Seminar Recht und Soziales. Schwerbehindertenausweis: Antragstellung Nachteilsausgleiche. GdB-abhängig Merkzeichenabhängig

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1 Seminar Recht und Soziales Schwerbehindertenausweis: Antragstellung Nachteilsausgleiche GdB-abhängig Merkzeichenabhängig

2 Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - 69 I SGB IX; (anders 69 II SGB IX) - Antrag Schriftlich oder zur Niederschrift

3

4

5 *

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7 Einverständniserklärung

8 Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - 69 I SGB IX; (anders 69 II SGB IX) - Antrag Schriftlich oder zur Niederschrift AVF, anderen Sozialleistungsträger, Gemeinde Berechtigung: Nur der Betroffene persönlich - Dispositionsfreiheit Handlungsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit

9 Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - 69 I SGB IX; (anders 69 II SGB IX) - Ermittlungen Durch das AVF! Von Amts wegen Ermittlungen bei : Befundberichte der behandelnden Ärzten Berichte der Krankenhäuser, Kuranstalten Gutachten der Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung Ausnahmsweise: Untersuchung durch das AVF

10 Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - 69 I SGB IX; (anders 69 II SGB IX) - Auswertung Sozialmedizinische Auswertung durch den Ärztlichen Dienst des Amtes nach Aktenlage nach Untersuchung

11 Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - 69 I SGB IX; (anders 69 II SGB IX) - Umsetzung Die Umsetzung erfolgt durch Verwaltungsbeamte Schlüssigkeitsprüfung Bescheiderteilung Ausweisausstellung

12 Behinderung, 2 SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate (Abgrenzung zur bloßen Krankheit) von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen (altersadäquate Funktionseinschränkung keine Behinderung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

13 Grad der Behinderung Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend Abs. 1 S 3 u. 4 SGB IX Der GdB kann seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden, daher erfolgt die Abstufung in Zehnergraden. Die Einstufung richtet sich nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz. Diese sind für die Verwaltung bindend.

14 Gesamt-GdB Leiden 1 Leiden 2 Leiden 3 Leiden 4 Gesamt-GdB GdB 40 GdB 30 GdB 20 GdB 10 60

15 Schwerbehinderung, 2 Abs 2 SGB IX Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

16 Gleichstellung, 2 Abs. 3,4 SGB IX - GdB 30 oder 40 - zur Erlangung eines Arbeitsplatzes - zum Erhalt eines Arbeitsplatzes - behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Berufsausbildung auch bei GdB < 30* * ab

17 Einstufung bei Schäden der Harnorgane Die Beurteilung des GdB richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes. Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z.b. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Unter dem Begriff "Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

18 Einstufung bei Schäden der Harnorgane

19 Einstufung bei Schäden der Harnorgane

20 Einstufung bei Schäden der Harnorgane

21 Einstufung bei Nierentransplantation Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB/MdE- Grad von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE- Grad entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 50 zu bewerten.

22 GdB-abhängige Nachteilsausgleiche Steuerfreibetrag (ab GdB 30; ) Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung, 81, 122 SGB IX Kündigungsschutz; 85 ff. SGB IX Freistellung von Mehrarbeit, 124 SGB IX, 12 AzV Zusatzurlaub, 125 SGB IX;Stundenermäßigung, 3 IV UrlV Vorgezogene Altersrente/Pensionierung Freibeträge, Ermäßigungen Benachteiligungsverbot, Anspruch auf Teilzeit 81 SGB IX

23 Chronikerregelung Schwerwiegende chronische Krankheit: ein Jahr lang Dauerbehandlung einmal pro Quartal a)... b) ein GdB von mind. 60 Chron. Krankheit auch GdBbegründend c)...

24 Ausweis mit GdB

25 Nachteilsausgleiche G = erhebliche Gehbehinderung In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 146 I SGB IX

26 Erhebl. Gehbehinderung bei inneren Leiden Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Bei inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.b. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie (siehe Nummer 26.12), sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

27 Vergünstigungen G Unentgeltliche Beförderung im öff. Nahverkehr (ggf. gegen Eigenbeteiligung) oder Kfz-Steuerermäßigung Abzugsbetrag für behinderungsbedingte, unvermeidbare Fahrten bei GdB von 70: 3000 km x 0,30 = 900 Abzug tatsächlicher Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz Mehrbedarfserhöhung bei der Grundsicherung um 17 v.h. 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, nur für voll Erwerbsgeminderte

28 Nachteilsausgleiche B = Notwendigkeit ständiger Begleitung Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. 146 II SGB IX

29 Vergünstigungen B Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öff. Nah- und Fernverkehr, ausgen. Sonderzüge und Sonderwagen Bei blinden Menschen auch im internationalen Eisenbahnverkehr

30 Ausweismuster

31 Nachteilsausgleiche ag = außergewöhnliche Gehbehinderung Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

32 Vergünstigungen ag Schwerbehindert Genehmigungsbehörde: Genehmigung Nr.: Name: Unentgeltliche Beförderung im öff. Nahverkehr (ggf. gegen Eigenbeteiligung) und Kfz-Steuerbefreiung Kostenerstattung für die Fahrt zur ambulanten Krankenbehandlung -Krankentransportrichtlinie- Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu km x 0,30 = 4500

33 Bayern - ag Schwerbehinderte, bei denen die Voraussetzungen des Merkzeichens ag nicht vorliegen, die aber allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben oder allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben.

34 Nachteilsausgleiche H = Hilflosigkeit Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen - nach Teil 2 SGB IX und dem Einkommensteuergesetz "nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 145 SGB IX i.v.m. 33 b VI EStG

35 Vergünstigungen H Steuerfreibetrag von 3700 Unentgeltliche Beförderung im öff. Nahverkehr (ohne Eigenbeteiligung) und Kfz-Steuerbefreiung Kostenerstattung für die Fahrt zur ambulanten Krankenbehandlung -Krankentransportrichtlinie- Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe SGB XI; SGB XII

36 Nachteilsausgleiche RF = Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Diese gesundheitlichen Voraussetzungen sind nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt bei Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung. Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

37 Vergünstigungen RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

38 Nachteilsausgleiche Gl = Gehörlosigkeit Gehörlos sind schwerbehinderte Menschen, bei denen ein vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren besteht. Als gehörlos gelten auch schwerbehinderte Menschen, bei denen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits sowie schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. AP Nr. 30 Abs. 1

39 Vergünstigungen Gl Unentgeltliche Beförderung im öff. Nahverkehr (ggf. gegen Eigenbeteiligung) oder Kfz-Steuerermäßigung Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

40 Nachteilsausgleiche Bl = Blindheit Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe (siehe Nummer 26.4) auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. AP Nr. 23

41 Vergünstigungen Bl Alle Vergünstigungen wie bei ag Steuerfreibetrag von 3700 Schwerbehindert Genehmigungsbehörde: Genehmigung Nr.: Name: Rundfunkgebührenbefreiung Blindenhilfe, 72 SGB XII; Blindengeld nach Landesrecht (BayBlindG)

42 Dialysepflichtige Nierenerkrankungen 387 Frauen 33% 790 Männer 67%

43 Dialysepflichtige in Ofr Männer Frauen gesamt u. älter

44 Schwerbehinderte in Ofr

45 Transplantierte in Ofr. Transplantierte Männer Frauen Gesamt Nach HB In HB

46 Amt für Versorgung und Familienförderung Bayreuth

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