Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

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1 FG München, Urteil v K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz: Für die Einordnung einer Erfindervergütung als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis ist unerheblich, ob es sich bei der Erfindung um eine Zufallserfindung handelt und wieviel der ehemalige Arbeitnehmer zur weiteren Verwertungsreife beigetragen hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Parteien das ArbnErfG direkt anwenden wollten und die Rechte und Pflichte aus diesem Gesetz erfüllt haben. Schlagworte: Arbeitnehmer, Arbeitnehmererfindervergütung, Arbeitnehmererfindung, Arbeitnehmererfindungsvergütung, Arbeitslohn, Diensterfindung, Entgelt, Erfindervergütung, Erfindung, Nachhaltigkeit, Nachträgliche Einnahme, nachträglicher Arbeitslohn, Nichtselbständige Arbeit, Steuerbarkeit, Vergütung, Zufall, Zufallserfindung Fundstellen: MittdtPatA 2016, 46 EFG 2015, 1527 LSK 2015, BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens bis zum 10. Februar 2015 tragen der Kläger 89 v.h. und der Beklagte 11 v.h.... Die Kosten des Verfahrens seit dem 11. Februar 2015 trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Streitig ist die Steuerbarkeit der Vergütung für eine Erfindung. I. 2 Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach 19 des Einkommensteuergesetzes i.d.f. des Streitjahres 2007 (EStG). Er ist von Beruf Ingenieur. Seit dem Jahr arbeitete er bei Unternehmen, welche Walzenbezüge für die Papierindustrie herstellten. Anfangs war er bei

2 der österreichischen Firma tätig, zunächst als einfacher Verkäufer, später als Verkaufsleiter/. Zur Jahrtausendwende wurde die durch den übernommen. Zu dem gehören u.a. die. Der Kläger war in der Folge für die als Rechtsnachfolgerin der weiterhin im Verkauf und insbesondere im Servicebereich Walzen und in tätig. Ende Oktober verließ er die und gründete die (eine reine Handelsgesellschaft, die Produkte in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben hat und in Konkurrenz zu stand). 3 Im Jahr 1998, während der Tätigkeit des Klägers für, diskutierte er in einem Verkaufsgespräch mit einem Kunden das Thema. Um Veränderungen der laminaren Strömungen in der Papiersubstanz entgegenzuwirken, wies der Kunde den Kläger daraufhin, dass Dem Kläger kam daraufhin die Idee, dass Der Kläger teilte diese Idee dann sogleich in seiner Firma dem Entwicklungsleiter mit. Der Entwicklungsleiter hat folglich in Zusammenarbeit mit W, einem Mitarbeiter in der Anwendungstechnik, mehrere Vorschläge für die Umsetzung unterbreitet. Im Anschluss konnte zeitnah bei dem Kunden, bei dem das Problem aufgetreten war, durch den Arbeitgeber des Klägers angebracht werden. 4 Nachdem der Entwicklungsleiter der es für gut empfunden hatte, die streitgegenständliche Erfindung zum Patent anzumelden, wurde die Erfindung am 1999 durch die englische Mutterfirma des klägerischen Arbeitgebers die in England zum Patent angemeldet und am 2000 durch die in Deutschland. Als Erfinder wurden der Kläger und W aufgeführt. 5 Am 2006 wurde dem Kläger und W von deren ehemaligem Arbeitgeber eine Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung i.h.v. angeboten. 6 Am 2007 hat der Kläger mit der, zugleich handelnd für die, eine Vereinbarung über die streitgegenständliche Erfindung zur Beilegung der Auseinandersetzung über Rechte, Erfinderschaft und Vergütung getroffen. In die Präambel der Erfindung ist u.a. aufgenommen, dass der Kläger und W zum Zeitpunkt der Erfindung Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin von waren. Außerdem ist niedergelegt, dass die Parteien der Vereinbarung die deutschen Regelungen über Arbeitnehmererfindervergütungen einschließlich der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (RL) in der jeweils geltenden Fassung zumindest entsprechend anwenden möchten. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden von an den Kläger im Streitjahr als Vergütung für die Erfindung bezahlt. Am 2007 entrichtete der Kläger an die für die rechtliche Beratung hinsichtlich der Auseinandersetzung des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. wegen einer Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung. 7 Im Streitjahr wurde der Kläger von dem Beklagten (Finanzamt FA -) zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 2009 setzte das FA u.a. die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers mit fest und brachte mangels Nachweis von höheren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.h.v. 920 als Werbungskosten in Abzug. Mit Bescheid vom 2009 änderte das FA den Bescheid vom 2009 und erhöhte die nichtselbständigen Einnahmen - aus für das Klageverfahren nicht entscheidungserheblichen Gründen - um auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2009 Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erhielt das FA nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei eine Kontrollmitteilung 2009, dass an den Kläger durch die im Streitjahr für die streitgegenständliche Erfindung gezahlt worden sind. 8 Der Einspruch hatte lediglich in nicht streitgegenständlichen Punkten Erfolg. Das FA setzte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um auf herab. Im Übrigen erhöhte es - nach Anhörung

