Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum des Ostseebades Göhren - Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße

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1 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 1 Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum des Ostseebades Göhren - Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße

2 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 2 Inhalt: 1. EINFÜHRUNG UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN 3 2. ZIELE 4 3. HINWEISE ZUR ANWENDUNG 5 4. GELTUNGSBEREICH 6 5. GESTALTUNG IM ÖFFENTLICHEN RAUM WARENAUSLAGEN WERBESTÄNDER/ MOBILE WERBETRÄGER GASTRONOMIEMÖBLIERUNG FREISTEHENDE ÜBERDACHUNGEN UND MARKISEN EINFRIEDUNGEN UND BEGRÜNUNGSELEMENTE BODENBELÄGE FAHRRADSTÄNDER BELEUCHTUNG IM ÖFFENTLICHEN RAUM 17

3 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 3 1. Einführung und rechtliche Grundlagen Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). ( 21 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz M-V StrWG M-V). Beachtenswert ist, dass gemäß demselben Gesetz öffentliche Straßen sowohl Straßen, Wege und Plätze umfassen. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. ( 21 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V) Nutzungen die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sind Sondernutzungen. Für diese ist eine Erlaubnis gemäß 22 StrWG M-V erforderlich. Die Ausübung der Sondernutzung und die Erteilung der Erlaubnis regelt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Sondernutzungssatzung) vom am in der derzeit geltenden Fassung. Die Sondernutzungen, die von Privaten aus wirtschaftlichen Erwägungen im öffentlichen Raum platziert werden, können den öffentlichen Raum bereichern und zu einer Atmosphäre urbaner Lebendigkeit beitragen. Durch ihre Gestaltung und Häufigkeit nehmen sie unmittelbaren Einfluss auf das Ambiente des Ortes positiv wie auch negativ. Gerade in der natürlichen, städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung ist erkennbar, dass insbesondere der innerörtliche Bereich durch die privaten Sondernutzungen in seiner Gestaltung und seiner Benutzbarkeit mitgeprägt wird. Deshalb ist bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen darauf zu achten, dass der öffentliche Raum durch eine Überfrachtung mit privaten Warenauslagen, Fahrradständern, Werbeständern, Gastronomiemöblierung etc. in seiner städtebaulichen Gestalt nicht verunklart bzw. nicht eine qualitative Abwertung einhergeht. Die Verschiedenartigkeit der Auslagen, Werbung und Möbel, deren Gestaltung auf die Erregung von Aufmerksamkeit ausgelegt ist, kann zu einer Reizüberflutung im Straßenraum führen, von der Qualität der gebauten Umgebung ablenken und letztlich zu der oft beklagten Gleichförmigkeit des Innenbereiches führen. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass der öffentliche Verkehrsraum nicht derart hinter den Sondernutzungen zurückbleibt, dass er unangemessen und über die Gebühr eingeengt und seiner eigentlichen Funktion nicht mehr gerecht wird. Mit Beschluss dieser Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum des Ostseebades Göhren - Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße durch die Gemeindevertretung und mit Bezugnahme zu dieser Richtlinie in der Sondernutzungssatzung, wird eine Berücksichtigung der Gestaltungsvorgaben bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen abgesichert.

