MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1919/2009, eingereicht von M. B, italienischer Staatsangehörigkeit, zur ordnungsgemäßen Umsetzung (Gesetzesdekret 106/09) der EU- Richtlinien 89/391/EWG und 2002/14/EG betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln bzw. den allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in italienisches Recht Petition 0621/2012 eingereicht von Marco Bazzoni, italienischer Staatsangehörigkeit, zur Minderung der Sanktionen für Arbeitgeber gemäß dem Gesetzesdekret 106/09 in Italien 1. Zusammenfassung der Petition 1919/2009 Der Petent ist der Auffassung, die EU-Richtlinien 89/391/EWG und 2002/14/EG würden vor allem im Hinblick auf die Bewertung von Belastungen am Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt. Zudem stehen seinen Angaben nach die italienischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der italienischen Verfassung. Dieser Aspekt fällt nicht in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses. Zusammenfassung der Petition 0621/2012 Der Petent weist darauf hin, dass die Sanktionen, die im Fall eines Verstoßes gegen die Regeln zur Sicherheit am Arbeitsplatz nach dem früheren Gesetzesdekret 81/09 gegen Arbeitgeber verhängt wurden, durch das Gesetzesdekret 106/09 deutlich abgemildert werden. CM\ doc PE v06-00 In Vielfalt geeint

2 Dadurch sei es offensichtlich unmöglich, ernsthafte Regelungen zum Schutz der Sicherheit am Arbeitsplatz durchzusetzen, was einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 89/331/EWG darstelle. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am Dienstag, 30. März Für zulässig erklärt am 19. September Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission zu Petition 1919/2009, eingegangen am 24. Juni 2010 Der Petent führt eine mögliche Unvereinbarkeit bestimmter Vorschriften des neuen italienischen Gesetzesdekrets 106/09 mit der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG 1 und in geringerem Maße mit der Richtlinie 2002/14/EG 2 (die nur einmal erwähnt wird) an. Darüber hinaus versucht der Petent aufzuzeigen, dass das italienische Gesetzesdekret gegen einige Bestimmungen der italienischen Verfassung verstoße. Der Wortlaut der Petition ist mit der Beschwerde identisch, die der Verfasser der Petition zuvor im Oktober 2009 bei der Kommission eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 9. April 2010 wurde der Petent davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission nach Überprüfung seiner Beschwerde die italienischen Behörden über das Projekt EU-Pilot um Auskünfte über den Inhalt seiner Beschwerde ersuchen wird. Das Auskunftsersuchen wurde den italienischen Behörden am 26. April 2010 übermittelt, ohne dass der Name des Petenten genannt wurde, der die Offenlegung nicht wünschte. Die Kommission wird das Parlament über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen unterrichten. 4. Ergänzende Antwort der Kommission zur Petition 1919/2009, eingegangen am 13. Januar 2011 (REV. I) Auf der Grundlage der vom Petenten/Beschwerdeführer übermittelten Angaben sowie aufgrund der anderen von den Dienststellen der Kommission zusammengetragenen Informationen einschließlich der von den italienischen Behörden in Beantwortung des Informationsersuchens der Kommission übermittelten Angaben soll in einer der nächsten Sitzungen der Kommission zum Thema Verstöße ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 89/391/EWG (nachstehend die Richtlinie ) im Rahmen der italienischen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet werden. Was den Inhalt des Fristsetzungsschreibens betrifft, das im Zusammenhang mit dem 1 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom , S. 1). 2 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom , S. 29). PE v /12 CM\ doc

