Aspekte zu GHS in Schulen

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1 Aspekte zu GHS in Schulen Informationen Hinweise Arbeitsgruppe Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf Redaktion: Manfred F. Barnhusen

2 Aufgaben der Gefahrstoffbeauftragten Fristen zur Umsetzung

3 Was muss die / der Gefahrstoffbeauftragte tun? Information von Schulleitung Kollegium Fachschaften Sammlungsleitungen Seit ist die GHS-Symbolik und Einstufung auf den Etiketten und in den Sicherheitsdatenblättern erlaubt.

4 In den Sammlungen in Schulen dürfen Gefahrstoffe mit bisheriger und GHS-Kennzeichnung nebeneinander verwendet werden. Auf einem Gefäß dürfen nicht beide Kennzeichnungen parallel aufgebracht werden. Eine Umetikettierung vorhandener Gefahrstoffgefäße muss bis zum in Schulen nicht erfolgen. Es liegt im Ermessen der Schule, ggf. vorzeitig umzuetikettieren, dann aber alle Gefäße. Die Umetikettierung sollte zu einem für die Schule sinnvollen Zeitpunkt erfolgen (z. B. abhängig von der Menge der Gefahrstoffgefäße mit GHS-Kennzeichnung), um die Phase paralleler Kennzeichnungen möglichst kurz zu halten.

5 Im Gefahrstoffverzeichnis muss bis zum die Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (GefStoffV, RISU-NRW) aufgeführt werden. Bei Gefahrstoffgefäßen mit neuer GHS-Kennzeichnung wird empfohlen, zusätzlich die GHS- Einstufung ins Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Das Gefahrstoffverzeichnis und die Etikettierung sind weiterhin regelmäßig (mindestens jährlich) zu aktualisieren.

6 Die Gefährdungsbeurteilung muss bis zum auf der Grundlage der aktuellen Kennzeichnung und Einstufung nach bisherigem Recht erfolgen. Werden Gefahrstoffe eingesetzt, die nach GHS eingestuft und gekennzeichnet sind, so müssen zusätzlich auch Betriebsanweisungen auf der Grundlage der GHS- Verordnung erstellt werden. Im Rahmen der Unterweisungen ist auf das GHS-System hinzuweisen und dieses angemessen zu erläutern. Lagerung und Entsorgung basieren bis zum weiterhin auf der aktuellen Kennzeichnung und Einstufung nach bisherigem Recht. Eine Änderung der Vorschriften zur Lagerung ist zu erwarten.

7 Auf weitere Auswirkungen der Änderungen von Einstufung und Kennzeichnung hinweisen (z. B. Verwendungsverbote, Tätigkeitsbeschränkungen, Substitutionsprüfungen, ). Die Tätigkeitsbeschränkungen erfolgen bis zum weiterhin auf der Grundlage der aktuellen Kennzeichnung und Einstufung nach bisherigem Recht.

8 Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler Bisher nicht zulässig (bis auf die Ausnahmen in Tabelle 3, RISU-NRW): explosionsgefährlich sehr giftig krebserzeugend mutagen (erbgutverändernd) reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) hochentzündliche Flüssigkeiten (einschl. bis Kl. 10) Kat. 1 und 2

9 Wie lauten die entsprechenden Begriffe nach GHS? T+ R26 Sehr giftig beim Einatmen R27 Sehr giftig bei Berühren mit der Haut R28 Sehr giftig beim Verschlucken Akut. Tox. Kat. 1 Akut. Tox. Kat. 2 H330 Lebensgefahr bei Einatmen H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

10 Wie lauten die entsprechenden Begriffe nach GHS? T Xn krebserzeugend mutagen reproduktionstoxisch Kategorie 1 und 2 (verboten) Kategorie 3 (erlaubt) karzinogen keimzellmutagen reproduktionstoxisch Kategorie 1A und 1B (verboten) Kategorie 2 (erlaubt)

11 Wie lauten die entsprechenden Begriffe nach GHS? F+ F+ hochentzündlich entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Fl. Kat. 1 R12 hochentzündlich H 224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar

12 Tabelle 4 Gefahrenkategorie Gefahrenpiktogramm Signalwort H-Code Gefahrenhinweis Schülerversuch erlaubt bis Jgst. Jgst Inst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.4 und Gefahr oder Achtung beliebig nein nein Entz. Fl. 1 und Gefahr und H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar nein ja und Gefahr und H300 Lebensgefahr bei Verschlucken nein nein Akut. Tox. 1 Akut. Tox. 2 und Gefahr und H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt nein nein und Gefahr und H330 Lebensgefahr bei Einatmen nein nein Mutag. 1A Mutag. 1B und Gefahr und H340 Kann genetische Defekte verursachen nein nein Karz. 1A Karz. 1B Repr. 1A Repr. 1B und Gefahr und H350 Kann Krebs erzeugen nein nein und Gefahr und H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen nein nein Gefahr und EUH059 Die Ozonschicht schädigend nein nein

13 Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrerinnen und Lehrer Bisher nicht zulässig (bis auf die Ausnahmen in Tabellen 2 und 3, RISU-NRW): krebserzeugend mutagen (erbgutverändernd) fruchtbarkeitsgefährdend Kat. 1 und 2

14 Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrerinnen und Lehrer Nach neuer Terminologie nicht zulässig (bis auf die Ausnahmen in Tabellen 2 und 3, RISU-NRW): karzinogen keimzellmutagen (erbgutverändernd) reproduktionstoxisch mit H360F (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.) Kat. 1A und 1B

15 Tabelle 2

16 Tabelle 3

17 Bis wann muss was (von wem) umgesetzt werden? Zeitschiene für Hersteller und Lieferanten Sicherheitsdatenblatt Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Kennzeichnung Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Sicherheitsdatenblatt Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Kennzeichnung Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Freiwillige Anwendung der GHS-Verordnung Verpflichtende Anwendung der GHS-Verordnung

18 Bis wann muss was (von wem) umgesetzt werden? Hersteller und Vertreiber Reinstoffe - Frist für Kennzeichnung Reinstoffe - Frist für Abverkauf Altbestände Gemische - Frist für Hersteller Gemische - Frist für Abverkauf Altbestände Schulen - ab sofort möglich Beginn der Tätigkeiten der GefStoffBeauftragten -??.??.???? Abschluss dieser Maßnahmen an den Schulen

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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