4 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 4 2. Ziele Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gestaltqualität zentraler öffentlicher Räume mit der Bedeutung des Ortes in Übereinstimmung zu bringen und zu halten. Die Gestaltqualität soll dem Charakter des Ortes als Zentrum sowie als funktionale Mitte des Ostseebades Rechnung tragen. Mit der Anwendung der Richtlinie bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen soll eine gestalterisch anspruchsvolle und insgesamt angemessene Belegung des öffentlichen Raums mit privaten Nutzungen erreicht werden. Dadurch soll das gewachsene und von Bürgern sowie von Touristen geschätzte Ortsbild des Ostseebades Göhren geschützt, die Aufenthaltsqualität gesteigert und die Atmosphäre positiv beeinflusst werden. Die Gestaltungsrichtlinie soll einen Beitrag zur Verbesserung der Identität und des Images des Ostseebades leisten. Die im Folgenden behandelten Sondernutzungen prägen neben der Bebauung und den funktional erforderlichen Ausstattungselementen (Beleuchtung, Sitzgruppen, Abfallbehälter, etc.) die Straßen und Plätze des Ostseebads Göhren. Durch ihre Gestaltung und ihre Konzentration in Teilen des Ortes haben sie unmittelbar Einfluss auf das Erscheinungsbild und die Atmosphäre, hier vor allem der Post-, Strand- und südlichen Waldstraße. Die Post-, Strand- und Waldstraße sind gemäß Rahmenplan für das Ostseebad Göhren bei der städtebaulichen Sanierung als Hauptmagistrale auszuprägen. Sie sollen einen promenadenartigen Charakter widerspiegeln und als Hauptkommunikationsbereiche fungieren. Sie sind Kristallisationspunkt des öffentlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Göhren und von großer Bedeutung für die Attraktivität als Erholungs-, Gesundheits- und Tourismusstandort. Demgemäß ist bereits die städtebauliche Sanierung dieser Straßenzüge vollzogen worden. Die vorgenannten Straßen sind mit besonderen Materialien und Ausstattungsgegenständen ausgebildet worden, so dass sie sich bereits in ihrem Gestaltungsbild von den umliegenden Straßenzügen abheben (z. B. gelbe Klinkerpflasterung der Fußgängerbereiche und Straßenquerungen, Edelstahlleuchten, Ausstattungsgegenstände in Edelstahl etc.). Unter dieser Prämisse ist die Gestaltung der erlaubnispflichtigen Sondernutzungen von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Die Richtlinie bezieht sich auf die Post-, Strand- und südliche Waldstraße. Diese Straßenzüge stellen, wie bereits oben dargelegt, den Mittelpunkt des öffentlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens dar. Auf dieses Gebiet muss ein besonderes Augenmerk gelegt werden, da es mit einem erhöhten Publikumsverkehr und einer Fülle von Einrichtungen von touristischem und über-/ örtlichem Interesse belegt ist. Die Gestaltungsrichtlinie soll demzufolge diesen städtebaulich sensiblen Bereich durch besondere Anforderungen an die Sondernutzung des öffentlichen Raumes schützen.

5 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 5 3. Hinweise zur Anwendung Diese Richtlinie wurde am von der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Göhren beschlossen. In dieser Richtlinie, die einem Gestaltungskonzept gleich kommt, werden Grundsätze aufgezeigt, die bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens zu beachten sind. Diese Grundsätze sind in der Regel einzuhalten. Bestehende Verträge laufen zum aus. Bis zu diesem Termin haben die Erlaubnisinhaber die Gelegenheit bei bestehenden Abweichungen von dieser Richtlinie im Rahmen ihrer vorgesehenen oder ohnehin notwendigen Erneuerungsmaßnahmen die Sondernutzung auf die Gestaltungsrichtlinie abzustimmen und neu zu beantragen. Sondernutzungen sind beim Ordnungsamt des Amtes Mönchgut-Granitz, Göhrener Weg 1, Ostseebad Baabe mit vollständigen Unterlagen zu beantragen. Die vorliegende Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die dauerhafte oder saisonal wiederkehrende Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen und Wege durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den Gemeingebrauch ( 21 StrWG M-V) überschreiten. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung ( 22 StrWG M-V). Veranstaltungen, Wochenmärkte, Stadtfeste etc. sind von der Gestaltungsrichtlinie nicht berührt. Diese Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich, sofern es sich um öffentliche Straßen gemäß 2 StrWG M-V handelt, welche im Eigentum der Gemeinde Ostseebad Göhren stehen oder durch Widmung im Sinne des 7 StrWG M-V öffentliche Straßen sind oder gemäß 62 StrWG M-V als vorhandene öffentliche Straßen in das neue Recht übergeleitet wurden und somit öffentliche Straßen bleiben. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der Richtlinie ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Die Richtlinie stellt für die Verwaltung eine Orientierungshilfe bei ihren Einzelfallentscheidungen dar und gewährleistet so die Gleichbehandlung aller Antragsteller. Sie zeigt Grundsätze in Form eines Gestaltungskonzeptes auf, die im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens zu beachten sind. Diese Grundsätze sind in der Regel einzuhalten, unbeschadet der verkehrlichen und sonstigen bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu beachtenden Belange. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des Gleichheitsgebots Ausnahmen möglich, wenn dadurch die gestalterischen Ziele des Konzepts nicht in Frage gestellt werden. Das Gestaltungskonzept enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um die Grundsätze zu verdeutlichen. Diese dienen der Verwaltung und den Bürgern als Orientierung. Unabhängig dieser Richtlinie sind die Sondernutzungen erlaubnis- und gebührenpflichtig.

