Rechtsprechungsänderung zur regelmäßigen Arbeitsstätte

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1 Rechtsprechungsänderung zur regelmäßigen Arbeitsstätte Der BFH hat seine Rechtsprechung in Bezug auf die regelmäßige Arbeitsstätte geändert. Entgegen der bisherigen Auffassung gilt nunmehr, dass ein Arbeitnehmer, wenn überhaupt, nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. Aus dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 geht hervor, dass in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/ arbeitsvertraglichen Festlegungen - einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder - in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Damit kehrt der BFH zu seiner früheren Rechtsauslegung zurück und vereinfacht grundsätzlich das Reisekostenrecht zum Vorteil von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Laut der diesbezüglich ergangenen BFH-Urteile ist dabei unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Ort den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und somit die regelmäßige Arbeitsstätte bildet. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, genüge gemäß BFH nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Falls der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, sind demnach die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Fahrten zu weiteren als der regelmäßigen Arbeitsstätte stellen nunmehr Auswärtstätigkeiten dar und können als Reisekosten abgerechnet werden. Sofern keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (im Falle der reinen Auswärtstätigkeit), ist dies laut BMF nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesen Fällen ist jede geschäftlich veranlasste Fahrt eine Geschäftsreise. Somit ändert sich lediglich etwas in den Fällen, in denen bei einem Arbeitnehmer bislang von mehreren Arbeitsstätten ausgegangen wurde. In diesen Fällen ist für den Ansatz der Reisekosten dieses Fahrers weiterhin allein die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung maßgebend. Das Merkblatt Auswirkungen des neuen steuerlichen Reisekostenrechts auf Spesenzahlungen an das Fahrpersonal wurde der neuen Regelung angepasst. Die entsprechenden BFH- Urteile, den korrespondierenden BMF-Erlass sowie das aktualisierte Merkblatt stellen wir Ihnen im Anhang zur Verfügung. Anlagen

2 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) Auswirkungen des neuen steuerlichen Reisekostenrechts auf Spesenzahlungen an das Fahrpersonal Durch die seit Jahresbeginn geltenden neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) hat das steuerliche Reisekostenrecht einige Änderungen erfahren, die sich unmittelbar auch auf die Bemessung der Spesenzahlungen an Fahrpersonal auswirken: Der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend wird in den LStR 2008 nicht mehr zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit unterschieden. Die bisher in den LStR enthaltene Definition der Fahrtätigkeit wurde ersatzlos gestrichen. Nun ist für die steuerliche Anerkennung von Reisekosten einheitlich ausschlaggebend, dass eine beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vorliegt. Dies ist nach Abschnitt R 9.4 Abs. 2 der LStR 2008 der Fall, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Damit wird zum Einen eingeräumt, dass ein Arbeitnehmer unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann. Zum Anderen wird damit unterstellt, dass der unverändert geltende 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach bei einem Steuerpflichtigen, der bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend ist, nur greift, wenn ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird in Abschnitt R 9.4 Abs. 3 der neuen LStR 2008 wie bisher der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, definiert. Ergänzend heißt es nun allerdings: Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitsnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Gravierend ist vor allem der Wegfall des bisherigen zeitlichen Kriteriums, wonach der Arbeitnehmer regelmäßig in der Woche einen bestimmten Anteil seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sein musste. Stattdessen gilt nun: Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Und: Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. FAZIT: Nur wenn ein Fahrer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, also ortsfeste betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers wie etwa den Betrieb selbst, Niederlassungen oder Fahrzeugdepots des Betriebes durchschnittlich im Kalenderjahr weniger als an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht, ist für den Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen dieses Fahrers weiterhin allein die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung maßgebend. Kommt ein Berufskraftfahrer mit beispielsweise 28 Tagen Jahresurlaub an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr (52 Kalenderwochen abzüglich 4 Wochen Urlaub) in den Betrieb, so kann dies bereits dazu führen, dass ihm eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb unterstellt wird. Mit der Folge, dass die Auswärtstätigkeit dieses Fahrers (mit regelmäßiger Arbeitsstätte) mit Verlassen entweder der Wohnung oder des Betriebes je nach dem, was zuletzt eintritt beginnt und mit der Rückkehr zum Betrieb oder zur Wohnung je nach dem, was zuerst eintritt endet. Da Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit im Betrieb nach den neuen LStR 2008 nicht mehr maßgebend sind, kann es ausreichen, dass der Fahrer in den Betrieb, eine Niederlassung oder zu einem Fahrzeugdepot des Betriebes kommt, um lediglich den Lkw und/oder die Frachtpapiere zu übernehmen oder seine Abrechnung zu machen. 1

