1. Die Volksinitiative "Chur wird Energiestadt" wird als rechtsungültig erklärt.

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1 Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 19/ Volksinitiative "Chur wird Energiestadt" Antrag 1. Die Volksinitiative "Chur wird Energiestadt" wird als rechtsungültig erklärt. 2. Der Stadtrat wird beauftragt, den Beitritt zum Trägerverein Energiestadt zu veranlassen und die Voraussetzungen zur Erlangung des Energiestadt-Labels zu schaffen. Zusammenfassung Die Volksinitiative "Chur wird Energiestadt" ist mit 966 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Um initiativfähig zu sein, müssen entsprechende Begehren jedoch entweder dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen, was bei der vorliegenden Initiative nicht der Fall ist. Eine Konsultativabstimmung, wie sie die Initianten wünschen, kann nicht mittels Volksinitiative erzwungen werden. Ein solcher Entscheid, das Volk über Grundsatzfragen abstimmen zu lassen, fällt gestützt auf Art. 15 Stadtverfassung in die Kompetenz des Gemeinderates. Aus diesem Grund beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat, die Initiative für ungültig zu erklären. Der Stadtrat hat sich bereits im Rahmen seines Berichts zum Postulat Thomas Hensel und Mitunterzeichnende betreffend Energiedienstleistungsprojekte der IBC (Geschäft Nr. 19/2005) bereit erklärt, ein Projekt zur Erlangung des Energiestadt-Labels an die Hand zu nehmen und unterstützt das Anliegen nach wie vor. Sofern der Gemeinderat Antrag Zift. 2 zustimmt, wird der Stadtrat die entsprechenden Schritte einleiten, und das Anliegen der Initianten wäre erfüllt.

2 Seite 2 von 7 Bericht 1. Initiativbegehren Am 26. Mai 2008 wurde die Volksinitiative "Chur wird Energiestadt" in der Form einer allgemeinen Anregung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Stadtverfassung bei der Stadtkanzlei eingereicht. Das Initiativkomitee möchte mit seinem Anliegen erreichen, dass die Stadt dem Trägerverein Energiestadt beitritt und die Voraussetzungen zur Erlangung des Energies~adt Labels schafft. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Allgemeine Bemerkungen Gemäss Art. 8 Stadtverfassung können 800 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte die Abstimmung über Gegenstände verlangen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Die vorliegende Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung LS.v. Art. 8 Abs. 2 Stadtverfassung eingereicht worden. Initiativen sind auf ihre Rechtsgültigkeit hin zu überprüfen. Einerseits beinhaltet diese Überprüfung eine Beurteilung der formellen Voraussetzungen (Unterschriftenlisten, Unterschriftenzahl, Gültigkeit Unterschriften). Andererseits ist das Volksbegehren auf seine Rechtmässigkeit, auf die Übereinstimmung mit höherstufigem Recht und auf die faktische Durchführbarkeit hin zu überprüfen. Zuständig für die Prüfung der Formvorschriften und die Feststellung, ob eine Initiative zustande gekommen ist, ist die Stadtkanzlei bzw. der Stadtrat (vgl. Art. 50 bzw. 54 des Gesetzes über die Politischen Rechte in der Stadt Chur; RB 112). Das Begehren wurde gestützt auf Art. 50 des Gesetzes über die Politischen Rechte in der Stadt Chur (RB 112) der Stadtkanzlei zur Vorprüfung eingereicht und am 4. April 2008 im Amtsblatt publiziert. Zusätzlich zu der in Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Politischen Rechte enthaltenen formellen Prüfung äusserte die Stadtkanzlei gegenüber dem Initiativkomitee Bedenken bezüglich der Initiativfähigkeit des Gegenstands, da weder der Beitritt zum Verein Energiestadt noch die Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung des Energiestadt-Labels dem obligatorischen bzw. fakultativen Referendum unterstehen. Der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative untersteht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Stadtverfassung jedoch dem Gemeinderat.