6 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 6 4. Geltungsbereich Straßenliste für den Geltungsbereich der besonderen Anforderungen - Poststraße - Strandstraße - Südlicher Bereich Waldstraße

7 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 7 5. Gestaltung im öffentlichen Raum Im Folgenden werden die für das Ostseebad Göhren wichtigen Aspekte der Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum der Post-, Strand- und südlichen Waldstraße behandelt (siehe Punkt 4. Geltungsbereich ). Die Gemeinde Ostseebad Göhren hat im Rahmen ihres städtebaulichen Rahmenplans die Städtebausanierung im genannten Geltungsbereich umgesetzt. So wurde die Gestaltung der Gehwegbereiche und Plätze im Geltungsbereich so vorgenommen, dass bereits eine optische Abgrenzung von Bereichen vorliegt, in denen Sondernutzungen erlaubt werden und in denen nicht. Dieses optische Gestaltungselement ist im Geltungsbereich eine durchgehende/ durchgängige Klinkerrollschicht, die dort wo es aus gestalterischer Sicht notwendig und gewollt war, zur Anwendung kam (siehe Abb. 1). Klinkerrollschicht (Abb. 1) Die nachfolgende Festsetzung gilt grundsätzlich für alle im Weiteren beschriebenen Sondernutzungen. Die Gemeinde Ostseebad Göhren gestattet im öffentlichen Raum der Post-, Strand- und südlichen Waldstraße Sondernutzungen ausschließlich in den Bereichen zwischen den Gebäudefronten und der innerhalb der Pflasterfläche des Gehweges vorhandenen durchgängigen, parallel zu den Gebäudefassaden laufenden Klinkerrollschicht. Als Grenze gilt hier die äußere Kante der Klinkerrollschicht (siehe Abb. 2). Sondernutzungen die in diesem Bereich stattfinden, gelten als gebührenfreie Sondernutzungen. Außerhalb dieser Räume, z. B. zwischen den Bordsteinen der für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Straßenverkehrsflächen und der Rollschicht, sind Sondernutzungen nicht zugelassen. Für die Kreuzungsbereiche - Poststraße mit Carlstraße, Schulstraße, Waldstraße, Lindenstraße, Kastanienallee, Neue Kirchstraße - Strandstraße mit Marienstraße, Katharinenstraße, Nordperdstraße, Max-Dreyer-Straße, Thiessower Straße sind innerhalb der verkehrstechnisch notwendigen und städtebaulich möglichen Bereiche der Sichtdreiecke der gesamten Kreuzung keine Sondernutzungen zulässig.

