Reglement der der UEFA Europa League 2011/12

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1 Reglement der der UEFA Europa League 2011/12

2 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs Pflichten 1 Artikel 2 1 ANZAHL VEREINE PRO UEFA-MITGLIEDSVERBAND 1 TITELHALTER 2 ZULASSUNGSKRITERIEN 3 ZULASSUNGSVERFAHREN 4 Artikel 3 INTEGRITÄT DES WETTBEWERBS 5 5 Artikel 4 PFLICHTEN DER VEREINE 6 6 III Pokal und Medaillen 8 Artikel 5 8 POKAL 8 MEDAILLEN 9 IV Verantwortung 9 Artikel 6 9 VERANTWORTUNG DER UEFA 9 VERANTWORTUNG DER VERBÄNDE UND VEREINE 9 V Wettbewerbsmodus 10 Artikel 7 10 ANZAHL RUNDEN 10 QUALIFIKATIONSPHASE UND ENTSCHEIDUNGSSPIELE 11 GRUPPENPHASE 11 SECHZEHNTELFINALE 12 ACHTELFINALE 13 VIERTELFINALE 13 HALBFINALE 13 ENDSPIEL 13 Artikel 8 13 AUSWÄRTSTORE UND VERLÄNGERUNG IM K.-O.-SYSTEM 13 Artikel 9 14 GRUPPENBILDUNG 14 SETZEN VON VEREINEN 14 SPIELPAARUNGEN 14

3 VI Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 15 Artikel 10 WEIGERUNG ZU SPIELEN UND ÄHNLICHE FÄLLE Artikel SPIELABSAGE VOR ABREISE DES GASTVEREINS 16 SPIELABSAGE NACH ABREISE DES GASTVEREINS 16 SPIELABBRUCH 16 KOSTEN 17 VII Spielplan, Spieldaten, Spielorte und Anstosszeiten 18 Artikel SPIELDATEN 18 ANSTOSSZEITEN DER SPIELE DER QUALIFIKATIONSPHASE UND DER ENTSCHEIDUNGSSPIELE 18 ANSTOSSZEITEN BIS ZUM ACHTELFINALE 18 ANSTOSSZEITEN AB DEM VIERTELFINALE 18 BESTÄTIGUNG DER SPIELPAARUNGEN FÜR DIE QUALIFIKATIONSPHASE UND ENTSCHEIDUNGSSPIELE 18 SPIELDATEN UND UMSTELLUNGEN 19 AUTOMATISCHE UMSTELLUNGEN 19 SPIELORTE AB DER GRUPPENPHASE 19 AUSWEICHSTADIEN 19 ENDSPIEL 20 VIII Stadien und Spielorganisation 20 Artikel STADIONKATEGORIEN 20 AUSNAHMEN BETREFFEND INFRASTRUKTURELLE KRITERIEN 20 STADIONZERTIFIKAT UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN 21 STADIONINSPEKTIONEN 21 SPIELFELDZUSTAND 21 KUNSTRASENSTANDARD 21 FLUTLICHT 22 STADIONUHREN 22 GROSSBILDSCHIRME 22 ÖFFENTLICHE BILDSCHIRME 23 MOBILE STADIONDÄCHER 23 Artikel SPIELORGANISATION 24 IX Spielregeln 26 Artikel SPIELERAUSWECHSLUNGEN 26 SPIELBLATT 27 ERSETZEN VON SPIELERN AUF DEM SPIELBLATT 27

4 Artikel 16 HALBZEITPAUSE, PAUSE VOR VERLÄNGERUNG Artikel 17 ELFMETERSCHIESSEN X Spielberechtigung 29 Artikel ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 29 BEDINGUNGEN FÜR LISTE A 30 BEDINGUNGEN FÜR LISTE B 31 NACHMELDUNG 31 XI Ausrüstung 32 Artikel UEFA-AUSRÜSTUNGSREGLEMENT 32 GENEHMIGUNGSVERFAHREN 33 FARBEN 33 SPIELERNAMEN UND -NUMMERN 33 WAHL DES HEMDSPONSORS 34 WECHSEL DES HEMDSPONSORS 34 FRIST FÜR WECHSEL DES HEMDSPONSORS 34 NICHTVERWENDUNG EINES HEMDSPONSORS AUFGRUND DER NATIONALEN GESETZGEBUNG 34 WETTBEWERBSABZEICHEN 35 TITELHALTER-ABZEICHEN 35 RESPEKT-ABZEICHEN 35 NICHT ZUR SPIELKLEIDUNG GEHÖRIGE ARTIKEL 35 SPEZIELLES IM STADION VERWENDETES MATERIAL 35 BÄLLE UND OFFIZIELLER BALL 36 XII Schiedsrichter 36 Artikel BEZEICHNUNG 36 ANKUNFT 36 NICHT EINSATZFÄHIGER SCHIEDSRICHTER 37 SCHIEDSRICHTERBERICHT 37 SCHIEDSRICHTER-BEGLEITPERSON 37 XIII Disziplinarrecht und -verfahren Doping 37 Artikel 21 UEFA-RECHTSPFLEGEORDNUNG Artikel 22 GELBE UND ROTE KARTEN Artikel 23 PROTESTERKLÄRUNG 38 38