3 Vertragsverletzungsverfahren an die italienischen Behörden übermittelt werden soll, beabsichtigt die Kommission, die Aufnahme der folgenden Punkte, die Gegenstand der Beschwerde/Petition sind, zu empfehlen: Entbindung des Arbeitgebers von seiner Verantwortung; Aufschub bezüglich der Verpflichtung zur Bewertung von berufsbedingten Belastungen; Verlängerung der Fristen, die für die Ausarbeitung einer schriftlichen Risikobewertung bei neuen Unternehmen oder bei substantiellen Veränderungen in einem bestehenden Unternehmen vorgesehen sind. Hingegen beabsichtigt die Kommission, die nachstehenden Punkte der Beschwerde/Petition nicht in das Fristsetzungsschreiben aufzunehmen, und zwar aus unten stehenden Gründen: Risikobewertung für öffentliche Aufträge und Ausschreibungen Nichtanwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern/Tätigkeiten Wie die Kommission feststellte, erfolgte die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (wonach die Arbeitgeber für den Fall, dass an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten müssen) in nationales Recht durch den Artikel 26 (betreffend Verpflichtungen in Bezug auf Ausschreibungen) des Gesetzdekrets Nr. 81 vom in der durch das Gesetzesdekret Nr. 106/2009 geänderten Fassung. Diese wird auch als Einheitspapier für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bezeichnet. Die Kommission teilt die Schlussfolgerung des Petenten/Beschwerdeführers, dass der Arbeitgeber nach der Erweiterung von Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 81/08 um Absatz 3 betreffend bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und bestimmte Arten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausschreibungen nicht mehr verpflichtet ist wie es in Artikel 26 Absatz 3 des gleichen Gesetzesdekrets festgelegt ist, ein Einheitspapier zur Bewertung der Interferenzrisiken ( DUVRI, Documento Unico di Valutazione dei Rischi da Interferenze) auszuarbeiten. Ziel dieses Einheitspapiers ist es, die Risiken, die sich aus den Interferenzen zwischen verschiedenen Unternehmen und den entsprechenden Schutzmaßnahmen ergeben, festzustellen und zu beseitigen. Es ist anzumerken, dass gemäß dem neuen Absatz 3a die Bestimmungen des Artikels 26 Absätze 1 und 2 unbeschadet weiter Anwendung finden, durch die der Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie effektiv in italienisches Recht umgesetzt wird, indem sie die Arbeitgeber bei Maßnahmen zur Verhütung von oder zum Schutze vor berufsbedingten Belastungen zur Zusammenarbeit verpflichten. Die Arbeitgeber müssen ihre Tätigkeiten zur Verhütung von berufsbedingten Gefahren koordinieren und sich gegenseitig unterrichten, um Interferenzrisiken zu vermeiden. Verstöße der Arbeitgeber gegen diese Bestimmungen werden zudem mit Sanktionen gemäß Artikel 55 des genannten Einheitspapiers belegt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 26 Absatz 3 des Einheitspapiers wonach der Arbeitgeber ein spezifisches Papier mit den Modalitäten für die vorgeschriebene Zusammenarbeit, Koordinierung und gegenseitige Information ausarbeiten muss über die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie hinausgeht, in der keine solche spezifische Vorschrift enthalten ist. Unter diesen Umständen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Artikel 26 CM\ doc 3/12 PE v06-00

4 Absatz 3a keinen Verstoß gegen die Richtlinie darstellt. Präventivmedizinische Überwachung Möglichkeit, vor Antritt der Arbeitsstelle oder nach einer längeren gesundheitlich bedingten Abwesenheit einen Arzt aufsuchen zu können Nach den Bestimmungen der Richtlinie ist zwar einerseits eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgeschrieben, die auf Wunsch der Arbeitnehmer regelmäßig zur Verfügung zu stellen ist; andererseits wird den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der einschlägigen Maßnahmen jedoch Spielraum eingeräumt. Die Maßnahmen werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. üblichen Verfahren festgelegt. Ferner können im Sinne der Richtlinie Maßnahmen zur Überwachung der Gesundheit auch Bestandteil des nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein. Nach den genannten Bestimmungen der Richtlinie obliegt es also den italienischen Behörden, in der nationalen Gesetzgebung die notwendigen, im Einheitspapier aufgeführten Maßnahmen zu verankern, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten. Dazu zählen auch ärztliche Untersuchungen vor der Einstellung oder nach einer längeren gesundheitsbedingten Abwesenheit. Im Rahmen dieser Argumentation ist es nicht nötig, zur Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den zuvor in Italien bestehenden Rechtsvorschriften, wie dem Gesetz Nr. 300 aus dem Jahre 1970, Stellung zu nehmen. Ferner enthalten die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen keinerlei Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Bestimmungen des EU-Rechts im Bereich der Nichtdiskriminierung. Im vorliegenden Fall liegt keine direkte Diskriminierung im Sinne des EU-Rechts (d. h. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Ausrichtung) vor. Auch die umstrittenen Bestimmungen des Einheitspapiers stellen offensichtlich keine indirekte Diskriminierung aus einem der im EU- Recht verankerten Gründe dar. Allgemein mildere Sanktionen für Arbeitgeber und Führungskräfte im Bereich der Gefahrenbewertung Gemäß Artikel 4 der Richtlinie, auf den sich der Petent/Beschwerdeführer in seiner Petition/Beschwerde beruft, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die uneingeschränkte Anwendung der EU-Rechtvorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind nach diesem Artikel gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, Sorge tragen. Um die wirksame Anwendung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, bedarf es neben den genannten Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auch angemessener Sanktionen und Rechtsverfahren für Verstöße gegen die Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen. PE v /12 CM\ doc

5 Wie der Petent/Beschwerdeführer in seiner Petition/Beschwerde feststellt, wird in der Richtlinie nicht näher auf die Art und Schwere der Sanktionen eingegangen, die von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die verschiedenen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie durch die Arbeitgeber (oder andere Beteiligte) anzuwenden sind. Da die Richtlinie selbst keine spezifischen diesbezüglichen Bestimmungen enthält, ist eine Bewertung der in Italien anwendbaren Sanktionen nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der Sozialpolitik müssen Sanktionen jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. So überprüft die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge, ob die Kontrollen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirksame Anwendung abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen ermöglichen. Sollten ihr Beweise vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie der EU im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz aufgrund fehlender wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen nicht effektiv angewendet werden, könnte sie ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung des EU-Rechts einleiten. Im vorliegenden Fall liegen solche Beweise nicht vor. Änderung der Verpflichtung der Arbeitgeber, den für Sicherheitsfragen zuständigen Arbeitnehmervertretern eine Kopie des Dokuments über die Gefahrenbewertung zu übermitteln Der Petent/Beschwerdeführer verweist auf die Änderung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzesdekrets Nr. 81/08 durch das Gesetzesdekret Nr. 106/09, wonach der das Dokument über die Gefahrenbewertung den für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Arbeitnehmervertretern ausschließlich innerhalb des Unternehmens zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Dies würde eine gravierende Einschränkung der Rechte der für Gesundheits- und Sicherheitsfragen zuständigen Vertreter der Arbeitnehmer bedeuten, da sie ein Dokument genehmigen müssten, auf das sie nur beschränkten Zugriff hätten. Er macht geltend, dass diese Änderungen einen Verstoß gegen die Bestimmungen eines anderen italienischen Gesetzes, des Gesetzes Nr. 123/07, darstellen. Diese neuen Bestimmungen stehen nach Auffassung des Petenten/Beschwerdeführers zudem im Widerspruch zu der Richtlinie 2002/14/EG, nach der sich die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion durch Berater unterstützen lassen können. Zunächst fällt die Bewertung der Vereinbarkeit zweier nationaler Rechtsvorschriften wie in diesem Fall des Gesetzesdekrets Nr. 81/08 und des Gesetzes Nr. 123/07 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Im Hinblick auf den mutmaßlichen Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14/EG kann Folgendes angemerkt werden: Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG (Schutz der Arbeitnehmervertreter) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Es ist hervorzuheben, dass die genannten Funktionen und Aufgaben der CM\ doc 5/12 PE v06-00