8 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 8 gebührenfreier Sondernutzungsbereich unter Einhaltung dieser Gestaltungs-RL Bereich ohne Sondernutzung (Abb. 2) Diese letztgenannten Bereiche zwischen Bordstein und Klinkerrollschicht stehen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gestaltungsziele als Hauptmagistrale des Ortes ausschließlich dem Fußgängerverkehr zur Verfügung. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des Gleichheitsgebots Ausnahmen möglich, wenn dadurch die gestalterischen Ziele des Konzepts nicht in Frage gestellt werden und keine Beeinträchtigung des Verkehrs einhergeht. Für Gehwegbereiche in denen keine Klinkerrollschicht vorhanden ist, bestehen keine Bereiche in denen die Zulassung einer Sondernutzung erfolgen soll. Diese Bereiche stehen ausschließlich dem Fußgängerverkehr zur Verfügung (siehe Abb. 3). (Abb. 3)

9 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 9 Ausnahmen: - Waldstraße 13, vor der baulichen Anlage auf den Fl.-st. 130/3 und 123/4, Gemarkung Göhren, Flur 1 (Stand , Verkaufseinrichtung) in Richtung Osten zur Waldstraße; In dem vorhandenen Gehweg ist keine innere Klinkerrollschicht vorhanden. Der Gehweg hat eine Breite von ca. 2,8 m. In diesem Bereich wird in der Länge der bestehenden Gebäudefront mit Abstand von 1,40 m Breite von der Gebäudefassade ein gebührenfreier Sondernutzungsbereich festgesetzt (siehe gelbe Kennzeichnung in Abb. 4). (Abb. 4)

10 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 10 - Waldstraße 1, vor der baulichen Anlage auf dem Fl.-st. 194/1, Gemarkung Göhren, Flur 1 (Stand , EDEKA-Verkaufseinrichtung) in Richtung Westen zur Waldstraße; In dem vorhandenen Gehweg ist keine Klinkerrollschicht vorhanden. Beginnend ab südlichem Ende der Grünfläche direkt neben dem Gebäude wird ein gebührenfreier Sondernutzungsbereich von 2,40 m übergehend bis zu 4,80 m Breite von der Gebäudefassade bis zum südlichen Gebäudeende festgesetzt. Im Übergangsbereich zwischen 2,40 m bis 4,80 m ist ein 3,40 m breiter Streifen parallel ab Bordstein von jeglicher Sondernutzung frei zu halten (siehe gelbe Kennzeichnung in Abb. 5). - Waldstraße 1, vor der baulichen Anlage auf dem Fl.-st. 194/1, Gemarkung Göhren, Flur 1 (Stand , EDEKA-Verkaufseinrichtung) in Richtung Süden zur Poststraße; In diesem Bereich ist bei der Sanierung der bestehende Platz aufgegriffen und nach gestalterischen Grundsätzen wieder hergestellt/ ausgebaut worden. Eine innere optische Unterteilung erfolgte nicht. In diesem Bereich wird eine eingeschränkte Sondernutzung ausschließlich für Markisen an der südlichen Gebäudefassade zugelassen. Dazu sind die Festsetzungen in Punkt 5.4. Freistehende Überdachungen und Markisen dieser Satzung zu beachten und einzuhalten (siehe grüne Kennzeichnung in Abb. 5). (Abb. 5)