3 Beispiel 1: Ein Transportlogistikunternehmen setzt einen angestellten Lkw-Fahrer nur im Nahverkehr ein. Dieser Lkw-Fahrer holt sein Fahrzeug jeden Werktag morgens auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers ab, nimmt die jeweiligen Frachtaufträge entgegen und stellt den Lkw nach der Tagestour abends wieder auf dem Betriebshof des Arbeitgebers ab. Die diesem Lkw-Fahrer zugewiesen Frachtaufträge führen ihn in der Regel immer wieder zu den gleichen Kunden. Da dieser Lkw-Fahrer den Betrieb seines Arbeitgebers täglich und damit regelmäßig und immer wieder aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Kunden hat er dagegen keine regelmäßige Arbeitsstätte, da deren Einrichtungen nicht in der Verfügungsmacht seines Arbeitgebers stehen. Folglich ist bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen, dass seine Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Betriebshofs beginnt und mit der Rückkehr auf dem Betriebshof endet. Für jeden Tag, an dem diese Abwesenheit vom Betrieb mindestens 8 Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jeden Tag eine neue Auswärtstätigkeit vorliegt. Die Höhe der Verpflegungspauschalen wurde nicht geändert. Je nach Abwesenheitsdauer gelten weiterhin bei Inlandsreisen 6 Euro (ab 8 Stunden), 12 Euro (ab 14 Stunden) oder 24 Euro (bei 24 Stunden) und bei Auslandsreisen die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekanntgegebenen unterschiedliche Sätze. Eine Übersicht dieser Pauschbeträge können Mitgliedsunternehmen der BGL-Landesverbände dort unter dem Stichwort BGL-Rundschreiben E anfordern. Zudem gilt auch weiterhin die Regelung für Übernachtfahrer, nach der nach 16:00 Uhr begonnene und vor 8:00 Uhr des nachfolgenden Tages ohne Übernachtung beendete Auswärtstätigkeiten mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet werden. Und wie gehabt sind die Abwesenheitszeiten mehrerer an einem Kalendertag durchgeführten Auswärtstätigkeiten zusammenzurechnen. Ebenfalls unverändert können bis zum Zweifachen der steuerfreien Pauschbeträge übersteigende Spesenzahlungen pauschal mit 25 % versteuert werden. Beispiel 2: Ein Lkw-Fahrer eines Transportlogistikunternehmens wird im internationalen Fernverkehr zwischen Deutschland und Spanien eingesetzt. Den Betriebssitz seines Arbeitgebers sucht dieser Lkw-Fahrer durchschnittlich nur einmal alle vierzehn Tage auf. Da dieser Lkw-Fahrer den Betriebssitz seines Arbeitgebers weniger als einmal wöchentlich aufsucht, hat er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Folglich können für jeden Tag, an dem er mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jede einzelne Fahrt eine neue Auswärtstätigkeit darstellt. Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit wird durch 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ausdrücklich auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Der jüngeren BFH-Rechtsprechung folgend gilt diese Dreimonatsfrist nach den neuen LStR 2008 für alle Formen einer Auswärtstätigkeit. Allerdings ist diese Dreimonatsfrist dem BFH zufolge bei einer Fahrtätigkeit auf die Dauer der einzelnen Fahrt anzuwenden. 2

