ebm.aktuell Humangenetische Laborleistungen Juni 2016 Was ändert sich in Kapitel 11 Humangenetik?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ebm.aktuell Humangenetische Laborleistungen Juni 2016 Was ändert sich in Kapitel 11 Humangenetik?"

Transkript

1 ebm.aktuell Humangenetische Laborleistungen Juni 2016 Der Bewertungsausschuss hat die Weiterentwicklung der humangenetischen Laborleistungen zum 1. Juli 2016 beschlossen. Diese Leistungen sind damit an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst, so wie es der Bewertungsausschuss im Jahr 2013 festgelegt hatte. Kernpunkt der Weiterentwicklung ist die Differenzierung der humangenetischen Laborleistungen des Kapitels 11 EBM in konstitutionelle genetische und tumorgenetische Laborleistungen: Leistungen der konstitutionellen Genetik verbleiben als neugefasster Abschnitt 11.4 in-vitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen in Kapitel 11 Humangenetik EBM. Tumorgenetische Leistungen werden als neuer Abschnitt 19.4 invitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen in das Kapitel 19 Pathologie EBM aufgenommen. Beschrieben werden nunmehr pathogenetische und nicht wie bisher methodische Leistungsinhalte. Damit tritt die Fragestellung, die mit einer genetischen Untersuchung beantwortet werden soll, in den Vordergrund. Dieses Vorgehen ermöglicht (weitgehend) methodenfreie Leistungsinhalte und erleichtert die Zuordnung von Leistungen zu ärztlichen Befundinhalten. Was ändert sich in Kapitel 11 Humangenetik? Die bisher gültige Fassung des Abschnitts 11.4 tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft. Der Abschnitt 11.4 wird komplett neu gefasst. Der Anwendungsbereich wird in der Präambel 11.4 Nr. 1 EBM auf konstitutionelle genetische Fragestellungen begrenzt. Die Risikomarker des alten Abschnitts EBM sind künftig ausschließlich nach den GOP des Abschnitts 32.3 EBM berechnungsfähig. Durch den neugefassten Abschnitt 11.4 ergibt sich in Abschnitt 11.3 folgende Anpassung: Die methodischen GOP und werden gestrichen. Übrig bleiben hier die humangenetischen Beurteilungsleistungen. Des Weiteren fordert die GOP Humangenetische Beurteilung nun einen persönlichen Arzt-Patientenkontakt. Wie bereits bei Leistungen des alten Abschnitts 11.4, gilt für alle GOP des neuen Abschnitts 11.4, dass zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzte Untersuchungen nicht gesondert berechnungsfähig sind (Präambel 11.4 Nr. 13). Anpassung Abschnitt 11.3 Seite 1 von 12

2 Außerdem ist bei Leistungen der Abschnitte und eine Stufendiagnostik durchzuführen (Präambel 11.4 Nr. 10). Kapitel 11 Humangenetische GOP 11.2 Humangenetische Grundpauschalen GOP Diagnostische Gebührenordnungspositionen GOP In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen Pauschalen der in-vitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen GOP Indikationsbezogene genetische in-vitro- Diagnostik monogener Erkrankungen GOP In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen bei syndromalen oder seltenden Erkrankungen GOP Allgemeine in-vitro-diagostik konstitutioneller genetischer Veränderungen GOP Abschnitt (GOP ) Die Risikoallele sind aus dem Abschnitt gestrichen und nun ausschließlich nach den GOP des Abschnitts berechnungsfähig. Hierfür ist die GOP Hämochromatose eine der bisherigen GOP entsprechende Leistung in den Abschnitt aufgenommen worden. In dem neugefassten Abschnitt sind fallbezogene Pauschalen der invitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen zusammengefasst. Hier alle drei Leistungen im Überblick: GOP vergütet insbesondere den zusätzlichen Aufwand bei Probeneinsendungen sowie hiermit verbundene Präanalytik. Folglich ist die Berechnung dieser Leistung neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen im Behandlungsfall ausgeschlossen. Seite 2 von 12

