Reisen mit Haustieren

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1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Canberra Ehjijmit1119 Empire Circuit, Yarralumla ACT 2600 Tel.: (0061) (02) Fax: (0061) (02) Internet: Stand: Februar 2006 Reisen mit Haustieren A. Einreise nach Deutschland Die Einreise nach Deutschland mit höchstens 5 Haustieren ist grundsätzlich gestattet. Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein. Daneben müssen aber je nach Haustier noch weitere Voraussetzungen beachtet werden. I. Hunde, Katzen, Frettchen Seit dem 3. Juli 2004 gilt auch bei der Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen nach Deutschland die Europäische Verordnung zum Schutz vor Tollwut. 1. Einfuhrvoraussetzungen Aufgrund dieser Vorschriften setzt die Einreise aus Australien (ebenso aus Vanuatu, als sog. gelistete Drittländer gem. Anhang II der VO [EG] Nr. 998/2003,) einen gültigen Impfschutz der Tiere voraus. Erforderlich ist ein inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm). Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach Herstellerangaben. Im einzelnen müssen für die Einreise folgende Bedingungen erfüllt sein: (1.) Mitführung von Begleitdokumenten: -sog. Veterinärbescheinigung nach EU-Muster zum Nachweis des gültigen Impfschutzes gegen Tollwut. Das Formular ist im Internet beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, (BMELV) unter Tiergesundheit, Reisen mit Haustieren ( Gesundheitsbescheinigung (de) ) zu finden -Impfausweis und bei Einreise aus sog. nicht gelistetem Herkunftsland, s.u. (3.), zusätzlich Nachweis von Blutuntersuchungen

2 (2.) Kennzeichnung des Tieres mittels eines Transponders unter der Hautoberfläche oder einer deutlich erkennbaren Tätowierung (letzteres nur noch bis möglich). Die Art der Kennzeichnung muss in den unter (1.) ganannten Dokumenten vermerkt sein! Bei Transponder-Kennzeichnungen ist zu beachten, dass die Scanner an deutschen Flughäfen nur Transponder nach europäischen Standards (ISO-Norm bzw. Anhang A der ISO- Norm 11785) auslesen können. Bei Verwendung anderer Transponder ist ggf. ist ein passender Scanner mitzuführen. (3.) Bei der Einreise aus Nauru, Papua Neuguinea, Salomonen (nicht gelistete Herkunftsstaaten) ist zusätzlich ein Antikörpertest durchzuführen und nachzuweisen. Die Blutentnahme durch einen Tierarzt hat durch eines der zugelassenen Labors (Adressen unter Tiergesundheit, Reisen mit Haustieren) zu erfolgen. Es empfiehlt sich, die jeweils aktuelle Fassung der Liste der Herkunftsstaaten unter Tiergesundheit, Reisen mit Haustieren abzurufen. Der Test muss mindestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen. Ein früherer Test mit positivem Ergebnis muss nicht wiederholt werden, wenn seitdem der Impfschutz nachweislich aufrechterhalten wurde. 2. Überwachung und Konsequenzen Zuständig für die Durchführung und Überwachung der Bestimmungen sind die Veterinärbehörden der Bundesländer. Die Kontaktadressen sind unter Tiergesundheit, Reisen mit Haustieren im dortigen Anhang zu finden. Erfüllen die Tiere die unter Punkt 1. genannten Voraussetzungen nicht, werden sie entweder in den Herkunftsstaat zurückgesandt, auf Kosten der Eigentümer in Quarantäne genommen bis die Anforderungen erfüllt sind, oder als letztes Mittel ohne finanziellen Ausgleich getötet. 3. Besonderheiten bei gefährlichen Hunden a) Einfuhrverbote und sonstige Beschränkungen durch Bundes- und Landesgesetze Weitere Einschränkungen gelten aufgrund von Bundes- und Landesrecht für die Einfuhr von bestimmten potentiell gefährlichen Hunden (Kampfhunde). Die bedeutsamsten Bestimmungen sind in den in allen Bundesländern unterschiedlich ausgestalteten Landesvorschriften enthalten. Die meisten Auflagen betreffen Halter, die ihren Hund im entsprechenden Bundesland ständig halten (z.b. erhöhte Hundesteuer, Versicherungspflicht, "Hundeführerschein", Kennzeichnungspflicht mit Mikrochip, Registrierung, Sterilisierung, Zuchtverbot). Eine erschöpfende Darstellung kann hier nicht erfolgen. Ausführliche Informationenen geben die obersten Landesbehörden, deren Kontaktadressen unter Punkt c) zu finden sind. Zu beachten ist aber bereits bei der Einreise der Leinen- und Maulkorbzwang, der fast flächendeckend in allen Ländern für bestimmte Rassen (in NRW auch für große bzw. schwere Hunde über 40cm Schulterhöhe, 20 kg Gewicht) gilt.

