Praxisrelevante Probleme von Unternehmensinsolvenzen (aus rechtlicher Sicht)
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- Klaudia Meissner
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1 Praxisrelevante Probleme von Unternehmensinsolvenzen (aus rechtlicher Sicht) Marina Tamm The article deals with the topic problems of insolvent companys in practice according German law. In Gernany every year there are about bankruptcies of companies. The problems of this situations are ruled by the Insolvenzordnung. The article describes, what are causes for bankruptcies in law, who is able (and responsible) to go to the court to make an application for establishing the bankrupt, what s happening in the process of establishing the bankrupt* at the court, in which *order the creditors get a satisfaction and what is going on in the cases which are concerned with foreign countries. Keywords: problems of insolvent companys, causes for bankruptcies in law Ausgangsfall zur Einführung in die Problematik: Die X-GmbH, mit Sitz in Rostock, stellt im September 2007 ihre Zahlungen gegenüber allen Lieferanten, Darlehensgebern und den eigenen Arbeitnehmern ein, nachdem der Geschäftsführer zum Stichtag eine Liquiditätslücke von 20 % festgestellt hatte. Er fragt sich, ob er für die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen muss, welche Fristen dafür bestehen und welches die zuständige Stelle dafür ist. Der Betriebsrat soll den Arbeitnehmern Auskunft darüber erteilen, was nun geschieht, insbesondere, was mit den ausstehenden Löhnen passiert und welche Folgen der Eintritt der Insolvenz und die eventuelle Bestellung eines Insolvenzverwalters auf ihre Arbeitsverhältnisse hat. Die Arbeitnehmer befürchten Kündigungen, machen sich aber auch Gedanken darüber, was im Fall eines Betriebsübergangs auf einen Dritten (Kau nteressenten) passiert. Die Lieferanten der Gesellschaft wollen von dem eingeschalteten Rechtsanwalt R erfragen, wie sich im Weiteren das Schicksal der noch nicht vollständig erfüllten Kaufverträge gestaltet. An die X-GmbH wurden bestimmte Gegenstände geliefert, die zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung noch nicht vollständig bezahlt worden sind, z.t. standen sie unter Eigentumsvorbehalt. Die S-Bank hatte im Januar 2005, als von der Unternehmenskrise noch nichts sichtbar war, einen Kredit an die X-GmbH ausbezahlt und sich zur Sicherung der Rückzahlungsforderung eine Maschine im gleichen Wert von der X-GmbH übereignen lassen. Auch die S-Bank 23
2 lässt durch ihre Rechtsabteilung prüfen, ob die Rückzahlungsforderung aus dem Kredit zu realisieren ist und wenn nicht, ob die sicherungsübereignete Maschine durch sie verwertet werden kann. I. Rechtsgrundlage InsO Unternehmensinsolvenzen werden rechtlich nach der Insolvenzordnung (InsO) abgewickelt. Die InsO trat am in Kraft und löste die Konkursordnung, die Vergleichsordnung (Westdeutschland) sowie die Gesamtvollstreckungs-ordnung (Ostdeutschland) ab. Sie schaffte ein bundeseinheitliches Insolvenzrecht. II. Praktischer Hintergrund Jedes Jahr gibt es ca Unternehmenskrisen in Deutschland. III. Hauptzweck des Insolvenzverfahrens Der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens besteht in der bestmöglichen sowie gleichmäßigen, anteiligen Befriedigung aller betroffenen Gläubiger ( 1 S. 1 InsO). Die InsO stellt für Unternehmensinsolvenzen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung: das sog. Regelinsolvenzverfahren (ca. 85 %) (Regelfall: Unternehmensübergang oder Zerschlagung, Erlös wird zur Befriedigung der Gläubiger abgeführt) und das sog. Insolvenzplanverfahren (ca. 15 %) (Ausnahmefall: Sanierungsplan der Gläubiger, Ziel: Unternehmen bleibt im Eigentum des bisherigen Inhabers erhalten) IV. Verfahren bei der Regelinsolvenz 1. Eröffnungsverfahren. Das Insolvenzverfahren wird durch ein sog. Eröffnungsverfahren eingeleitet. 24