3 GOP umfasst die ärztliche Beurteilung und die Gemeinkosten konstitutioneller genetischer Analysen und ist als Zuschlag zu entsprechend aufwendig zu beurteilenden Untersuchungen ausgestaltet. Um den für diesen Prozess erforderlichen Informationsaustausch für die Versichertengemeinschaft verbindlich zu fördern, ist die anonymisierte Dokumentation beurteilter, aber bisher nicht dokumentierter Varianten und Mutationen in öffentlichen Datenbanken Bestandteil der Leistung. GOP ist für eine erneute Beurteilung der bereits vorliegenden Befunde nach frühestens vier Jahren berechnungsfähig. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass molekularzytogenetische Untersuchungen nach der GOP und humangenetische Mutationssuchen nach den GOP und zu Ergebnissen führen können, die auf dem Stand des derzeitigen Wissens nicht mit ausreichender Sicherheit interpretierbar sind. Diese Varianten unklarer klinischer Signifikanz können auf dem Stand des dann nach frühestens vier Jahren aktuellen Wissens erneut beurteilt werden. Abschnitt (GOP ) Neu im Abschnitt für die Diagnostik monogener Erkrankungen ist die Bestimmung, dass der Untersuchungsumfang der indikationsbezogenen Stufendiagnostik nach Abschnitt für die jeweilige Indikation abschließend ist (Präambel 11.4 Nr. 11, Satz 2). Die Leistungen nach den GOP 11508, und sind nur bei Indikationen gemäß 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung (QS- Vereinbarung) Molekulargenetik zu erbringen (Präambel 11.4 Nr. 5). Im Abschnitt sind weiterhin indikationsbezogene Untersuchungen konkretisiert. Er wurde um ein paar Indikationen erweitert: GOP und 11356: Das Noonan-Syndrom als nicht seltene Erkrankung mit kardialer Beteiligung und Entwicklungsverzögerung. GOP bis 11448: Das Marfan-Syndrom als hereditäre Erkrankung des Bindegewebes unter anderem mit Beteiligung des Herz-Kreislauf- und des Skelettsystems sowie der Augen. Sofern der Leistungsumfang der indikationsbezogenen Mutationssuchen nach den GOP 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, und erweitert werden muss, kann der Zuschlag nach der GOP (genehmigungspflichtig durch Krankenkasse!) berechnet werden. Indikationen Seite 3 von 12

4 Abschnitt (GOP ) Im Abschnitt EBM ist die zytogenetische und die molekulargenetische in-vitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen bei syndromalen oder seltenen Erkrankungen zusammengefasst. GOP 11501: Das Kulturverfahren zur Anzucht von Zellen nach der GOP wird separat ausgewiesen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass Kulturverfahren nicht zwingend für die Durchführung der Leistung nach GOP (FISH-Diagnostik) erforderlich sind. GOP : Für die umfassende Untersuchung auf konstitutionelle Imbalancen ist die GOP berechnungsfähig, die im Vergleich mit der GOP einen umfassenderen Untersuchungsumfang darstellt. Die GOP wiederum ist bis zu einem Höchstwert von Punkten berechnungsfähig. Unter Berücksichtigung einer stufendiagnostischen Vorgehensweise hat der Bewertungsausschuss die GOP bis mit einem Höchstwert von insgesamt Punkten im Krankheitsfall belegt. Die GOP , und dürfen ausschließlich bei Verdacht auf seltene Erkrankungen abgerechnet werden (Präambel 11.4 Nr. 4). Die wichtigsten molekulargenetischen Fragestellungen sind in den GOP abgebildet: GOP umfasst die Untersuchung auf Punktmutation, kleine Deletion oder Duplikationen und fasst die Fragestellungen zum gezielten Nachweis einer Mutation in einer GOP zusammen. Diese GOP entspricht im Grundsatz den bisherigen Leistungen des Nachweises oder Ausschlusses einer Mutation nach den GOP und Die erste Anmerkung konkretisiert die Abrechnungsbestimmung je Zielsequenz. Sofern mehrere Untersuchungen zu einer Mutationsstelle, zum Beispiel zu den Basen A, G, T und C erfolgen, ist diese GOP nur einfach berechnungsfähig. Andernfalls wäre eine Mutationssuche für das gewählte Beispiel die wirtschaftlichere Vorgehensweise. GOP 11513: Als kleine Mutationssuche entspricht die neue GOP der bisherigen Sequenzierung nach der GOP Neu gefasst wurde die Abrechnungsbestimmung. Bisher war die GOP als Sequenzierung je Ansatz berechnungsfähig und das angeforderte Honorar daher abhängig vom methodischen Vorgehen des Vertragsarztes. Nunmehr ist die Mutationssuche je vollendete 250 kodierende Basen berechnungsfähig. Die Abrechnungsgrundlage wird nachvollziehbar vereinheitlicht und damit die Transparenz erhöht. Mit zunehmendem Leistungsumfang wird die Anwendung von Hochdurchsatzverfahren wirtschaftlich und begründet die abgestafseltene Erkrankungen Seite 4 von 12

