APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012
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- Edmund Rainer Steinmann
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1 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 1 A hat vor einigen Wochen in seinem Stammlokal seine Lederjacke vergessen. Als er eines Tages wieder in das Lokal kommt, sieht er zu seinem großen Erstaunen eine Lederjacke an einem Garderobehaken hängen, die genauso aussieht wie seine abhanden gekommene. A greift in die Innentasche der Jacke und fühlt dort ein Taschentuch. Da auch er immer ein Taschentuch in seiner Innentasche hatte, ist er nunmehr davon überzeugt, dass es sich um seine Jacke handelt. Kurz entschlossen nimmt er die Jacke an sich und verlässt das Lokal. In Wahrheit gehört die Jacke jedoch dem Gast X. Bei genauerem Hinsehen hätte A auch einige Besonderheiten erkennen können, die diese Jacke von jener unterscheiden, die ihm abhanden gekommen ist. Variante 1 A stellt zuhause fest, dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Da er sich aber keine andere Jacke leisten kann, beschließt er dennoch, diese für sich zu behalten. Variante 2 A stellt bereits bei seinem zweiten Blick auf die Jacke fest, dass er sich bei seinem ersten Eindruck wahrscheinlich geirrt hat und es sich nicht um seine eigene Jacke handelt. Er nimmt sie dennoch an sich, weil er sich ohnehin keine neue Jacke leisten kann und es ihm gleichgültig ist, ob er nun eine fremde Jacke an sich nimmt oder nicht. Zuhause angekommen packt den A aber doch das schlechte Gewissen und er bringt die Jacke daher eine knappe Stunde später zurück ins Lokal und übergibt sie dem überraschten X, der noch nicht einmal bemerkt hat, dass seine Jacke verschwunden war. Variante 3 A stellt zuhause fest, dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Um sich Schwierigkeiten zu ersparen, wirft er sie am nächsten Tag in einen großen Müllcontainer. Prüfen Sie jeweils die Strafbarkeit des A!
2 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer SS 2011 Fall 1 Musterfalllösung Wegnahme der Jacke des X durch A In Betracht kommt das Delikt des Diebstahls ( 127 StGB). I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Wertträgereigenschaft wegnimmt. Bei der Jacke des X handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache mit Wertträgereigenschaft (die Sache gehört nicht A, sondern X, sie ist keine unbewegliche Sache und sie hat einen Tauschwert). A nimmt dem X diese Jacke weg, indem er mit ihr das Lokal verlässt. Mit dieser Handlung hat er die Gewahrsame des X gebrochen und eigene Gewahrsame an der Jacke begründet. 2. Subjektiver Tatbestand Bei dem Delikt des Diebstahls handelt es sich um ein Vorsatzdelikt ( 7 Abs 1 StGB). Es verlangt auf der subjektiven Tatseite sowohl Tatvorsatz als auch unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz. A denkt bei der Wegnahme der Jacke, diese gehöre ihm. Er hat daher keinen Vorsatz auf das Tatbestandsmerkmal fremd. Sein Vorsatz umfasst somit nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb die Vorsatzhaftung entfällt. Es handelt sich gegenständlich um einen Tatbildirrtum, da A nicht erkennt, dass es sich um eine fremde Sache handelt; er unterliegt also einem Irrtum im tatsächlichen Bereich. Das Vorliegen eines Tatbildirrtums zieht als Rechtsfolge die doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung nach sich. In der hier vorliegenden Konstellation kommt es jedoch zu keiner Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, weil kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert. Der Irrtum wäre A allerdings bei Bestehen eines Fahrlässigkeitsdelikts vorzuwerfen, da einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters wohl aufgefallen wäre, dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Ergebnis: A ist nicht nach 127 StGB zu bestrafen.
3 Variante 1: In Betracht kommt Diebstahl gem 127. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand: Siehe Fall Subjektiver Tatbestand: A hat zwar Vorsatz, eine fremde Jacke zu behalten und sich dadurch zu bereichern, aber nicht im Zeitpunkt der Tathandlung, der Wegnahme. Es mangelt also an der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und des Vorsatzes ( Simultaneitätsprinzip ). 127 StGB ist daher nicht erfüllt. In Betracht kommt jedoch die Anschlussunterschlagung ( 134 Abs 2 StGB): I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Eine Anschlussunterschlagung begeht, wer sich ein Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seine Gewahrsame gebracht hat, zueignet. Dies ist hier der Fall: A hat die Jacke ohne Vorsatz, sich eine fremde Sache zuzueignen, in seine Gewahrsame gebracht. Zuhause führt er die Jacke sodann in sein eigenes Vermögen über, indem er sie für sich behält. 2. Subjektiver Tatbestand 134 Abs 2 StGB verlangt Tatvorsatz und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz. Der Tatvorsatz wird von A erst zuhause gefasst; erst in diesem Zeitpunkt beschließt er, die Jacke zu behalten, sich diese also zuzueignen. Der unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz ergibt sich insbesondere aus der Formulierung da er sich keine andere Jacke leisten kann. Ergebnis: A ist nach 134 Abs 2 StGB zu bestrafen.