11 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 11 - Strandstraße, Imbisseinrichtung vor dem Bankinstitut, auf dem Fl.-st. 196/4, Gemarkung Göhren, Flur 1 (Stand , Imbiss) in Richtung Süden zur Strandstraße; In diesem Bereich ist bei der Sanierung die Offenheit des Bestandes aufgegriffen und nach gestalterischen Grundsätzen wieder hergestellt/ ausgebaut worden. Eine innere optische Unterteilung der Fläche inkl. Brunnen erfolgte nicht. In diesem Bereich wird eine Sondernutzung im südlichen Bereich zu der o. g. Imbisseinrichtung mit einer Größe von 6,00 m Breite und 5,50 m Tiefe zugelassen (siehe gelbe Kennzeichnung in Abb. 6). Die westliche Begrenzung ist der Zufahrtsbereich zur Verkaufseinrichtung auf dem Fl.-st. 194/1, Gemarkung Göhren, Flur 1 (derzeit EDEKA-Verkaufseinrichtung) und als südliche Begrenzung ist ein Abstand von mindestens 2,40 m vom Bordstein der für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Straßenverkehrsfläche für die Aufrechterhaltung der Gehwegnutzung zu gewährleisten/ einzuhalten. (Abb. 6) - Lindenstraße 9, vor der baulichen Anlage auf dem Fl.-st. 706/7, Gemarkung Göhren, Flur 1 (Stand , Erdgeschoss Verkaufseinrichtung) in Richtung Norden/ Nordwesten zur Poststraße; In dem vorhandenen öffentlichen Bereich des Gehweges ist keine Klinkerrollschicht vorhanden. Dieser Bereich ist im Zuge der Sanierung mit gelben Klinkerpflastersteinen ausgebildet worden. Im Anschluss an den öffentlichen Bereich schließt nahtlos der private Bereich an. Dieser ist optisch mit rotem Wabenpflaster abgesetzt. (siehe Abb. 7) (siehe Abb. 7).

12 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 12 In dem vorhandenen öffentlichen Bereich des Gehweges wird eine gebührenfreie Sondernutzungsfläche parallel zum Übergangsbereich zwischen öffentlicher und privater Gehwegfläche mit einer Abmessung von 4,00 m Breite und 1,50 m Tiefe erlaubt (siehe Abb. 8). Ein Übertreten der parallel zur Poststraße vorhandenen Klinkerrollschicht wird aus Gründen der Sichtfreiheit im Kreuzungsbereich nicht genehmigt (siehe rote Kennzeichnung in Abb. 8). (Abb. 8) In den ebenfalls durch eine Klinkerrollschicht abgesetzten Bereichen für Warteflächen ÖPNV und die Bäderbahn oder sonstigen Gestaltungsflächen, wie für Poller, Fahrradständer, Baumscheiben usw. sind keine Sondernutzungen erlaubt. Die Rettungswege und die Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge sind generell frei zu halten. Denkmalschutzrechtliche Vorbehalte sowie Genehmigungspflichten die sich aus anderen gesetzlichen Festlegungen ergeben, bleiben von der Richtlinie unberührt.

13 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße Warenauslagen Warenauslagen des Einzelhandels können in ihrer Häufung und der zum Teil sehr aggressiven Präsentation eine Behinderung des Fußgängerverkehrs und eine Reizüberflutung im Straßenraum darstellen sowie in ihrer Vielgestaltigkeit und Ungeordnetheit eine gestalterische Beeinträchtigung nach sich ziehen. Gerade in städtebaulich sensiblen Bereichen können sie die Atmosphäre entscheidend in Richtung hochwertig oder billig beeinflussen. Durch die Regelung der Flächeninanspruchnahme soll gewährleistet werden, dass alle Geschäfte dieses Recht in Anspruch nehmen können, ohne dass die Warenauslagen ausufern bzw. nahtlos ineinander übergehen. Sie sollten nicht durch ihre bloße Menge die stadtgestalterische Qualität überdecken und zum ortsbildprägenden Element werden. Definition Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Elemente, die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen, wie z. B. Warentische, Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen, Stellagen, Schütten, Obst- und Gemüseauslagen, Markttische, Warenkörbe, Wühltische, Kleiderständer, Möbelausstellungen. Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Pro Einzelhandelsbetrieb sind nur zwei Typen von Warenauslagen zulässig (z.b. Warentisch und Kleiderständer). Für Warenauslagen darf nur die öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden, die der Breite der Straßenfront des dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes entspricht. Dabei ist zu benachbarten Geschäften bzw. Häusern ein seitlicher Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Einfahrten und Haus-/ Geschäftseingänge sind grundsätzlich frei zu halten. Die Präsentation von Waren direkt auf dem Boden soll weitestgehend vermieden werden; Dekorationen sind zulässig. Die Präsentation von Waren an der Fassade, an Markisen oder im Luftraum ist unzulässig. Warenauslagen in Form von Paletten, Rollwagen, Transportern und Kartons soll weitestgehend vermieden werden. Nach Geschäftsschluss und bei Nichtbenutzung sind sämtliche Gegenstände der Warenpräsentation aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. 5.2 Werbeständer/ mobile Werbeträger Werbeständer oder auch mobile Werbeträger, stellen ein zunehmendes Problem im Straßenraum dar. Sie behindern die Fußgängerströme und nötigen die Passanten in vielen Fällen zum Slalom laufen. Ihre Hinweisfunktion geht aufgrund der Häufung verloren. Ihre Vielgestaltigkeit und die ungeordnete Aufstellung wirken störend auf die Wahrnehmung des öffentlichen Raums. Die Festlegungen beziehen sich daher auf Anzahl, Ort und Art der Werbeständer. Ziel ist es, die Menge zu reduzieren und durch klare Begrenzungen der Größe der Vielgestaltigkeit Grenzen zu setzen. Die direkte räumliche Zuordnung der Werbeständer zu einem Betrieb dient der Ordnung im Straßenraum und erleichtert dem Passanten die Zuordnung der Werbebotschaft zum Betrieb und dient somit dazu, die Betriebsidentität zu stärken.