5 felte Bewertung ab der 21. Leistung und eine pauschale Vergütung ab der 72. Leistung als Höchstwert. Weitere Leistungen des Abschnitts sind: GOP bis 11517: Sie beschreiben besondere pathogenetische Mechanismen, die für bestimmte Gruppen von Erkrankungen stehen und als Untersuchungsaufwand in den vorangehenden GOP nicht sachgerecht abgebildet werden können. GOP 11518: Für die Untersuchung weiterer Familienmitglieder auf die bekannte Mutation des Indexpatienten ist nunmehr grundsätzlich die GOP zu berechnen. Die entsprechenden indikationsbezogenen GOP des Abschnitts wurden gestrichen. Abschnitt (GOP ) Die GOP und im Abschnitt entsprechen den GOP und 11513, sind jedoch für nicht seltene Erkrankungen berechnungsfähig. Bisher berechnungsfähige Untersuchungen krankheitsauslösender oder krankheitsrelevanter Mutationen sind somit auch weiterhin ohne den Verdacht auf eine syndromale oder seltene Erkrankung berechnungsfähig. In der Regel beschränken sich diese Untersuchungen auf wenige typische Mutationen. Für diese Leistungen gelten Höchstwerte. Hinweis: Untersuchungen zur Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, sind nicht nach Abschnitt berechnungsfähig (Präambel 11.4 Nr. 14). Was ändert sich in Kapitel 19 Pathologie? Die GOP dieses Abschnitts sind nur für die in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen in neoplastisch veränderten Geweben und Organen berechnungsfähig (Präambel 19.4 Nr. 1). Die Analyse von freien Nukleinsäuren im Plasma sowie Genexpressionsanalysen wie Endopredict oder Oncotype DX sind grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Eine Companion Diagnostic kann ausschließlich nach den GOP des Abschnitts durchgeführt werden (Präambel 19.4 Nr. 2). Untersuchungen zur Abklärung, ob konstitutionelle genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, sind nicht nach den GOP dieses Abschnitts (19.4) berechnungsfähig (Präambel 19.4 Nr. 7). Companion Diagnostic Seite 5 von 12

6 Kapitel 19 Pathologische GOP 19.2 Pathologische Konsiliarpauschalen GOP Diagnostische Gebührenordnungspositionen GOP In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen Pauschalen der in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen GOP In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen GOP Indikationsbezogene Diagnostik hämatologischer Neoplasien GOP In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie GOP Abschnitt (GOP ) Im Abschnitt sind die Pauschalen der in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zusammengefasst: GOP umfasst ärztliche und weitere Inhalte, die zusätzlich bei Probeneinsendungen erforderlich sind. Folglich ist die Berechnung dieser Leistung neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen im Behandlungsfall ausgeschlossen. GOP umfasst die ärztliche Beurteilung tumorgenetischer Analysen und ist als Zuschlag zu aufwendig zu beurteilenden tumorgenetischen Untersuchungen berechnungsfähig. Die Gemeinkosten der tumorgenetischen Analytik sind in der GOP zusammengefasst. Weil unterschiedliche Gewebe- und Or- Seite 6 von 12

7 ganproben zur Untersuchung eingesandt werden können, ist die GOP bis zu viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Abschnitt (GOP ) Dieser Abschnitt fasst die in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen für solide und hämatologische Erkrankungen zusammen: GOP 19410: Zytogenetische Untersuchungen auf Deletion und Duplikationen GOP 19411: Untersuchungen auf Translokationen/Fusionsgene GOP 19421: Molekulargenetischer Nachweis einer Punktmutation, Deletion und Duplikation GOP und 19425: Mutationssuche (Sequenzierung) Aufgrund der aufwendigeren technischen Durchführung tumorgenetischer Mutationssuchen ist diese Leistung im Grundsatz bis zum Höchstwert höher als die entsprechende Leistung der konstitutionellen Genetik (GOP 11513) bewertet. Für die GOP gilt ein Höchstwert ab der 54. Leistung im Behandlungsfall. Über den Leistungsumfang dieser GOP hinausgehende Mutationssuchen sind als Pauschale nach der GOP (genehmigungspflichtig durch Krankenkasse!) einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. GOP 19426: Die GOP zur Berechnung von Untersuchungen einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial entspricht dem Leistungsinhalt der bisherigen GOP 11430, die gestrichen wurde. Abschnitt (GOP ) Besondere in-vitro-diagnostische Verfahren, die ausschließlich bei hämatologischen Erkrankungen Anwendung finden, gehören zu Abschnitt Ausschließlich im Rahmen der hämatologisch-onkologischen Diagnostik sind ein spezifisches Anreicherungsverfahren nach der GOP 19430, eine Zellkultur nach der GOP und die Bestimmung des Karyotyps nach der GOP medizinisch erforderlich. Für die Diagnostik und Therapiefestlegung bei hämatologischen Neoplasien kann die Untersuchung mehrerer beziehungsweise unterschiedlicher Organ- oder Gewebeproben ebenfalls erforderlich sein, daher sind einige der vorgenannten Leistungen mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. Spezielle Untersuchungen zur Kontrolle der Therapie und des Erkrankungsverlaufs hämatologischer Neoplasien sind mit den GOP 19433, und abgebildet. Hinweis: Leistungen des Abschnitts können nur durch Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie sowie durch weitere Fachärzte, die an der "Onkologie-Vereinbarung" (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) teilnehmen, veranlasst werden (Präambel Nr. Fachgruppen Seite 7 von 12

8 1). Außerdem kann die GOP in Zusammenhang mit weiteren Leistungen des Abschnitts 19.3 von Fachärzten für Pathologie und Fachärzten für Neuropathologie veranlasst oder erbracht werden (Präambel Nr. 2). Abschnitt (GOP ) Im Abschnitt In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie sind zwingend erforderliche tumorgenetische Untersuchungen abgebildet, die als Companion Diagnostic durchgeführt werden. Die Leistungen nach den GOP dieses Abschnitts sind nicht an die Verordnung bestimmter Wirkstoffe gebunden, sodass die Companion Diagnostic auch zukünftig nach Zulassung neuer Substanzen ohne eine erneute Beschlussfassung durch den Bewertungausschuss ebenfalls nach diesen GOP berechnungsfähig ist. Die Leistungen unterscheiden sich ausschließlich im Anwendungsbereich und entsprechen analytisch den Leistungsinhalten des Abschnitts Als erste indikationsspezifische Leistung vor Anwendung einer PARP- Inhibitortherapie (Lynparza ) beim Ovarialkarzinom wurde die GOP aufgenommen. Die Berechnung der GOP setzt die Angabe der zur Behandlung geplanten und/oder eingesetzten Arzneimittel voraus (Präambel 19.4 Nr. 5). Hinweis: Die GOP des Abschnitts sind ausschließlich für zwingend erforderliche Untersuchungen auf klinisch relevante tumorgenetische Veränderungen zur Indikationsstellung einer gemäß jeweils gültiger Fachinformation einer für diese Indikation zugelassenen medikamentösen Behandlung berechnungsfähig. Für die Untersuchung derselben Mutation sind die GOP dieses Abschnitts nicht nebeneinander berechnungsfähig (Präambel Nr. 1). Arzneimittel angeben Was ändert sich in Kapitel 32 Labor? Die Kennnummer in der Präambel 32.2 Nr. 6 wurde gestrichen. Sie ist für die Steuerung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen des Kapitels 32 überflüssig, da die Kosten der Leistungen nach den Abschnitten 11.4 und 19.4 nicht auf das Laborbudget angerechnet werden. In den Abschnitt wurde aufgrund der Streichung des Abschnitts die GOP zur Berechnung der HFE-Genotypisierung bei Verdacht auf Hämochromatose neu aufgenommen. Die darüber hinaus gestrichenen Leistungen des Abschnitts (GOP bis 11333) entsprechen den GOP bis 32863, so dass für diese Streichung keine weiteren Anpassungen des EBM erforderlich waren. Neu aufgenommen wird in diesem Abschnitt auch die GOP Genotypisierung zur Bestimmung Seite 8 von 12