4 Variante 2: In Betracht kommt Diebstahl gem 127. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand: Siehe Fall Subjektiver Tatbestand: Der Unterschied zum Fall 1 in der Grundfassung besteht hier darin, dass A es in dieser Variante im Zeitpunkt der Wegnahme ernsthaft für möglich hält (er stellt fest, dass es sich wahrscheinlich nicht um seine Jacke handelt) und sich damit abfindet (es ist ihm gleichgültig, ob er eine fremde Jacke an sich nimmt), dass es sich bei der Jacke nicht um seine eigene handelt. Er entscheidet sich dennoch bewusst dafür, die Jacke an sich zu nehmen und zu behalten. A handelt daher mit Tatvorsatz. Der unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz ist ebenso gegeben (arg weil er sich ohnehin keine neue Jacke leisten kann ). A verwirklicht daher in dieser Variante das Delikt des Diebstahls. II. Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. III. Prüfung der Schuld Keine Anhaltspunkte für Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe. IV. Prüfung allfälliger sonstiger Strafbarkeitsvoraussetzungen V. Prüfung allfälliger Qualifizierungen oder Privilegierungen VI. Prüfung allfälliger Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe. In Betracht kommt der Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue gem 167 StGB: Bei Diebstahl handelt es sich um ein reuefähiges Delikt, da es in der Aufzählung in 167 enthalten ist. Indem A freiwillig, dh ohne Zwang, und bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Wegnahme durch den A erfahren haben, dem X seine Jacke zurückgibt, hat er den durch die Verwirklichung des 127 StGB entstandenen Schaden vollständig wiedergutgemacht. Auf Grund des persönlichen Strafaufhebungsgrundes Tätige Reue entfällt daher die Strafbarkeit des A nach 127 StGB. Ergebnis: A ist nicht nach 127 StGB zu bestrafen.
5 Variante 3: Wegwerfen der Jacke in den Müllcontainer In Betracht kommt Strafbarkeit des A nach 135 Abs 1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand: Indem A die Jacke des X in den Müllcontainer wirft, hat er eine fremde bewegliche Sache auf Dauer entzogen, da die realistische Wiedererlangungschance minimal ist. Eines Gewahrsamsbruchs bedarf es nach der Rsp nicht. Durch das Wegwerfen der Jacke wird der X auf Dauer um seine Sache gebracht und dadurch geschädigt. 2. Subjektiver Tatbestand: Tatbildvorsatz: Eventualvorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale erforderlich und auch tatsächlich gegeben (aus obj. Tatbestandsverwirklichung ableitbar). Ergebnis: A ist nach 135 Abs 1 StGB zu bestrafen.
6 In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 127 StGB (Diebstahl). Anfängerpflichtübung WS 2011/2012 aus Strafrecht - Fall 1 - Dr. Stephanie Öner Dr. Lisa Pühringer Fallprüfung I. II. III. Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld 1. Tatbestand Äußerer (objektiver) Tatbestand Tatbestand = die Summe aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts. Objektiver TB Tatbestand Subjektiver T B = alle Tatmerkmale, die außerhalb des seelischen Bereichs des Täters gelegen sind und den generellen Unwertgehalt der Tat betreffen. Zu prüfen sind: a. Handlungsobjekt b. tatbestandsmäßige Handlung c. objektiv-täterschaftliche Merkmale (bei Sonderdelikten) Äußerer TB: Erfolgsdelikte Zusätzlich zu prüfen: Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (Erfolg = Veränderung in der Außenwelt) objektive Zurechnung des Erfolges zum Handeln des Täters - Kausalität - normative Zurechnung: Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Äußerer Tatbestand 127 Tatobjekt: fremde bewegliche Sache mit Wertträgereigenschaft körperliche Sachen (fallen in die Sinne ; 292 ABGB). kein Tatobjekt des 127: Forderungen und sonstige Rechte. fremde Sache (= Sache, die im Eigentum oder Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht) bewegliche Sache (kann ohne Verletzung ihrer Substanz fortbewegt werden) 1
7 Äußerer Tatbestand 127 Wertträgereigenschaft: wirtschaftlich nicht völlig wertlos; Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn wertlos sind Sachen, für die ein wirtschaftlich denkender Mensch kein Geld ausgibt oder für die sich das Opfer ohne nennenswerten Aufwand Ersatz verschaffen kann. Fall 1 (Subsumtion) körperliche Sache: Die Jacke ist eine körperliche Sache. fremde Sache: Die Jacke gehört dem X, ist daher eine fremde Sache. bewegliche Sache: Die Jacke ist beweglich; man kann sie ohne Verletzung ihrer Substanz von A nach B bewegen. Sache ist Wertträger: Die Jacke hat einen Tauschwert. Äußerer Tatbestand des 127 Tathandlung: = wer eine Sache einem anderen wegnimmt. Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams hier: A nimmt die Jacke und verlässt das Lokal Bruch der Gewahrsame des X und Begründung eigener Gewahrsame; Vollendung des Delikts mit dem Verlassen des Lokals. Obj. TB des 127StGB erfüllt! Zwischenergebnis Fall 1 Objektiver TB Tatbestand Subjektiver TB erfüllt zu prüfen Innerer (subjektiver) Tatbestand Vorsatzdelikt = Summe aller subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts alle Umstände, die im seelischen Bereich des Täters liegen. Objektiver TB: Obj. TB-Merkmale Bestandteile: Tatbildvorsatz event. erweiterter Vorsatz Subjektiver TB: TB-Vorsatz Erweiteter Vors. 2