3 a. Antragsteller: Die Eröffnung erfolgt entweder auf: * Antrag eines Gläubigers (Fremdantrag) oder auf * Antrag der schuldnerischen Gesellschaft (Eigenantrag). b. Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens Zuständig zur Entgegennahme des Antrags und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das sog. Insolvenzgericht. Das ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht der Region liegt. Für jedes Unternehmen, das in dem Landgerichtsbezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (= Sitz des Unternehmens), ist dieses Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig ( 3 I S 1 InsO). Frage: Was ist der Sinn einer solchen Zuständigkeitskonzerntration? c. Prüfungspunkte/Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Im Eröffnungsverfahren wird durch das Gericht geprüft, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, hierzu gehören: Punkt 1: die Zuständigkeit des Gerichts (siehe dazu oben), Punkt 2: die Insolvenzfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft sowie Punkt 3: das Vorliegen eines sog. Insolvenzgrundes. Zu Punkt 2: Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft Merke! Mit Ausnahme der sog. Stillen Gesellschaft sind alle Kapitalund Personen(handels)gesellschaften insolvenzfähig ( 11 I, II InsO), also insbesondere: AG, GmbH, OHG, KG, GmbH & Co KG, GbR. Zweifelsfälle: Wohnungseigentümergemeinschaft, Vorgesellschaften (Vor-GmbH, Vor-AG), eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft 25
4 Zu Punkt 3: Vorliegen eines Insolvenzgrundes Insolvenzgründe sind: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und (hier ist nur ein Antrag der Gesellschaft selbst, nicht des Gläubigers möglich) die Überschuldung. De nitionen/beurteilungsmaßstäbe: Zur Zahlungsunfähigkeit Sie ist gegeben, wenn der Schuldner gegenwärtig nicht in der Lage ist, die fälligen P ichtzahlungen zu erfüllen, 17 II S. 1 InsO. Nötig: sog. Liquiditätsbetrachtung Gegenüberstellung von Zahlungsverbindlichkeiten./. Summe aller liquiden Mittel. Wenn Liquiditätslücke mehr als 10 % beträgt, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen (wenn weniger und innerhalb von drei Wochen bereinigbar, liegt bloße Zahlungsstockung vor). Zur drohenden Zahlungsunfähigkeit Sie ist gegeben, wenn der Schuldner in der Zukunft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverp ichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen ( 18 II InsO). Nötig: sog. Prognose der zukünftigen Zahlungsströme Zu beurteilen ist, ob der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung. Zur Überschuldung Sie liegt vor, wenn das (gesamte) Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt ( 19 II InsO). 26
5 d. Antragsfrist und Insolvenzverschleppung aa. Eigenantrag der Gesellschaft Bei Personen(handels)gesellschaften haben die persönlich haftenden Gesellschafter regelmäßig nur ein Antragsrecht, aber keine Antragsp icht. Anders stellt es sich bei den vertretungsberechtigten Organen der Kapitalgesellschaften dar. Der Insolvenzantrag ist dann als Eigenantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gem. 121 II S. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes schriftlich zu stellen (bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben). Wird die Frist nicht gewahrt, so drohen der antragsp ichtigen Person bspw. folgende Sanktionen wegen Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ( 84 I Nr. 2 GmbHG, 401 I Nr. 2 AktG; 130 b HGB). Schadensersatzp icht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ( 823 II BGB i.v.m. 64 I GmbHG, 92 II AktG, 130a I HGB). Frage 1: Welches sind die konkret zur Antragstellung verp ichteten Organe der Kapitalgesellschaften? (GmbH, Ag, e.g) Frage 2: Was ist hinsichtlich der Antragstellung bei Personen(handels)- gesellschaften zu beachten? * Antragsrecht von Prokuristen/Handlungsbevollmächtigten? * Wer hat das Antragsrecht bei der GbR? * Wer hat das Antragsrecht bei der OHG und KG? * Wie sieht es mit dem Antrag bei der GmbH und Co KG aus? bb. Fremdantrag durch Gläubiger der Gesellschaft Ohne jegliche Antragsfrist (da keine P icht zur Antragstellung besteht) kann der Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit (nicht drohende Zahlungsunfähigkeit) und Überschuldung auch von jedem Gläubiger der Gesellschaft gestellt werden. Das Insolvenzgericht prüft dann als zusätzliches Kriterium ein sog. Rechtsschutzbedürfnis (RSB). Das RSB liegt regelmäßig vor, es sei denn, der Gläubiger verfolgt mit der 27
