APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012"

Transkript

1 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 1 A hat vor einigen Wochen in seinem Stammlokal seine Lederjacke vergessen. Als er eines Tages wieder in das Lokal kommt, sieht er zu seinem großen Erstaunen eine Lederjacke an einem Garderobehaken hängen, die genauso aussieht wie seine abhanden gekommene. A greift in die Innentasche der Jacke und fühlt dort ein Taschentuch. Da auch er immer ein Taschentuch in seiner Innentasche hatte, ist er nunmehr davon überzeugt, dass es sich um seine Jacke handelt. Kurz entschlossen nimmt er die Jacke an sich und verlässt das Lokal. In Wahrheit gehört die Jacke jedoch dem Gast X. Bei genauerem Hinsehen hätte A auch einige Besonderheiten erkennen können, die diese Jacke von jener unterscheiden, die ihm abhanden gekommen ist. Variante 1 A stellt zuhause fest, dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Da er sich aber keine andere Jacke leisten kann, beschließt er dennoch, diese für sich zu behalten. Variante 2 A stellt bereits bei seinem zweiten Blick auf die Jacke fest, dass er sich bei seinem ersten Eindruck wahrscheinlich geirrt hat und es sich nicht um seine eigene Jacke handelt. Er nimmt sie dennoch an sich, weil er sich ohnehin keine neue Jacke leisten kann und es ihm gleichgültig ist, ob er nun eine fremde Jacke an sich nimmt oder nicht. Zuhause angekommen packt den A aber doch das schlechte Gewissen und er bringt die Jacke daher eine knappe Stunde später zurück ins Lokal und übergibt sie dem überraschten X, der noch nicht einmal bemerkt hat, dass seine Jacke verschwunden war. Variante 3 A stellt zuhause fest, dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Um sich Schwierigkeiten zu ersparen, wirft er sie am nächsten Tag in einen großen Müllcontainer. Prüfen Sie jeweils die Strafbarkeit des A!

2 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer SS 2011 Fall 1 Musterfalllösung Wegnahme der Jacke des X durch A In Betracht kommt das Delikt des Diebstahls ( 127 StGB). I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Wertträgereigenschaft wegnimmt. Bei der Jacke des X handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache mit Wertträgereigenschaft (die Sache gehört nicht A, sondern X, sie ist keine unbewegliche Sache und sie hat einen Tauschwert). A nimmt dem X diese Jacke weg, indem er mit ihr das Lokal verlässt. Mit dieser Handlung hat er die Gewahrsame des X gebrochen und eigene Gewahrsame an der Jacke begründet. 2. Subjektiver Tatbestand Bei dem Delikt des Diebstahls handelt es sich um ein Vorsatzdelikt ( 7 Abs 1 StGB). Es verlangt auf der subjektiven Tatseite sowohl Tatvorsatz als auch unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz. A denkt bei der Wegnahme der Jacke, diese gehöre ihm. Er hat daher keinen Vorsatz auf das Tatbestandsmerkmal fremd. Sein Vorsatz umfasst somit nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb die Vorsatzhaftung entfällt. Es handelt sich gegenständlich um einen Tatbildirrtum, da A nicht erkennt, dass es sich um eine fremde Sache handelt; er unterliegt also einem Irrtum im tatsächlichen Bereich. Das Vorliegen eines Tatbildirrtums zieht als Rechtsfolge die doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung nach sich. In der hier vorliegenden Konstellation kommt es jedoch zu keiner Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, weil kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert. Der Irrtum wäre A allerdings bei Bestehen eines Fahrlässigkeitsdelikts vorzuwerfen, da einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters wohl aufgefallen wäre, dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Ergebnis: A ist nicht nach 127 StGB zu bestrafen.

