Reglement der BVG-Stiftung der SV Group

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement der BVG-Stiftung der SV Group"

Transkript

1 Reglement der -Stiftung der SV Group gültig ab inklusive Änderungen bis und mit R_201_Reglement der -Stiftung Seite 1 von 22

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Bezeichnungen 4 Art. 2 Stiftung 4 Art. 2 bis Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare 4 Beitritt zur Kasse 5 Art. 3 Grundsatz 5 Art. 4 Beginn 5 Art. 5 Pflichten beim Arbeitsantritt 5 Definitionen 6 Art. 6 Massgebender Jahreslohn 6 Art. 7 Versicherter Lohn 6 Art. 8 Altersguthaben 6 Art. 9 Altersgutschriften 7 Art. 10 Einkauf von Leistungen 7 Einkünfte der Kasse 9 Art. 11 Beitrag des Versicherten 9 Art. 12 Beitrag des Arbeitgebers 9 Art. 13 Sanierungsmassnahmen 9 Leistungen der Kasse 10 Allgemeines 10 Art. 14 Zahlung der Leistungen 10 Art. 15 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 10 Art. 16 Anpassung an die Preisentwicklung 11 Altersleistungen 11 Art. 17 Rentenanspruch 11 Art. 18 Betrag der Altersrente 12 Art. 19 a Teil-Pensionierung 12 Art. 19 b Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes 12 Art. 20 AHV-Überbrückungsrente 12 Art. 21 Alterskapital 13 Invalidenrente 13 Art. 22 Anerkennung der Invalidität 13 Art. 23 Rentenanspruch 13 Art. 24 Betrag der vollen Rente 13 Art. 25 Betrag der Teilrente 14 Art. 26 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung 14 Ehegattenrente 14 Art. 27 Anspruch auf die Ehegattenrente 14 Art. 28 Betrag der Ehegattenrente 14 Konkubinatsrente 14 Art. 29 Anspruch auf eine Konkubinatsrente 14 Art. 30 Geltendmachung des Anspruchs auf Konkubinatsrente 15 Art. 31 Dauer der Konkubinatsrente 15 Kinderrente 15 Art. 32 Anspruchsberechtigte 15 R_201_Reglement der -Stiftung Seite 2 von 22

3 Art. 33 Anspruch auf die Kinderrente 15 Art. 34 Betrag der Kinderrente 15 Leistungen bei Ehescheidung 16 Art. 35 Tod eines geschiedenen Versicherten 16 Art. 36 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Scheidung 16 Freizügigkeitsleistung 16 Art. 37 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 16 Art. 38 Betrag der Freizügigkeitsleistung 17 Art. 39 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 17 Art. 40 Barauszahlung 17 Wohneigentumsförderung 17 Art. 41 Vorbezug 17 Art. 42 Verpfändung 18 Organisation der Kasse 19 Art. 43 Stiftungsrat, Geschäftsführung 19 Art. 44 Geschäftsordnung 19 Art. 45 Kontrolle 19 Art. 46 Mitteilungen 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen 20 Übergangsbestimmungen 20 Art. 47 Übergangsbestimmungen 20 Schlussbestimmungen 20 Art. 48 Information der Versicherten 20 Art. 49 Reglementsänderungen 20 Art. 50 Auslegung 20 Art. 51 Rechtspflege 20 Art. 52 Massgebender Reglementstext 20 Art. 53 In-Kraft-Treten 20 Anhang 21 Ziffer 1 Eintrittsschwelle und Koordinationsbetrag 21 Ziffer 2 Zinssätze 21 Ziffer 3 Maximales Altersguthaben 22 R_201_Reglement der -Stiftung Seite 3 von 22

4 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Bezeichnungen 1. In diesem Reglement gelten folgende Bezeichnungen: Art. 2 a. AHV/IV für die eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung und die eidg. Invalidenversicherung; b. für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982; c. FZG für das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993; d. Arbeitgeber für die SV Group AG und die der Kasse angeschlossenen, mit der SV Group wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen; e. Stiftung für die Stiftung -Stiftung der SV Group"; f. Kasse für die von der Stiftung gemäss diesem Reglement aufgrund der Bestimmungen des betriebene Vorsorgeeinrichtung; g. Mitarbeiter für die beim Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; h. Versicherte für die in die Kasse aufgenommenen Mitarbeiter; i. ZGB : Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 j. OR : Obligationenrecht vom 30. März 1911 k. WEFV : Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 l. PartG: Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 m. IVG für das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung Stiftung 1. Unter dem Namen -Stiftung der SV Group" besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Dübendorf. Sie wird vom Stiftungsrat (Art. 43) geleitet. 2. Die Stiftung führt für die Mitarbeiter des Arbeitgebers die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss durch und hat sich zu diesem Zweck im Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Die Stiftung betreibt auf eigene Rechnung und Gefahr eine Vorsorgeeinrichtung (-Normkasse) nach den Bestimmungen dieses Reglements. 3. Um die Minimal-Bestimmungen des L-GAV einhalten zu können, werden die Leistungen der -Kasse teilweise erhöht. 4. Die Stiftung übernimmt keine freiwillige Versicherung von teilbeschäftigten Mitarbeitern für den Lohnteil, den diese bei andern Arbeitgebern beziehen. Sie führt die Versicherung nicht weiter für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis ohne Rentenanspruch aufgelöst worden ist. 5. Die Kasse ist ein Beitragsprimatplan gemäss Art. 15 FZG. Art. 2 bis Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare 1. Die Eintragung einer Partnerschaft beim Zivilstandsbeamten gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare entspricht der Heirat. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung. 2. Die reglementarischen Bestimmungen, welche die Heirat, den Ehegatten und die Scheidung betreffen, gelten sinngemäss für eingetragenen Partnerschaften. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 4 von 22