6 Arbeitnehmervertreter die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in einer Reihe von Angelegenheiten betreffen, die in Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG aufgeführt sind. Im Artikel heißt es: 2. Unterrichtung und Anhörung umfassen a) die Unterrichtung über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs; b) die Unterrichtung und Anhörung zu Beschäftigungssituation, Beschäftigungsstruktur und wahrscheinlicher Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen oder Betrieb sowie zu gegebenenfalls geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere bei einer Bedrohung für die Beschäftigung; c) die Unterrichtung und Anhörung zu Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, einschließlich solcher, die Gegenstand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsbestimmungen sind. Diese Bestimmung erstreckt sich offensichtlich nicht auf die Frage, die in der Beschwerde bezüglich des Dokuments über die Gefahrenbewertung am Arbeitsplatz aufgeworfen wurde. Somit scheint in diesem spezifischen Fall kein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14/EG vorzuliegen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Zugang gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken zu dem Dokument über die Gefahrenevaluierung haben. Da in der Richtlinie 89/391/EWG nicht näher aufgeführt ist, wo die Arbeitnehmervertreter Zugang zu dem Dokument über die Gefahrenevaluierung haben sollten, und der Zugang gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken erfolgen soll, kann in Zusammenhang mit diesem spezifischen Punkt der Beschwerde/Petition somit kein Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften festgestellt werden. Schließlich legte der Petent/der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Petition/Beschwerde auch eine detaillierte Untersuchung über die Verfassungswidrigkeit verschiedener Bestimmungen des Einheitspapiers vor. Die Kommission ist allerdings nicht befugt, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit den nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu urteilen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Behörden der Mitgliedstaaten. Fazit Die Kommission hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung seiner Beschwerde die vorstehenden Informationen übermittelt. Die Kommission wird das Europäische Parlament über die weitere Entwicklung in diesem Fall unterrichten. PE v /12 CM\ doc

7 5. Ergänzende Antwort der Kommission zu 1919/2009, eingegangen am 18. Juli 2011 (REV. II) In ihrer vorangegangenen Mitteilung unterrichteten die Dienststellen der Kommission das Parlament darüber, dass auf der Grundlage der Angaben des Petenten/Beschwerdeführers und anderer von den Dienststellen der Kommission zusammengetragenen Informationen vorgeschlagen wurde, wegen der Unvereinbarkeit der italienischen Umsetzungsmaßnahmen mit bestimmten Vorschriften der Richtlinie 89/391/EWG (nachstehend die Richtlinie ) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten. Nach Überprüfung der inzwischen vom Petenten/Beschwerdeführer übermittelten zusätzlichen Informationen sowie der weiteren Klarstellungen, die die italienischen Behörden in einer Mitteilung vom 21. Januar 2011 übermittelten, ergab sich die Notwendigkeit, den Entwurf des Fristsetzungsschreibens maßgeblich zu ändern und um folgende Punkte zu ergänzen: Entbindung des Arbeitgebers von seiner Verantwortung im Fall der Übertragung und Weiterübertragung von Zuständigkeiten; Verletzung der Pflicht von Arbeitgebern mit zehn oder weniger Beschäftigten, Unterlagen zur Risikobewertung zu führen; Verlängerung der Fristen für das Verfassen einer schriftlichen Risikobewertung bei neuen Unternehmen oder bei substantiellen Veränderungen in einem bestehenden Unternehmen; Aufschub der verbindlichen Bewertung von berufsbedingten Belastungen; Ausweitung der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz auf Personen, die Sozialgenossenschaften oder Freiwilligenorganisationen im Bereich Katastrophenschutz angehören; Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Brandschutzbestimmungen in Beherbergungseinrichtungen mit mehr als 25 Betten. Der entsprechend ergänzte Entwurf des Fristsetzungsschreibens soll dem Kollegium der Kommissionsmitglieder im September zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Fazit Die Kommission hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung seiner Beschwerde alle vorstehenden Informationen mit Schreiben vom 25. Mai 2011 übermittelt. Die Kommission wird das Europäische Parlament über die weitere Entwicklung in diesem Fall unterrichten. 6. Ergänzende Antwort der Kommission zu 1919/2009, eingegangen am 27. Juni 2012 (REV. III) CM\ doc 7/12 PE v06-00