9 des CYP2D6-Metabolisierungsstatus vor Gabe von Inhibitoren der Glukozerebrosid-Synthase. Zusätzlich wird ein neuer Abschnitt für die immungenetischen Untersuchungen aufgenommen. Die Leistungen werden aufgeteilt in immungenetische (Abschnitt ) und allgemeine immungenetische Untersuchungen (Abschnitt ). Kapitel 32 Labor, Molekulargenetik und - pathologie 32.1 Grundleistungen 32.2 Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen 32.3 Spezielle Untersuchungen Molekulargenetische Untersuchungen Immungenetische Untersuchungen Transplantationsvorbereitende immungenetische Untersuchungen GOP Allgemeine immungenetische Untersuchungen GOP Da der neue Abschnitt inhaltlich die bisherigen Leistungen nach GOP abbildet, werden diese Leistungen gestrichen. Abschnitt (GOP ) Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur vor einer Organ-, Gewebe- oder hämatopoetischen Stammzelltransplantation berechnungsfähig (Präambel Nr. 1). Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass endständige ICD-Kodes angegeben werden, die die Indikation dokumentieren: U55.-, Z00.5, Z52.-, Z75.6- oder Z (Für Empfänger einer Knochenmarkspende ist der entsprechende C-bzw. D-Diagnose-Kode endständig anzugeben.) Was ist noch zu beachten? Bei Abrechnung der Leistungen aus Abschnitt und ist anzugeben, ob die Leistungen als diagnostische, prädiktive oder vorgeburtliche Untersuchung erbracht werden. Diese Angabe erfassen Sie im Begründungsfeld (Feldkennung 5009) (Präambel 11.4 Nr. 2). Angabe im Begründungsfeld Seite 9 von 12

10 Liegen keine oder unvollständige Informationen zum Indexpatienten vor, ist dies bei Leistungen aus den Abschnitten und zusätzlich im Begründungsfeld anzugeben (Präambel 11.4 Nr. 3). Die GOP 11508, und sind grundsätzlich nur für den Indexpatienten berechnungsfähig (Präambel 11.4 Nr. 5). Liegen zum Indexpatienten keine oder nur unvollständige Informationen vor, ist zusätzlich eine ausführliche medizinische Begründung notwendig. Zu den GOP , und sowie und müssen folgende Angaben bei der Abrechnung erfolgen (Präambel 11.4 Nr. 8 sowie 19.4 Nr. 3): OMIM-P-Kode (Feldkennung 5071) bzw. Art der Erkrankung (Feldkennung 5073) bei GOP muss hier ein ICD-Kode angegeben werden OMIM-G-Kode (Feldkennung 5070) bzw. Genname nach OMIM (Feldkennung 5072) bei Mehrfachansatz: Multiplikator (Feldkennung 5005) Vor Durchführung und Abrechnung der GOP 11449, und muss eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegen. Für die Erstellung der jeweiligen Gutachten zum Antrag für die genehmigungspflichtigen Leistungen gibt es zwei Leistungen, die allerdings nur berechnungsfähig sind, sofern eine Durchführung der beantragten Leistungen seitens der Krankenkasse nicht genehmigt wird (Abrechnungsausschluss siehe Anmerkungen): GOP 11304: Gutachten zum Antrag auf Durchführung einer Mutationssuche nach den GOP oder GOP 19406: Gutachten zum Antrag auf Durchführung einer Mutationssuche nach der GOP Indexpatienten OMIM-Kode Genehmigung durch die Krankenkasse Genetische in-vitro Diagnostik im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Die GOP 11502, 11503, und sind im Ausnahmefall bei medizinischer Notwendigkeit bis zur Anpassung der genetischen in-vitro- Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge im EBM (Anpassung auch zu Empfängnisregelung und Reproduktionsmedizin soll zum 1. November 2016 erfolgen) auch pränatal berechnungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit muss einzelfallbezogen bei der Abrechnung gegenüber der zuständigen KV Hessen schriftlich nachgewiesen werden. Für wen sind die Leistungen berechnungsfähig? Die Leistungen der Kapitel 11 und 19 EBM werden in die Präambeln der jeweiligen Facharzt-Kapitel aufgenommen und sind bei Erfüllen der Qualifikationsvoraussetzungen berechnungsfähig. Seite 10 von 12

11 Der Abschnitt 19.4 kann u. a. von Vertragsärzten abgerechnet werden, die aus Kapitel 11 abrechnen (Präambel 11.1 Nr. 6): Fachärzte für Humangenetik Vertragsärzte mit Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik Vertragsärzte, die Auftragsleistungen des Kapitels 11 erbringen und über eine Genehmigung zur Abrechnung dieser GOP verfügen Für ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sind der Abschnitt 19.4 sowie die Abschnitte 11.3 und 11.4 berechnungsfähig (Präambel 12.1 Nr. 7). Des Weiteren dürfen Leistungen des Abschnitts 19.4 von Fachärzten für Pathologie und Fachärzten für Neuropathologie berechnet werden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen: Fachärzte für Pathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder der fakultativen Weiterbildung "Molekularpathologie" Fachärzte für Neuropathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder der fakultativen Weiterbildung "Molekularpathologie" Frauenärzte mit der Zusatzbezeichnung medizinische Genetik können zusätzlich zu Leistungen des Kapitels 8 die GOP der Abschnitte 11.3, , , und 19.4 berechnen (Präambel 8.5 Nr. 9). Für welche Leistungen ist eine QS-Genehmigung erforderlich? Für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes wird eine Genehmigung der KV Hessen nach der QS-Vereinbarung Molekulargenetik benötigt. Informationen zur Genehmigung erhalten Sie auf unserer Homepage unter Qualitätssicherung und Genehmigungspflicht Molekulargenetik (Präambel 11.4 Nr. 9).Für den Abschnitt ist eine Genehmigung nach den Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen erforderlich (Präambel 32.3 Nr. 2). Welche Kalkulations- und Prüfzeiten gelten? Einzelne Leistungen der Kapitel 11 und 19 werden in Anhang 3 EBM aufgenommen. All diese Leistungen führen zum Ausschluss der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung. Seite 11 von 12

12 Anhang 3 GOP Kurzlegende 11301* Grundpauschale humangenetische in-vitro- Diagnostik bei Probeneinsendung 11302* Zuschlag für Gemeinkosten und die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung und Befundung 11303* Erneute Beurteilung und Befundung von vor mindestens 4 Jahren erhobenen Rohdaten genetischer Analysen Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach der GOP oder * Grundpauschale tumorgenetische in-vitro- Diagnostik 19402* Zuschlag für eine wissenschaftlich ärztliche Beurteilung komplexer krankheitsrelevanter tumorgenetischer Analysen im individuellen Kontext Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach der GOP Kalkulationszeit in Minuten (* GOP, die nicht der fachärztlichen Grundversorgung entsprechen) Haben Sie Fragen? Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit KA 7 Nur Quartalsprofil KA 17 Nur Quartalsprofil KA 23 Nur Quartalsprofil./. 32 Nur Quartalsprofil KA 7 Nur Quartalsprofil KA 17 Nur Quartalsprofil./. 27 Nur Quartalsprofil Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der info.line stehen Ihnen unter der Rufnummer gerne zur Verfügung. Plausizeiten Ansprechpartner Seite 12 von 12

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Genetische Laboruntersuchungen Oktober 2016 Genetische Laboruntersuchungen richtig abrechnen Wissenswertes für Ärzte im Überblick Der Bereich Humangenetik im Einheitlichen

Mehr

Weiterentwicklung Humangenetik zum 1. Juli 2016

Weiterentwicklung Humangenetik zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die humangenetische Leistungen abrechnen Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-4 00 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

ebm.aktuell EBM-Änderungen im Kapitel 11 Humangenetik zum 1. Oktober 2015 Juli 2015

ebm.aktuell EBM-Änderungen im Kapitel 11 Humangenetik zum 1. Oktober 2015 Juli 2015 ebm.aktuell EBM-Änderungen im Kapitel 11 Humangenetik zum 1. Oktober 2015 Juli 2015 Der Bewertungsausschuss hat die humangenetischen Beurteilungsleistungen neu gefasst und höher bewertet. Molekulargenetische

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden

Mehr

genomischen Mutation in bis zu 25 Kilobasen kodierender Sequenz 11445

genomischen Mutation in bis zu 25 Kilobasen kodierender Sequenz 11445 05315 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841 11501 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 11502 und 11503 für die Anwendung eines Kulturverfahrens zur Anzucht von