14 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 14 Definition Als Werbeständer/ mobile Werbeträger gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (Klapptafeln, Hinweisschilder, Menütafeln, Werbefahnen, usw.), die der Geschäfts- oder Produktwerbung dienen. Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Pro Einzelhandels- bzw. Gastronomiebetrieb sind nur ein oder zwei Werbeständer zulässig. Der Werbeständer darf nur an der Gebäudefassade des jeweiligen Betriebes stehen. Der Werbeständer darf nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden. Eine Höhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden. Aufsätze sind nicht zulässig. Verankerungen oder das Anketten von Werbeständern ist unzulässig. Nach Geschäftsschluss sind die Werbeständer aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. 5.3 Gastronomiemöblierung Grundsätzlich ist eine Bewirtung im Außenraum (z. B. Straßencafés) in geeigneten Bereichen des Ostseebades erwünscht. Gastronomische Einrichtungen und ihre Außenwirkung bestimmen maßgeblich die Atmosphäre im Straßenraum und tragen zu einem positiven Ortsimage bei. Obwohl sich die Gestaltungsqualität der Möblierung in den letzten Jahren positiv entwickelt hat, ist auf die Gastronomiemöblierung, ihre Ausdehnung und ihre Wirkung ein besonderes Augenmerk zu legen. So kann eine aus verschiedenen Produkten zusammengestellte Möblierung oder eine mit mangelnder Qualität einen zusammengewürfelten, z. T. minderwertigen Eindruck vermitteln. Ziel dieser Richtlinie soll sein, durch einen Katalog von harmonisch aufeinander abgestimmten, qualitätsvollen Objekten im Straßenraum ein ruhiges, gestaltetes Ambiente zu vermitteln und zu erhalten. Die Festlegungen geben einen gemeinsamen Rahmen vor, lassen aber gleichzeitig der individuellen Gestaltung und somit einem Wiedererkennungswert und der individuellen Kennzeichnung des einzelnen Betriebes den notwendigen Raum. Die Beschränkung der Fläche für Außenbestuhlung auf die zugehörige Gebäudebreite soll einen Beitrag zur Wahrnehmbarkeit der Haus- bzw. Ortsstruktur leisten, wobei in besonderen räumlichen Situationen (z. B. auf Plätzen) Ausnahmen möglich sind. Definition Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente (Stühle, Tische, Stehtische, Bänke, Servicetheken, Balustraden etc.). Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Pro Gastronomiebetrieb sollen die Möblierungselemente in Form, Material und Farbe einheitlich gestaltet werden. Bei der Materialwahl sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination derselben zu verwenden. Teilelemente aus Kunststoff in Kombination mit den oben genannten Materialien sind zulässig. Einfache Monoblock-Kunststoffmöbel sind nicht zulässig. Außengastronomieflächen müssen zur Nachbargrenze einen Abstand von 0,5 m einhalten sofern es sich bei der Nachbarnutzung nicht um eine weitere gastronomische Nutzung handelt. Als Sonnenschutz sind ausschließlich frei stehende Sonnenschirme zulässig nach den Festlegungen unter Punkt 5.4 dieser Richtlinie.