3 Variante 1: In Betracht kommt Diebstahl gem 127. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand: Siehe Fall Subjektiver Tatbestand: A hat zwar Vorsatz, eine fremde Jacke zu behalten und sich dadurch zu bereichern, aber nicht im Zeitpunkt der Tathandlung, der Wegnahme. Es mangelt also an der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und des Vorsatzes ( Simultaneitätsprinzip ). 127 StGB ist daher nicht erfüllt. In Betracht kommt jedoch die Anschlussunterschlagung ( 134 Abs 2 StGB): I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Eine Anschlussunterschlagung begeht, wer sich ein Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seine Gewahrsame gebracht hat, zueignet. Dies ist hier der Fall: A hat die Jacke ohne Vorsatz, sich eine fremde Sache zuzueignen, in seine Gewahrsame gebracht. Zuhause führt er die Jacke sodann in sein eigenes Vermögen über, indem er sie für sich behält. 2. Subjektiver Tatbestand 134 Abs 2 StGB verlangt Tatvorsatz und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz. Der Tatvorsatz wird von A erst zuhause gefasst; erst in diesem Zeitpunkt beschließt er, die Jacke zu behalten, sich diese also zuzueignen. Der unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz ergibt sich insbesondere aus der Formulierung da er sich keine andere Jacke leisten kann. Ergebnis: A ist nach 134 Abs 2 StGB zu bestrafen.

4 Variante 2: In Betracht kommt Diebstahl gem 127. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand: Siehe Fall Subjektiver Tatbestand: Der Unterschied zum Fall 1 in der Grundfassung besteht hier darin, dass A es in dieser Variante im Zeitpunkt der Wegnahme ernsthaft für möglich hält (er stellt fest, dass es sich wahrscheinlich nicht um seine Jacke handelt) und sich damit abfindet (es ist ihm gleichgültig, ob er eine fremde Jacke an sich nimmt), dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Er entscheidet sich dennoch bewusst dafür, die Jacke an sich zu nehmen und zu behalten. A handelt daher mit Tatvorsatz. Der unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz ist ebenso gegeben (arg weil er sich ohnehin keine neue Jacke leisten kann ). A verwirklicht daher in dieser Variante das Delikt des Diebstahls. II. Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. III. Prüfung der Schuld Keine Anhaltspunkte für Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe. IV. Prüfung allfälliger sonstiger Strafbarkeitsvoraussetzungen V. Prüfung allfälliger Qualifizierungen oder Privilegierungen VI. Prüfung allfälliger Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe. In Betracht kommt der Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue gem 167 StGB: Bei Diebstahl handelt es sich um ein reuefähiges Delikt, da es in der Aufzählung in 167 enthalten ist. Indem A freiwillig, dh ohne Zwang, und bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Wegnahme durch den A erfahren haben, dem X seine Jacke zurückgibt, hat er den durch die Verwirklichung des 127 StGB entstandenen Schaden vollständig wiedergutgemacht. Auf Grund des persönlichen Strafaufhebungsgrundes Tätige Reue entfällt daher die Strafbarkeit des A nach 127 StGB. Ergebnis: A ist nicht nach 127 StGB zu bestrafen.

5 Variante 3: Wegwerfen der Jacke in den Müllcontainer In Betracht kommt Strafbarkeit des A nach 135 Abs 1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand: Indem A die Jacke des X in den Müllcontainer wirft, hat er eine fremde bewegliche Sache auf Dauer entzogen, da die realistische Wiedererlangungschance minimal ist. Eines Gewahrsamsbruchs bedarf es nach der Rsp nicht. Durch das Wegwerfen der Jacke wird der X auf Dauer um seine Sache gebracht und dadurch geschädigt. 2. Subjektiver Tatbestand: Tatbildvorsatz: Eventualvorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale erforderlich und auch tatsächlich gegeben (aus obj. Tatbestandsverwirklichung ableitbar). Ergebnis: A ist nach 135 Abs 1 StGB zu bestrafen.

6 In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 127 StGB (Diebstahl). Anfängerpflichtübung WS 2011/2012 aus Strafrecht - Fall 1 - Dr. Stephanie Öner Dr. Lisa Pühringer Fallprüfung I. II. III. Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld 1. Tatbestand Äußerer (objektiver) Tatbestand Tatbestand = die Summe aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts. Objektiver TB Tatbestand Subjektiver T B = alle Tatmerkmale, die außerhalb des seelischen Bereichs des Täters gelegen sind und den generellen Unwertgehalt der Tat betreffen. Zu prüfen sind: a. Handlungsobjekt b. tatbestandsmäßige Handlung c. objektiv-täterschaftliche Merkmale (bei Sonderdelikten) Äußerer TB: Erfolgsdelikte Zusätzlich zu prüfen: Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (Erfolg = Veränderung in der Außenwelt) objektive Zurechnung des Erfolges zum Handeln des Täters - Kausalität - normative Zurechnung: Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Äußerer Tatbestand 127 Tatobjekt: fremde bewegliche Sache mit Wertträgereigenschaft körperliche Sachen (fallen in die Sinne ; 292 ABGB). kein Tatobjekt des 127: Forderungen und sonstige Rechte. fremde Sache (= Sache, die im Eigentum oder Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht) bewegliche Sache (kann ohne Verletzung ihrer Substanz fortbewegt werden) 1