4 Beispiel 3: Ein Transportlogistikunternehmen setzt einen angestellten Lkw-Fahrer bundesweit im Fernverkehr ein. Dabei fährt dieser Lkw-Fahrer im täglichen Wechsel zwei Niederlassungen an. Den Betriebssitz sucht er dagegen nur einmal im Monat zur Abrechnung auf. Da dieser Lkw-Fahrer die zwei Niederlassungen seines Arbeitgebers jeweils mindestens einmal wöchentlich aufsucht, hat er in beiden eine regelmäßige Arbeitsstätte. Am Betriebssitz seines Arbeitgebers hat er dagegen keine regelmäßige Arbeitsstätte, da er diesen weniger als einmal wöchentlich aufsucht. Folglich können für jeden Tag, an dem er mindestens 8 Stunden von beiden Niederlassungen abwesend war, Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass seine Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen einer der beiden Niederlassungen beginnt und mit der Rückkehr zu einer der beiden Niederlassungen endet. Beispiel 4: Ein Lkw-Fahrer eines Transportlogistikunternehmens holt sein Fahrzeug jeden Werktag morgens beladen im Zentrallager eines Kundens ab, verteilt die Waren an dessen Filialen und stellt das Fahrzeug dem Kunden abends wieder im Zentrallager zur Beladung zur Verfügung. Den Betriebssitz seines Arbeitgebers sucht er nur einmal im Monat zur Abrechnung auf. Dieser Lkw-Fahrer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte. Denn zum Einen sucht er den Betriebssitz seines Arbeitgebers weniger als einmal wöchentlich auf und zum Anderen hat sein Arbeitgeber keine betrieblichen Einrichtungen bei seinem Kunden. Folglich können für jeden Tag, an dem er mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden. Basis einer korrekten Spesenabrechnung sind die Aufzeichnungen der Fahrer. Darin sollten diese vor allem Angaben zu den Abfahrts- und Ankunftszeiten von Zuhause, dem Betrieb, einer Niederlassung oder einem Fahrzeugdepot des Betriebes, zu dem Fahrtzweck und zu dem (zuletzt durchfahrenen) Land machen. Daraus lassen sich dann in Abhängigkeit davon, ob bzw. wo der Fahrer eine oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätte(n) hat, die Abwesenheitszeiten und steuerfreien Spesensätze ableiten. Die erforderlichen Angaben können beispielsweise mit der anhängenden Tabelle gesammelt werden. Problematisch für die betriebliche Praxis ist, dass sich in manchen Fällen erst im Nachhinein eindeutig feststellen lässt, ob ein Fahrer nach den neuen LStR 2008 eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht. Die LStR 2008 enthalten keine Anweisung, wie Verpflegungsmehraufwendungen im laufenden Jahr richtig abzurechnen sind, wenn für einen Fahrer (noch) nicht feststeht, wie er dauerhaft eingesetzt wird. Die Berechnung der Spesenzahlungen an einen solchen Fahrer hängt daher von der Einschätzung des Arbeitgebers ab, wie häufig und ggf. in welchem Wechsel dieser Fahrer die betrieblichen Einrichtungen voraussichtlich aufsuchen wird. Geht der Arbeitgeber davon aus, dass die betrieblichen Einrichtungen jeweils weniger als einmal je Arbeitswoche aufgesucht werden und der Fahrer dementsprechend keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, wird er die Spesenzahlungen allein nach der Abwesenheit des Fahrers von seiner Wohnung bemessen. Stellt sich hinterher jedoch heraus, dass dieser Fahrer doch eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil er den Betrieb, Niederlassungen oder Fahrzeugdepots des Betriebes öfter als ursprünglich erwartet aufgesucht hat, so könnte der Anteil steuerfrei ausgezahlter Spesen zu hoch ausgefallen sein und eine Nachversteuerung verlangt werden. Umgekehrt folgt aus einer späteren Feststellung, dass ein Fahrer entgegen der ursprünglichen Annahme keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, dass ihm vielleicht mehr Spesen hätten steuerfrei ausgezahlt werden können. 3

5 Name des Fahrers: Regelmäßige Arbeitsstätte? Keine Am Betriebssitz In folgender/n Niederlassung(en): An folgendem/n Ort(en): Datum Ort Abfahrt Fahrtzweck Ankunft Ab- (zuletzt (steuerfreier) Auslagen (Tour) wesen- durchfahrenes) heits- Land Spesen- Uhrzeit Ort Uhrzeit dauer satz Beschreibung Wert

6 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX DATUM Wilhelmstraße 97, Berlin 15. Dezember 2011 Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten; Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 - GZ IV C 5 - S 2353/11/10010 DOK 2011/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) BETREFF Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten vom 9. Juni VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 - BStBl 2012 II Seite - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten: In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen - einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder

7 Seite 2 - in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

8 BFH Urteil vom VI R 36/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) BFH Urteil vom VI R 36/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex: ) Entscheidungsstichwort (Thema) Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen Leitsatz Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Normenkette EStG 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 Verfahrensgang FG München (Entscheidung vom ; Aktenzeichen 2 K 4031/06; EFG 2009, 2014) Tatbestand Rz. 1 I. Streitig ist, ob eine Führungskraft, die die Filialen einer Supermarktkette betreut und diese immer wieder aufsucht, an jeder dieser Filialen eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Rz. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 2002 bis 2004 als Distriktmanagerin bei der K-AG nichtselbständig tätig. Sie war nach ihrem Dienstvertrag für den Erfolg der ihr zugeordneten Filialen verantwortlich. Als Führungskraft der Marktleitungen oblag ihr u.a. die Förderung der fachlichen und persönlichen Entwicklung der jeweiligen Marktleiter. Rz. 3 Die Klägerin war in den Streitjahren für 15 Filialen der K-AG zuständig. Sie suchte sämtliche Filialen z.t. in regelmäßigen, aber auch in unregelmäßigen Abständen immer wieder auf. Die K-AG hatte ihr einen Dienstwagen zur Nutzung überlassen, den sie auch für private Zwecke nutzen durfte und für welchen sie ein Fahrtenbuch führte. Die anfallenden (laufenden) Kosten für das Fahrzeug trug die K-AG. Die verauslagten Kosten für Benzin wurden der Klägerin von der K-AG erstattet. Rz. 4 In den Steuererklärungen der Streitjahre beantragte die Klägerin u.a. den Abzug von "Reisekosten für eine Einsatzwechseltätigkeit". Zum einen begehrte sie den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für 2002 in Höhe von EUR, für 2003 in Höhe von EUR sowie für 2004 in Höhe von EUR. Zum anderen machte sie in allen Streitjahren für die Fahrten von ihrer Wohnung zu den Filialen Reisekosten in Höhe von EUR geltend. Rz. 5 Seite 1

9 BFH Urteil vom VI R 36/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht und legte den Fahrtkosten von der Wohnung zur jeweils zuerst angefahrenen und von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung die Entfernungspauschale zu Grunde. Insofern ließ das FA für die Fahrten im Jahr 2002 insgesamt EUR, für EUR und für EUR als Fahrtkosten zum Werbungskostenabzug zu. Die dagegen eingelegten Einsprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg. Rz. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2014 veröffentlichten Gründen ab. Rz. 7 Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Rz. 8 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG München vom 18. August K 4031/06 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. September 2006 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 29. Juni 2004, vom 9. Februar 2005 und vom 6. April 2006 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2002 auf EUR, für 2003 auf EUR sowie für 2004 auf EUR festgesetzt wird. Rz. 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Rz. 10 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klägerin zu Unrecht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet. Rz Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts ( 4 Nr. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Rz. 12 Seite 2

10 BFH Urteil vom VI R 36/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) 2. Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Regelung des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt nicht in Betracht. Denn die Vorschrift erfasst nur Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Rz. 13 a) Regelmäßige Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/NV 2006, 53). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.n.). Rz. 14 b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/NV 2006, 53 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s.a. H Regelmäßige Arbeitsstätte-- des Lohnsteuer-Handbuchs 2011). Hieran hält der erkennende Senat jedoch nicht länger fest (s.a. Senatsentscheidung vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege einzustellen. In einem solche Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht rechtfertigen. Rz. 15 c) Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878). Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887). Rz. 16 Seite 3

11 BFH Urteil vom VI R 36/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) 3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob die Klägerin unter Beachtung der o.g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob sie nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (s. Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., 9 Rz 118). Der Abzug der Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich in diesem Fall nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Der bisher gewährte Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist rückgängig zu machen. Andererseits kommt eine Minderung des Bruttoarbeitslohns im Hinblick auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils gemäß 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Betracht. Der Abzug tatsächlicher Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 EStG scheidet mangels eigener Aufwendungen der Klägerin aus. Rz Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind, da die Revision bereits aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt. Fundstellen BFH/NV 2011, 1763 Haufe-Index DB 2011, 1896 DStR 2011, 1654 DStRE 2011, 1164 DStZ 2011, 699 HFR 2011, 1114 Seite 4

