Vereinbarung zum Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
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- Karola Acker
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1 Vereinbarung zum Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zwischen GbR Neue Sülze 5 6, Lüneburg Telefon ( ) Telefax ( ) und Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon (im Folgenden Beschäftigte/ Beschäftigter) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1 Grundlage der Arbeitsgelegenheit 16 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) regelt u.a. die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 1
2 Grundlage dieser Vereinbarung ist die Beauftragung der job.sozial GbR durch die ARGE Landkreis Lüneburg zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten. job.sozial GbR vermittelt und verwaltet Arbeitsgelegenheiten und ermöglicht erwerbsfähigen Arbeitssuchenden die Teilnahme an solchen Maßnahmen. Weiterhin unterstützt und begleitet job.sozial GbR die Beschäftigten. 2 Tätigkeit Aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen job.sozial GbR und Träger der Einsatzstelle wird der Beschäftigte / die Beschäftigte in der Einsatzstelle Einsatzstelle für die Zeit vom bis (max. 6 Monate) eine Arbeitsgelegenheit gemäß dem entsprechenden Stellenprofil wahrnehmen. Die wöchentliche Einsatzzeit beträgt (15 bis 20 Stunden) und verteilt sich auf die einzelnen Wochentage wie folgt: Montag Dienstag Samstag Sonntag Mittwoch Donnerstag Freitag Die Anzahl der Wochenarbeitstage kann nur nach vorheriger Absprache zwischen job.sozial GbR und dem Träger der Einsatzstelle verändert werden. job.sozial GbR kann der Beschäftigten / dem Beschäftigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine andere zumutbare Beschäftigung zuweisen. Der Beschäftigte / die Beschäftigte setzt für die Arbeitsgelegenheit seine / ihre Fähigkeiten und Kenntnisse ein. Er / sie ist verpflichtet die Weisungen seiner / ihrer Einsatzleitung zu beachten und die für seinen / ihren Arbeitsbereich geltenden Vorschriften zu befolgen. Maßnahmen des Coachings im Rahmen der Durchführung von Arbeitsgelegenheiten finden innerhalb der Einsatzzeit statt und sind den gleichen Bestimmungen und Bedingungen unterworfen. Die Coachingzeiten werden im Laufe der Durchführung der Arbeitsgelegenheit individuell vereinbart. job.sozial GbR trägt Sorge dafür, dass der Beschäftigten / dem Beschäftigten in der Einsatzstelle eine Ansprechpartnerin/ ein Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Beschäftigte / die Beschäftigte erhält soweit erforderlich - von job.sozial GbR angemessene Arbeitskleidung für seine / ihre Tätigkeit in der Einsatzstelle. 2
3 Notwendige und angemessene tatsächlich entstandene Fahrtkosten werden erstattet. Neben den Vorschriften über den Arbeitsschutz und Datenschutz, das Bundesurlaubsgesetz und die Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung finden weder gesetzliche noch tarifvertragliche Vorschriften für Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter Anwendung. Aus dieser Vereinbarung kann kein Arbeitsverhältnis begründet werden. 3 Mehraufwandsentschädigung Die Auszahlung der Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,- pro tatsächlich geleisteter Einsatzstunde wird von job.sozial GbR jeweils nachträglich bis zum 15. des Folgemonats auf das Konto der Beschäftigten / des Beschäftigten durchgeführt. Im Falle des Nichtvorhandenseins einer Bankverbindung kann die Mehraufwandsentschädigung nachträglich bis zum 15. des Folgemonats in bar ausgezahlt werden. Grundlage für die Abrechung der geleisteten Stunden ist dabei die Anwesenheitsmeldung der Einsatzstelle. Der Beschäftigte / die Beschäftigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anwesenheitsmeldung korrekt ausgefüllt und vom Verantwortlichen der Einsatzstelle und ihm / ihr selbst ordnungsgemäß unterzeichnet spätestens bis zum 02. Werktag des Folgemonats bei job.sozial GbR vorliegt. Bei verspäteter Vorlage der Anwesenheitsmeldung kann die turnusgemäße Auszahlung der Mehraufwandsentschädigung nicht garantiert werden; die Auszahlung kann sich ggf. um einen Monat verzögern. 4 Urlaub, Freistellung und Anwesenheitsverhinderung Dem Beschäftigten / der Beschäftigten stehen während der 6 Monate in entsprechender Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes 10 Tage Erholungsurlaub zu. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer beantragt den Urlaub bei der Einsatzstelle und muss deren Zustimmung einholen. Die Mehraufwandsentschädigung entfällt für die Dauer des Urlaubs. Der Beschäftigte/ die Beschäftigte wird für maximal 20% der Wochenbeschäftigungszeit von der Einsatzstelle für ein Coaching durch die job.sozial GbR freigestellt. job.sozial GbR bietet den Beschäftigten in dem Coaching individuelle Unterstützung nach Bedarf (vor allem in Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen beruflichen Perspektive) an. Die Teilnahme am Coaching wird wie Beschäftigungszeit vergütet. Der Beschäftigte / die Beschäftigte ist verpflichtet, die Einsatzstelle über jede Einsatzverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit ist ferner ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Fehlzeiten werden von der Einsatzstelle zu job.sozial GbR zur Kenntnis gegeben. 3
4 Bei wiederholtem und unentschuldigtem Fehlen kann job.sozial GbR den Einsatz beenden. 5 Sozial- und Unfallversicherung, Schutzvorschriften und Haftung Für Schäden in Ausführung der ihm / ihr übertragenen Tätigkeit haftet der Beschäftigte / die Beschäftigte wie ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin ( 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Es finden die Vorschriften über den Arbeitsschutz für die Beschäftigte / den Beschäftigten entsprechend Anwendung ( 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Der Beschäftigte / die Beschäftigte ist durch den Träger der Einsatzstelle gesetzlich unfallversichert ( 2 Absatz 2 SGB VII). Die Beschäftigte / der Beschäftigte ist in den Haftpflichtversicherungsschutz des Trägers der Einsatzstelle mit einbezogen. 6 Schweigepflicht, Datenschutz und Beurteilung Die Beschäftigte / der Beschäftigte verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über die im Zusammenhang mit ihrer / seiner Tätigkeit erlangten Arbeitsergebnisse, Kenntnisse und Informationen, die den Charakter von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen haben oder solchen von der Einsatzstelle gleichgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nach Ende der Arbeitsgelegenheit fort. job.sozial GbR erstellt in Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle / dem Einsatzstellenanbieter am Ende der erfolgreichen Maßnahme für den Beschäftigten / die Beschäftigte ein individuelles Zeugnis. Für die ARGE Landkreis Lüneburg wird eine Teilnehmerbeurteilung zur Ergänzung des Kundenprofils erstellt. 7 Beendigung der Beschäftigungsmaßnahme Der Einsatz in der Arbeitsgelegenheit endet zu dem in 2 vereinbarten Datum, ohne dass es einer Beendigungserklärung von job.sozial GbR oder dem Träger der Einsatzstelle bedarf. Der Beschäftigte/ die Beschäftigte kann den Einsatz in der Arbeitsgelegenheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Abstimmung mit job.sozial GbR beenden. Die Aufnahme einer unterhaltssichernden Arbeit gilt als wichtiger Grund. job.sozial GbR ist berechtigt in Absprache mit der ARGE Landkreis Lüneburg -, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist die Arbeitsgelegenheit zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beschäftigte / die Beschäftigte für die ihm / ihr übertragene Aufgabe ungeeignet ist oder seine Verpflichtungen erheblich verletzt oder fortlaufend stört. 4
5 Die Beendigungsmöglichkeiten der ARGE Landkreis Lüneburg bleiben hiervon unberührt. Der Träger der Einsatzstelle kann in Absprache mit job.sozial GbR den Einsatz in der Arbeitsgelegenheit beenden. 8 Schlussbestimmungen Durch die Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet ( 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Weitere Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall wird die Bestimmung durch eine wirksamere Vereinbarung ersetzt, die den Vereinbarungen mit der ARGE Landkreis Lüneburg und der Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise dem Bewilligungsbescheid / Vermittlungsvorschlag am nächsten kommt. Wir weisen hiermit noch mal ausdrücklich darauf hin, dass die Arbeitsgelegenheit gemeinnützig, zusätzlich und wettbewerbsneutral ist. Lüneburg, Datum Unterschrift der Beschäftigten / des Beschäftigten job.sozial GbR 5
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