7 Äußerer Tatbestand 127 Wertträgereigenschaft: wirtschaftlich nicht völlig wertlos; Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn wertlos sind Sachen, für die ein wirtschaftlich denkender Mensch kein Geld ausgibt oder für die sich das Opfer ohne nennenswerten Aufwand Ersatz verschaffen kann. Fall 1 (Subsumtion) körperliche Sache: Die Jacke ist eine körperliche Sache. fremde Sache: Die Jacke gehört dem X, ist daher eine fremde Sache. bewegliche Sache: Die Jacke ist beweglich; man kann sie ohne Verletzung ihrer Substanz von A nach B bewegen. Sache ist Wertträger: Die Jacke hat einen Tauschwert. Äußerer Tatbestand des 127 Tathandlung: = wer eine Sache einem anderen wegnimmt. Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams hier: A nimmt die Jacke und verlässt das Lokal Bruch der Gewahrsame des X und Begründung eigener Gewahrsame; Vollendung des Delikts mit dem Verlassen des Lokals. Obj. TB des 127StGB erfüllt! Zwischenergebnis Fall 1 Objektiver TB Tatbestand Subjektiver TB erfüllt zu prüfen Innerer (subjektiver) Tatbestand Vorsatzdelikt = Summe aller subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts alle Umstände, die im seelischen Bereich des Täters liegen. Objektiver TB: Obj. TB-Merkmale Bestandteile: Tatbildvorsatz event. erweiterter Vorsatz Subjektiver TB: TB-Vorsatz Erweiteter Vors. 2

8 Innerer (subjektiver) Tatbestand Tatbildvorsatz ( 7 Abs 1) 7 Abs 1: Sofern ein Tatbestand des BT zur inneren Tatseite nichts Spezielles ausführt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. 5 Abs 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (1. Halbsatz). Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten: der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Fahrlässigk. 6 Unbewusste / Bewusste FL Verwirklichung nicht für möglich halten oder für möglich halten, aber sich nicht damit abfinden Bedingter Vors. 5/1, 2.Hs Verwirklichung d Sachverhalts ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden Ausdrücklich im Reicht, wenn im Gesetz nichts Gesetz (zb 80, Anderes verlangt 81, 88, ) 7/1 Vorsatz 5 Wissentlichkeit 5/3 Vorliegen d Umstands / Eintreten d Erfolgs für gewiß halten Absichtlichkeit 5/2 Daraufankommen auf Verwirklichung des Umstands / Erfolgs Nur wenn im Gesetz verlangt Subjektiver Tatbestand 127 Subjektiver Tatbestand 127 Diebstahl = Vorsatzdelikt ( 7 Abs 1). Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung Gleichzeitigkeitsprinzip: Im Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs (Tathandlung) muss Vorsatz vorliegen. Obj.TB Subj.TB Obj. TB-Merkmale Fremde, bewegl. Sache mit Tauschwert TB-Vorsatz Wegnahme (Gewahrsamsbruch) (Keine tatsächliche Bereicherg. notwendig) Bereicherungsvorsatz Fall 1 (Subjektiver TB) A glaubt, die Jacke gehört ihm er hat keinen Vorsatz auf das Tatbestandsmerkmal fremd. Vorsatz erfasst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestands keine Strafbarkeit des A nach 127. Frage: Ist As Irrtum strafrechtlich relevant? Tatbildirrtum = Tatbestandsirrtum Täter erkennt nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Tatvorsatz entfällt. ausreichend, dass sich der Täter über ein einziges von mehreren Tatbildmerkmalen irrt. keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; e contrario aus 5 StGB. 3