8 Innerer (subjektiver) Tatbestand Tatbildvorsatz ( 7 Abs 1) 7 Abs 1: Sofern ein Tatbestand des BT zur inneren Tatseite nichts Spezielles ausführt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. 5 Abs 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (1. Halbsatz). Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten: der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Fahrlässigk. 6 Unbewusste / Bewusste FL Verwirklichung nicht für möglich halten oder für möglich halten, aber sich nicht damit abfinden Bedingter Vors. 5/1, 2.Hs Verwirklichung d Sachverhalts ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden Ausdrücklich im Reicht, wenn im Gesetz nichts Gesetz (zb 80, Anderes verlangt 81, 88, ) 7/1 Vorsatz 5 Wissentlichkeit 5/3 Vorliegen d Umstands / Eintreten d Erfolgs für gewiß halten Absichtlichkeit 5/2 Daraufankommen auf Verwirklichung des Umstands / Erfolgs Nur wenn im Gesetz verlangt Subjektiver Tatbestand 127 Subjektiver Tatbestand 127 Diebstahl = Vorsatzdelikt ( 7 Abs 1). Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung Gleichzeitigkeitsprinzip: Im Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs (Tathandlung) muss Vorsatz vorliegen. Obj.TB Subj.TB Obj. TB-Merkmale Fremde, bewegl. Sache mit Tauschwert TB-Vorsatz Wegnahme (Gewahrsamsbruch) (Keine tatsächliche Bereicherg. notwendig) Bereicherungsvorsatz Fall 1 (Subjektiver TB) A glaubt, die Jacke gehört ihm er hat keinen Vorsatz auf das Tatbestandsmerkmal fremd. Vorsatz erfasst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestands keine Strafbarkeit des A nach 127. Frage: Ist As Irrtum strafrechtlich relevant? Tatbildirrtum = Tatbestandsirrtum Täter erkennt nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Tatvorsatz entfällt. ausreichend, dass sich der Täter über ein einziges von mehreren Tatbildmerkmalen irrt. keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; e contrario aus 5 StGB. 3
9 Tatbildirrtum Fälle des Tatbildirrtums: - Täter hat die tatsächlichen Umstände der Tat nicht wahrgenommen; - Täter hat den sozialen Bedeutungsgehalt der Tatumstände nicht erkannt. Erfassung des Sachverhalts in seinem sozialen Bedeutungsgehalt in laienhafter Parallelwertung ausreichend. In Fall 1: A unterliegt einem Irrtum über die Fremdheit der Jacke. Rechtsfolgen des Tatbildirrtums Strafbarkeit wegen des Vorsatzdelikts entfällt! Bestrafung wegen fahrlässiger Tat, wenn es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt, und der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. (= doppelt bedingte Fahrlässigkeit) Fall 1 (Rechtsfolgen des Tatbildirrtums) Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit? Hätte A bemerken können oder müssen, dass die Jacke nicht ihm gehört? Gibt es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt? Variante 1 Gleichzeitigkeitsprinzip: TB-Vorsatz und Bereicherungsvorsatz müssen zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. fehlt hier -> kein 127. Straflosigkeit des A? 134 Abs 2 (Anschlussunterschlagung) Da es kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt, ist A nicht strafbar! Variante Abs 2 (Anschlussunterschlagung) zu prüfen Obj.TB: Zueignung eines fremden Guts, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat. Subj.TB: Zueignungsvorsatz und erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung Variante 1 Indem A die Jacke des X behält, hat er ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlagen. A hat im Zeitpunkt der Zueignung den Vorsatz, die Jacke zu behalten, und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. A ist strafbar gem 134 Abs 2 StGB. 4
10 Variante 2 Hat A Vorsatz auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache? Eventualvorsatz isd 5 Abs 1, 2. HS, StGB gegeben A ist nach 127 strafbar. Variante StGB Tätige Reue Strafaufhebungsgrund Voraussetzungen: taxativ aufgezähltes Delikt (Abs 1) Rechtzeitigkeit Freiwilligkeit vollständige Schadensgutmachung (verschiedene Varianten in Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3, Abs 4) Variante 3 Vorsatzdelikt 135 StGB Dauernde Sachentziehung Objektiver TB: Obj. TB-Merkmale Tatbestandsmerkmale: fremde bewegliche Sache Gewahrsamsbruch? Entziehung einer Sache auf Dauer (realistische Wiedererlangungschance minimal) Schädigung Gleichzeitigkeitsprinzip Subjektiver TB: TB-Vorsatz Erweiteter Vors. 5
Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
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