5 Beitritt zur Kasse Art. 3 Grundsatz 1. Mit dem Anschluss an die Kasse verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche Arbeitnehmer, deren AHV- Lohn die Eintrittsschwelle (siehe Anhang) erreicht, bei der Kasse zu versichern. 2. Nicht versichert werden Arbeitnehmer, die: Art. 4 a. in einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten stehen; wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; dauern mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; Wird vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsdauer mehr als 3 Monate beträgt, so ist die Person ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. b. nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; c. beim Arbeitsantritt im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind. d. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Personalvorsorge beantragen. Beginn 1. Der Beitritt zur Kasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder im Zeitpunkt, an dem der Mindestlohn gemäss Artikel 3 erreicht wird. 2. Bis zum 31. Dezember, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt oder damit zusammenfällt, ist der Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung). Art. 5 Pflichten beim Arbeitsantritt 1. Bei seinem Arbeitsantritt muss der neue Versicherte die Überweisung seiner Vorsorgeguthaben verlangen, über die er bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen verfügt. 2. Ausserdem muss der Versicherte die Kasse über seine persönliche Situation im Vorsorgebereich informieren und ihr namentlich Folgendes mitteilen: a. den Betrag der Freizügigkeitsleistung, die für ihn überwiesen wird, den Betrag des -Altersguthabens sowie, sofern er mehr als 50 Jahre alt ist, den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung; b. wenn er verheiratet ist, den Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt seiner Heirat Anspruch gehabt hätte; c. gegebenenfalls den Betrag, den der Versicherte im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers vorbezogen hat und der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht zurückerstattet worden ist; Angaben über das betreffende Wohneigentum sowie das Datum des Vorbezugs; d. gegebenenfalls den Betrag, der im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändet wurde, Angaben über das betreffende Wohneigentum sowie den Namen des Pfandgläubigers; e. gegebenenfalls die Beträge und das Datum von freiwilligen Einkäufen in den letzten drei Jahren vor dem Beitritt zur Kasse. 3. Arbeitnehmer, die am über 50 Jahre alt waren und den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht kennen und Arbeitnehmer, die am verheiratet waren und den Betrag der im Zeitpunkt der Heirat erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht kennen, geben der Kasse den Betrag und das Berechnungsdatum der ersten, nach dem bekannten Freizügigkeitsleistung bekannt. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 5 von 22

6 Definitionen Art. 6 Massgebender Jahreslohn 1. Der massgebende Jahreslohn im Sinne dieses Reglements entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn des Vorjahres (allenfalls umgerechnet auf ein ganzes Jahr) unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen, abzüglich allfällige Boni. 2. Bei der Aufnahme in die Kasse entspricht der massgebende Jahreslohn dem vereinbarten Gehalt, umgerechnet auf ein ganzes Jahr. 3. Der Arbeitgeber meldet der Kasse die massgeblichen Lohnbestandteile beim Beitritt und danach bei jeder Änderung des Grundlohnes. Für den laufenden Monat werden nur Änderungen berücksichtigt, die spätestens auf den 15. des Monates erfolgen. 4. Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten werden weder ganz noch teilweise in den massgebenden Jahreslohn miteinbezogen. Art. 7 Versicherter Lohn 1. Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn abzüglich des Koordinationsbetrags (siehe Anhang). 2. Der versicherte Jahreslohn für die beitragspflichtige Versicherung wird erstmals bei der Aufnahme eines Mitarbeiters in die Kasse festgesetzt, später (unter Vorbehalt von Abs. 6) auf den Beginn eines jeden Lohnzyklus. 3. Der versicherte Lohn wird um allfällige Boni erhöht. Die Bonusversicherung beginnt mit der Auszahlung des ersten Bonus. Massgebend ist der durchschnittliche Bonus der vorangehenden drei Lohnzyklen. Bis zum dritten Jahr ist der Durchschnitt der vorangehenden Jahre seit dem Eintritt massgebend. Der massgebende Bonus wird zum versicherten Lohn dazugezählt und für die Beitragserhebung durch Zwölf geteilt. 4. Der versicherte Lohn entspricht mindestens dem im festgelegten Minimallohn. 5. Der versicherte Lohn ist auf den gemäss obligatorisch zu versichernden Maximalbetrag beschränkt. 6. Sinkt der Lohn eines Arbeitnehmers vorübergehend als Folge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts oder des Mutterschaftsurlaubs gemäss Artikel 329f des Obligationenrechts aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung verlangt. Art. 8 Altersguthaben 1. Für jeden Versicherten wird ein Altersguthaben gebildet. Es setzt sich zusammen aus: a. der Freizügigkeitsleistung aus einer anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung; b. den persönlichen Einlagen (Artikel 10); c. den Altersgutschriften (Artikel 9); d. den allfälligen, durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen; e. den allfälligen, durch den Arbeitgeber finanzierten Einkäufen; f. den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen. 2. Die Einkäufe des Versicherten (Freizügigkeitsleistung und persönliche Einlagen) sowie die durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen werden sofort verzinst. Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst. 3. Der Stiftungsrat bestimmt den Zinssatz (siehe Anhang). R_201_Reglement der -Stiftung Seite 6 von 22