3 des Klägers die Einnahmen des Klägers aus selbständiger Arbeit um als Vergütung für die Erfindung und wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 2012). 9 Die hiergegen eingelegte Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Erfindervergütung sei nicht steuerbar. Für eine Besteuerung nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fehle es an der Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die streitgegenständliche Erfindung des Klägers sei eine einmalige Zufallserfindung. Es habe sich nicht um eine planmäßige Erfindertätigkeit gehandelt. Eine weitere Tätigkeit zur Verwertungsreife sei nicht erforderlich gewesen. Einem Schreiben der vom 2006 könne entnommen werden, dass sich keine Beiträge des Klägers an der Erfinderschaft feststellen ließen. Die habe die verbesserte Technik ab dem Jahr 2000 genutzt. Erst im Jahr 2007 sei die Vereinbarung mit der über die Übertragung der Nutzungsrechte an der Erfindung getroffen worden. Es handle sich somit nicht um denselben Arbeitgeber. Der Vereinbarung vom 2007 könne auch entnommen werden, dass das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S ArbnErfG -) nicht direkt auf die streitgegenständliche Erfindung angewendet werden sollte, sondern lediglich als Berechnungsgrundlage für die Erfindervergütung dienen sollte. Ebenso sei eine Meldung, wie sie 5 ArbnErfG vorsehe, unterlassen worden. Daher habe sich der klägerische Arbeitgeber auch einer Zahlungsverpflichtung entziehen können und erst ein jahrelanger Rechtsstreit hätte Klärung gebracht. Für beide Seiten sei dann eine Einigung in Anlehnung an vorhandene rechtliche Regelungen vernünftiger gewesen. Eine direkte Anwendung des ArbnErfG ergebe sich aber nicht aus der Vereinbarung und werde bestritten. Schließlich sei der Rechtsprechung (z.b. Urteile des Bundesfinanzhofs BFH vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567; vom 10. September 2003 XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218; FG- Münster, Urteil vom 3. Mai K 2214/08, EFG 2011, 1877) zu entnehmen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erfindung mangels Nachhaltigkeit und fehlender weiterer Tätigkeit des Klägers bis zur Verwertungsreife um eine steuerfreie Zufallserfindung handle. 10 Mit Bescheid vom 2015 hat das FA die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um auf 0 herabgesetzt und die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von um auf erhöht. Als Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit brachte das FA für die Gebührenrechnung der in Abzug. 11 Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 2015 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um vermindert werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. 12 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die Vergütung für die Erfindung sei als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, da es sich bei der streitgegenständlichen Erfindung nach 4 ArbnErfG um eine Arbeitnehmererfindung handle. 14 Am 2014 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. 15 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten, die ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll über den Erörterungstermin am 2014 verwiesen. 16

4 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO -). Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 2015, der nach 68 Abs. 1 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung ist wie durch das FA angesetzt - als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig, da es sich um einen durch ein früheres Dienstverhältnis veranlassten steuerbaren Bezug handelt. Durch die Erfindung veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten in Abzug zu bringen Nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.v.m. 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) u.a. auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt, ebenso wie 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, voraus, dass die Bezüge durch ein Dienstverhältnis veranlasst sind. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (z.b. BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39). Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung für den Arbeitnehmer Ertrag seiner Arbeitskraft ist und damit Arbeitslohncharakter hat, hängt ab von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Dabei sind äußere Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände zu würdigen (z. B. BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529). Soweit die Bezüge aus dem ehemaligen Dienstverhältnis dem Arbeitnehmer selbst zufließen, hat 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lediglich klarstellende Wirkung (Schmidt/Krüger, EStG, Kommentar, 34. Aufl. 2015, 19 Rz. 86) Nach diesen Grundsätzen ist die Vergütung i.h.v. für die streitgegenständliche Erfindung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus einem früheren Dienstverhältnissteuerpflichtig. 20 a) Die Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung war durch das ehemalige Arbeitsverhältnis des Klägers mit der veranlasst. Der Kläger war Arbeitnehmer zunächst von und dann von als Rechtsnachfolger. Er wurde für seine Arbeitskraft bezahlt, die er seinem Arbeitgeber dadurch zur Verfügung stellte, dass er aus seinem Arbeitsverhältnis heraus die streitgegenständliche Erfindung tätigte und sie seinem Arbeitgeber zu dessen vorteilhafter Verwendung zur Verfügung stellte. Die streitgegenständlichen Erfindung ist als Diensterfindung i.s.d. 4 Abs. 2 ArbnErfG einzuordnen. Danach sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder 2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. 21 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Erfindung 1998/Anfang 1999 bei der als Verkaufsleiter nichtselbständig tätig. Die Erfindung entstand aus der dem Kläger in der Firma obliegenden Tätigkeit, konkreter aus einem Verkaufsgespräch mit einem Kunden. Der Kunde wies den Kläger daraufhin, dass man, um bzgl. der ein besseres Ergebnis zu erhalten, ein anderes darstellen könnte. Daraufhin hatte der Kläger die Idee, die und die zu gestalten. Diese Idee hat der Kläger dann sogleich dem Entwicklungsleiter seines Arbeitgebers mitgeteilt. Nach Umsetzung der Idee durch letzteren und konnte