6 Stellung des Antrags sog. verfahrensfremde Ziele. Praxisrelevante Probleme: Liegt das RSB auch vor, Frage 1: wenn die Forderung des Gläubigers geringfügig ist? Frage 2: wenn im Insolvenzverfahren eine niedrige Quote zu erwarten ist? Frage 3: wenn ein antragstellender Arbeitnehmer die Gewährung von Insolvenz-ausfallgeld erstrebt? e. Maßnahmen zur vorläu gen Sicherung des Schuldnervermögens Ist der Insolvenzantrag wegen ordnungsgemäßer Antragstellung zulässig, so hat das Gericht alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um bis zu endgültigen Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern ( 21 InsO). Sicherungsmaßnahmen werden durch Beschluss angeordnet und aufgehoben, der Schuldner ist vorher zu hören. Die vom Gericht zu treffenden Maßnahmen sind vom Gesetzgeber nicht abschließend festgelegt. Zu den möglichen Maßnahmen zählen insbesondere: ein allgemeines Verfügungsverbot ( 24 I, 81 I inso) für das bisher verfügungsberechtigte Organ der Gesellschaft und gleichzeitig Einsetzung eines vorläu gen (schwachen oder starken) Insolvenzverwalters eine Postsperre ( 99 InsO) sonstige sofortige Sicherungsmaßnahmen ( 21 InsO), dazu zählen etwa: Entzug des Reisepasses Durchsuchung der Räume eines Dritten, der im Verdacht steht, im Zusammenwirken mit dem Schuldner Vermögenswerte beiseite zu schaffen Sicherstellung von Gegenständen und Forderungen durch Beschlagnahme Verbot gegenüber bestimmten Personen, die Gesellschaftsräume oder das Betriebsgelände zu betreten 28
7 f. Entscheidung des Insolvenzgerichts (Eröffnungsbeschluss oder Ablehnung) Das Eröffnungsverfahren endet mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird oder (bei Vorliegen der oben genannten Prüfungspunkte) und genügender Masse zur Deckung der Verfahrenskosten eröffnet wird, vgl. 26 I inso. Ob die Insolvenzmasse werthaltig genug ist, um die Verfahrenskosten zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft mit den voraussichtlichen Kosten des gesamten Insolvenzverfahrens. Praxisrelevante Probleme: Frage 1: Zählen zur verwertbaren Insolvenzmasse auch Forderungen aus einer anvisierten Insolvenzanfechtung nach 129 ff., 143 InsO? Frage 2: Woraus setzen sich die Kosten des Insolvenzverfahrens zusammen? Der ergangene Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekannt zu machen und auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Den Gläubigern, den Drittschuldnern und dem Schuldner ist er besonders zuzustellen ( 30 InsO). Inhalt des Eröffnungsbeschlusses 1. Allgemeine Angaben (Schuldner, Gericht, vom Gericht ernannter Insolvenzverwalter, Stunde der Eröffnung) 2. Aufforderung an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten ( 28 III InsO). 3. Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist (zwischen zwei Wochen und drei Monaten) beim Insolvenzverwalter anzumelden, 28 I InsO. Gleichzeitigt erfolgt an absonderungsberechtigte Gläubiger die Mitteilung, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Gegenstände sie als ihre absondern werden, 28 II InsO. 4. Terminsbestimmung für die Gläubigerversammlung im Hauptverfahren ( 29 InsO). 29
8 Der Eröffnungsbeschluss ist einzutragen: in den einschlägigen Registern (insbesondere Handelsregister ( 31 Nr. 1 InsO) sowie im Grundbuch bei Liegenschaften der Gesellschaft ( 32 InsO). Frage: Welche Funktion hat die Eintragung in den Registern? 2. Hauptverfahren a. Änderung des Gesellschaftszwecks Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den erlassenen Eröffnungsbeschluss ändert sich der Gesellschaftszweck. Aus einer werbenden Gesellschaft wird eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck die Verwertung des Gesellschaftsvermögens ist. Wenn kein verwertbares Vermögen mehr zur Verfügung steht, tritt eine Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ein. b. Insolvenzverwalter erlangt Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Wichtigste vermögensrechtliche Folge der Verfahrenseröffnung ist der (vollständige) Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über die Insolvenzmasse von der schuldnerischen Gesellschaft auf den (nun in jedem Fall starken ) Insolvenzverwalter ( 80 I S. 1 InsO). Der Schuldner ist von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ausgeschlossen ( 81 InsO). aa. Abwicklung bestehender Verträge durch Wahlrecht des Insolvenzverwalters Aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis muss der Insolvenzverwalter bestehende Verträge der Gesellschaft abwickeln. Wichtig ist insoweit, dass er (der Insolvenzverwalter) bei gegenseitigen Verträgen, die noch nicht vollständig erfüllt wurden, die sog. Erfüllung wählen oder diese ablehnen kann, vgl. 103 I InsO. Frage: Was sind die Konsequenzen des Wahlrechts des Insolvenzverwalters? Mit der Wahl der Erfüllung wird die Gegenforderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft sog. Masseforderung (Wirkung: bevorrechtigte 30