7 Art. 9 Altersgutschriften 1. Anspruch auf Altersgutschriften haben aktive Versicherte in der Vollversicherung. Die Altersgutschriften werden ihrem Altersguthaben gutgeschrieben. 2. Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: (Schlussalter Frauen: 64 / Männer 65) Alter Altersgutschriften Jahre 7.0 % Jahre 10.0 % Jahre 15.0 % 55 64/65 Jahre 18.0 % 65/66-70 Jahre 13.9 % Art. 10 Einkauf von Leistungen 1. Die Freizügigkeitsleistungen aus anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen werden dem Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben. 2. Der aktive Versicherte kann jederzeit mittels persönlicher Einlagen Vorsorgeleistungen einkaufen; die Einlagen werden seinem Altersguthaben gutgeschrieben. 3. Freiwillige Einkäufe nach Absatz 2 dürfen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung gemäss Artikel 41 Absatz 8 nicht mehr zulässig ist und die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 36 Absatz Der Betrag der persönlichen Einlagen entspricht höchstens der Differenz zwischen dem maximalen Altersguthaben (siehe Anhang) und dem am Tag des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um: a. Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person gemäss FZG nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste; b. getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung, welche gemäss Artikel 41 Absatz 8 nicht mehr zurückbezahlt werden können; c. Guthaben in der Säule 3a, soweit es die mit den jeweils gültigen -Mindestzinssätzen aufgezinste Summe der jährlichen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrgangs ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt; massgebend ist die vom Bundesamt für Sozialversicherung erstellte Tabelle. 5. Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes gemäss Artikel 7 nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre kann der Versicherte sich in die vollen reglementarischen Leistungen nach Absatz 4 einkaufen. Versicherte Personen haben über ihren Zuzug aus dem Ausland und ihre früheren Versicherung bei einer Schweizerischen Personalvorsorgeeinrichtung wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Die Stiftung lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung einer Meldepflicht ergebenden Folgen ab. 6. Der Versicherte kann den Betrag für den Einkauf entweder durch Barzahlung oder in Teilraten bezahlen. Entscheidet er sich für Ratenzahlung, so werden die Einzelheiten der Abzahlung in einer Vereinbarung zwischen der Kasse und dem Versicherten festgehalten. Die vereinbarten Teilzahlungen enthalten eine Risikoprämie zwecks Schuldentilgung im Invaliditäts- oder Todesfall. 7. Der Versicherte hat sich innerhalb von 3 Monaten seit dem Beginn der Mitgliedschaft zur Kasse zu entscheiden, ob er den Einkauf durch Ratenzahlungen finanzieren will. Nach Ablauf dieser Frist, wird der Verzicht des Versicherten auf diese Möglichkeit angenommen. 8. Nach Ablauf der in Abs. 7 erwähnten 3 Monate kann der Versicherte jederzeit auf eigene Kosten und mittels Barzahlung Vorsorgeleistungen in dem in Abs. 4 festgehaltenen Rahmen einkaufen. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 7 von 22

8 9. Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 36 Absatz 2. Bei Rateneinkäufen beginnt die Dreijahresfrist mit dem Datum der Erhöhung der Leistungen aufgrund der Vereinbarung des Rateneinkaufs zwischen der Kasse und dem Versicherten zu laufen. 10. Die persönlichen Einlagen können grundsätzlich von den direkten Steuern an Bund, Kantone und Gemeinden abgezogen werden. Die Kasse garantiert jedoch keine Abzugsmöglichkeit der an sie überwiesenen Einlagen. 11. Der Versicherte kann nach dem ordentlichen Rentenalter nur im Fall einer Scheidung Einkäufe tätigen. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 8 von 22

9 Einkünfte der Kasse Art. 11 Beitrag des Versicherten 1. Der Versicherte ist ab seinem Beitritt zur Kasse und solange er im Arbeitsverhältnis steht, beitragspflichtig, längstens jedoch bis er als invalid anerkannt wird oder das Rücktrittsalter erreicht. 2. Der Beitrag des Versicherten wird in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Beiträge Sparen Risiko/Verwaltung Total Jahre 0.00 % 1.75 % 1.75 % 25 64/65 Jahre 6.00 % 2.20 % 8.20 % 64/65 70 Jahre 6.95 % 1.25 % 8.20 % Für Versicherte, welche älter als 58 Jahre sind und die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns verlangt haben, wird für den freiwillig versicherten Lohn folgender Beitrag festgelegt: Alter Beiträge Sparen Risiko/Verwaltung Total 58 64/65 Jahre % 4.40 % % 3. Der Beitrag des Versicherten wird vom Arbeitgeber für Rechnung der Kasse vom Lohn abgezogen. Art. 12 Beitrag des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber ist für alle beitragspflichtigen Versicherten ebenfalls beitragspflichtig. 2. Die Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Beiträge Sparen Risiko/Verwaltung Total Jahre 0.0 % 1.75 % 1.75 % 25 64/65 Jahre 6.0 % 2.20 % 8.20 % 64/65 70 Jahre 6.95 % 1.25 % 8.20 % Für Versicherte, welche älter als 58 Jahre sind und die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns verlangt haben, wird für den Arbeitgeber auf dem freiwillig versicherten Lohn kein Beitrag fällig. 3. Der Arbeitgeber überweist der Kasse monatlich seine eigenen Beiträge sowie die Beiträge der Versicherten. Art. 13 Sanierungsmassnahmen 1. Im Falle einer Unterdeckung erlässt der Stiftungsrat ein Massnahmenkonzept zur Behebung der Unterdeckung. Der Stiftungsrat legt die Art, die Dauer und den Zeitpunkt der konkreten Sanierungsmassnahmen fest. Als Sanierungsmassnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vorgegebenen Prioritätenordnung vorgesehen werden: - Einlage aus Arbeitgeberbeitragsreserve, - Verwendungsverzicht der Arbeitgeberbeitragsreserve, - Reduktion des Zinssatzes auf dem überobligatorischen Altersguthaben, - Reduktion des Zinssatzes auf dem obligatorischen Altersguthaben um maximal 0.5%, - Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und aktiven Versicherten, - Sanierungsbeiträge der Rentenbezüger, - Kürzung von anwartschaftlichen Leistungen, - Aufschub des Rechts, einen Vorbezug zu beziehen R_201_Reglement der -Stiftung Seite 9 von 22