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe. Teil A

Entscheidungserhebliche Gründe. Teil A Teil A zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum

Mehr

B E S C H L U S S. Teil A

B E S C H L U S S. Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 423. Sitzung am 28. Juni 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2018

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Änderungen der Humangenetik im Kapitel 11, 19 und 32 des EBM zum 1. Juli 2016

Änderungen der Humangenetik im Kapitel 11, 19 und 32 des EBM zum 1. Juli 2016 Änderungen der Humangenetik im Kapitel 11, 19 und 32 des EBM zum 1. Juli 2016 Punktzahl Alt Neu 11310 bis 11312 11320 bis 11322 gestrichen 11330 bis 11334 Abschnitt 11.4.1 Pauschalen der in-vitro-diagnostik

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

B E S C H L U S S. Teil A

B E S C H L U S S. Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Teil

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

Mehr

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 166. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum

Mehr

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 155. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni Überweisender Hausarzt

Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni Überweisender Hausarzt ebm.aktuell Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni 2016 Der Abschnitt 30.13 mit Leistungen für die spezialisierte geriatrische Diagnostik wird zum 1. Juli 2016 neu in den

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung

Mehr

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S An die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlands Bezirks- und Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Vertragsleiter der Kassenärztlichen Vereinigungen Geschäftsführung

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2013 Der Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2013 Der Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

Mehr

Lesefassung des B E S C H L U S S E S

Lesefassung des B E S C H L U S S E S Lesefassung des B E S C H L U S S E S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2017 Die Gebührenordnungsposition 18340 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302,

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt:

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt: Die neuen EBM-Positionen im Kapitel 31 Abschnitt 31.2.13 sowie 36.2.13 für die IVM: GOP für die : GOP Kurzlegende OP-Kategorie Bewertung 31371 Eingriff am rechten Auge (ambulant) Z1 1.618 Punkte 36371

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach Abschnitt 11.4.

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach Abschnitt 11.4. KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Posteingangsnummer BGST Von KVS auszufüllen! auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 1.

Mehr

Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013

Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 21. März 2013 Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 Der Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gemäß 87 Absatz 2e SGB V wurde für das Jahr 2013 auf 3,5363 Cent festgelegt.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05222 in den Abschnitt 5.2 EBM 05222 Zuschlag

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014

Mehr

der Beschlüsse des Bewertungsausschusses BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Mitteilungen Bekanntmachungen

der Beschlüsse des Bewertungsausschusses BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Mitteilungen Bekanntmachungen KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 (Präsenzsitzung) drei Beschlüsse zur Humangenetik gefasst:

Mehr

Aktualisierung zum Buch EBM KOMMENTAR 2016 Ab 1. Januar 2016

Aktualisierung zum Buch EBM KOMMENTAR 2016 Ab 1. Januar 2016 Aktualisierung zum Buch EBM KOMMENTAR 2016 Ab 1. Januar 2016 I. Allgemeine Informationen der KBV an die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen zum 01.Januar 2016 Die folgenden Änderungen für das I. Quartale

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

RUNDSCHREIBEN D3 42 VII - 11/2008

RUNDSCHREIBEN D3 42 VII - 11/2008 An die Kassenärztlichen Vereigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlands Bezirks- und Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereigungen Vertragsleiter der Kassenärztlichen Vereigungen Geschäftsführung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1.

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1. BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

EBM , J. B. Kriegsmann, G. Kempny 16. Bundeskongress Pathologie. Seite 1

EBM , J. B. Kriegsmann, G. Kempny 16. Bundeskongress Pathologie. Seite 1 EBM 19.4 Prof. Dr. med. Dr. phil. Jörg Bert Kriegsmann Stellv. Vorsitzender Gebührenordnungs-Kommission G. Kempny Geschäftsführerin Bundesverband Deutscher Pathologen e.v. Seite 1 30 Jahre Molekularpathologie

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018

Mehr

Landesweite und einheitliche Regelung der Onkologie-Vereinbarung

Landesweite und einheitliche Regelung der Onkologie-Vereinbarung 1 1. Oktober 2009 Landesweite und einheitliche Regelung der Onkologie-Vereinbarung Die auf der Bundesebene geschlossene Onkologie-Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 1. Aufnahme

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1. Aufnahme einer achten

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 Aufnahme von

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2015 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr