Praxisrelevante Probleme von Unternehmensinsolvenzen (aus rechtlicher Sicht)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praxisrelevante Probleme von Unternehmensinsolvenzen (aus rechtlicher Sicht)"

Transkript

1 Praxisrelevante Probleme von Unternehmensinsolvenzen (aus rechtlicher Sicht) Marina Tamm The article deals with the topic problems of insolvent companys in practice according German law. In Gernany every year there are about bankruptcies of companies. The problems of this situations are ruled by the Insolvenzordnung. The article describes, what are causes for bankruptcies in law, who is able (and responsible) to go to the court to make an application for establishing the bankrupt, what s happening in the process of establishing the bankrupt* at the court, in which *order the creditors get a satisfaction and what is going on in the cases which are concerned with foreign countries. Keywords: problems of insolvent companys, causes for bankruptcies in law Ausgangsfall zur Einführung in die Problematik: Die X-GmbH, mit Sitz in Rostock, stellt im September 2007 ihre Zahlungen gegenüber allen Lieferanten, Darlehensgebern und den eigenen Arbeitnehmern ein, nachdem der Geschäftsführer zum Stichtag eine Liquiditätslücke von 20 % festgestellt hatte. Er fragt sich, ob er für die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen muss, welche Fristen dafür bestehen und welches die zuständige Stelle dafür ist. Der Betriebsrat soll den Arbeitnehmern Auskunft darüber erteilen, was nun geschieht, insbesondere, was mit den ausstehenden Löhnen passiert und welche Folgen der Eintritt der Insolvenz und die eventuelle Bestellung eines Insolvenzverwalters auf ihre Arbeitsverhältnisse hat. Die Arbeitnehmer befürchten Kündigungen, machen sich aber auch Gedanken darüber, was im Fall eines Betriebsübergangs auf einen Dritten (Kau nteressenten) passiert. Die Lieferanten der Gesellschaft wollen von dem eingeschalteten Rechtsanwalt R erfragen, wie sich im Weiteren das Schicksal der noch nicht vollständig erfüllten Kaufverträge gestaltet. An die X-GmbH wurden bestimmte Gegenstände geliefert, die zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung noch nicht vollständig bezahlt worden sind, z.t. standen sie unter Eigentumsvorbehalt. Die S-Bank hatte im Januar 2005, als von der Unternehmenskrise noch nichts sichtbar war, einen Kredit an die X-GmbH ausbezahlt und sich zur Sicherung der Rückzahlungsforderung eine Maschine im gleichen Wert von der X-GmbH übereignen lassen. Auch die S-Bank 23

2 lässt durch ihre Rechtsabteilung prüfen, ob die Rückzahlungsforderung aus dem Kredit zu realisieren ist und wenn nicht, ob die sicherungsübereignete Maschine durch sie verwertet werden kann. I. Rechtsgrundlage InsO Unternehmensinsolvenzen werden rechtlich nach der Insolvenzordnung (InsO) abgewickelt. Die InsO trat am in Kraft und löste die Konkursordnung, die Vergleichsordnung (Westdeutschland) sowie die Gesamtvollstreckungs-ordnung (Ostdeutschland) ab. Sie schaffte ein bundeseinheitliches Insolvenzrecht. II. Praktischer Hintergrund Jedes Jahr gibt es ca Unternehmenskrisen in Deutschland. III. Hauptzweck des Insolvenzverfahrens Der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens besteht in der bestmöglichen sowie gleichmäßigen, anteiligen Befriedigung aller betroffenen Gläubiger ( 1 S. 1 InsO). Die InsO stellt für Unternehmensinsolvenzen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung: das sog. Regelinsolvenzverfahren (ca. 85 %) (Regelfall: Unternehmensübergang oder Zerschlagung, Erlös wird zur Befriedigung der Gläubiger abgeführt) und das sog. Insolvenzplanverfahren (ca. 15 %) (Ausnahmefall: Sanierungsplan der Gläubiger, Ziel: Unternehmen bleibt im Eigentum des bisherigen Inhabers erhalten) IV. Verfahren bei der Regelinsolvenz 1. Eröffnungsverfahren. Das Insolvenzverfahren wird durch ein sog. Eröffnungsverfahren eingeleitet. 24

3 a. Antragsteller: Die Eröffnung erfolgt entweder auf: * Antrag eines Gläubigers (Fremdantrag) oder auf * Antrag der schuldnerischen Gesellschaft (Eigenantrag). b. Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens Zuständig zur Entgegennahme des Antrags und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das sog. Insolvenzgericht. Das ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht der Region liegt. Für jedes Unternehmen, das in dem Landgerichtsbezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (= Sitz des Unternehmens), ist dieses Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig ( 3 I S 1 InsO). Frage: Was ist der Sinn einer solchen Zuständigkeitskonzerntration? c. Prüfungspunkte/Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Im Eröffnungsverfahren wird durch das Gericht geprüft, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, hierzu gehören: Punkt 1: die Zuständigkeit des Gerichts (siehe dazu oben), Punkt 2: die Insolvenzfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft sowie Punkt 3: das Vorliegen eines sog. Insolvenzgrundes. Zu Punkt 2: Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft Merke! Mit Ausnahme der sog. Stillen Gesellschaft sind alle Kapitalund Personen(handels)gesellschaften insolvenzfähig ( 11 I, II InsO), also insbesondere: AG, GmbH, OHG, KG, GmbH & Co KG, GbR. Zweifelsfälle: Wohnungseigentümergemeinschaft, Vorgesellschaften (Vor-GmbH, Vor-AG), eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft 25

4 Zu Punkt 3: Vorliegen eines Insolvenzgrundes Insolvenzgründe sind: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und (hier ist nur ein Antrag der Gesellschaft selbst, nicht des Gläubigers möglich) die Überschuldung. De nitionen/beurteilungsmaßstäbe: Zur Zahlungsunfähigkeit Sie ist gegeben, wenn der Schuldner gegenwärtig nicht in der Lage ist, die fälligen P ichtzahlungen zu erfüllen, 17 II S. 1 InsO. Nötig: sog. Liquiditätsbetrachtung Gegenüberstellung von Zahlungsverbindlichkeiten./. Summe aller liquiden Mittel. Wenn Liquiditätslücke mehr als 10 % beträgt, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen (wenn weniger und innerhalb von drei Wochen bereinigbar, liegt bloße Zahlungsstockung vor). Zur drohenden Zahlungsunfähigkeit Sie ist gegeben, wenn der Schuldner in der Zukunft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverp ichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen ( 18 II InsO). Nötig: sog. Prognose der zukünftigen Zahlungsströme Zu beurteilen ist, ob der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung. Zur Überschuldung Sie liegt vor, wenn das (gesamte) Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt ( 19 II InsO). 26

5 d. Antragsfrist und Insolvenzverschleppung aa. Eigenantrag der Gesellschaft Bei Personen(handels)gesellschaften haben die persönlich haftenden Gesellschafter regelmäßig nur ein Antragsrecht, aber keine Antragsp icht. Anders stellt es sich bei den vertretungsberechtigten Organen der Kapitalgesellschaften dar. Der Insolvenzantrag ist dann als Eigenantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gem. 121 II S. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes schriftlich zu stellen (bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben). Wird die Frist nicht gewahrt, so drohen der antragsp ichtigen Person bspw. folgende Sanktionen wegen Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ( 84 I Nr. 2 GmbHG, 401 I Nr. 2 AktG; 130 b HGB). Schadensersatzp icht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ( 823 II BGB i.v.m. 64 I GmbHG, 92 II AktG, 130a I HGB). Frage 1: Welches sind die konkret zur Antragstellung verp ichteten Organe der Kapitalgesellschaften? (GmbH, Ag, e.g) Frage 2: Was ist hinsichtlich der Antragstellung bei Personen(handels)- gesellschaften zu beachten? * Antragsrecht von Prokuristen/Handlungsbevollmächtigten? * Wer hat das Antragsrecht bei der GbR? * Wer hat das Antragsrecht bei der OHG und KG? * Wie sieht es mit dem Antrag bei der GmbH und Co KG aus? bb. Fremdantrag durch Gläubiger der Gesellschaft Ohne jegliche Antragsfrist (da keine P icht zur Antragstellung besteht) kann der Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit (nicht drohende Zahlungsunfähigkeit) und Überschuldung auch von jedem Gläubiger der Gesellschaft gestellt werden. Das Insolvenzgericht prüft dann als zusätzliches Kriterium ein sog. Rechtsschutzbedürfnis (RSB). Das RSB liegt regelmäßig vor, es sei denn, der Gläubiger verfolgt mit der 27

6 Stellung des Antrags sog. verfahrensfremde Ziele. Praxisrelevante Probleme: Liegt das RSB auch vor, Frage 1: wenn die Forderung des Gläubigers geringfügig ist? Frage 2: wenn im Insolvenzverfahren eine niedrige Quote zu erwarten ist? Frage 3: wenn ein antragstellender Arbeitnehmer die Gewährung von Insolvenz-ausfallgeld erstrebt? e. Maßnahmen zur vorläu gen Sicherung des Schuldnervermögens Ist der Insolvenzantrag wegen ordnungsgemäßer Antragstellung zulässig, so hat das Gericht alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um bis zu endgültigen Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern ( 21 InsO). Sicherungsmaßnahmen werden durch Beschluss angeordnet und aufgehoben, der Schuldner ist vorher zu hören. Die vom Gericht zu treffenden Maßnahmen sind vom Gesetzgeber nicht abschließend festgelegt. Zu den möglichen Maßnahmen zählen insbesondere: ein allgemeines Verfügungsverbot ( 24 I, 81 I inso) für das bisher verfügungsberechtigte Organ der Gesellschaft und gleichzeitig Einsetzung eines vorläu gen (schwachen oder starken) Insolvenzverwalters eine Postsperre ( 99 InsO) sonstige sofortige Sicherungsmaßnahmen ( 21 InsO), dazu zählen etwa: Entzug des Reisepasses Durchsuchung der Räume eines Dritten, der im Verdacht steht, im Zusammenwirken mit dem Schuldner Vermögenswerte beiseite zu schaffen Sicherstellung von Gegenständen und Forderungen durch Beschlagnahme Verbot gegenüber bestimmten Personen, die Gesellschaftsräume oder das Betriebsgelände zu betreten 28

7 f. Entscheidung des Insolvenzgerichts (Eröffnungsbeschluss oder Ablehnung) Das Eröffnungsverfahren endet mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird oder (bei Vorliegen der oben genannten Prüfungspunkte) und genügender Masse zur Deckung der Verfahrenskosten eröffnet wird, vgl. 26 I inso. Ob die Insolvenzmasse werthaltig genug ist, um die Verfahrenskosten zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft mit den voraussichtlichen Kosten des gesamten Insolvenzverfahrens. Praxisrelevante Probleme: Frage 1: Zählen zur verwertbaren Insolvenzmasse auch Forderungen aus einer anvisierten Insolvenzanfechtung nach 129 ff., 143 InsO? Frage 2: Woraus setzen sich die Kosten des Insolvenzverfahrens zusammen? Der ergangene Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekannt zu machen und auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Den Gläubigern, den Drittschuldnern und dem Schuldner ist er besonders zuzustellen ( 30 InsO). Inhalt des Eröffnungsbeschlusses 1. Allgemeine Angaben (Schuldner, Gericht, vom Gericht ernannter Insolvenzverwalter, Stunde der Eröffnung) 2. Aufforderung an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten ( 28 III InsO). 3. Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist (zwischen zwei Wochen und drei Monaten) beim Insolvenzverwalter anzumelden, 28 I InsO. Gleichzeitigt erfolgt an absonderungsberechtigte Gläubiger die Mitteilung, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Gegenstände sie als ihre absondern werden, 28 II InsO. 4. Terminsbestimmung für die Gläubigerversammlung im Hauptverfahren ( 29 InsO). 29

8 Der Eröffnungsbeschluss ist einzutragen: in den einschlägigen Registern (insbesondere Handelsregister ( 31 Nr. 1 InsO) sowie im Grundbuch bei Liegenschaften der Gesellschaft ( 32 InsO). Frage: Welche Funktion hat die Eintragung in den Registern? 2. Hauptverfahren a. Änderung des Gesellschaftszwecks Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den erlassenen Eröffnungsbeschluss ändert sich der Gesellschaftszweck. Aus einer werbenden Gesellschaft wird eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck die Verwertung des Gesellschaftsvermögens ist. Wenn kein verwertbares Vermögen mehr zur Verfügung steht, tritt eine Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ein. b. Insolvenzverwalter erlangt Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Wichtigste vermögensrechtliche Folge der Verfahrenseröffnung ist der (vollständige) Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über die Insolvenzmasse von der schuldnerischen Gesellschaft auf den (nun in jedem Fall starken ) Insolvenzverwalter ( 80 I S. 1 InsO). Der Schuldner ist von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ausgeschlossen ( 81 InsO). aa. Abwicklung bestehender Verträge durch Wahlrecht des Insolvenzverwalters Aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis muss der Insolvenzverwalter bestehende Verträge der Gesellschaft abwickeln. Wichtig ist insoweit, dass er (der Insolvenzverwalter) bei gegenseitigen Verträgen, die noch nicht vollständig erfüllt wurden, die sog. Erfüllung wählen oder diese ablehnen kann, vgl. 103 I InsO. Frage: Was sind die Konsequenzen des Wahlrechts des Insolvenzverwalters? Mit der Wahl der Erfüllung wird die Gegenforderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft sog. Masseforderung (Wirkung: bevorrechtigte 30

9 Befriedigung, vgl. 55 I Nr. 2 InsO). Lehnt der Insolvenzverwalter jedoch die Erfüllung des Vertrages ab, so hat der Vertragspartner einen (häu g faktisch wertlosen) Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die fehlende Werthaltigkeit ergibt sich daraus, dass er diesen Anspruch nur als einfacher Insolvenzgläubiger geltend machen kann, er wird insoweit nur mit der Quote befriedigt ( 103 II S. 1 InsO). bb. Bedeutung der Abwicklung von Verträgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses Die Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Ein uss; dieses besteht vielmehr mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort ( 108 I InsO), wobei der Insolvenzverwalter die Stellung des Arbeitgebers einnimmt. Insolvenzarbeitsrechtliche Sondervorschriften gibt es bei Kündigungen, Betriebsübergang und Betriebsvereinbarungen. Stichwort: Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Im Insolvenzverfahren gilt grds. der allgemeine Kündigungsschutz, insbesondere das KSchG (sofern dessen persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen). Die Kündigung bedarf nach dem KSchG einer sozialen Rechtfertigung, vgl. 1 KSchG, die dann gegeben ist, wenn sie personen-, verhaltensoder betriebsbedingt (Sozialauswahl!) gerechtfertigt werden kann. Besonderheiten gelten allerdings nach Verfahrenseröffnung hinsichtlich der vereinbarten Kündigungsverbote und Kündigungsfristen: Kündigungsverbote haben nach 113 S. 1 InsO keine Bedeutung mehr. Die Kündigungsfrist beträgt stets drei Monate zum Monatsende ( 113 S. 2 InsO). Diese Frist hat Vorrang vor allen längeren (vertraglichen bzw. gesetzlichen) Kündigungsfristen (BAG DB 1999, 1325; BAG DB 2000, 1184). Sind noch kürzere Fristen maßgeblich, gelten diese auch im Insolvenzverfahren (BAG DB 2000, 2382). (Achtung: Vor jeder einzelnen Kündigung ist der Betriebsrat nach 102 BetrVG zu hören. Hinsichtlich der ggf. anstehenden Betriebsänderung ist im Unternehmen mit dem Betriebsrat auch eine Beratung bezüglich eines eines Interessenausgleiches/Sozialplans durchzuführen. Bei Verletzung der Verfahrenp icht droht die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Ab ndung an die betroffenen Arbeitnehmer ( 113 I, III BetrVG). 31