10 Leistungen der Kasse Allgemeines Art. 14 Zahlung der Leistungen 1. Die Leistungen der Kasse sind wie folgt zahlbar: a. die Renten: monatlich, jeweils am Ende des Monats; b. die Kapitalleistungen: innert 30 Tagen nach Fälligkeit, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit bekannt sind; c. die Freizügigkeitsleistung: am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. 2. Betragen die auszuzahlenden Altersrenten weniger als 10 Prozent, die Ehegatten- oder Konkubinatsrenten weniger als 6 Prozent oder die Alterskinder- und Waisenrenten weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV, so erfolgt die Auszahlung der Renten in gleichwertiger Kapitalform. 3. Fällige Leistungen werden durch die Stiftung ausbezahlt, und zwar am Wohnsitz der Anspruchsberechtigten in der Schweiz, der EU- oder EFTA-Staaten. Bei Fehlen eines solchen Wohnsitzes sind die Leistungen am Sitz der Stiftung zahlbar. 4. Die Kasse verlangt alle Dokumente zur Einsicht, die den Anspruch auf Leistungen beweisen. Verweigert der Empfänger, sich dieser Pflicht zu unterziehen, ist die Kasse berechtigt, die Leistungszahlungen einzustellen. 5. Die Kasse verlangt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. Freizügigkeitsleistungen, die an invalide oder verstorbene Versicherte ausbezahlt wurden, werden zurückgefordert. Findet keine Rückzahlung statt, so kürzt sie die versicherten Leistungen. 6. Die Kasse kann von einem Invaliden oder von den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der Kasse gegenüber einem Dritten, der für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten; vorbehalten bleibt die Subrogation gemäss. Sie ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist. 7. Wird die Kasse vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und der Versicherte zuletzt der Kasse angehört hat, so beschränkt sich der Anspruch auf die -Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass die Kasse nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die vorgeleisteten Beträge zurück. 8. Wird die Kasse leistungspflichtig, weil der Versicherte infolge eines Geburtsgebrechens oder bereits als Minderjähriger invalid wurde und bei Erhöhung der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit bei der Kasse versichert war, so beschränkt sich der Anspruch auf die -Mindestleistungen. 9. Kürzt, entzieht oder verweigert die AHV/IV eine Leistung, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch sein eigenes schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sich der Versicherte einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, so kann der Stiftungsrat die Leistungen der Kasse kürzen. Die Kürzung darf jedoch das von der AHV/IV beschlossene Ausmass nicht übersteigen. 10. Die Leistungen der Stiftung können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. 11. Die Bestimmungen von Artikel 41 betreffend die Verjährung sind anwendbar. Art. 15 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 1. Die Kasse kürzt die gemäss vorliegendem Reglement berechneten Hinterlassenen-, Invaliden- und Altersleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des Bruttojahreslohnes, den der Betroffene bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich allfällige Familienzulagen, übersteigt. 2. Als anrechenbare Einkünfte gelten: a. die Leistungen der AHV und der IV; b. die Leistungen gemäss Eidgenössischem Unfallversicherungsgesetz; c. die Leistungen der Militärversicherung; d. die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber finanziert wurden; R_201_Reglement der -Stiftung Seite 10 von 22

11 e. die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen; f. die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung; g. allfällige Lohnzahlungen des Arbeitgebers oder Lohnersatzleistungen; h. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen eines Voll- oder Teilinvaliden, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. 3. Nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters gelten zusätzlich auch Altersleistungen in- und ausländischer Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte. 4. Die Hilflosen- und Integritätsentschädigungen werden nicht angerechnet. Die Leistungen an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen werden zusammengezählt. 5. Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überversicherung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt. 6. Kapitalleistungen werden zwecks Berechnung der Überversicherung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet. 7. Falls die Leistungen der Kasse gekürzt werden, so werden sie alle im gleichen Verhältnis gekürzt. 8. Die Kürzung wird periodisch überprüft, oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, wobei die allgemeine Lohnentwicklung und die Situation des Versicherten massgebend sind. 9. Der nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse. Art. 16 Anpassung an die Preisentwicklung 1. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie die Altersrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse an die Preisentwicklung angepasst. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kasse, ob und in welchem Mass die Renten angepasst werden müssen. Er hält seinen begründeten Entscheid in der Jahresrechnung oder im Geschäftsbericht fest. 2. Die -Mindestbestimmungen bleiben vorbehalten. Altersleistungen Art. 17 Rentenanspruch 1. Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt. 2. Beendet ein aktiver Versicherter das Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. Geburtstag und dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat er Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, sofern er nicht die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neues Arbeitgebers oder die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung aufgrund der reglementarischen Barauszahlungsgründe bzw. eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto verlangt. 3. Der Stiftungsrat kann bei betrieblichen Restrukturierungen einen früheren Altersrücktritt festlegen als nach Absatz 2. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 11 von 22