3 Seite 3 von 7 Die Unterschriften bogen zur Volksinitiative "Energiestadt" wurden am 26. Mai 2008 in unveränderter Form der Stadtkanzlei eingereicht. Die Prüfung der Unterschriften durch die Einwohnerdienste ergab 966 gültige Stimmen. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 stellte der Stadtrat das Zustandekommen der Volksinitiative fest. Gemäss Art. 10 Stadtverfassung hat der Stadtrat eine gültig zustande gekommene Initiative innert einem Jahr seit der Einreichung dem Gemeinderat zu unterbreiten. 2.2 Rechtsgültigkeit der Initiative Die vorgelegte Initiative verlangt in Form einer einfachen Anregung, dass die Stadt dem Trägerverein Energiestadt beitritt und die Voraussetzungen zur Erlangung des Energiestadt-Labels schafft. Gemäss Art. 8 der Stadtverfassung muss der Gegenstand einer Initiative entweder dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum unterstehen. Das Initiativbegehren lässt sich weder dem Katalog von Art. 11 (obligatorisches Referendum) noch demjenigen von Art. 12 (fakultatives Referendum) zuordnen; es ist mithin nicht initiativfähig. Gemäss Art. 11 lit. g Stadtverfassung kann der Gemeinderat Beschlüsse über Grundsatzfragen gemäss Art. 15 (Konsultativabstimmung) dem obligatorischen Referendum unterstellen. Allerdings sind Ergebnisse von Konsultativabstimmungen gemäss Art. 57 des Gesetzes über die Politischen Rechte nicht bindend. In der Folge schlug der Stadtrat dem Komitee vor, die Initiative zurückzuziehen. Im Gegenzug hätte er sich bereit erklärt, den Beitritt zum Trägerverein Energiestadt zu veranlassen und die Voraussetzungen zur Erlangung des Energiestadt-Labels zu schaffen. Das Initiativkomitee lehnt diesen Vorschlag jedoch ab. Begründet wird dies damit, die innert kurzer Frist gesammelten 966 Unterschriften seien eine starke Willenskundgebung, weshalb die Initiative nicht einfach so zurückgezogen werden könne. 3. Bestrebungen der Stadt im Bereich Energie 3.1 Ausgangslage Die Energiepolitik der Stadt ist unter den Aspekten Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit zu betrachten. Ziel der Wirtschaftlichkeit ist es, für eine effiziente Energiebereitstellung und -nutzung zu sorgen, welche die Volkswirtschaft möglichst wenig belastet. Bei der Versorgungssicherheit geht es darum, für die Energienachfrage jederzeit ein ausreichendes Angebot an Energieträgern sicherzustellen. Je grösser die Auswahl an

4 Seite 4 von 7 Energieträgern ist und je mehr Bezugsquellen genutzt werden, desto sicherer ist die Versorgungslage. Die sparsame und rationelle Energieverwendung trägt ebenfalls zur Reduzierung des Energiebedarfs und zur Versorgungssicherheit bei. Unter Umweltverträglichkeit schliesslich wird die schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen und somit eine Reduktion der Umweltbelastung verstanden. Die Volksinitiative zielt auf eine gesamtheitliche Energie- und Umweltpolitik der Stadt. Dabei sind verkehrs-, energie- und umweltpolitische Massnahmen zu überprüfen und zu beurteilen. Das sehr komplexe und vernetzte Gebiet der Energie- und Umweltpolitik der Stadt soll zudem gesamtheitlich und systematisch aufgearbeitet werden. Bereits in seinem Bericht zum Postulat Thomas Hensel und Mitunterzeichnende betreffend Energiedienstleistungsprojekte der IBC (Geschäft Nr. 19/2005) schlug der Stadtrat vor, als Instrument das Label "Energiestadt" anzuwenden. Mittels dieses Instruments könne eine nachhaltige und umfassende Energie- und Umweltpolitik der Stadt definiert und umgesetzt werden, schrieb der Stadtrat. Das Anliegen wurde damals vom Gemeinderat jedoch abgelehnt. Erste Schritte im Bereich der Bestandesaufnahme sind inzwischen erfolgt. Die ermittelten Potenziale sind auszuschöpfen und die nötigen Massnahmen umzusetzen. Es gilt sodann, dem Projekt die nötige Priorität zukommen zu lassen und mit einer professionellen Projektarbeit das Umwelt-Label "Energiestadt" zu beantragen. Der Stadtrat ist der Überzeugung, mit diesen Massnahmen einen nachhaltigen Beitrag an unsere Umwelt leisten und der Stadt einen energie- und umweltbewussten Impuls geben zu können, der auch die wirtschafts- und finanzpolitischen Aspekte berücksichtigt. 3.2 "Energiestadt" - mehr als nur ein Umweltlabel Heute gibt es in der Schweiz und im nahen Ausland über 150 Energiestädte mit insgesamt 2.55 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern. Im Jahr 2007 sind schweizweit 15 Gemeinden zur Energiestadt gekürt worden. Die Gemeinden spielen bei der Umsetzung des Bundesprogramms Energie Schweiz eine wesentliche Rolle. Sie sind Vorbilder für Bevölkerung und Gewerbe bzw. schaffen die Voraussetzung für die Anwendung freiwilliger Massnahmen, z.b. beim Einsatz erneuerbarer Energien oder im Bereich Mobilität. Mit dem Label "Energiestadt" steht Städten und Gemeinden ein attraktiver Handlungsansatz zur Verfügung; sie erhalten die Möglichkeit, massgeschneiderte Programme und Aktionen zu entwickeln, um die Ziele von Energie Schweiz mit konkreten Massnahmen zu verfolgen. In den Energiestädten sind damit bisher Investitionen von ca. Fr. 50 Mio. ausgelöst worden.

