Ziele des Seminars. Messen und Prüfen - Systeme Qualifizierung eup und EFKffT Aufbau- und Ablauforganisation, Praxiserfahrungen
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- Werner Beltz
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1 Ziele des Seminars Wirkungen des el. Stroms, Unfälle - Schäden Rechtsgrundlagen und Stand der Normung Verantwortung und Personaleinsatz Prüfung elektrischer Betriebsmittel Messen und Prüfen - Systeme Qualifizierung eup und EFKffT Aufbau- und Ablauforganisation, Praxiserfahrungen Seite 1
2 Rechtssystematik GG Gesetze Verordnungen allg. anerkannte Regeln der Technik SGB VII UVVen anerkannte der Technik Seite 2
3 Bürokratie... Handelsblatt, Düsseldorf BÜROKRATIE IN DEUTSCHLAND Bürokratischer Perfektionismus aber, der jeden und alles regeln will, führt nur zum Stillstand. Was sollen umfangreiche Vorschriften [...]. Diese helfen nur den Verfassern und den mit der Überwachung beauftragten Personen Seite 3
4 Rechtliche Grundlagen EG-Vertrag Artikel 95 Artikel 137/138 Basis für Europäische Richtlinien richten sich an Mitgliedstaaten setzen um in Staatliches Recht Binnenmarkt- Richtlinien (z. B. Maschinenrichtlinie 98/37/EG) Hersteller Anwender- Richtlinien (z. B EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) Betreiber Seite Seite 4 4
5 Umsetzung EG-Richtlinien in nationales Recht Maschinenrichtlinie Artikel 2 Die Mitgliedsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartun und bestimmungsgemäßen Betrieb nicht gefährden. nationale Umsetzung 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2 Sicherheitsanforderungen Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden Seite 5 5
6 Rechtliche Grundlagen EG-Vertrag Artikel 95 Produktsicherheit Nieder- spannungs- RL Umsetzung in nationales Recht 1. Verordnung Produktsicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Artikel 137/138 Arbeitsstätten Benutzung von Arbeitsmitteln Maschinen -RL 9. Verordnung Gefahrstoffverordnung Chemische Arbeitsstofffe Seite 6 6
7 Rechtliche Grundlagen Bereitstellung auf dem Markt 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (elektrische Betriebsmittel) Bereitstellung und Benutzung im Betrieb 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) Betriebssicherheitsverordnung (Bereitstellung und Benutzung) Arbeitsstättenverordnung (Arbeitsumfeld) Seite 7
8 Regeln von staatlicher Seite GG Gesetze Grundgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Verordnungen technische Regeln Betriebssicherheitsverordnung Gefahrstoffverordnung Normen Regelwerk der UVT :32 Seite 8
9 Grundgesetz Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit :32 Seite 9
10 Arbeitssicherheitsgesetz Grundlegende Forderungen 1 ff: Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Berater des Arbeitgebers im Hinblick auf Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeiten mit dem Betriebsrat ( 9) sowie untereinander ( 10) zusammen 10: Bildung eines Arbeitsschutzausschusses bei mehr als 20 Beschäftigten :32 Seite 10
11 Arbeitsschutzgesetz Grundlegende Forderungen 4: Sichere Gestaltung der Arbeit, Gefährdungsminimierung 5: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Ableiten von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Wirksamkeitsprüfung der abgeleiteten Maßnahmen Anpassung bzw.. Wirksamkeitsverbesserung der abgeleiteten Maßnahmen Dokumentation (ab 10 Beschäftigte) 3: Schaffung einer geeigneten Arbeitsorganisation und Bereitstellung von Mitteln... um vorgenanntes zu erfüllen! :32 Seite 11
12 Arbeitsschutzgesetz Grundlegende Forderungen 7: Aufgabendelegation an solche Beschäftigte, die befähigt sind, die Sicherheits- und Gesundheitsschutz betreffenden Maßnahmen umzusetzen und einzuhalten 12: Unterweisung der Mitarbeiter über Arbeits- und Gesundheitsschutz Abgestimmt auf die Gefährdungsbeurteilung, ggf. auch bezogen auf Aufgaben bzw. Arbeitsplatz :32 Seite 12
13 Arbeitsschutzgesetz Grundlegende Forderungen 7: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten :32 Seite 13
14 Arbeitsschutzgesetz Grundlegende Forderungen 13 (1): Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter [...] 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder seines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse 5. sonstige nach Absatz 2 [...] oder aufgrund einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse :32 Seite 14
15 Arbeitsschutzgesetz Grundlegende Forderungen 13 (2): Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen :32 Seite 15