10 Praxisrelevantes Problem: Insolvenzausfallgeld Arbeitnehmer haben in der Insolvenz des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Ausgleich ihrer ausgefallenen Bezüge für die drei letzten Monate ( 183 I SGB III). Die Höhe bestimmt sich nach dem Durchschnittsnettoentgelt. Stichwort: Betriebsübergang. Auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über ( 613a I S. 1); Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind unwirksam, die vom bisherigen oder neuen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs erfolgen ( 613a IV S. 1 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen sind dagegen zulässig. Praxisrelevantes Problem: Umgehung des 613a BGB durch Gründung einer sog. Beschäftigungs- und Quali zierungsgesellschaft zum Zwischenparken der Arbeitnehmer. c. Verwertung der Insolvenzmasse und Befriedigung der Gläubiger Welche Chancen ein Gläubiger zur Realisierung seiner Forderungen hat, hängt davon ab, zu welcher Gläubigergruppe er gehört. Zu unterscheiden sind die sog. Insolvenzgläubiger i.e.s. von den aussonderungsberechtigten Gläubigern. aussonderungsberechtigte Gläubiger aa. Aussonderungsberechtigte Gläubiger Zunächst haben die sog. aussonderungsberechtigten Gläubiger das Recht, Aussonderung einer Sache oder eines Rechts (etwa einer Forderung) aus der zu verwertenden Masse zu verlangen, wenn dieses nicht dem Schuldner gehört, sondern ihnen. Diese Gläubiger sind formell keine Insolvenzgläubiger. Praxisrelevante Beispiele: Ist eine Sache unter einfachem Eigentumsvorbehalt verkauft worden und das Eigentum durch Nichtbezahlung noch nicht auf den Schuldner übergegangen, 32

11 kann der Gläubiger Herausgabe der Sache verlangen. Der Insolvenzverwalter darf die (fremde) Sache nicht verwerten. bb. Absonderungsberechtigte Gläubiger Absonderungsberechtigte Gläubiger haben grds. unterhalb der Schwelle des Eigentums ein Sicherungsrecht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand (Bsp.: Pfandrecht an beweglichen Sachen, vgl. 50 InsO, Grundpfandrechte an unbeweglichen Sachen - wie Hypothek und Grundschuld, vgl. 49 InsO) und damit ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dessen Erlös der konkreten Sache. Beachte: Nicht zur Aussonderung, sondern nur zur Absonderung berechtigen (obwohl es sich formell um Eigentum handelt) auch der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ( 51 Nr. 1 InsO) sowie das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung ( 51 Nr. 1 InsO). Grund: Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stehen diese Sicherungsmittel dem Pfandrecht gleich, das nur zur Absonderung berechtigt. cc. Massegläubiger Dass, was nach der Aus- und Absonderung übrig bleibt, wird unter den Massegläubigern und den einfachen Insolvenzgläubigern verteilt, wobei zunächst die Massegläubiger zu befriedigen sind. Hierzu gehören insbesondere die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter für das Unternehmen innerhalb seiner Befugnisse (als starker Insolvenzverwalter) ab seiner Bestellung eingeht sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens ( 54, 55 InsO). dd. Einfache Insolvenzgläubiger Alle übrigen Forderungen sind einfache Insolvenzforderungen, wobei nur ein Anspruch auf quotale Befriedigung aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse besteht ( 38 InsO). Dazu zählen etwa Forderungen aus Verbindlichkeiten des Unternehmens an Lieferanten, Darlehensgeber, Arbeitnehmerlöhne und Forderungen der Sozialversicherungsträger, die vor Einschaltung des (starken) Insolvenzverwalters angefallen sind (und deshalb keine Masseforderungen darstellen). 33

12 3. Sonderproblem: Insolvenzen ausländischer Gesellschaften Durch die Internationalisierung der Wirtschaft haben auch viele ausländische Unternehmen Vermögen, Zweigniederlassungen und/oder Gläubiger in Deutschland. Wird eine solche Gesellschaft insolvent, sind inländische Zweigniederlassungen und Gläubiger vor besondere Fragen gestellt, z.b.: Welches Gericht ist für das Insolvenzverfahren international zuständig? Kann ein separates Verfahren für das in Deutschland be ndliche Vermögen beantragt werden? Wie sieht es mit der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen des Insolvenzverwalters aus? Diese und andere Fragen müssen nach dem sog. internationalen Insolvenzrecht beantwortet werden. Dieses ist in zwei unterschiedlichen Rechtsquellen geregelt: Es gibt hier eine EUInsVO (VO Nr. 1346/2000 des Rates und der EU über Insolvenzverfahren, ABl.EG L 160 vom , S. 1), die Sachverhalte mit Bezug zu EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) betrifft. Für Sachverhalte mit anderen Ländern gelten die am in Kraft getretenen InsO (sog. deutsches internationales Insolvenzrecht). Zum Problem: Territorialverfahren Nach beiden Regelungen gilt: Grds. wird ein Hauptverfahren eröffnet, was das gesamte weltweite Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft erfasst. (Ein auf das Vermögen der in Deutschland be ndlichen Zweigniederlassung beschränktes Verfahren ist nur zulässig, wenn in Deutschland eine Tochtergesellschaft besteht und ein hier ansässiger Gläubiger das Verfahren nebst Beschränkung auf das hiesige Vermögen beantragt.) Zum Problem: Gerichtszuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit für das Hauptverfahren richtet sich nach dem Interessenmittelpunkt des schuldnerischen Unternehmens (sog. Center of Main Interrest = COMI). 34

13 Bei Gesellschaften spricht die Vermutung dafür, dass dies der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist, diese Vermutung kann aber widerlegt werden (vgl. Art. 3 I EUInsVO). Praxisrelevante Fallgestaltung: So sind deutsche Insolvenzgerichte zuständig für eine englische Limited, die ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in Deutschland ausübt und in England nur einen Briefkasten unterhält (AG Hamburg, GmbHR 2003, 957; AG Saarbrücken, ZInsO 2005, 727). Weitere praxisrelevante Probleme: Positiver und negativer Kompetenzkon ikt, Anerkennung der Entscheidungen des Insolvenzverwalters und Vollstreckung der Entscheidungen. Zur Festigung und praktischen Anwendung des Wissens/Wiederholung: Zurück zum Fall und Fragen beantworten, die dort gestellt wurden! 1. Antragsp icht des GmbH-Geschäftsführers? 2. Frist? 3. Zuständiges Gericht? 4. Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats? bzgl. Entgeltforderungen der Arbeitnehmer bzgl. Kündigungsmöglichkeiten bzgl. Betriebsübergang 5. Schicksal der Kaufverträge der Lieferanten bei Bestellung eines Insolvenzverwalters? Bedeutung bestehender Eigentumsvorbehalte? 6. Schicksal der Darlehensrückzahlungsforderung der Bank und des sicherungsübereigneten Gutes? 35

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16 Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der

Mehr

Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis

Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. 2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)

Mehr

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). 335 Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen

Mehr

Aufgaben und Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei der Sanierung

Aufgaben und Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei der Sanierung Geiersberger g Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte Rostock g Schwerin Aufgaben und Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei der Sanierung Dr. Thomas Hänsch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Zur Person

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5 Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten

Mehr

Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht

Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht 26. November 2009 FG Zivilrecht II Prof. Dr. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. 1 A. Einführung I. Begriff der Insolvenz

Mehr

Ralph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler

Ralph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung

Mehr

Arbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom

Arbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom Arbeitsgruppe Rechtsfragen 15.01.07 Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom 27.08.2006 Übersicht 1. 1. Anwendungsbereich 2. 2. Insolvenz-/ Sanierungsgründe

Mehr

Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler

Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 3., überarbeitete und erweiterte Auflage ^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage 1 Grundlagen des

Mehr

Insolvenzrecht Begriffe

Insolvenzrecht Begriffe 1 Insolvenzrecht Begriffe 1. Ziele des Insolvenzrechts Grundsatz des neuen Insolvenzrechtes ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dem redlichen Schuldner wird dabei Gelegenheit

Mehr

Kompass Recht. Insolvenzrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer. 2. Auflage Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN

Kompass Recht. Insolvenzrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer. 2. Auflage Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN Kompass Recht Insolvenzrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer 2. Auflage 2011 2011. Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN 978 3 17 022075 1 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Wer sucht den Insolvenzverwalter aus? Wie wird ein Insolvenzverwalter bezahlt? Warum sind vorläufiger Verwalter und Insolvenzverwalter meist personenidentisch? Was muss ein Insolvenzverwalter

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch

Mehr

Guter Rat bei Insolvenz

Guter Rat bei Insolvenz Beck-Rechtsberater im dtv 50626 Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Christian Stoll 3., aktualisierte Auflage Guter Rat bei Insolvenz Haarmeyer

Mehr

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat

Mehr

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden

Mehr

Materialien. zur Krisenberatung. Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens

Materialien. zur Krisenberatung. Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens Materialien zur Krisenberatung Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens An t r a g a u f Er ö f f n u n g d e s Un t e r n e h m e n s i n s o lv e n z v e r fa h r e n s beim zuständigen Amtsgericht

Mehr

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann

Mehr

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012

Mehr

FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg

FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg 1. Wie ist der Stand des Verfahrens? 1.1 Insolvenzantrag Die GENO Wohnbaugenossenschaft eg hat am 24. Mai 2018 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht

Mehr

Insolvenzgründe Einführung

Insolvenzgründe Einführung Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Insolvenzgründe Einführung Vortrag auf dem 4. Mannheimer Insolvenzrechtstag am Prof.

Mehr

Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen

Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen Jennifer Hengst Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen Recht- und Zweckmäßigkeit der Neuregelungen in Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 B. Die Gesetzgebungsverfahren I. Motive der Änderungen 20 IL

Mehr

Insolvenzbekanntmachungen

Insolvenzbekanntmachungen Justizportal - Insolvenzbekanntmachungen Page 1 of 2 Insolvenzbekanntmachungen Sie sind hier: >Bekanntmachungen suchen Insolvenzverfahren suchen Es wurden 3 Treffer gefunden. Dokument 1-3 von 3 Übereinstimmungen

Mehr

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15 Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der

Mehr

Jobcenter Salzlandkreis

Jobcenter Salzlandkreis Eigenbetrieb des Landkreises Insolvenzverfahren Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2013 Insolvenzverfahren Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Allgemeines... 3 2.1 Zuständigkeit ( 2, 3 InsO)...

Mehr

Beschluss. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA - Schuldnerin -

Beschluss. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA - Schuldnerin - Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzgericht Az.: 36a IN 4295/17 Beschluss - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, vertreten durch die persönlich haftende

Mehr

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de

Mehr

Unternehmen in Krise und Insolvenz

Unternehmen in Krise und Insolvenz Memento Verlaa SP- Unternehmen in Krise und Insolvenz Risikomanagement Eigenkapitalersatz Insolvenzverfahren Arbeitsrecht Steuerrecht Bilanzierung Beraterhaftung Honorarsicherang Rechtsstand 10, April

Mehr

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur

Mehr

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*)

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2012, beendet bis 31.12.2016 Eröffnete Insolvenverfahren 34 941 8 275 24 716 1 465 485 darunter bisher beendete Verfahren 30 976 5 540 23 728 1 363 345 befriedigte

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel. Insolvenzrecht Referent: und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ziel des Insolvenzverfahrens gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck) Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation

Mehr

Inhalt. Insolvenzrecht

Inhalt. Insolvenzrecht Insolvenzrecht Inhalt A. Einleitung 7 B. Verfahrensziele 8 C. Das Insolvenzeröffnungsverfahren 10 I. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners 11 II. Der Eigenantrag 13 1. Vorüberlegungen 13 2. Antragsberechtigung

Mehr

Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009

Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009 Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken

Mehr

Inhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers

Inhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Inhaltsübersicht 1. Arbeitsverhältnis 2. Kündigung 3. Arbeitsentgelt 3.1 Vor Eröffnung entstandene Forderungen (Insolvenzforderungen) 3.2 Nach Eröffnung entstandene

Mehr

B. Eröffnungsverfahren

B. Eröffnungsverfahren B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs

Mehr

Beteiligte des Insolvenzverfahrens. Insolvenzverwalter

Beteiligte des Insolvenzverfahrens. Insolvenzverwalter Schuldnervertretungstheorie: Gesetzlicher Vertreter des Schuldners, begrenzt auf Insolvenzmasse und Zweck der Gläubigerbefriedigung Gläubigervertretungstheorie: Insolvenzmasse gehört den Gläubigern und

Mehr

Insolvenzrecht. Eine Einführung. von. Wolfgang Breuer. Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht

Insolvenzrecht. Eine Einführung. von. Wolfgang Breuer. Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht Insolvenzrecht Eine Einführung von Wolfgang Breuer Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage Verlag C.H. Beck München 2003 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich IX Vorwort Die Autoren Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIX XXIII Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 29 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters

19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters 19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner (Wohnraummieter) a) Verlust der

Mehr

Lernfeld 10: Finanzierungsentscheidungen treffen. Teil 4: Probleme der Finanzierung

Lernfeld 10: Finanzierungsentscheidungen treffen. Teil 4: Probleme der Finanzierung sentscheidungen Lernfeld 10: sentscheidungen treffen Teil 4: Probleme der 1.10.1 Ursachen von Unternehmenskrisen... 1 1.10.2 Folgen von schwerwiegenden sfehlentscheidungen... 2 1.10.3 Gründe zur Eröffnung

Mehr

Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts

Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts Tobias S. Genske Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht Inhaltsverzeichnis Entscheidungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VIII XXII

Mehr

Besteuerung bei Insolvenz

Besteuerung bei Insolvenz Besteuerung bei Insolvenz von Dr. Gerrit Frotscher ord. Professor an der Universität Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neubearbeitete und erweiterte Auflage 2010 Hl Verlag Recht und

Mehr

Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht

Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines

Mehr

Münsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht

Münsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht Münsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 15. Januar 2016 Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner

Mehr

Tobias S. Genske (Autor) Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht

Tobias S. Genske (Autor) Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht Tobias S. Genske (Autor) Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht https://cuvillier.de/de/shop/publications/2315 Copyright: Cuvillier