15 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 15 Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffentliche Raum (im Regelfall: Gehweg) in Anspruch genommen werden (unter Beachtung der sonstigen Belange), der der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht sowie muss er ausschließlich in dem Bereich zwischen der dazugehörigen Gebäudefront und der innerhalb der Pflasterfläche des Gehweges vorhandenen Klinkerrollschicht liegen. Ausnahmen in besonderen räumlichen Situationen sind im Einzelfall möglich. Es muss aber ein räumlicher Bezug zum Gastronomiebetrieb vorhanden sein. Die typische Biergartenbestuhlung (Bierbänke) ist nicht zulässig. 5.4 Freistehende Überdachungen und Markisen Markisen erfüllen zum Schutz der Waren vor Sonneneinstrahlung eine wichtige Funktion. Sie sind wegen ihrer Größe und Auskragung in den Straßenraum eine besonders auffällige und wahrnehmungsintensive Sondernutzung, die durch unangepasste Form und Farbgebung auch die Fassadengestaltung erheblich beeinträchtigen kann. Freistehende Überdachungen können bei gehäuftem und in Form und Farbe vielgestaltigem Erscheinungsbild das Straßenbild erheblich beeinflussen und zu einer Überfrachtung des Straßen- und Platzraumes beitragen. Die Beschränkung der Breiten- und Tiefenausdehnung von Markisen zielt auf eine dezente Erscheinung, die eine deutliche Präsenz ermöglicht, ohne in Konkurrenz zu den vielfach historischen Gebäudefassaden zu treten. Definition Als Markisen gelten sämtliche an der Gebäudefassade angebrachte, bewegliche und unbewegliche Konstruktionen (Sonnensegel, Baldachine etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. Als freistehende Überdachungen gelten sämtliche freistehende, mobile Konstruktionen (Schirme, Segel etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Pro Einzelhandelsbetrieb und Gebäudefassade ist nur ein Typ Markise oder freistehende Überdachung zulässig. Markisen haben sich der Fassadenstruktur unterzuordnen und sollen unbeschadet sicherheitstechnischer Belange und notwendiger Durchfahrtsbreiten eine Auskragung von 2,00 m nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Auskragung über 2,00 m möglich. Die Bespannung bei Markisen und Überdachungen Sonnenschirmen soll nur mit textilen Materialien erfolgen. Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons sind unzulässig. Eine befristete Aufstellung zu besonderen Anlässen kann zugelassen werden. 5.5 Einfriedungen und Begrünungselemente Begrünungselemente dienen der Auflockerung des Straßenbildes und sind in Maßen ausdrücklich erwünscht. Problematisch werden sie dann, wenn Einfriedungen, zum Teil auch in Form von Begrünungselementen, eine Privatisierung des öffentlichen Raums darstellen oder bei gehäuftem oder überdimensioniertem Auftreten. Dieses ist unerwünscht. Der öffentliche Raum wird damit verstellt, optisch eingeengt und verliert somit an Offenheit und Übersichtlichkeit. Ausnahmen aufgrund der Verkehrssicherheit sind möglich, wenn damit die Transparenz des öffentlichen Raums gewährleistet bleibt und bei der Materialwahl ein Mindeststandard eingehalten wird.