8 Mit dieser Mitteilung werden auf der Grundlage der vom Petenten/Beschwerdeführer übermittelten Angaben aktuelle Informationen zu der Petition 1919/2009 und dem einschlägigen Vertragsverletzungsverfahren betreffend den etwaigen Verstoß gegen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG durch die Italienische Republik vorgelegt. Nach einem Informationsaustausch mit den nationalen Behörden im Rahmen des Projekts EU-Pilot hatte die Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rahmenrichtlinie in italienisches Recht noch immer gewisse Bedenken. Daher wurde den italienischen Behörden am 30. September 2011 ein Fristsetzungsschreiben zu einigen Aspekten der Richtlinie übermittelt. Die italienischen Behörden übermittelten am 8. Dezember 2011 eine Antwort auf das Fristsetzungsschreiben, in der sie ihren Standpunkt zu den einzelnen Punkten des Fristsetzungsschreibens im Detail darlegten. Die Übersetzung der italienischen Antwort nahm beträchtliche Zeit in Anspruch. Die Kommissionsdienststellen haben den Inhalt sorgfältig geprüft und arbeiten derzeit an einem Analysevermerk betreffend die italienische Antwort mit dem Ziel, einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren vorzulegen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, genau anzugeben, wann dieser Vorschlag vorliegen wird, da zunächst noch einige Schritte im internen Verfahren abgeschlossen werden müssen. Der Petent/Beschwerdeführer wird über jeden einzelnen Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens informiert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung dieses Falles durch das Vorgehen des Beschwerdeführers/Petenten erschwert wird, der regelmäßig s gleichen Inhalts schickt bzw. bereits vorgetragene Ersuchen wiederholt und außerdem die Kommission über neue Fakten betreffend den Gegenstand des Verstoßes informiert, die ebenfalls geprüft werden müssen, um beurteilen zu können, ob sie ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Die Menge an zusätzlichen Informationen wirkt sich nachträglich auf die Behandlung des Vertragsverletzungsverfahrens aus. Die Dienststellen der Kommission gehen jedoch bei der Bearbeitung dieses Falls mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt vor. 7. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Februar 2013 (REV IV) Petition 1919/2009: Im September 2009 reichte der Petent eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden ein, in der er auf eine Reihe von Vorschriften des Gesetzesdekrets 81/08 vom 9. April 2008 (auch Testo Unico, Einheitspapier genannt) und bestimmte Vorschriften des Gesetzesdekrets 106/09 vom 3. August 2009 verwies, die vermeintlich nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG vereinbar seien. Auf der Grundlage bestimmter Bedenken, die Gegenstand der Beschwerde des Petenten sind, haben die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden ein Ersuchen um weitere Informationen übermittelt. PE v /12 CM\ doc

9 Die von den italienischen Behörden übermittelten Informationen zu den vom Petenten vorgebrachten Bedenken haben die Dienststellen der Kommission nicht vollständig zufriedengestellt. Daher leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik ein und übermittelte ein Fristsetzungsschreiben. Die italienischen Behörden reagierten hierauf mit der Übermittlung einer Antwort, die ausführliche Auskünfte enthielt. Nach sorgfältiger Überprüfung der Antwort der italienischen Behörden beschloss die Kommission, u. a. das spezifische Bedenken in Bezug auf die Abmilderung der Sanktionen für Arbeitgeber, wie in dem Gesetzesdekret 106/09 aufgeführt, nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass der Petent