12 BFH Urteil vom VI R 55/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) BFH Urteil vom VI R 55/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex: ) Entscheidungsstichwort (Thema) Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten Leitsatz 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen (Fortentwicklung von BFH-Urteilen vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791, und vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53). 2. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. 3. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887). Normenkette EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Verfahrensgang FG Münster (Entscheidung vom ; Aktenzeichen 1 K 4306/07 E; EFG 2010, 1986) Tatbestand Rz. 1 I. Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist. Rz. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Geschäftsführer der X-GmbH in D. Er durfte einen vom Arbeitgeber überlassenen Firmen-PKW auch privat nutzen. Der Kläger lebt in H. Dort hat er eine Wohnung von seiner Lebensgefährtin angemietet. Im Keller dieses Wohnhauses nutzte er einen Raum für berufliche Zwecke. Der Kellerraum hatte einen separaten Zugang und befand sich in einem Anbau. Er war von der Z an die X-GmbH verpachtet worden. Die Z hat diesen Raum wiederum von der Lebensgefährtin des Klägers gepachtet. Der Raum diente ausschließlich der Unterbringung einer EDV-Anlage der X-GmbH. Der Kläger führte in diesem Raum Wartungs- und Optimierungsarbeiten durch. Rz. 3 Im Rahmen einer im Jahr 2005 bei der X-GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in H und der Betriebsstätte der X-GmbH in D als Dienstfahrten angesehen worden wa- Seite 1

13 BFH Urteil vom VI R 55/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) ren. Der Lohnsteuer-Außenprüfer beurteilte die Fahrten des Klägers hingegen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und erhöhte den Arbeitslohn für das Jahr 2002 um 3.110,40 EUR und für das Jahr 2003 um 3.452,16 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Rechtsauffassung an und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre durch Bescheide vom 16. Januar 2006 entsprechend. Rz. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1986 veröffentlichten Gründen ab. Rz. 5 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Rz. 6 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG Münster vom 19. Januar K 4306/07 E und die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2002 und 2003, beide vom 16. Januar 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 dahingehend abzuändern, dass in 2002 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um EUR und in 2003 um EUR reduziert werden. Rz. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Rz. 8 II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Rz Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für deren Privatnutzung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassenden Lohnzufluss (vgl. Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Rz. 10 a) Die Bewertung des Nutzungsvorteils bestimmt sich nach 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG. Sofern nicht 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anzuwenden ist, gilt nach 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung zur Nutzungsentnahme entsprechend. Danach ist der Wert dieser Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen Seite 2

14 BFH Urteil vom VI R 55/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug --wie im Streitfall-- auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten. Rz. 11 b) Ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.s. des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten (Senatsurteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887). Rz. 12 c) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/NV 2006, 53). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.n.). Rz. 13 d) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/NV 2006, 53 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s. auch H Regelmäßige Arbeitsstätte-- des Lohnsteuer-Handbuchs 2011). Hieran hält der erkennende Senat jedoch nicht länger fest. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege einzustellen. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht rechtfertigen. Rz. 14 e) Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878). Der regelmäßigen Arbeits- Seite 3

15 BFH Urteil vom VI R 55/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) stätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887). Rz Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Damit ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Rz. 16 a) Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer sie beruflich nutzt. Denn die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt. Insoweit gelten die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Betriebsstätte am Wohnsitz und Wohnung heranzieht (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; vom 6. Juli 2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739; BFH-Urteil in BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354). Um dies festzustellen, müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles einer Gesamtwürdigung unterzogen werden. Dabei sind auch die konkreten baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Gemessen daran hält die Vorentscheidung revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das FG hat zwar seiner Entscheidung die vorstehenden Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt. Die tatsächlich getroffenen Feststellungen des FG tragen allerdings nicht seine Würdigung und Entscheidung, dass der angemietete Kellerraum in die häusliche Sphäre des Arbeitnehmers eingebunden ist. Denn allein der Umstand, dass sich der Raum in einem Anbau befindet, rechtfertigt diesen Schluss des FG nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu prüfen, wie stark die räumliche Trennung zwischen Wohnhaus und betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers ausgeprägt ist. Hierzu ist insbesondere festzustellen, ob der Steuerpflichtige die häusliche Sphäre --zu der auch der zum Wohnhaus gehörende Garten zählen kann (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350)-- verlassen muss, um in den streitigen nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglichen Kellerraum zu gelangen. Rz. 17 b) Sofern die nachzuholenden Feststellungen des FG ergeben, dass der Kellerraum nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden ist, hat es zu entscheiden, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers liegt und welche damit als regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Dazu hat es festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers der Kläger zugeordnet ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukommt. Fundstellen BFH/NV 2011, 1764 Haufe-Index BB 2011, 2661 DB 2011, 1897 DStR 2011, 1609 DStRE 2011, 1164 DStZ 2011, 699 Seite 4

16 BFH Urteil vom VI R 55/10 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) HFR 2011, 1110 Seite 5

17 BFH Urteil vom VI R 58/09 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) BFH Urteil vom VI R 58/09 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex: ) Entscheidungsstichwort (Thema) Regelmäßige Arbeitsstätte Leitsatz 1. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. 2. Nutzt der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale nicht zu. Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kann er nur abziehen, soweit ihm dafür Aufwendungen entstehen. Normenkette EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Verfahrensgang FG Münster (Entscheidung vom ; Aktenzeichen 10 K 1010/07 E; EFG 2010, 562) Tatbestand Rz. 1 I. Streitig ist, ob die mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführten Fahrten als solche zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu beurteilen sind. Rz. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (2001 bis 2004) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Außendienstmitarbeiter der KG (KG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.s. des 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vor den Streitjahren suchte der Kläger den Betriebssitz der KG in B nicht regelmäßig auf. Die zwischen der KG und dem Kläger getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung hatte ursprünglich vorgesehen, dass der Kläger --wie alle Außendienstmitarbeiter der KG-- täglich direkt von der Wohnung zum jeweiligen Einsatzbezirk fahren sollte. Für die Streitjahre erteilte der Leiter der Betriebsstätte zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater die Anweisung, jeder Außendienstmitarbeiter müsse täglich zunächst die Betriebsstätte in B aufsuchen, bevor er in seinen Einsatzbereich fahren dürfe. Daher begab sich der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 täglich einmal in die Betriebsstätte der KG in B. Dort stand allerdings kein individuell für ihn eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Rz. 3 In den Streitjahren hatte der Kläger ein Firmenfahrzeug, das er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Die private Nutzung wurde nach der 1 %-Regelung ( 8 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) versteuert; für die Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte in B wurde die 0,03 %-Zuschlagsregelung ( 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) nicht angewandt. Seite 1

18 BFH Urteil vom VI R 58/09 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) Rz. 4 In den Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 gab der Kläger jeweils an, den 45 km von seinem Wohnort entfernten Firmensitz der KG mit dem ihm überlassenen Firmenwagen an 135 Tagen aufgesucht und den geldwerten Vorteil mit der 1 %-Regelung lohnversteuert zu haben. Mit der Einkommensteuererklärung 2003 machte er für 230 Arbeitstage mit dem Firmenfahrzeug durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend und erklärte Mehraufwendungen für Verpflegung aus einer Fahrtätigkeit für 170 Tage mit EUR abzüglich einer Arbeitgebererstattung (892 EUR) von 128 EUR. Die Einkommensteuerveranlagungen 2001 bis 2003 wurden antragsgemäß durchgeführt und bestandskräftig. Mit der Einkommensteuererklärung 2004 wiederholte der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Angaben aus dem Vorjahr und ermittelte Mehraufwendungen für Verpflegung für 230 Tage mit insgesamt 172 EUR. Dazu legte der Kläger eine Erklärung der KG vor, nach der bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagessatz von 5,25 EUR erstattet und die Abwesenheitsdauer jeweils anhand der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt wurde. Mit weiterem Schreiben teilte die KG mit, dass der Kläger im Kalenderjahr 2004 an 193 Tagen im Außendienst tätig gewesen sei und seine Außendiensttätigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz begonnen und geendet habe. Rz. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 9. Januar 2006 die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2004 fest. Es berücksichtigte dabei lediglich 193 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zusätzlich erhöhte es nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG den Bruttoarbeitslohn um EUR durch Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grundlage des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs. Zugleich änderte das FA die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2003 gemäß 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, indem es zwar jeweils die Entfernungspauschalen ansetzte, aber den Bruttoarbeitslohn ebenfalls um den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte. Im Streitjahr 2001 ergab sich daraus ein weiterer geldwerter Vorteil in Höhe von 5.216,40 DM, für die Streitjahre 2002 und 2003 solche in Höhe von jeweils EUR. Rz. 6 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, im Wesentlichen damit begründet, dass die Betriebsstätte der KG nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers sei, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 562 veröffentlichten Gründen ab. Rz. 7 Mit der dagegen eingelegten Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Rz. 8 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Münster vom 24. April K 1010/07 E und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2007 für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003 aufzuheben sowie die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 9. Januar 2006 i.d.f. der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2007 um EUR reduziert festzusetzen. Rz. 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. Seite 2

19 BFH Urteil vom VI R 58/09 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) Entscheidungsgründe Rz. 10 II. Die Revision der Kläger ist im Hinblick auf die Streitjahre 2001, 2002 und 2004 teilweise begründet. Sie führt insoweit zur Änderung des vorinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In Bezug auf das Streitjahr 2003 ist die Revision im Ergebnis unbegründet und insoweit zurückzuweisen ( 126 Abs. 4 FGO). Rz. 11 Die vom Kläger unternommenen streitigen Fahrten sind keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung. Die Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist daher ebenso wenig anzuwenden wie die Entfernungspauschale ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Rz Arbeitsstätte im Sinne der Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Das ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, m.w.n.). Rz. 13 Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (Senatsurteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878). Dies wird regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein. Der erkennende Senat hatte schon früher entschieden, dass es für die Annahme einer Arbeitsstätte nicht ausreiche, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, sondern dass auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich sei (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, unter 2. b a.e. zu 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Daran ist festzuhalten. Soweit dort allerdings entschieden wurde, dass es ohne Belang sei, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werde (zuletzt Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791), hält der Senat daran nicht weiter fest. Für die regelmäßige Arbeitsstätte ist vielmehr entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Rz. 14 Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer Seite 3

20 BFH Urteil vom VI R 58/09 (veröffentlicht am ) (HaufeIndex ) gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (so aber noch etwa Senatsurteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin). Rz Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllt der in B gelegene Betriebssitz der KG für den Kläger nicht die Voraussetzungen einer Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Denn der Kläger war am Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht in einer Weise tätig, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als die (regelmäßige) Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu qualifizieren. Nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und für die Revisionsinstanz damit bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger die Betriebsstätte lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht, war dort ansonsten beruflich nicht tätig und hatte dort auch keinen eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Es genügt nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senats nicht, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers allein zu Kontrollzwecken aufsucht, aber seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nachgeht. Von einer solchen außerhalb des Betriebssitzes ausgeübten Tätigkeit war im Streitfall bei dem als Außendienstmitarbeiter beschäftigten Kläger auszugehen. Rz Den auch im Revisionsverfahren weiterverfolgten Klageanträgen war betragsmäßig nicht in vollem Umfang zu entsprechen. Denn die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Betriebssitz der KG in B waren, wie ausgeführt, keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Angesichts dessen sind für diese Fahrten die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit --insoweit entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger-- weder auf Grundlage der 0,03%-Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu erhöhen noch ist auf diese Fahrten --insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Kläger-- die Entfernungspauschale ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen) anzuwenden. Da der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz der KG mit dem vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen zurückgelegt hatte und dem Kläger daher für diese Fahrten kein Aufwand entstanden war, kommt für diese Fahrten auch kein Werbungskostenabzug nach der Grundnorm des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht. Rz. 17 Unter Verrechnung der jeweils zu Unrecht angesetzten Entfernungspauschale einerseits und der Zuschläge nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG andererseits führt dies in den Streitjahren 2001, 2002 und 2004 beim Kläger jeweils nur zu einer Einkünfteminderung in Höhe von 491 DM, 297 EUR und 67 EUR. Nur in diesem Umfang ist die Revision begründet und der Klage zu entsprechen. Für das Streitjahr 2003 führt die Verrechnung von Entfernungspauschale und Zuschlag zu einer Erhöhung der Einkünfte um EUR. Insoweit ist die Revision unbegründet. Rz Nachdem die Kläger mit ihrer Rechtsauffassung, dass die streitigen Fahrten keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien, durchgedrungen sind, kann für den Streitfall dahinstehen, ob es das FG tatsächlich verfahrensfehlerhaft versäumt hat, zur Bestimmung und Beurteilung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte den Sachverhalt weiter aufzuklären (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.n.). Fundstellen BFH/NV 2011, 1761 Seite 4

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