3 Das (Bundes-)Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde verbietet die Einfuhr oder das Verbringen von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nach Deutschland. Die widerrechtliche Einfuhr einer Rasse kann ein Straftatbestand sein, selbst wenn die Tat nur als Versuchs- und Fahrlässigkeitsdelikt begangen wird. Ein Verstoß gegen das Einfuhrbzw. Verbringungsverbot kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Hunde weiterer Rassen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Weitere Auskünfte erteilen die obersten Landesbehörden (Adressen s.u. c)). b) Ausnahmen In bestimmten Fällen können gemäß der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungsund Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland gefährliche Hunde im Reiseverkehr mitgenommen werden: -wenn gefährliche Hunde von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies erfasst vor allem den Touristenverkehr), -gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand, die ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen, -gefährliche Hunde, die berechtigt in einem Bundesland gehalten werden dürfen, Dienst-, Rettungs-, Katastrophenschutz- und Behindertenbegleithunde. Die Hundehalter sind verpflichtet, die Identität des Hundes durch entsprechende Papiere zu belegen. Auch wenn eine der Ausnahmen für den Reiseverkehr vorliegt, bleiben die landesrechtlichen Restriktionen (z.b. Leinen- und Maulkorbzwang) in der Regel bestehen. c) Kontaktadressen Wer einen Hund dauerhaft nach Deutschland mitbringen will, sollte zuvor eine genauere Nachfrage an die jeweilige Oberste Landesbehörde richten: Innenministerium Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Tel.: (0711) 231-4, Fax: (0711) Bayerisches Staatsministerium des Innern München Tel.: (089) Fax: (089) Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen Oranienstr Berlin Tel.: (0 30) Fax: (0 30) Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach Potsdam Tel.: (03 31) Fax: (03 31)

4 Senator für Inneres, Kultur und Sport der Freien Hansestadt Bremen Postfach Bremen Tel.: (04 21) Fax: (04 21) Behörde für Inneres der Freien Hansestadt Hamburg Johanniswall 4 Spinkenhof Hamburg Tel.: (0 40) Fax: (0 40) Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee Wiesbaden Tel.: (06 11) Fax: (06 11) Innenministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Tel.: (03 85) Fax: (03 85) und Niedersächsisches Innenministerium Postfach Hannover Tel.: (05 11) Fax: (05 11) Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Tel.: (02 11) Fax: (02 11) Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Postfach Mainz Tel.: ( ) 1 60 Fax: ( ) und Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes Postfach Saarbrücken Tel.: (06 81) Fax: (06 81) Sächsisches Staatsministerium des Innern Dresden Tel.: (03 51) Fax: (03 51) Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg Tel.: (03 91) Fax: (03 91) Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Postfach Kiel Tel.: (04 31) Fax: (04 31) Thüringer Innenministerium Postfach Erfurt Tel.: (03 61) Fax: (03 61)

5 d) Liste i.d.r. verbotener Hunde Die folgende (nicht erschöpfende) Aufzählung enthält Rassen, die in einer oder mehreren Landeshundeverordnung als generell oder potentiell gefährlich eingestuft sind und daher eine Rückfrage bei der entsprechenden Obersten Landesbehörde sinnvoll erscheinen lassen. (1.) Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm oder aber ein Gewicht von mehr als 20 kg erreichen (nur NRW). (2.) Hunde der Rassen: Akbas Alano American Staffordshire Terrier* Bandog Berger de Beauce (Beauceron) Berger de Brie (Briard) Bullmastiff Bullterrier* Fila Brasileir Kangal Karakatschan Karshund Kaukasischer Owtscharka Komondor Kraski Ovcar Kuvasz Perro de Presa Canario Perro de Presa Mallorquin Pitbullterrier * Polski Owczarek Podhalanski Pyrenäenberghund Raffeiro do Alentejo Rhodesian Ridgeback Römischer Kampfhund Rottweiler Cane Corso Carpatin Chinesischer Kampfhund Dobermann Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Estrela-Berghund * Diese Rassen sind stets verboten Liptak (Goralenhund) Maremmaner Hirtenhund Mastiff Mastin de los Pirineos Mastin Espanol Mastino Napoletano Mioritic Mittelasiatischer Owtscharka Sarplaninac Slovensky Cuvac Staffordshire Bullterrier * Südrussischer Owtscharka Tibetanischer Mastiff Tornjak Tosa Inu II. Andere Tiere Andere als die unter I. gennanten Tiere (Hunde, Katzen, Frettchen) unterliegen weiteren Erfordernissen nach deutschem Recht. 1. Tierseuchenrechtliche Erfordernisse Sofern eine solche Genehmigung erforderlich ist, ist diese bei der Obersten Veterinärbehörde (i.d.r. Verbraucher- oder Gesundheitsministerium) des Bundeslandes, über das die Einreise

6 erfolgen soll, zu beantragen. Kontaktadressen sind auf den Internetseiten des Bundesverbraucherministeriums bzw. des jeweiligen Bundeslandes (z.b. zu finden.

7 Im einzelnen gilt folgendes: - Hauskaninchen: ohne ausdrückliche Genehmigung max. 3 und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt -Vögel: -max. 3 und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt; -kein Geflügel -Papageien und Sittiche nur mit max. 10 Tage alter amtstierärztlicher Gesundheits- Bescheinigung und Bestätigung, dass binnen der letzten 30 Tage keine auf Papageien übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind. Muster dieser Bescheinigungen können über: Tiergesundheitsbescheinigungen für Papageien und Sittiche bezogen werden -Zierfische: unabhängig von Anzahl nur mit tierseuchenrechtlicher Genehmigung für die Einfuhr von Zierfischen Andere Heimtiere unterliegen grds. keinen speziellen tierseuchenrechtlichen Anforderungen. Dennoch ist anzuraten, sich zur Klärung im Einzelfall vor der Reise an die Obersten Veterinärbehörde des Bundeslandes, über das die Einreise nach Deutschland erfolgen soll, zu wenden. 2. Artenschutzrechtliche Erfordernisse Auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz (BfN) ( als der zuständigen deutschen Behörde können unter dem Stichwort WA-Vollzug/CITES Grundsatzinformationen abgerufen werden. Unter kann unter Eingabe der betreffenden Tierart geprüft werden, ob besondere Voraussetzungen (nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder der EG-VO Nr. 338/97 über den Schutz wildlebender Tierund Pflanzenarten) bestehen. Im übrigen wird auf das Artenschutz-Merkblatt Vorsicht bei exotischen Souvenirs unter B. Einreise nach Australien Für die bei der Einreise nach Australien zu beachtenden Anforderungen sind die australischen Behörden zuständig. Nähere Informationen sind deshalb von der Australischen Botschaft zu erfragen oder direkt über die Homepage des Landwirtschaftsministeriums ( vom Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) erhältlich. Postadresse: Australian Quarantine and Inspection Service GPO Box 858 Canberra ACT 2601 Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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