5 die technische Veränderung alsbald bei dem Kunden, bei welchem das Problem mit den bestand, eingesetzt werden. Im Herbst 1999 wurde die Erfindung durch die englische Mutterfirma des klägerischen Arbeitgebers die in England zum Patent angemeldet und am 2000 in Deutschland durch die. 22 b) Die gezahlte Vergütung i.h.v. stellt deshalb im Streitjahr einen Bezug aus einem früheren Dienstverhältnis des Klägers dar, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.v.m. 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 LStDV i.v.m. 11 Abs. 1 EStG. Zur Jahrtausendwende hat der den klägerischen Arbeitgeber, die, übernommen. Der Kläger war nach eigenen Angaben dann bis Ende Oktober 2000 bei der V als Rechtsnachfolger der nichtselbständig im Verkauf und insbesondere im europaweit und in Asien tätig. Im Anschluss daran machte er sich selbständig. Dass die Vergütung für die Erfindung erst im Jahr 2007, und damit nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers, gezahlt wurde, spielt für die Einordnung der Erfindung als durch das frühere Dienstverhältnis veranlasste Diensterfindung keine Rolle (vgl. auch 26 ArbnErfG). 23 c) Der Annahme, dass die Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung gezahlt wurde, steht auch nicht wie der Kläger meint entgegen, dass einem Schreiben der vom 2006 zu entnehmen sei, dass der Kläger keinen Beitrag zu der streitgegenständlichen Erfindung geleistet habe. Bei diesem Schreiben handelt es sich nämlich lediglich um einen Meinungsaustausch im Rahmen des damaligen Rechtsstreits zwischen u.a. dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber um die Erfindervergütung. Dieses Schreiben wird überlagert von der die Meinungsverschiedenheit abschließenden Vereinbarung vom 2007, durch welche von Seiten der dem Kläger eine Vergütung für seine Erfindung zugestanden wird. 24 d) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Vergütung auch durch den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers entrichtet. Die war Rechtsnachfolgerin der und nach der Übernahme der neuer Arbeitgeber des Klägers. Die Vereinbarung vom 2007 über die Erfindervergütung hat der Kläger u.a. mit der geschlossen. Dass die Vergütung tatsächlich von der gezahlt wurde, ist unschädlich. Die handelte nämlich lediglich als Zahlstelle für die und wurde hierbei aufgrund der Vereinbarung vom 2007 im Auftrag und als Leistungsmittler für die tätig. Eine sog. unechte Lohnzahlung eines Dritten ist aber dann anzunehmen, wenn der Dritte in die Zahlung als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist. Der den Dritten als Leistungsmittler einsetzende Arbeitgeber bleibt der den Arbeitslohn Zahlende (vgl. BFH- Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496, unter II. 1. c), m.w.n.). 25 e) Für die steuerliche Einordnung der Erfindervergütung als Bezug aus einem früheren Dienstverhältnis ist auch nicht erheblich, ob die Parteien auf die streitgegenständliche Erfindung das ArbnErfG direkt anwenden wollten und die Rechte und Pflichten aus dem ArbnErfG erfüllt haben. Steuerrechtlich ist für die Einordnung der Vergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht der subjektive Wille der Parteien ausschlaggebend, sondern, ob die Vergütung wie im Streitfall zu bejahen - durch ein früheres Dienstverhältnis veranlasst war (vgl. oben unter II. 2. a) und b)). Dabei bildet die Bewertung der streitgegenständlichen Erfindung als Diensterfindung i.s.d. 4 Abs. 2 ArbnErfG ein Indiz für diese Einordnung. Ob die Parteien sich an die Regeln des ArbnErfG, die wie der Kläger zutreffend ausführt z.b. in 5 ArbnErfG eine Meldung der Erfindung vorsehen, gehalten haben, spielt allenfalls zivilrechtlich für die Durchsetzung der gegenseitigen Ansprüche eine Rolle. 26 f) Schließlich kommt es für die Einordnung der Erfindervergütung als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis nicht darauf an, ob es sich bei der streitgegenständlichen Erfindung um eine Zufallserfindung handelt und wieviel der Kläger zur weiteren Verwertungsreife beigetragen hat. Die durch den Kläger diesbezüglich zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solchen aus selbständiger Arbeit ergangen. Letztere liegen aber im Streitfall nicht vor.

6 27 3. Werbungskosten sind wie durch das FA angesetzt i.h.v. im Streitjahr in Abzug zu bringen. 28 a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie gleistet worden sind, 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. 29 b) Der Kläger hat am 2007 an die bezahlt. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Erfindervergütung, da es sich um Anwaltsgebühren für die rechtliche Beratung hinsichtlich der Auseinandersetzung des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen einer Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung handelt. 30 c) Da der Kläger nunmehr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit höhere Werbungskosten nachgewiesen hat, ist der Pauschbetrag für Werbungskosten i.h.v. 920 nach 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht mehr in Abzug zu bringen Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs.1 Satz 1 FGO. Der Kläger konnte es aufgrund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater zu beauftragen ( 139 Abs. 3 FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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