9 Tatbildirrtum Fälle des Tatbildirrtums: - Täter hat die tatsächlichen Umstände der Tat nicht wahrgenommen; - Täter hat den sozialen Bedeutungsgehalt der Tatumstände nicht erkannt. Erfassung des Sachverhalts in seinem sozialen Bedeutungsgehalt in laienhafter Parallelwertung ausreichend. In Fall 1: A unterliegt einem Irrtum über die Fremdheit der Jacke. Rechtsfolgen des Tatbildirrtums Strafbarkeit wegen des Vorsatzdelikts entfällt! Bestrafung wegen fahrlässiger Tat, wenn es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt, und der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. (= doppelt bedingte Fahrlässigkeit) Fall 1 (Rechtsfolgen des Tatbildirrtums) Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit? Hätte A bemerken können oder müssen, dass die Jacke nicht ihm gehört? Gibt es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt? Variante 1 Gleichzeitigkeitsprinzip: TB-Vorsatz und Bereicherungsvorsatz müssen zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. fehlt hier -> kein 127. Straflosigkeit des A? 134 Abs 2 (Anschlussunterschlagung) Da es kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt, ist A nicht strafbar! Variante Abs 2 (Anschlussunterschlagung) zu prüfen Obj.TB: Zueignung eines fremden Guts, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat. Subj.TB: Zueignungsvorsatz und erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung Variante 1 Indem A die Jacke des X behält, hat er ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlagen. A hat im Zeitpunkt der Zueignung den Vorsatz, die Jacke zu behalten, und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. A ist strafbar gem 134 Abs 2 StGB. 4

10 Variante 2 Hat A Vorsatz auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache? Eventualvorsatz isd 5 Abs 1, 2. HS, StGB gegeben A ist nach 127 strafbar. Variante StGB Tätige Reue Strafaufhebungsgrund Voraussetzungen: taxativ aufgezähltes Delikt (Abs 1) Rechtzeitigkeit Freiwilligkeit vollständige Schadensgutmachung (verschiedene Varianten in Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3, Abs 4) Variante 3 Vorsatzdelikt 135 StGB Dauernde Sachentziehung Objektiver TB: Obj. TB-Merkmale Tatbestandsmerkmale: fremde bewegliche Sache Gewahrsamsbruch? Entziehung einer Sache auf Dauer (realistische Wiedererlangungschance minimal) Schädigung Gleichzeitigkeitsprinzip Subjektiver TB: TB-Vorsatz Erweiteter Vors. 5

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L! APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 4 A hat es sehr eilig und fährt daher in seinem Porsche mit 80 km/h durch das Ortsgebiet. Er kann aufgrund seiner überhöhten

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Lösung Fall 4. Strafbarkeit des B. Wegnahme der sich in der Handtasche befindlichen 500

Lösung Fall 4. Strafbarkeit des B. Wegnahme der sich in der Handtasche befindlichen 500 UE SS 2007 1 Lösung Fall 4 I. Strafbarkeit des B Wegnahme der sich in der Handtasche befindlichen 500 1) Raub, 142 Abs 1: I TB 1. Obj. TB: - Gewalt gegen eine Person: Gewalt = Anwendung nicht unerheblicher

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 5 Nach einem Wiener Fußball-Derby geraten in einem Innenstadt-Lokal der Rapid-Fan R und der Austria-Fan A wegen einer Schiedsrichterentscheidung

Mehr

UE SS Lösung Fall 6. Strafbarkeit des B. Entreißen der Handtasche mit den darin befindlichen 500

UE SS Lösung Fall 6. Strafbarkeit des B. Entreißen der Handtasche mit den darin befindlichen 500 UE SS 2009 1 Lösung Fall 6 I. Strafbarkeit des B Entreißen der Handtasche mit den darin befindlichen 500 1) Raub ( 142 Abs 1)? I TB 1. Obj. TB: Gewalt gegen eine Person: Gewalt = Anwendung nicht unerheblicher

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen

Mehr

STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 2. Einheit: Vorsatzdelikt

STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 2. Einheit: Vorsatzdelikt STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 2. Einheit: Vorsatzdelikt Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie INHALTLICHER ABLAUF I. Grundlagen II.