12 Art. 18 Betrag der Altersrente 1. Im ordentlichen Rücktrittsalter entspricht der Jahresbetrag der Altersrente dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit nachfolgendem Umwandlungssatz, der dem Jahrgang des Versicherten entspricht: Jahrgang (Frauen) Umwandlungssatz Jahrgang (Männer) Umwandlungssatz % 1949 und jünger 6.80 % 1949 und jünger 6.80 % 2. Bei vorzeitiger Pensionierung entspricht die Altersrente dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthaben multipliziert mit dem in Absatz 1 definierten Umwandlungssatz, wobei der Umwandlungssatz mit Beginn des 3. Vorbezugsjahres um 0.6 %, pro weiteres Vorbezugsjahr um zusätzliche 0.2 % vermindert wird. Dieser Kürzungssatz wird auf Monate genau berechnet. 3. Bleibt ein Versicherter über das ordentliche Rücktrittsalter beim Arbeitgeber tätig, so wird die erworbene Altersleistung im ordentlichen Rücktrittsalter auf das Altersguthaben überwiesen und zusammen mit dem Sparbeitrag weiter geäufnet. Bei Pensionierung wird das Altersguthaben mit dem aufgeführten Umwandlungssatz umgewandelt. Die Verzinsung des Kontos wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Alter Frauen Umwandlungssatz Alter Männer Umwandlungssatz Jahre 6.80 % Jahre 6.80 % 69 Jahre 7.00 % 69 Jahre 7.00 % 70 Jahre 7.20 % 70 Jahre 7.20 % Art. 19 a Teil-Pensionierung 1. Der aktive Versicherte kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, falls sein anrechenbarer Jahreslohn um mindestens 30 % abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes und dem ungekürzten Jahreslohn. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz Bei einer Teilpensionierung wird das Altersguthaben entsprechend dem Pensionierungsgrad in zwei Teile aufgeteilt: a. für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird der Versicherte als Pensionierter betrachtet; b. für den anderen Teil wird der Versicherte als aktiver Versicherter betrachtet; die Eintrittsschwelle und der Koordinationsbetrag werden entsprechend dem Pensionierungsgrad angepasst. 3. Bei jeder nachträglichen Lohnreduktion von mindestens 30 % des restlichen Jahreslohnes kann der Versicherte die Ausrichtung einer zusätzlichen Teil-Altersrente verlangen. Art. 19 b Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes 1. Die versicherte Person mit festem Anstellungsverhältnis kann in Absprache mit dem Arbeitgeber nach Vollendung des 58. Altersjahres den massgebenden Lohn um höchstens 50% reduzieren und dabei die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes verlangen. 2. Falls die Weiterversicherung verlangt wird, basieren die Versicherungsleistungen auf dem vor der Reduktion gültigen Jahreslohn. Die Höhe der Beiträge wird gemäss Artikeln 11 und 12 angepasst. 3. Dies ist längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters möglich. Art. 20 AHV-Überbrückungsrente 1 Ein vorzeitig pensionierter Versicherter kann von der Kasse eine AHV-Überbrückungsrente verlangen, die ihm vom Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ausbezahlt wird. 2. Der Betrag der jährlichen Überbrückungsrente kann vom Versicherten frei gewählt werden, darf jedoch folgende Beträge nicht übersteigen: a. Die Überbrückungsrente darf den Betrag der dem letzten vollen Jahreslohn zugeordneten einfachen AHV-Altersrente nicht übersteigen; b. Die Höhe der Überbrückungsrente darf höchstens so gewählt werden, dass die Kürzung der Altersrente gemäss Abs. 3 höchstens ein Viertel beträgt. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 12 von 22

13 3. Die AHV-Überbrückungsrente wird durch den Versicherten wie folgt finanziert: Erreicht der vorzeitig pensionierte Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter, so wird seine vorzeitige Altersrente ab diesem Zeitpunkt lebenslänglich gekürzt. Die Kürzung beträgt 6.8 % der Summe aller bezogenen Überbrückungsrenten. Mitversicherte Hinterbliebenenleistungen werden im gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Altersrente. Art. 21 Alterskapital 1. Der aktive Versicherte kann unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 9 die Kapitalauszahlung bis zu 25 % seines Altersguthabens verlangen, sofern er sein Begehren mindestens 6 Monate im Voraus stellt. 2. Für verheiratete Versicherte ist die Kapitalauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig. Invalidenrente Art. 22 Anerkennung der Invalidität 1. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war. 2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Kasse ist der Invaliditätsgrad der IV massgebend: Invaliditätsgrad der IV Invaliditätsgrad der Kasse Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads Unter 40 % Keine Rente 100 % ab 40 % 25 % 75 % ab 50 % 50 % 50 % ab 60 % 75 % 25 % ab 70 % ganze Rente 0 % 3. Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird der Invaliditätsgrad der Kasse unter Vorbehalt von Artikel 26 entsprechend angepasst. Art. 23 Rentenanspruch 1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt - mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder - mit dem ordentlichen Rentenalter oder - mit dem Wegfall der Invalidität, vorbehalten bleibt Artikel Scheidet eine versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter, jedoch vor ihrem 70. Altersjahr aus gesundheitlichen Gründen aus, so wird die Altersleistung ausgerichtet. 3. Die Invalidenrente der Kasse wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistungen mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch den Arbeitgeber finanziert wurden. Art. 24 Betrag der vollen Rente 1. Der Jahresbetrag der vollen Invalidenrente entspricht dem projizierten Altersguthaben, multipliziert mit dem im ordentlichen Rücktrittsalter anwendbaren Umwandlungssatz (Artikel 18). 2. Das projizierte Altersguthaben entspricht dem bei Anerkennung der Invalidität vorhandenen Altersguthaben, erhöht um diejenigen Altersgutschriften ohne Zinsen, die dem Versicherten bis zum ordentlichen Rücktrittsalter gewährt worden wären, wenn er bis dahin mit seinem letzten versicherten Lohn gearbeitet hätte. 3. Die Invalidenrente wird bis Alter 25 um einen Zuschlag von 35 % erhöht. Ab Alter 25 sinkt dieser Zuschlag pro Jahr um 1.75 % und der Zuschlag beträgt ab Alter 45 somit 0 %. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 13 von 22

14 Art. 25 Betrag der Teilrente 1. Der Betrag der Teilrente entspricht der vollen Rente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad. 2. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente der Kasse wird wie folgt behandelt: a. als invalider Versicherter für jenen Teil seines Altersguthabens, der dem Invaliditätsgrad entspricht; b. als aktiver Versicherter für jenen Teil des versicherten Lohnes, der dem Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads entspricht. Art. 26 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung 1. Wird die Rente der IV nach Verminderung des Invaliditätsgrad herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. 2. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch gemäss diesem Reglement bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht. 3. Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kürzt die Kasse die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird. Ehegattenrente Art. 27 Anspruch auf die Ehegattenrente 1. Stirbt ein verheirateter Versicherter oder ein Rentenbezüger, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a. er hat mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind; b. er hat das 45. Altersjahr vollendet und ist seit mindestens 5 Jahren verheiratet. 2. Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. 3. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. Art. 28 Betrag der Ehegattenrente 1. Der Betrag der jährlichen Ehegattenrente entspricht: a. wenn der verstorbene Ehegatte aktiv und vor dem ordentlichen Rentenalter war: 60 % der versicherten Altersrente bei ordentlichem Rentenalter; b. wenn der verstorbene Ehegatte aktiv und nach dem ordentlichen Rentenalter war: 60 % der zum Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente; c. wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 60 % der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente. Konkubinatsrente Art. 29 Anspruch auf eine Konkubinatsrente 1. Ein Konkubinat, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls a. der überlebende Partner das 45. Altersjahr vollendet hat; und b. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen kein Ehehindernis infolge Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis im Sinne von Artikel 95 ZGB besteht; und c. das Konkubinat mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert hat oder die Partner im Zeitpunkt des Todes in gemeinsamer Haushaltung für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen mussten; und R_201_Reglement der -Stiftung Seite 14 von 22