Mehr

Insolvenz des Geschäftspartners Was jeder Unternehmer wissen sollte

Insolvenz des Geschäftspartners Was jeder Unternehmer wissen sollte V. FOM Leipzig Symposium Insolvenz des Geschäftspartners Stolpersteine vermeiden Skriptum zum Vortrag Insolvenz des Geschäftspartners Was jeder Unternehmer wissen sollte Dienstag, 18. Januar 2011 18:00

Mehr

Vorwort. Dipl.-Finanzwirt (FH) Herbert Winkens

Vorwort. Dipl.-Finanzwirt (FH) Herbert Winkens Vorwort Seit geraumer Zeit wird die Vereinfachung des Steuerrechts proklamiert, der Erfolg ist täglich sichtbar umfangreich und außerordentlich kompliziert. Ebenso dokumentieren seit dem Inkrafttreten

Mehr

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters 39. Reutlinger Insolvenzforum am 28.04.2017 Mike Kirchner Rechtsanwalt www.voelker-gruppe.com 1. Das notleidende Mietverhältnis 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Teil 1. Einleitung - Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts

Inhaltsübersicht. Teil 1. Einleitung - Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XV LUI LVII Teil 1. Einleitung - Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts Kapitel 1. Grundfragen des Insolvenzrechts 3 I. Der Regelungszweck

Mehr

1. Erste Zweifel ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der 30 I, 31 I GmbHG ( Zahlungen ). Der Begriff Zahlungen ist hier jedoch weit zu verstehen:

1. Erste Zweifel ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der 30 I, 31 I GmbHG ( Zahlungen ). Der Begriff Zahlungen ist hier jedoch weit zu verstehen: Fall 4: Die 1986 gegründete Bau-GmbH ist wegen der anhaltenden Flaute im Baugewerbe mittlerweile überschuldet. Gesellschafter G, der von der Überschuldung der GmbH weiß, seine Einlage aber bereits vollständig

Mehr

3: Eröffnung des Verfahrens

3: Eröffnung des Verfahrens 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 24 A. Eröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht Gläubiger ( 14 InsO) Schuldner und Organe ( 15 InsO)

Mehr

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der kommunalen Praxis

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der kommunalen Praxis Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der kommunalen Praxis Möglichkeiten des Insolvenzrechts beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien Köln 3.2.2015 Prof.

Mehr

Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp

Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp Die lettische Privatinsolvenz Die lettische Privatinsolvenz ist ein sehr junges Verfahren, erlaubt natürlichen Personen die Entschuldung bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft

Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft Personengesellschaftsrecht II # 20 Stille Gesellschaft Stille Gesellschaft 230 HGB (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt,

Mehr

Handbuch der Rechtspraxis. Insolvenzrecht

Handbuch der Rechtspraxis. Insolvenzrecht Handbuch der Rechtspraxis Band 3 Insolvenzrecht von Michael C. Frege Rechtsanwalt in Leipzig Fachanwalt für Insolvenzrecht Ulrich Keller Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: Februar 2013 Ihr Ansprechpartner Ass. Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

Insolvenzrecht. Wintersemester 2017/ November Wolfgang Zenker

Insolvenzrecht. Wintersemester 2017/ November Wolfgang Zenker Insolvenzrecht Wintersemester 2017/18 14. November 2017 Wolfgang Zenker Übersicht Beteiligte (Forts.) A. Gläubigergruppen (Wdh.) + Gläubigerorgane B. Insolvenzgericht C. Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Amtsgericht Ludwigsburg. Beschluss

Amtsgericht Ludwigsburg. Beschluss Abschrift Aktenzeichen: 2 IN 250/18 Amtsgericht Ludwigsburg INSOLVENZGERICHT Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GENO Wohnbaugenossenschaft eg, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Gläubiger

Insolvenzordnung: Hinweise für Gläubiger ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R21 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Gläubiger

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Ausfertigung INSOLVENZGERICHT. Beschluss

Ausfertigung INSOLVENZGERICHT. Beschluss 02/05 2017 14:40 FAX 49 711 9213021 AG STGT-Inso-Abt. Aktenzeichen: 6 IN 190/17 Ausfertigung 000 1 /0 0 0 5 Amtsgericht Stuttgart INSOLVENZGERICHT Beschluss In dem insolvenzverfahren über das Vermögen

Mehr

Übersicht über die Insolvenzordnung (InsO) Teile Teil 2. Teil 3. Teil 4. Teil 5. Teil 6. Teil. 148 bis 173 InsO.

Übersicht über die Insolvenzordnung (InsO) Teile Teil 2. Teil 3. Teil 4. Teil 5. Teil 6. Teil. 148 bis 173 InsO. 2 A. Allgemeiner Teil Übersicht über die Insolvenzordnung (InsO) Teile 1 6 1. Teil 2. Teil 3. Teil 4. Teil 5. Teil 6. Teil 1 bis 10 InsO 11 bis 79 InsO 80 bis 147 InsO 148 bis 173 InsO 174 bis 216 InsO

Mehr

EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. In der Fassung, gültig ab EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. In der Fassung, gültig ab EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung In der Fassung, gültig ab 01.01.1999 Präsentiert von Dr. Nicole Essiger-Munk www.wissenschaftsforum.org Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2003 Gesetz zur Neuregelung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Merkblatt Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de

Mehr

Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts VID - Mitgliedertagung Frankfurt /Main 27.04. - 29.04.2017 UPDATE INSOLVENZRECHT: Frisch aus dem Bundestag drei Gesetzesvorhaben endgültig verabschiedet Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts RA Dr.