9 Befriedigung, vgl. 55 I Nr. 2 InsO). Lehnt der Insolvenzverwalter jedoch die Erfüllung des Vertrages ab, so hat der Vertragspartner einen (häu g faktisch wertlosen) Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die fehlende Werthaltigkeit ergibt sich daraus, dass er diesen Anspruch nur als einfacher Insolvenzgläubiger geltend machen kann, er wird insoweit nur mit der Quote befriedigt ( 103 II S. 1 InsO). bb. Bedeutung der Abwicklung von Verträgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses Die Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Ein uss; dieses besteht vielmehr mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort ( 108 I InsO), wobei der Insolvenzverwalter die Stellung des Arbeitgebers einnimmt. Insolvenzarbeitsrechtliche Sondervorschriften gibt es bei Kündigungen, Betriebsübergang und Betriebsvereinbarungen. Stichwort: Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Im Insolvenzverfahren gilt grds. der allgemeine Kündigungsschutz, insbesondere das KSchG (sofern dessen persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen). Die Kündigung bedarf nach dem KSchG einer sozialen Rechtfertigung, vgl. 1 KSchG, die dann gegeben ist, wenn sie personen-, verhaltensoder betriebsbedingt (Sozialauswahl!) gerechtfertigt werden kann. Besonderheiten gelten allerdings nach Verfahrenseröffnung hinsichtlich der vereinbarten Kündigungsverbote und Kündigungsfristen: Kündigungsverbote haben nach 113 S. 1 InsO keine Bedeutung mehr. Die Kündigungsfrist beträgt stets drei Monate zum Monatsende ( 113 S. 2 InsO). Diese Frist hat Vorrang vor allen längeren (vertraglichen bzw. gesetzlichen) Kündigungsfristen (BAG DB 1999, 1325; BAG DB 2000, 1184). Sind noch kürzere Fristen maßgeblich, gelten diese auch im Insolvenzverfahren (BAG DB 2000, 2382). (Achtung: Vor jeder einzelnen Kündigung ist der Betriebsrat nach 102 BetrVG zu hören. Hinsichtlich der ggf. anstehenden Betriebsänderung ist im Unternehmen mit dem Betriebsrat auch eine Beratung bezüglich eines eines Interessenausgleiches/Sozialplans durchzuführen. Bei Verletzung der Verfahrenp icht droht die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Ab ndung an die betroffenen Arbeitnehmer ( 113 I, III BetrVG). 31
10 Praxisrelevantes Problem: Insolvenzausfallgeld Arbeitnehmer haben in der Insolvenz des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Ausgleich ihrer ausgefallenen Bezüge für die drei letzten Monate ( 183 I SGB III). Die Höhe bestimmt sich nach dem Durchschnittsnettoentgelt. Stichwort: Betriebsübergang. Auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über ( 613a I S. 1); Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind unwirksam, die vom bisherigen oder neuen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs erfolgen ( 613a IV S. 1 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen sind dagegen zulässig. Praxisrelevantes Problem: Umgehung des 613a BGB durch Gründung einer sog. Beschäftigungs- und Quali zierungsgesellschaft zum Zwischenparken der Arbeitnehmer. c. Verwertung der Insolvenzmasse und Befriedigung der Gläubiger Welche Chancen ein Gläubiger zur Realisierung seiner Forderungen hat, hängt davon ab, zu welcher Gläubigergruppe er gehört. Zu unterscheiden sind die sog. Insolvenzgläubiger i.e.s. von den aussonderungsberechtigten Gläubigern. aussonderungsberechtigte Gläubiger aa. Aussonderungsberechtigte Gläubiger Zunächst haben die sog. aussonderungsberechtigten Gläubiger das Recht, Aussonderung einer Sache oder eines Rechts (etwa einer Forderung) aus der zu verwertenden Masse zu verlangen, wenn dieses nicht dem Schuldner gehört, sondern ihnen. Diese Gläubiger sind formell keine Insolvenzgläubiger. Praxisrelevante Beispiele: Ist eine Sache unter einfachem Eigentumsvorbehalt verkauft worden und das Eigentum durch Nichtbezahlung noch nicht auf den Schuldner übergegangen, 32
11 kann der Gläubiger Herausgabe der Sache verlangen. Der Insolvenzverwalter darf die (fremde) Sache nicht verwerten. bb. Absonderungsberechtigte Gläubiger Absonderungsberechtigte Gläubiger haben grds. unterhalb der Schwelle des Eigentums ein Sicherungsrecht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand (Bsp.: Pfandrecht an beweglichen Sachen, vgl. 50 InsO, Grundpfandrechte an unbeweglichen Sachen - wie Hypothek und Grundschuld, vgl. 49 InsO) und damit ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dessen Erlös der konkreten Sache. Beachte: Nicht zur Aussonderung, sondern nur zur Absonderung berechtigen (obwohl es sich formell um Eigentum handelt) auch der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ( 51 Nr. 1 InsO) sowie das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung ( 51 Nr. 1 InsO). Grund: Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stehen diese Sicherungsmittel dem Pfandrecht gleich, das nur zur Absonderung berechtigt. cc. Massegläubiger Dass, was nach der Aus- und Absonderung übrig bleibt, wird unter den Massegläubigern und den einfachen Insolvenzgläubigern verteilt, wobei zunächst die Massegläubiger zu befriedigen sind. Hierzu gehören insbesondere die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter für das Unternehmen innerhalb seiner Befugnisse (als starker Insolvenzverwalter) ab seiner Bestellung eingeht sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens ( 54, 55 InsO). dd. Einfache Insolvenzgläubiger Alle übrigen Forderungen sind einfache Insolvenzforderungen, wobei nur ein Anspruch auf quotale Befriedigung aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse besteht ( 38 InsO). Dazu zählen etwa Forderungen aus Verbindlichkeiten des Unternehmens an Lieferanten, Darlehensgeber, Arbeitnehmerlöhne und Forderungen der Sozialversicherungsträger, die vor Einschaltung des (starken) Insolvenzverwalters angefallen sind (und deshalb keine Masseforderungen darstellen). 33
12 3. Sonderproblem: Insolvenzen ausländischer Gesellschaften Durch die Internationalisierung der Wirtschaft haben auch viele ausländische Unternehmen Vermögen, Zweigniederlassungen und/oder Gläubiger in Deutschland. Wird eine solche Gesellschaft insolvent, sind inländische Zweigniederlassungen und Gläubiger vor besondere Fragen gestellt, z.b.: Welches Gericht ist für das Insolvenzverfahren international zuständig? Kann ein separates Verfahren für das in Deutschland be ndliche Vermögen beantragt werden? Wie sieht es mit der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen des Insolvenzverwalters aus? Diese und andere Fragen müssen nach dem sog. internationalen Insolvenzrecht beantwortet werden. Dieses ist in zwei unterschiedlichen Rechtsquellen geregelt: Es gibt hier eine EUInsVO (VO Nr. 1346/2000 des Rates und der EU über Insolvenzverfahren, ABl.EG L 160 vom , S. 1), die Sachverhalte mit Bezug zu EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) betrifft. Für Sachverhalte mit anderen Ländern gelten die am in Kraft getretenen InsO (sog. deutsches internationales Insolvenzrecht). Zum Problem: Territorialverfahren Nach beiden Regelungen gilt: Grds. wird ein Hauptverfahren eröffnet, was das gesamte weltweite Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft erfasst. (Ein auf das Vermögen der in Deutschland be ndlichen Zweigniederlassung beschränktes Verfahren ist nur zulässig, wenn in Deutschland eine Tochtergesellschaft besteht und ein hier ansässiger Gläubiger das Verfahren nebst Beschränkung auf das hiesige Vermögen beantragt.) Zum Problem: Gerichtszuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit für das Hauptverfahren richtet sich nach dem Interessenmittelpunkt des schuldnerischen Unternehmens (sog. Center of Main Interrest = COMI). 34
13 Bei Gesellschaften spricht die Vermutung dafür, dass dies der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist, diese Vermutung kann aber widerlegt werden (vgl. Art. 3 I EUInsVO). Praxisrelevante Fallgestaltung: So sind deutsche Insolvenzgerichte zuständig für eine englische Limited, die ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in Deutschland ausübt und in England nur einen Briefkasten unterhält (AG Hamburg, GmbHR 2003, 957; AG Saarbrücken, ZInsO 2005, 727). Weitere praxisrelevante Probleme: Positiver und negativer Kompetenzkon ikt, Anerkennung der Entscheidungen des Insolvenzverwalters und Vollstreckung der Entscheidungen. Zur Festigung und praktischen Anwendung des Wissens/Wiederholung: Zurück zum Fall und Fragen beantworten, die dort gestellt wurden! 1. Antragsp icht des GmbH-Geschäftsführers? 2. Frist? 3. Zuständiges Gericht? 4. Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats? bzgl. Entgeltforderungen der Arbeitnehmer bzgl. Kündigungsmöglichkeiten bzgl. Betriebsübergang 5. Schicksal der Kaufverträge der Lieferanten bei Bestellung eines Insolvenzverwalters? Bedeutung bestehender Eigentumsvorbehalte? 6. Schicksal der Darlehensrückzahlungsforderung der Bank und des sicherungsübereigneten Gutes? 35
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