5 Seite 5 von 7 "Energiestadt" ist nicht nur ein Markenzeichen, sondern ein umfassender Prozess, der über verschiedene Stufen mittel- bis längerfristig zu einer nachhaltigen kommunalen EnergiepOlitik führt. Zusammen mit externen, akkreditierten Beratenden wird an hand eines standardisierten Massnahmenkatalogs die Stadt in den folgenden sechs energiepolitisch wichtigen Gebieten untersucht: Entwicklungsplanung und Raumordnung, Kommunale Gebäude und Anlagen, Ver- und Entsorgung, Mobilität, Interne Organisation sowie Kommunikation und Kooperation. Um das Label "Energiestadt" zu erlangen, muss die Gemeinde mindestens 50 % der möglichen Massnahmen realisieren oder beschlossen haben. 3.3 Umsetzung des Projekts "Energiestadt Chur" Zur Umsetzung von "Energiestadt Chur" kann nicht nur auf das verwaltungsinterne Fachwissen abgestellt werden; eine externe Beratung ist unerlässlich. Sie soll aber gezielt eingesetzt und jährlich budgetiert werden. Als Basis für die künftige Arbeit soll das Energiekonzept Chur 2020 dienen, welches die Grundsätze und Zielsetzungen sowie die daraus abzuleitenden Massnahmen für die Stadt festlegt. Es wird verwaltungsintern eine abteilungsübergreifende Projektorganisation definiert und die Projektleitung bestimmt. Die interdisziplinäre und enge Zusammenarbeit aller involvierten Stellen sichert die Realisierung und eine erfolgreiche Umsetzung des Projektes. Um das Projekt vorantreiben zu können, wird ein konkreter Zeitplan definiert. Vorgesehen sind folgende Meilensteine: - Bestandesaufnahme - Verabschiedung Energiekonzept Chur 2020 durch den Stadtrat - Erarbeitung Massnahmenkatalog - Zertifizierung als "Energiestadt" Für die externe Beratung des Projekts sind im 2009 Fr. 20' budgetiert. 4. Mitgliedschaft beim Trägerverein "Energiestadt" für Städte und Gemeinden 4.1 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung einer nachhaltigen Energiepolitik auf kommunaler Ebene. Er vertritt dabei die energiepolitischen Interessen der Städte und Gemeinden.

6 Seite 6 von 7 Er setzt sich ein für eine sparsame und sinnvolle Verwendung bestehender Ressourcen und fördert die Anwendung von erneuerbaren Energien. Der Verein gewährleistet seinen Mitgliedern den regelmässigen Erfahrungsaustausch und unterstützt diese ideell und finanziell, z.b. mit Beratungsleistungen, Informationen und Umsetzungshilfsmitteln. Der Verein ist Inhaber des eingetragenen Labels "Energiestadt", das er bei Vorliegen der Voraussetzungen an seine Mitglieder verleiht. 4.2 Leistungen Mitglieder des Vereins "Energiestadt" profitieren von folgenden Leistungen: - Unterstützungsbeiträge für den jährlichen Beraterbesuch und Beizug von Fachexpertinnen und -experten - Energiestadt-Gutschein zur Umsetzung von konkreten Projekten - Kostenlose Teilnahme an Veranstaltungen für den Erfahrungsaustausch - Zugang zu Umsetzungshilfen auf dem Internet - Finanzielle Unterstützung von innovativen Projekten - Energiebuchhaltung für die Gemeinde - Weiterbildungen 4.3 Jährlicher Mitgliederbeitrag Der jährliche Mitgliederbeitrag für öffentlich-rechtliche Körperschaften über 5'000 Einwohnende beträgt Fr. 2'

7 Seite 7 von 7 Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderates, dem Antrag des Stadtrates zuzustimmen. Chur, 2. Juni 2009 Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident Christian Boner ry1arkus Frauenfelder Anhang Karte "Die Schweizer Energiestädte" Aktenauflage Bericht zum Postulat Thomas Hensel und Mitunterzeichnende betreffend Energiedienstleistungsprojekte der IBC (Geschäft Nr. 19/2005)

8 Die Schweizer energ ie schweiz european energy award AG Aarau, Baden, Bad Zurzach, Erlinsbach, Lengnau, Magden, Obersiggenthal, Oftringen, Rheinfelden, Seon, Spreitenbach, Stein, Turgi, Untersiggenthal, Windisch, Wohlen, Wölflinswil, Zeihen, Zofingen, AR Herisau, Speicher, BL Aesch, Ariesheim, Birsfelden, Bottmingen, Frenkendorf, Lausen, Liestal, Münchenstein, Muttenz, Reigoldswil, Reinach, Sissach, BS Basel, Riehen, BE Bern, Biel/Bienne, Brügg, Burgdorf, Herzogenbuchsee, Interlaken, Köniz, Langenthai, Lyss, Moosseedorf, Münchenbuchsee, Münsingen, Ostermundigen, Spiez, Urtenen-Schönbühl, Wohlen b. Bern, Worb, Zollikofen, FR Bulle, Chätel-St-Denis, Fribourg, GE Bellevue, Bernex, Carouge, Cartigny, Confignon, Lancy, Le Grand-Saconnex, Meyrin, Onex, Plan-Ies-Ouates, Vernier, Versoix, GL Bilten, Näfels, GR Region Albulatal. Davos, Igis, St. Moritz, Thusis, VazlObervaz, JU Delemont, Porrentruy, LU Region Entlebuch, Horw, Kriens, Luzern, Meggen, Sempach, Sursee, NE La-Chaux-de-Fonds, Le Lode, Neuchätel. NW Hergiswil, Stans, SG Altstätten, Buchs, Eschenbach, Flawil, Gaiserwald, Gossau, Kaltbrunn, Rorschach, Rorschacherberg, St. Gallen, Thai, Uzwil, Wattwil, Wil, Wittenbach, SH Neuhausen, Schaffhausen, Thayngen, SO Grenchen, Oensingen, Olten, Solothurn, Zuchwil, SZ Schwyz, TG Aadorf, Arbon, Diessenhofen, Eschlikon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Roggwil, Weinfelden, TI Chiasso, Coldrerio, Mendrisio, UR Altdorf, Erstfeld, VD Crissier, Lausanne, Montreux, Morges, Renens, Sainte CrQix, Vevey, VS Ayent, Brig-Glis, Crans-Montana, Leuk, Martigny, Naters, Saas-Fee, Sierre, Sion, Visp, ZH Adliswil, Bülach, Dietikon, Dübendorf, Fällanden, Hedingen, Horgen, IIlnau-Effretikon, Küsnacht, Meilen, Opfikon, Ossingen, Pfäffikon, Rheinau, Russikon, Rüti, Schlieren, Uetikon am See, Uster, Volketswil, Winterthur, Zürich, Zumikon, ZG Baar, (ham, Hünenberg, Steinhausen, Unterägeri, Zug, Uechtenstein Mauren, Planken, Schaan, Triesen, Deutschland Lörrach Stand März 2009! 175 Energiestädle

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