15 d. eine gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde. 2. Es besteht maximal ein Anspruch auf eine Konkubinatsrente. Art. 30 Geltendmachung des Anspruchs auf Konkubinatsrente 1. Der schriftliche Unterstützungsvertrag enthält die ausdrückliche Bestätigung jedes Partners, dass im Zeitpunkt der Vertragsausstellung keine andere Lebensgemeinschaft besteht und bringt die gegenseitige Unterstützung zum Ausdruck. Er muss notariell beglaubigt werden und kann der Kasse jederzeit übergeben werden, spätestens zusammen mit dem Antrag auf Ausrichtung der Konkubinatsrente. 2. Der Antrag auf Ausrichtung der Konkubinatsrente ist spätestens 6 Monate nach dem Tod des Versicherten der Kasse einzureichen. Mit dem Antrag ebenfalls einzureichen sind a. ein Nachweis der Wohngemeinde(n), mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren belegt wird, b. Bestätigung über den Zivilstand beider Partner, c. Dokumente (Scheidungsurteil, Rentenverfügungen etc.), die der Überprüfung einer allfälligen Überversicherung dienen. 3. Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 29 liegt bei der begünstigten Person. Art. 31 Dauer der Konkubinatsrente 1. Die Konkubinatsrente ist bis zum Ende des Monats zahlbar, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt, einen neuen Unterstützungsvertrag gemäss Artikel 30 abschliesst, ein neues Konkubinatsverhältnis eingeht oder heiratet, längstens aber während 5 vollen Jahren. 2. In Härtefällen kann der Stiftungsrat die Bedingungen neu festlegen. 3. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Kasse unverzüglich über den Abschluss eines neuen Unterstützungsvertrages zu informieren. Allfällig zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden zurückgefordert. Kinderrente Art. 32 Anspruchsberechtigte 1. Bezüger von Invaliden- oder Altersrenten der Kasse haben für jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 2. Stirbt ein Versicherter, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 3. Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten die Kinder gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte überwiegend aufkommt (oder im Zeitpunkt seines Todes aufgekommen ist). Art. 33 Anspruch auf die Kinderrente 1. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der Ausrichtung einer Invaliden- oder Altersrente, oder am Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlungen, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 2. Für Kinder, die sich gemäss Wegleitung zu den AHV-Renten in Ausbildung befinden oder die invalid sind, erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. 3. Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemonats. Art. 34 Betrag der Kinderrente 1. Die jährliche Kinderrente beträgt: a. wenn der Versicherte invalid oder pensioniert ist: 20 % der versicherten Invaliden- oder Altersrente; b. wenn der Verstorbene aktiver Versicherter und vor dem ordentlichen Rentenalter war: 20 % der bei seinem Tod versicherten Invalidenrente; R_201_Reglement der -Stiftung Seite 15 von 22

16 c. wenn der Verstorbene aktiver Versicherter und nach dem ordentlichen Rentenalter war: 20 % der bei seinem Tod erworbenen Altersrente; d. wenn der verstorbene Versicherte invalid oder pensioniert war: 20 % der bei seinem Tod versicherten Invaliden- oder Altersrente. Leistungen bei Ehescheidung Art. 35 Tod eines geschiedenen Versicherten 1. Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten: a. wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat; b. wenn er mindestens 45 Jahre alt ist oder wenn er eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat; und c. wenn er während mindestens 10 Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet war. 2. Der Anspruch auf die Rente des geschiedenen Ehegatten beginnt im Folgemonat des Todes des Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Verstorbenen; er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. 3. Ist der geschiedene überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten noch nicht 45 Jahre alt und hat er keine unterhaltsberechtigten Kinder, erfüllt aber die andern der in Absatz 1 genannten Bedingungen, so hat er Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten des geschiedenen Ehegatten. 4. Der Betrag der an den geschiedenen Ehegatten ausbezahlten Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbetrag abzüglich allfälliger, durch andere Versicherungseinrichtungen, namentlich durch die AHV/IV, erbrachte Leistungen, höchstens jedoch dem Betrag der Ehegattenrente gemäss - Minimum. 5. Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehegatten hat keinerlei Einfluss auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners des verstorbenen Versicherten. Art. 36 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Scheidung 1. Ist die Kasse aufgrund eines Scheidungsurteils zur Überweisung der gesamten oder eines Teils der Freizügigkeitsleistung eines Versicherten verpflichtet, so werden sein Altersguthaben und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. Alle von der Kasse geführten Konten des Versicherten, einschliesslich des -Mindestguthabens, werden ebenfalls im gleichen Verhältnis gekürzt. 2. Der überwiesene Betrag kann ganz oder teilweise wieder eingekauft werden, wobei Artikel 10 sinngemäss anwendbar ist und der Versicherte sich innerhalb von 6 Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu entscheiden hat. Freizügigkeitsleistung Art. 37 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 1. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 58. Geburtstag aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz Ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, kann die Überweisung einer Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn diese Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird oder sich die Person arbeitslos gemeldet hat. 3. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird, nachdem ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente geltend gemacht werden kann und die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird oder der austretende Versicherte eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund der reglementarischen Barauszahlungsgründe bzw. eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto verlangt. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 16 von 22

17 4. Die Freizügigkeitsleistung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird sie zum -Mindestzinssatz verzinst. Überweist die Kasse die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Informationen, so wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet. Art. 38 Betrag der Freizügigkeitsleistung 1. Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthaben des Versicherten. 2. Die Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens dem Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG, nämlich: die Summe der Einkäufe (Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen) samt Zinsen zum -Mindestsatz, zuzüglich der Sparbeiträge des Versicherten samt Zinsen zum -Mindestsatz mit einem Zuschlag von 4 % für jedes Jahr nach dem 20. Altersjahr (höchstens jedoch um 100 %). 3. Eine allfällige Restschuld eines Rateneinkaufs wird bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung berücksichtigt. Art. 39 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 1. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Kasse unverzüglich zu informieren. Er teilt ihr mit, ob die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. 2. Die Kasse teilt dem Versicherten den Betrag der Freizügigkeitsleistung mit und fordert ihn auf, die für die Verwendung der Freizügigkeitsleistung erforderlichen Angaben zu unterbreiten. 3. Geht der Versicherte ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so wird die Freizügigkeitsleistung gemäss den Angaben des Versicherten an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 4. Geht der Versicherte kein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so kann er zwischen dem Abschluss einer Freizügigkeitspolice und der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos wählen. Art. 40 Barauszahlung 1. Der Versicherte kann unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 9 die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangen: a. wenn er die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; b. wenn er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; c. wenn der Betrag der Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag des Versicherten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Verlegt der Versicherte seinen Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht er weiterhin der obligatorischen Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität, so kann das -Minimum seiner Freizügigkeitsleistung nicht in bar ausbezahlt werden. 3. Die Kapitalabfindung kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten ausbezahlt werden. 4. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, alle ihm erforderlich erscheinenden Nachweise einzuverlangen und die Auszahlung bis zu deren Vorlegung aufzuschieben. Wohneigentumsförderung Art. 41 Vorbezug 1. Unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 9 kann der aktive Versicherte seine Mittel der beruflichen Vorsorge bis spätestens 3 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen. Der Versicherte muss die entsprechenden Belege vorweisen. 2. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. 3. Der Vorbezug kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten ausbezahlt werden. 4. Bis zum Alter 50 kann die gesamte Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Danach darf höchstens die Hälfte der Freizügigkeitsleistung verwendet werden, mindestens jedoch der Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf den der Versicherte im Alter 50 Anspruch hatte. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 17 von 22

18 5. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken. Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. 6. Sind die Voraussetzungen für den Vorbezug erfüllt, so verfügt die Kasse über eine 6-monatige Frist für dessen Auszahlung. Bei Unterdeckung kann die Auszahlung des Vorbezugs für die Rückerstattung von Hypothekardarlehen zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden; die Kasse teilt dem Versicherten, welchem die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, die Dauer und das Ausmass der Massnahme mit. 7. Der Vorbezug führt zu einer Herabsetzung des verfügbaren Altersguthabens und der sich daraus ergebenden Leistungen. Die Kasse vermittelt eine Zusatzversicherung für die Herabsetzung des verfügbaren Altersguthabens und die sich daraus ergebenden Leistungen. 8. Der Versicherte kann den zur Finanzierung seines Wohneigentums vorbezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen, spätestens jedoch bis 3 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. 9. Der Vorbezug muss vom Versicherten zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Der Vorbezug muss von den Erben zurückbezahlt werden, wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden. 10. Der zurückbezahlte Betrag wird für den Einkauf von Leistungen verwendet (Artikel 10). 11. Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge zu versteuern. Bei Rückzahlung des Vorbezugs kann der Versicherte die Rückerstattung der bezahlten Steuern verlangen. Solche Rückzahlungen können hingegen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 12. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung anwendbar. Art. 42 Verpfändung 1. Der aktive Versicherte kann seine Mittel der beruflichen Vorsorge und/oder seinen Anspruch auf seine Vorsorgeleistungen bis spätestens 3 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden. 2. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum oder zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum verwendet werden. 3. Die Verpfändung kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten vorgenommen werden. 4. Bis zum Alter 50 kann die gesamte Freizügigkeitsleistung verpfändet werden. Danach darf höchstens die Hälfte der Freizügigkeitsleistung verpfändet werden, mindestens jedoch der Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf den der Versicherte im Alter 50 Anspruch hatte. 5. Eine Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Kasse. 6. Die Barauszahlung (Artikel 40), die Auszahlung von Vorsorgeleistungen sowie die Überweisung bei Scheidung erfordert die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers. 7. Bei der Pfandverwertung gelten die Bestimmungen über den Vorbezug sinngemäss. 8. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung anwendbar. R_201_Reglement der -Stiftung Seite 18 von 22

Reglement der BVG-Stiftung der SV Group

Reglement der BVG-Stiftung der SV Group B V G - S T I F T U N G Obligatorische Personalvorsorge Reglement der BVG-Stiftung der SV Group gültig ab 01.01.2005 inklusive Änderungen bis und mit 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement. Pensionskasse der SR Technics Switzerland. Verabschiedet am 23. November 2016

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement. Pensionskasse der SR Technics Switzerland. Verabschiedet am 23. November 2016 Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Pensionskasse der SR Technics Switzerland Verabschiedet am 23. November 2016 Gültig ab dem 1. Januar 2017 Nachtrag Nr. 1 I. Der Stiftungsrat beschliesst an seiner Sitzung

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins In Kraft ab dem 1. Januar 2014 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse des

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:

Mehr

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017 Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2017 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 1. Januar 2017 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei der

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 St. Heinrich-Stiftung Basel Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 M:\KORR\A359 St. Heinrich\Dokumente St. Heinrich\Reglemente\Entwürfe\Reglement der Pensionskasse 2005 - Nachtrag 3

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3

Mehr

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend

Mehr

REGLEMENT. über die Führung der Freizügigkeitskonten. Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Freizügigkeitskonten. Gültig ab

REGLEMENT. über die Führung der Freizügigkeitskonten. Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Freizügigkeitskonten. Gültig ab REGLEMENT über die Führung der Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. FZK Ausgabe 07 SR 06 0 Seite von 5 Art. Träger Träger, Sitz und Aufsicht Träger der in

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...