16 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße 16 Definition Einfriedungen sind sämtliche mobile Objekte (z. B. Zäune, Geländer, durchgehende Bepflanzungen, Palisaden, Sichtschutz, Windschutz etc.), die den öffentlichen Raum unterteilen bzw. einer Abgrenzung von Flächen dienen. Begrünungselemente sind mobile Objekte (z. B. Pflanzkübel), die der Aufnahme von Pflanzen dienen. Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Einfriedungen dürfen nicht ausschließlich aus Kunststoff bestehen, dürfen nicht blickdicht gestaltet sein, keine Werbung tragen und müssen eine dezente Farbgebung aufweisen. Sie dürfen eine Höhe von maximal 1,50 m nicht überschreiten. Einfriedungen mit Pflanzkübeln sind nur dann zulässig, wenn die Offenheit des Straßenraums erlebbar bleibt und die Pflanzhöhe 1,50 m nicht übersteigt. Sonstige Begrünungselemente sind in angemessener Dimension und Häufung nur direkt an der Gebäudefassade zulässig. Begrünungselemente müssen einheitlich gestaltet sein und sollen aus qualitätsvollen, optisch ansprechenden Materialien bestehen. 5.6 Bodenbeläge Bodenbeläge demonstrieren ähnlich wie Einfriedungen einen privaten Anspruch auf die öffentliche Fläche. Sie widersprechen grundsätzlich dem Charakter der Straße als öffentlicher Raum. Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Bodenbeläge wie Teppiche, Matten, Podeste, liegende Werbeanlagen etc. sind unzulässig. Ausnahmsweise können Bodenbeläge befristet zu besonderen Anlässen zugelassen werden. Kleinere Fußabtreter ohne Werbung sind zulässig. 5.7 Fahrradständer Das Aufstellen von Fahrradständern ist primär Aufgabe der Gemeinde. Zahlreiche, individuell gestaltete Fahrradständer würden das Straßenbild nachhaltig beeinträchtigen. Über Bedarf, Umfang und Ausführung ist im Einzelfall zu entscheiden. Definition Fahrradständer im Sinne dieser Richtlinie sind alle privat im öffentlichen Raum aufgestellten Elemente, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen. Festlegungen An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Private Fahrradständer sind nur in Ausnahmefällen bei einem offensichtlichen Mangel an entsprechenden Einrichtungen in der Umgebung zulässig soweit ortsgestalterische und verkehrstechnische Belange nicht entgegenstehen. Die Fahrradständer sollen sich der vorherrschenden Farbgestaltung aus der Umgebung anpassen. Fahrradständer dürfen nicht als Werbefläche zweckentfremdet werden. Eine dezente Eigenwerbung ist zulässig.

17 Bereich: Poststraße, Strandstraße, südlicher Bereich Waldstraße Beleuchtung im öffentlichen Raum Die Beleuchtung und deren Ausgestaltung gehört primär zu den Aufgaben der Gemeinde. Eine private Beleuchtung (z. B. bei einer Außengastronomie) führt innerhalb des öffentlichen Straßenraums entweder zur Ausbildung einer Eigenatmosphäre oder sie überlagert den Raum mit starken optischen Reizen. Private Beleuchtungen im öffentlichen Straßenraum können die Atmosphäre und den Charakter der Straße/ des Platzes erheblich beeinträchtigen oder verändern. Definition Beleuchtungsanlagen sind alle neben der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu privaten Zwecken installierte Anlagen im öffentlichen Raum. Festlegungen Im öffentlichen Straßenraum ist jegliche Beleuchtung oder Werbung mit beweglichen Lichtquellen (Blinklichtern, laufenden Schriftbändern, projizierte Lichtbilder etc.) in der Regel nicht zulässig. Ausnahmsweise können Beleuchtungsanlagen mit fester Ausrichtung zugelassen werden, wenn von ihnen keine dominante Wirkung auf die jeweilige räumliche Situation ausgeht. Eine Eigenatmosphäre oder starke optische Effekte sollen vermieden werden. Um den Eindruck von Dauerhaftigkeit zu vermeiden, soll von separaten Tragkonstruktionen abgesehen werden.

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