Mehr

Fall 2. Variante 1. Variante 2

Fall 2. Variante 1. Variante 2 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Grundsätze im Strafrecht

Grundsätze im Strafrecht APÜ Strafrecht Grundsätzlich lässt sich das Strafrecht in einen prozessrechtlichen und einen materiellen Teil einteilen. Das Strafrecht im materiellen Sinn dient dem Schutz der Rechtsgüter. Das Strafprozessrecht

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst also den Willen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

I. Einstieg in das Strafrecht

I. Einstieg in das Strafrecht A. Allgemeiner Teil I. Einstieg in das Strafrecht A. Allgemeiner Teil 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit a) Allgemeines Das Strafrecht unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten. Vorsätzlich

Mehr

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

VO STRAFRECHT Besonderer Teil VO STRAFRECHT Besonderer Teil 6. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf Vermögensdelikte C. Enteignungsdelikte Veruntreuung ( 133) Tatobjekt = anvertrautes Gut Alleingewahrsam des Täters

Mehr

manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht

manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht Wien 2017 Inhalt 1. Kapitel: Einleitende Worte... 9 2. Kapitel: Was ist Strafrecht und wie nähere ich mich der Materie?... 13 3. Kapitel: Vorsatz-

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.

VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II. VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT Strafbarkeit des/der... wegen... gem X StGB durch... Deliktspezifisch: Qualität des Tatsubjekts (Sonderdelikte) Erfolg Erfolgsspezifisch gefährliche Handlung,

Mehr

APÜ Höpfel (SS 2012) Fälle zum Fahrlässigkeitsdelikt ( 80, 81, 88 ivm 6 StGB) Fall 7

APÜ Höpfel (SS 2012) Fälle zum Fahrlässigkeitsdelikt ( 80, 81, 88 ivm 6 StGB) Fall 7 APÜ Höpfel (SS 2012) Fälle zum Fahrlässigkeitsdelikt ( 80, 81, 88 ivm 6 StGB) Fall 7 A, LKW-Lenker, nähert sich einem Zebrastreifen, hinter welchem eben ein Linienbus angehalten hat. Er verringert seine

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs

Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vvb - Die Irrtümer Übersicht über alle Irrtümer Tatbestandsirrtum, 16 I Irrtum über privilegierende Tatumstände, 16 II Irrtum über normatibe TBM Irrtum über descriptive

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Starthilfe Strafrecht

Starthilfe Strafrecht manual KÖBERL SITNER Starthilfe Strafrecht Allgemeiner Teil I 75 Kurzfälle samt Lösungen Exkurse für Fortgeschrittene 2., aktualisierte Auflage manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht

Mehr

Täter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.

Täter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str. Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 UE SS 2008 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12.

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. Wegnahme der Saliera: o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 3 Strafbarkeit des A: Als Kern- und Grunddelikt ist Diebstahl

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Eigentum (1)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Eigentum (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Betrugs- und untreueähnliche Delikte Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Betrugs- und untreueähnliche Delikte Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Betrugs- und untreueähnliche Delikte Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, Strafrecht, Besonderer Teil, 9 Rn. 177-220, 273-287 Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de

Mehr

jeder Fahrlässigkeitstat =

jeder Fahrlässigkeitstat = Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Grundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie

Grundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie 12 Systematik der Diebstahlsdelikte, 242 ff. StGB Privilegierungen 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl 248 a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen Grundtatbestand 242 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung)

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj: Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Versuchsaufbau. Strafe: Rücktritt gem. 24?

Versuchsaufbau. Strafe: Rücktritt gem. 24? Versuchsaufbau Vorprüfung: Nichtvollendung Versuchsstrafbarkeit Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Sonstige subj. Merkmale (Bsp: Zueignungsabsicht bei 242) Obj. Tb. = Unmittelbares Ansetzen (Keinesfalls die

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Strafrecht V. Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V. Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Material online https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Nacharbeiten Allgemein: Klesczewski, Strafrecht

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II AT 2 Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn.

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Strafrecht Allgemeiner Teil I Strafrecht Allgemeiner Teil I 6 Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 82 ff., S. 100 ff.; STRATENWERTH, 7, 8 Leitende Fragestellung WER hat sich WODURCH

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Workshop Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Tutorate Ab 6. November Tutorate Einschreibung : https://www.rwi.uzh.ch/de/lehrefo rschung/alphabetisch/godenzi/lehr e/vorlesungen/herbstsemester- 2017.html 2 Nachtrag

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 18

Lösungsvorschlag zu Fall 18 Lösungsvorschlag zu Fall 18 A. Allgemeines Probleme entstehen bei der einfachen Prüfung des Diebstahls an zwei Stellen: 1. Wegnahme 2. Zueignungsabsicht Bitte beachten Sie, dass es beim Diebstahl um die

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr