verhalten der Eltern zu verstehen und einzuordnen Die Eltern so akzeptieren, wie sie sind, mit allen Stärken und Unzulänglichkeiten Mit den Stärken nicht gegen die Schwächen! Die vorhandenen Ressourcen und Stärken erkennen und daran ansetzen, seien sie auch noch so gering Was hilft den Eltern, ihren Erziehungsauftrag verantwortlich zu erfüllen? Verhaltensweisen, Gefühle und Bedürfnisse des Kindes den Eltern nachempfindbar machen Klarheit in Bezug auf Grenzen (was kann/ muss Kindern zugemutet werden)
28 Niedrigschwellige Angebote des ASD Beratung von Eltern Beratung von Kindern und Jugendlichen Beratung von Fachkräften ( von der Hebamme bis zum Lehrer ) Informationen über andere (Beratungs-) Stellen im Landkreis Im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten
29 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach 42 SGB VIII Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, ist das Jugendamt bei der Ausübung seines staatlichen Wächteramts verpflichtet, gezielt Verantwortung zu übernehmen. 42 SGB VIII sieht hierzu vorläufige Maßnahmen des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen vor.
30 Vorgaben des 8a Abs. 1 SGB VIII für das Jugendamt 3. Stufe Angebot von Hilfen, wenn diese zur Abwendung der Gefährdung notwendig und geeignet ( 8a Abs. 1 S. 3 SGB VIII)
31 Was sind Hilfen zur Erziehung? Familienunterstützende, ambulante Hilfen: Erziehungsberatung Soziale Gruppenarbeit Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehungsbeistand Flexible Hilfen Familienergänzende, teilstationäre Hilfen: Tagesgruppen Tagespflege Familienersetzende, stationäre Hilfen: Pflegefamilie Betreutes Wohnen Heimerziehung
32 Vorgaben des 8a Abs. 1 SGB VIII für das Jugendamt 4. Stufe Anrufung des Familiengerichts, wenn dessen Tätig werden notwendig ist ( 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII) Inobhutnahme (siehe hierfür auch 42 SGB VIII) bei dringender Gefahr ( 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII)
33 Vorgaben des 8a Abs. 1 SGB VIII für das Jugendamt 5. Stufe Hinzuziehung anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei in Zusammenwirken mit den Eltern ( 8a Abs. 3 S. 1 SGB VIII) Bei fehlender Mitwirkung der Eltern und dringendem Handlungsbedarf kann das Jugendamt die Stellen selbst einschalten ( 8a Abs. 3 S. 2 SGB VIII)
34 Schwierigkeiten in der Kooperation Datenschutz In Fällen von KWG müssen Fragen des Jugendamtes beantwortet werden Das Jugendamt darf keine Rückmeldungen an die meldenden Personen oder Einrichtungen geben Unzufriedenheit
35 ANGEBOTE DER FRÜHEN HILFEN IM LANDKREIS GERMERSHEIM
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39 Angebote für werdende, frisch gebackene oder schon etwas erfahrene Eltern oder engagierte Großeltern passende Kurse, Infoveranstaltungen und offene Treffs Veranstaltungen zu Themen, angefangen von Schwangerschaft und Geburt, über das Leben mit Kleinkindern, bis hin zur Pubertät der Kinder Wenn eine der aufgelisteten Veranstaltungen besucht wird, erhalten die TeilnehmerInnen Bonuspunkte. Mit den Punkten sparen Sie beim nächsten kostenpflichtigen Kurs- oder Treffbesuch. Es gibt sogar Punkte für Angebote, die keine Teilnehmergebühr kosten!
40 Dokumentation auf der Internetseite PPT des Jugendamtes PPT des KSD Trierer Liste Dokumentationsbogen KSD DPWV Arbeitshilfe
41 Quellen Monika Thiesmeier Prof. Schone Psychosoziale Diagnostik von Kindesgefährdung. Runheide Schulz: Interdisziplinäre AG Kindeswohl Kindeswohlgefährdung. Hannover. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Handbuch Kindeswohlgefährdung 37 misshandelte Kinder in der Rechtmedizin: ellste/402#/beitrag/video/ /im-einsatzf%c3%bcr-kinder
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