Mehr

ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS

ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS 2. Französisch-Deutscher Sanierungsgipfel 04.09.2015 ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS V E RGLEICH F R A N K R E I C H U N D

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1 Einführung.... 1 2 Grundlagen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens natürlicher Personen... 3 I. Ziele des Insolvenzverfahrens,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 88; BGB 749 Abs. 1; ZVG 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

Polnisches Insolvenz- und Restrukturierungsrecht RAin Tina de Vries, Länderreferentin für polnisches Recht Wismar,

Polnisches Insolvenz- und Restrukturierungsrecht RAin Tina de Vries, Länderreferentin für polnisches Recht Wismar, Polnisches Insolvenz- und Restrukturierungsrecht RAin Tina de Vries, Länderreferentin für polnisches Recht Wismar,12.9.2018 Insolvenzfähigkeit Insolvenzfähigkeit ist nach InsO und RestrR bei Zahlungsunfähigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis.... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1 Einführung.... 1 2 Grundlagen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens natürlicher Personen... 5 I. Ziele des Insolvenzverfahrens,

Mehr

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte

Mehr

Formen des Insolvenzverfahrens

Formen des Insolvenzverfahrens Formen des Insolvenzverfahrens Insolvenzgründe Schuldner Regelverfahren Verbraucherverfahren Nachlassinsolvenz Zahlungsunfähigkeit, 17, 18; ggf. Überschuldung, 19 Insolvenzfähig Kein Verbraucher Zahlungsunfähigkeit,

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Einführung in die Thematik Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren

Mehr

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16 Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der

Mehr

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der

Mehr

Die Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung

Die Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung Asja Koch Die Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel - Einführung 21 1. Grundlagen

Mehr

Als Anlagen überreiche(n) ich / wir für unseren Mandanten: Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage 1),

Als Anlagen überreiche(n) ich / wir für unseren Mandanten: Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage 1), [ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO ] Rechtsanwält(e) ABC Straße /Hausnummer PLZ /Ort An das Amtsgericht Insolvenzgericht Name des Insolvenzgerichts Straße / Hausnummer

Mehr

Prüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H.

Prüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H. Prüfe dein Wissen: PdW 33 Insolvenzrecht von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65307 0 Zu Leseprobe

Mehr

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform)

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform) Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 1.7.2014 (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform) Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Mehr

DIE PRAXIS NACH DEM ESUG. RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam

DIE PRAXIS NACH DEM ESUG. RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam DIE PRAXIS NACH DEM ESUG RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam ANFORDERUNGEN AN DEN EIGENANTRAG 13 InsO - Eröffnungsantrag (1) 1 Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt

Mehr

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Keine Chance dem Insolvenzverwalter Wirksamer Schutz vor Insolvenzen von Vertragspartnern

Keine Chance dem Insolvenzverwalter Wirksamer Schutz vor Insolvenzen von Vertragspartnern Keine Chance dem Insolvenzverwalter Wirksamer Schutz vor Insolvenzen von Vertragspartnern Vortrag anlässlich der bvse-jahrestagung Fachverband Papierrecycling am 13.09.2017 in Potsdam von Rechtsanwältin

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Forum: Agrarwirtschaftsrecht. Der Agrarbetrieb im Insolvenzverfahren

Forum: Agrarwirtschaftsrecht. Der Agrarbetrieb im Insolvenzverfahren Geiersberger Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte Rostock Schwerin 71. Agrarrechtsseminar Forum: Agrarwirtschaftsrecht Der Agrarbetrieb im Insolvenzverfahren Geiersberger Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mehr

Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Rechtswissenschaften und Verwaltung - Recht und Verwaltung Internationales Insolvenzrecht Europäische Insolvenzverordnung, Art. 102 EGInsO, 335 bis 358 InsO, ausgewählte Vorschriften der InsO Bearbeitet

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 19. Teil 1: Die discharge 23. Vorwort 7. Abkürzungsverzeichnis 15

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 19. Teil 1: Die discharge 23. Vorwort 7. Abkürzungsverzeichnis 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 19 Teil 1: Die discharge 23 A. Ziele der discharge 23 I. Ziele 24 II. Gegenüberstellung mit deutschem Recht 25 B. Zugangsvoraussetzungen

Mehr

Ralph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage

Ralph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage Insolvenzrecht Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage Prof. Dr. Ralph Kramer Frank K. Peter Fachhochschule Worms Deutschland ISBN 978-3-658-00025-7

Mehr

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

Wichtige Hinweise für Gläubiger im Insolvenzverfahren

Wichtige Hinweise für Gläubiger im Insolvenzverfahren Wichtige Hinweise für Gläubiger im Insolvenzverfahren 1. Insolvenzeröffnungsantrag des Gläubigers Das Insolvenzverfahren kann auch durch einen Gläubiger eingeleitet werden. Hierzu muss er dem Insolvenzgericht

Mehr

Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( InsO)

Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( InsO) Iris Müller-Limbach Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( 126-128 InsO) Das Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Mehr