16 Betriebssicherheitsverordnung Grundlegende Forderungen 3: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Festlegung von Prüffristen 4: Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmittel 9: Unterrichtung und Unterweisung Information der Beschäftigten über Gefährdungen durch Arbeitsmittel, die sich in der Arbeitsumgebung befinden (...und nicht nur die, mit denen gearbeitet wird!) erforderlichenfalls sind Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form (Sprache!) zu verfassen. 10: Durchführung von Prüfungen durch befähigte Personen Begriff Befähigte Person siehe TRBS : Dokumentation der Prüfungen :32 Seite 16
17 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) - Neues Gesetz (seit in Kraft) - löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab (Notwendig, da mit dem GPSG nicht alle Aspekte der EU - Rahmenrichtlinie umgesetzt wurden und z.t. sogar hierzu im Widerspruch standen) - Anwendung auf Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt, ausgestellt oder erstmalig verwendet werden. - Das ProdSG gilt nicht für Antiquitäten oder Produkte, die vor ihrer Verwendung noch instand gesetzt werden müssen - Es regelt nicht die Ansprüche von Verbrauchern gegenüber Herstellern bei mangelhaften Produkten Seite 17
18 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Begriffe - Hersteller: Natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen bzw. Marke vermarktet Als Hersteller gilt auch, wer geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbrauchsproduktes beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt - Einführer: Jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Nicht-EU-Staat in Verkehr bringt - Händler: Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder Einführers Seite 18
19 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Erweiterter Anwendungsbereich und veränderte Begriffe - Das Produktsicherheitsgesetz ist nicht nur auf verkaufte oder ausgestellte Waren anzuwenden, sondern auch auf für den Eigenverbrauch hergestellte Produkte - Der Online-Handel ist explizit in den Geltungsbereich mit aufgenommen - Gebrauchte Produkte, an denen wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden, fallen nun ebenfalls in den Geltungsbereich des ProdSG - Technische Arbeitsmittel gelten nun als Produkt und fallen demnach ebenfalls unter den Geltungsbereich des ProdSG (Vorher bestand Verwechslungsgefahr mit dem Begriff Arbeitsmittel, die vorher eine eigene Kategorie bildeten - Inverkehrbringen ist nur noch die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt, ansonsten wird der Begriff Bereitstellung auf dem Markt verwendet Seite 19
20 Interpretation des Begriffs wesentliche Veränderung Keine wesentliche Veränderung Neue Gefährdung oder Risikoerhöhung? Änderung nein ja Keine wesentliche Veränderung, aber der sichere Zustand muss hergestellt werden Sicherheitstechnische Maßnahmen ausreichend? ja nein Sicherer Zustand mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen herstellbar? Verletzungs-/ Sachschadens ja nein risiko? klein hoch Eintrittswahrscheinlichkeit? klein hoch Wesentliche Veränderung Seite 20
21 Interpretation des Begriffs wesentliche Veränderung Wesentliche Veränderung = Änderung + neues oder erhöhtes Risiko + unzureichende vorhandene sicherheitstechnische Maßnahmen + sicherer Zustand durch einfache trennende Maßnahmen nicht herstellbar + Risiko schwerwiegender Verletzungen oder hoher Sachschäden + hohe Eintrittswahrscheinlichkeit Seite 21
22 Gefahrstoffverordnung Grundlegende Forderungen - Ermittlungspflicht zu innerbetrieblichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Beurteilung der Gefährdung, die sich aufgrund physikalisch-technischer Eigenschaften (z.b. Brand- und Explosionsgefahren), besonderer Eigenschaften (z.b. Temperaturen, narkotisierende Wirkungen) sowie toxischer Eigenschaften ergeben. - Ersatzstoffsuche (Austausch gegen weniger gefährliche Stoffe) - Festlegung von Maßnahmen auf Grundlage eines Schutzstufenkonzeptes - Führung eines Gefahrstoffkatasters Seite 22
23 Gefahrstoffverordnung 3 Schutzstufe 4 4 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit KMR F -Stoffen Schutzstufe 3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung 2 Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten 1 Schutzstufe 1 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen Seite 23
24 Gefahrstoffverordnung Grundlegende Forderungen - Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern - Unterweisung der Beschäftigten - Erstellung von Betriebsanweisungen - Dokumentation Seite 24
25 Sonstige Rechtsgrundlagen Energiewirtschaftsgesetz: Grundforderung: Energie muss jederzeit verfügbar sein! Folge: Störungen im Kundenstromnetz dürfen nicht das öffentliche Netz gefährden 49: Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet wird. Das Gesetz nennt die VDE-Vorschriften als Regeln der Technik, bei deren Berücksichtigung und Einhaltung die Vermutungswirkung ausgelöst werden kann, das vorstehendes eingehalten wird! Niederspannungsanschlussverordnung: 16 enthält Bestimmungen zur Nutzung des Stromanschlusses (z. B. höchstzulässiger Verschiebungsfaktor Regelungen zum Betrieb elektrischer Anlagen und Verbrauchsgeräte sind in Teil 4, Abschn. 1 enthalten Seite 25
26 Sonstige Rechtsgrundlagen Arbeitsstättenverordung und Technische Regeln für Arbeitsstätten: Enthält derzeitig lediglich im Anhang einen kurzen Passus zu Energieverteilanlagen (sehr allgemeine Hinweise zum Berührungsschutz sowie Brand- und Explosionsschutz). Dieses wird sich jedoch ändern, wenn die UVV GUV-V A3 zurückgezogen werden soll! Konkretere Informationen mit Bezug zur Elektrotechnik (z. B. Beleuchtungsstärke) sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu finden. Bauordnungsrecht: Länderspezifische Regelungen! In NRW gilt z. B. die Sonderbauverordnung für Versammlungsstätten, Hochhäuser, Betriebsräume für elektrische Anlagen etc. Für diese Gebäude und darüber hinaus auch z. B. für Schulen, Krankenhäuser, Hallenbauten etc. gilt die Prüfverordnung NRW, welche eigene Anforderungen an Prüfer sowie eigene Prüffristen sicherheitsrelevanter und allgemeiner technischer Einrichtungen definiert Seite 26
27 Privatrechtliche Regelungen Versicherungsbedingungen der (Gebäude-) Sachversicherungen Individuelle Regelungen! Häufig spezifiziert und konkretisiert durch VdS-Richtlinien und Informationen Von besonderem Interesse sind folgende Schriften: 2015; 2025; 2031; 2033; 2046; 2349; 2858; 3446; 3501 Quelle: Technische Anschlussbedingungen der Netzbetreiber: Privatrechtliche Regelungen der Netzbetreiber zum Anschluss von Verbrauchern an das eigene Stromnetz. Regelt z. B. die Konzessionsträgerschaft für Arbeiten am Stromnetz Seite 27
28 Entwicklungen im Regelwerk der UV-Träger UVVen: Reduzierung um 50 % %... auf Basisvorschriften technische Detailregelungen unternehmerische Freiheit :32 Seite 28
29 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII 15 Unfallverhütungsvorschriften (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur [...] zu treffen haben [...], 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. [...] :32 Seite 29
30 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII 15 Unfallverhütungsvorschriften (1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste-Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden :32 Seite 30
31 Überwachung und Beratung 17 SGB VII (1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. 19 SGB VII (1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer und Versicherte zu treffen haben [ ] :32 Seite 31
32 Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger SGB VII Sozialgesetzbuch VII Unfallverhütungsvorschriften technische Regeln Allgemeine UVV en (GUV-V A...) Spezielle UVV en (GUV-V C...) Regeln der UV-Träger (GUV-R...) Normen :32 Seite 32
33 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundlegende Forderungen 2: Treffen von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren 3: Durchführung, Fortführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Ableitung von Maßnahmen 4: Durchführung von Unterweisungen 11: Beseitigung von Mängeln 19: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten 20: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten :32 Seite 34
34 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundlegende Forderungen 2 (1): Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste-Hilfe zu treffen. [ ] 3 (1): Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Abs. 1 erforderlich sind. 3 (2): Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten [ ] geändert haben :32 Seite 35
35 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundlegende Forderungen 7 (1): Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. 7 (2): Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen :32 Seite 36
36 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundlegende Forderungen 9: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. 11: Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. einem Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist :32 Seite 37
37 Allgemein gilt zukünftig: Kernelement ist die Gefährdungsbeurteilung. Eigenverantwortung des Unternehmers wird höher: Er muss die Gefährdungen beurteilen und einstufen und trägt dafür die Verantwortung. Häufig sind allgemeine Schutzziele genannt, Konkretisierung erfolgt durch technische Regeln. Handlungsspielraum wird größer. Doppelregelungen sollen vermieden werden :32 Seite 38
38 Verantwortung Zwei achtjährige Jungen sind auf einer ungenügend gesicherten Baustelle von einer Mauer erschlagen worden. Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Verdacht der fahrlässigen Tötung. gegen den Bauleiter, der generell die Verantwortung für die Baustelle trägt, gegen den Leiter des städtischen Bauamtes, der den Bauleiter, die Organisation sowie die Einrichtung der Baustelle hätte überwachen müssen, gegen den Bürgermeister, weil er für die Organisationsmängel des Bauamtes verantwortlich gemacht werden soll. Saarbrücker Zeitung vom 23.Februar :32 Seite 39
39 OLG Köln U 51/96 aus: Sicherheitsingenieur 3/2002 Regress Absturz eines nicht durch Gurt und Halteseile gesicherten Dachdeckers aus ca. acht Meter Höhe mit Todesfolge. Die leistungspflichtige BG hat gegen den Kolonnenführer und die zwei Mitglieder der Geschäftsleitung Rückgriffsansprüche wegen grob fahrlässigen Verstößen gegen BG-Vorschriften geltend gemacht. Sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht wurde der Rückgriffsanspruch der BG bestätigt. Der Kolonnenführer und die beiden Mitglieder der Geschäftsleitung wurden als Gesamtschuldner zur Erstattung der Aufwendungen verurteilt: Der Kolonnenführer ist schuldhaft (grob fahrlässig) seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Grob fahrlässige Mitursache durch die Geschäftsleitung, da sie die Einhaltung der gegebenen Anweisungen nicht kontrolliert haben :32 Seite 40
40 Sanktionen aufgrund von Rechtsverletzungen Strafrecht z.b. Geldstrafe, Freiheitsstrafe wegen fahrl. Tötung/Körperverletzung Ordnungs- Widrigkeitenrecht z.b. Bußgeld wegen Nichteinhaltung von UVV en Zivilrecht z.b. Schadenersatz wegen Sachschäden Arbeitsrecht z.b. Abmahnung, Kündigung wegen Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten auch nebeneinander möglich :32 Seite 41
41 Rechtliche Folgen Unfallverhütungsvorschriften: Bußgelder bis bei Ordnungswidrigkeiten (bewusstes oder fahrlässiges Zuwiderhandeln verschiedener UVV en ist als Ordnungswidrigkeit bewertet). Vgl. 209 SGB VII Erstattungsansprüche bis zur Höhe des zivilrechtlichen Erstattungsanspruches. Vgl. 110 SGB VII Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der dem Geschädigten gezahlten Leistungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vgl. 116 SGB X Betriebssicherheitsverordnung: Bußgelder bis bei Ordnungswidrigkeiten. Vgl. 25 BetrSichV Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei - Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten durch vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach 25 - beharrlicher Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit nach 25 oder Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert Vgl. 26 BetrSichV Seite 42
42 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz: Bußgelder bis bei Ordnungswidrigkeiten. Vgl. 25 ArbSchG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei - wiederholter Ordnungswidrigkeit nach 25 ArbSchG - Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten durch vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach 25 ArbSchG Vgl. 26 ArbSchG Strafgesetzbuch: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe bei fahrlässiger Tötung. Vgl. 222 StGB Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bei fahrlässiger Körperverletzung. Vgl. 229 StGB Der Begriff Fahrlässigkeit kann hierbei sowohl auf Handeln als auch auf Unterlassen angewandt werden. Seite 43
43 Es entspricht der Lebenserfahrung dass mit dem Eintritt eines Unfalls, der Entstehung eines Brandes oder eines anderen Schadensereignisses praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Betrieben und Verwaltungen jahrzehntelang kein schweres Schadensereignis eingetreten ist, beweist nicht, dass keine Gefährdung besteht, sondern stellt für die betroffenen Unternehmen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." (Auszug aus einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster vom , Az. 10 A 363/86) Seite 44
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