Mehr

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement

Mehr

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Artikel 1 - Grundlage des Reglements... 1 Artikel 2 - Abtretung, Verpfändung... 1 Artikel 3 -

Mehr

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. REGLEMENT über die Führung der Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Reglement FZK Ausgabe

Mehr

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2014 Vorsorge Rente Versicherung Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Die neuen Bestimmungen sind

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung

Mehr

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen

Mehr

Vorsorgewerk TRAVEL 2017

Vorsorgewerk TRAVEL 2017 Vorsorgewerk TRAVEL 2017 eb B G Impressum Herausgeber VORSORGE in globo M Layout www.mendelin.com Druck www.kromer.ch Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Massgebend ist die

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Gemäss

Mehr

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019 Reglement der BVG-Kasse Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Verwendete Begriffe... 2 5. Anhang zum Vorsorgereglement der Pensionskasse... 4 A 1 Beträge und Werte

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017 Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Synopsis. UVG-Revision per. Januar 07 UVG (Stand am. Januar 0) UVG (Stand am. Januar 07) Art. 0 Höhe Art. 0 Höhe Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2015 In Kraft ab dem 01.01.2016 Rue Pedro-Meylan 7 - Postfach 260-1211 Genf 17 Tel. 022 718 99 88 - Fax 022 718 99

Mehr

Beilage. Massgebende Beträge 2016/ Gebühren. Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Beilage. Massgebende Beträge 2016/ Gebühren. Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung Beilage Massgebende Beträge 2016/2017 2018 Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5) CHF 21 150 CHF 21 150 Maximum des für die Bestimmung des

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.

Mehr

BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017)

BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017) BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017) Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch

Mehr

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum Vorsorgeausweis per 01.01.2019 Herr Muster Felix Zürich, 29. Januar 2019 Anschlussvertrag Betrieb Personenkreis 9999 Muster GmbH Basis 1. Versicherte Person Name, Vorname Muster, Felix Versichertennummer

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gemäss

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG Stiftung Auffangeinrichtung BVG Vorsorge BVG REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August 004 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag Nr. 2 zum Vorsorgereglement 2015 In Kraft ab dem 01.01.2017 Rue Pedro-Meylan 7 - Postfach 6124-1211 Genf 6 Tel. 022 718 99 88 - Fax 022 718 99

Mehr

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F nest die ökologisch-ethische Pensionskasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse 21 8004 Zürich T 044 444 57 57 F 044 444 57 99 www.nest-info.ch 10 11 12 13 14 15 16 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse

Mehr

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Folgende Bestimmungen treten per 1. Januar 2017 in Kraft: Von der Unternehmung und der versicherten Person finanzierte AHV Überbrückungsrente

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.09 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen

Mehr

Vorsorgereglement 2013

Vorsorgereglement 2013 Pensionskasse Milchwirtschaft (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Nachtrag 2 zum Vorsorgereglement 2013 Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen Gültig ab 1. Januar 2017 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Vorsorgereglement Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Gültig ab: 01.01.2018 Möbel Hubacher AG 4852 Rothrist Arbeitnehmer Vertrag Nr. 1/101608/PP AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300

Mehr

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2012

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2012 Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2012 für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeitanlagen der M-Gemeinschaft Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 23. November 2016 gültig

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan VL Für die in den Allgemeinen Bestimmungen umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle im Plan VL versicherten

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel , REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan S Für die in den Allgemeinen Bestimmungen umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle in den Plänen, und versicherten Personen

Mehr

Reglement für die temporären Mitarbeiter Stiftung 2. Säule swissstaffing

Reglement für die temporären Mitarbeiter Stiftung 2. Säule swissstaffing Reglement für die temporären Mitarbeiter Stiftung 2. Säule swissstaffing Verabschiedet am 15. November 2012 In Kraft seit dem 1. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen und Definitionen 1 Einleitung

Mehr

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises Januar 2018 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

Überblick für die Versicherten

Überblick für die Versicherten PRO MEDICO STIFTUNG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Überblick für die Versicherten Pro Medico Stiftung Löwenstrasse 25 Postfach 2630 8021 Zürich Tel. 044 213 20 60 Fax 044 213

Mehr

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3)

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Mit dieser Broschüre

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die

Mehr

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG 00.9,. Lesung - Beilage.5 Pensionskasse AR Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG Synoptische Darstellung der materiellen Änderungen an der geltenden Regelung (Änderungen in Fettschrift)

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos...

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos... Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B40.F Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle in Plan H40.1 versicherten

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende

Mehr

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt:

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt: Pensionskasse der Stadt Frauenfeld c/o Finanzamt Rathausplatz 4 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 52 51 Fax 052 724 52 59 www.frauenfeld.ch Frauenfeld, 8. Dezember 2016 Unser Zeichen Reto Angehrn Tel. Direktwahl

Mehr

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen)

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Sommersession 08 e-parl 3.05.08 5:58 - - 6.065 s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des es Beschluss des es vom 6. September 06 vom

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Anhang I des Anschlussvertrages vom 15.06.07 Vorsorgereglement

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung)

Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Gemäss

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse IMOREK (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen

a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen Art. 8 Abs. 3 Bei Änderung des Beschäftigungsgrades im Leistungsprimat wird ein Austritt und eine neue Aufnahme abgewickelt. Art. 8 Abs. 3 Eine

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom. Oktober 994 (Stand am. Januar 999) WEFV Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 0c Absatz 7, 0f und

Mehr