keine ausreichenden Beweiselemente für einen Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG durch die italienischen Behörden vorgelegt hatte. Die Kommission war jedoch nicht mit den Erklärungen zufrieden, die von den italienischen Behörden zu einigen weiteren Bedenken des Petenten vorgebracht wurden, und übermittelte eine begründete Stellungnahme an die Italienische Republik. Die italienischen Behörden müssen nun ihre Antwort auf die jüngste Entwicklung im laufenden Vertragsverletzungsverfahren übermitteln. Petition 621/2012: In der Petition 0621/2012 spricht der Petent erneut eine Angelegenheit an, zu der er bereits in seiner Beschwerde, die im September 2009 bei der Kommission eingegangen war, Bedenken geäußert hatte. Der Petent wiederholt seine Ansicht, dass die Abmilderung der Sanktionen für Arbeitgeber, wie in dem Gesetzesdekret 106/09 vom 3. August 2009 aufgeführt, einen Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG darstellt, in dem Folgendes festgelegt ist: (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber [ ] den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge. Seiner Ansicht nach sind die italienischen Rechtsvorschriften in Bezug auf diesen spezifischen Punkt nicht wirksam und verhältnismäßig und halten Arbeitgeber nicht ausreichend davon ab, die Rechte von Arbeitnehmern zu verletzen. Dieses spezifische Bedenken wurde zuvor im Zusammenhang mit der Beschwerde behandelt, die vom Petenten im September 2009 eingereicht wurde. Die Dienststellen der Kommission haben dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Entwicklungen in diesem Fall im Zusammenhang mit Petition 1919/2009 erstattet. CM\ doc 9/12 PE v06-00

10 In einer dieser vorangegangenen Mitteilungen unterrichteten die Dienststellen der Kommission das Europäische Parlament darüber, dass sie nach sorgfältiger Untersuchung aller vom Petenten und von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen beschlossen haben, die Beschwerde über die Abmilderung der Sanktionen für Arbeitgeber, wie im Gesetzesdekret 106/09 vom 3. August 2009 aufgeführt, nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss wurde auf der Grundlage der Tatsache gefasst, dass den Dienststellen der Kommission keine ausreichenden Beweiselemente für einen tatsächlichen Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG vorgelegt wurden. Die Dienststellen der Kommission teilten dem Europäischen Parlament ebenfalls mit, dass der Petent über diesen Beschluss informiert wurde. In der Petition 0621/2012 werden keine weiteren einschlägigen Bedenken genannt und keine zusätzlichen sachdienlichen Beweise mit Bezug zu den Punkten hinzugefügt, die nicht bereits behandelt wurden und dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit Petition 1919/2009 mitgeteilt wurden. Fazit Es sei darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung dieses Falles aufgrund des Vorgehens des Petenten kompliziert und zeitaufwendig ist und erschwert wird, da der Petent regelmäßig E- Mails gleichen Inhalts an verschiedene Empfänger schickt bzw. bereits vorgetragene Ersuchen wiederholt. Im vorliegenden Fall hat der Petent zahlreiche s an die Dienststellen der Kommission übermittelt, die als unangemessen betrachtet werden können, da darin entweder Beschwerden wiederholt werden oder sie beleidigend und/oder gegenstandslos sind. Aufgrund dieser Tatsache haben die Dienststellen der Kommission auf der Grundlage von Artikel 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit 1 beschlossen, den Schriftwechsel mit dem Petenten nicht fortzusetzen. Der Schriftwechsel mit dem Petenten in Bezug auf alle einschlägigen Entwicklungen, die die vom Petenten vorgebrachten Beschwerden betreffen, wird jedoch fortgesetzt. Die Kommission hat den Petenten regelmäßig über alle relevanten Entwicklungen in Bezug auf seine Beschwerden unterrichtet. Die Dienststellen der Kommission gehen bei der Bearbeitung dieses laufenden Vertragsverletzungsverfahrens mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt vor und werden das Europäische Parlament ordnungsgemäß über alle einschlägigen Entwicklungen unterrichten. 8. Ergänzende Antwort der Kommission zu den Petitionen 1919/2009 und 621/2012, eingegangen am 27. Juni 2014 (REV. V) 1 Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit, ABl. L 308 vom , S PE v /12 CM\ doc

11 Die Kommission führt ihre Arbeit in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren fort, das nach einer Beschwerde des Petenten (1919/2009) eingeleitet wurde. Sie wertet unter anderem die zur Verfügung stehenden Informationen aus steht on einem lösungsorientierten Dialog mit den italienischen Behörden. Sie wird den Petenten/Beschwerdeführer und das Europäische Parlament ordnungsgemäß über die neuen Entwicklungen in diesem Fall unterrichten. Zusätzlich zu den Angaben, die bereits in der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 übermittelt wurden, ergänzte der Petent seine Petition (1919/2009) die er bei der Kommission aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen die Richtlinien 89/391/EWG und 92/57/EWG durch Italien einreichte um einen weiteren Beschwerdepunkt. Er äußerte sich unter anderem zum mutmaßlichen Versäumnis Italiens, für die Vereinbarkeit seiner Rechtsvorschriften, insbesondere von Artikel 90 Absatz 11 des Gesetzesdekrets 81/08, mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/57/EWG (Betrauung von Koordinatoren auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen) und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nach sorgfältiger Überprüfung der übermittelten Informationen beschloss die Kommission, unter anderem das spezifische Bedenken in Bezug auf die Betrauung von Koordinatoren auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss wurde damit gerechtfertigt, dass der Petent keine ausreichenden Beweise vorlegte, um seine Beschwerde zu untermauern und ausreichend Gründe aufzuzeigen, um einen Verstoß gegen den Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/57/EWG und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch die italienischen Behörden festzustellen. Der Petent wurde über diesen Beschluss ordnungsgemäß unterrichtet. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung dieses Falls aufgrund des Vorgehens des Petenten kompliziert und zeitaufwendig ist und durch ihn erschwert wird, da er regelmäßige s gleichen Inhalts an verschiedene Empfänger schickt bzw. bereits vorgetragene Ersuchen wiederholt. Im vorliegenden Fall hat der Petent zahlreiche s an die Dienststellen der Kommission übermittelt, die als unangemessen betrachtet werden können, da darin entweder Beschwerden wiederholt werden oder sie beleidigend und/oder gegenstandslos sind. Aufgrund dieser Tatsache haben die Dienststellen der Kommission auf der Grundlage von Artikel 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit 1 beschlossen, den Schriftwechsel mit dem Petenten einzustellen. Der Schriftwechsel mit dem Petenten in Bezug auf alle relevanten Entwicklungen, die sich im Hinblick auf die vom Petenten vorgebrachten Beschwerden ergeben, wird jedoch fortgesetzt. Entsprechend hat die Kommission den Petenten regelmäßig über alle relevanten 1 Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit, ABl. L 308 vom , S CM\ doc 11/12 PE v06-00

12 Entwicklungen in Bezug auf seine Beschwerden unterrichtet. In der Petition 621/2012 beklagt der Petent die Minderung der Sanktionen für Arbeitgeber gemäß dem Gesetzesdekret 106/09 vom 3. August In ihrer vorangegangenen Mitteilung unterrichteten die Dienststellen der Kommission das Europäische Parlament darüber, dass sie nach sorgfältiger Untersuchung aller vom Petenten und den italienischen Behörden vorgelegten Informationen beschlossen haben, den Beschwerdepunkt nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss wurde aufgrund der Tatsache gefasst, dass die Dienststellen der Kommission nicht über ausreichend Beweise für einen tatsächlichen Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG verfügten. Die Dienststellen der Kommission teilten dem Europäischen Parlament ebenfalls mit, dass der Petent von diesem Beschluss unterrichtet wurde. In der Petition 0621/2012 werden keine weiteren einschlägigen Bedenken genannt und keine zusätzlichen sachdienlichen Beweise mit Bezug zu den Bedenken hinzugefügt, die nicht bereits behandelt wurden und dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der Petition 1919/2009 mitgeteilt wurden. PE v /12 CM\ doc

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