5 Artikel 24 PROTESTGRÜNDE Artikel 25 BERUFUNGEN Artikel 26 DOPING XIV Finanzielle Bestimmungen 39 Artikel SCHIEDSRICHTERKOSTEN 39 SPIELE BIS EINSCHLIESSLICH HALBFINALE 40 EINNAHMEN AUS VERTRÄGEN BETREFFEND DIE UEFA EUROPA LEAGUE 40 ENDSPIEL 40 ZAHLUNGEN DER UEFA AN DIE VEREINE 41 XV Verwertung der kommerziellen Rechte 41 Artikel KOMMERZIELLE RECHTE 41 Artikel QUALIFIKATIONSPHASE UND ENTSCHEIDUNGSSPIELE 42 GRUPPENPHASE 42 AB DEM SECHZEHNTELFINALE 43 VERWERTUNG DURCH VEREINE 43 PROMOTIONZWECKE 45 Artikel VERMITTLER / AGENTEN 46 HAFTUNGSAUSSCHLUSS 46 HAFTUNGSFREISTELLUNG 46 XVI Schutz- und Urheberrechte 46 Artikel XVII Schiedsgericht des Sports (TAS) 47 Artikel XVIII Unvorhergesehene Fälle 47 Artikel XIX Schlussbestimmungen 47 Artikel ANHANG IA: EINTRITTSLISTE FÜR DIE UEFA-KLUBWETTBEWERBE 2011/12 49 ANHANG IB: WETTBEWERBSMODUS DER UEFA EUROPA LEAGUE 50 ANHANG IC: UEFA-SPIELKALENDER 2011/12 51 ANHANG II: BERECHNUNG DER KOEFFIZIENTENRANGLISTE 52

6 ANHANG III: MEDIENANGELEGENHEITEN 55 ANHANG IVA: MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN 67 ANHANG IVB: TV-KAMERAPOSITIONEN 68 ANHANG V: RESPEKT-FAIRPLAY-BEWERTUNG 69 ANHANG VI: KOMMERZIELLE ANGELEGENHEITEN 74 ANHANG VII: RICHTLINIEN ZU DEN MEDIENRECHTEN DER VEREINE FÜR DIE UEFA EUROPA LEAGUE 83 ANHANG VIII: LOKAL AUSGEBILDETE SPIELER 94 ANHANG IX: MEDIZINISCHE BETREUUNG VON SPIELERN 96

7 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäss Artikel 49, Absatz 2 b) und Artikel 50, Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA Europa League 2011/12 einschliesslich ihrer Qualifikationsphase und Entscheidungsspiele (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs Pflichten Artikel 2 Anzahl Vereine pro UEFA-Mitgliedsverband 2.01 Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend Verbände ) dürfen gemäss ihrem jeweiligen Rang in der Koeffizientenrangliste unter Anhang Ia, die anhand von Anhang II dieses Reglements erstellt wird, und unter Vorbehalt der Zustimmung der UEFA-Administration den Sieger ihres nationalen Pokalwettbewerbs (nachstehend nationaler Pokalsieger ) sowie eine bestimmte Anzahl weiterer Vereine für den Wettbewerb anmelden. Pro Verein darf nur eine Mannschaft angemeldet werden Die Verbände sind wie folgt vertreten: a) Zwei Vertreter: nationaler Pokalsieger und der Verein, der in der höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter dem für die UEFA Champions League qualifizierten Verein platziert ist. b) Drei Vertreter: nationaler Pokalsieger und die zwei Vereine, die in der höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter dem (den) für die UEFA Champions League qualifizierten Verein(en) platziert sind. c) Vier Vertreter: nationaler Pokalsieger und die drei Vereine, die in der höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter dem (den) für die UEFA Champions League qualifizierten Verein(en) platziert sind Unter besonderen Umständen kann der Sieger eines anderen offiziellen nationalen Wettbewerbs an Stelle des am schlechtesten platzierten der in den Absätzen 2.02 b) und 2.02 c) genannten Vertreter der höchsten nationalen Spielklasse für die UEFA Europa League angemeldet werden, 1

8 vorausgesetzt, die UEFA hat den Wettbewerb vor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt (vgl. Anhang Ia) Qualifiziert sich der nationale Pokalsieger für die UEFA Champions League, fällt der ursprünglich für den am schlechtesten platzierten Vertreter der höchsten nationalen Spielklasse (oder für den Sieger eines anderen offiziellen nationalen Wettbewerbs gemäss Absatz 2.03) bestimmte Wettbewerbseintritt dem zweiten Finalisten des nationalen Pokalwettbewerbs zu. Qualifizieren sich sowohl der nationale Pokalsieger als auch der zweite Finalist für die UEFA Champions League, kann der betreffende Landesverband den Verein anmelden, der in der höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter dem (den) anderen für die UEFA Europa League qualifizierten Verein(en) platziert ist. In beiden Fällen fällt der ursprünglich für den nationalen Pokalsieger bestimmte Wettbewerbseintritt unter den UEFA-Europa-League-Vertretern des betreffenden Landesverbandes (vgl. Anhang Ia) der in der höchsten nationalen Spielklasse bestplatzierten Mannschaft zu. Den Vertretern aus der höchsten nationalen Spielklasse fällt dann jeweils der Wettbewerbseintritt des unmittelbar über ihnen platzierten Vertreters zu Ferner gelten folgende Bestimmungen: a) Drei Vereine werden auf der Grundlage der UEFA-Respekt-Fairplay- Rangliste 2010/11 (vgl. Anhang V) zur ersten Qualifikationsrunde des Wettbewerbs zugelassen. b) Die 15 in der dritten Qualifikationsrunde der UEFA Champions League ausgeschiedenen Vereine werden zu den Entscheidungsspielen der UEFA Europa League zugelassen. c) Die 10 in den Entscheidungsspielen der UEFA Champions League ausgeschiedenen Vereine werden zur Gruppenphase der UEFA Europa League zugelassen. d) Die acht nach Abschluss der Gruppenphase der UEFA Champions League drittplatzierten Vereine werden zum Sechzehntelfinale der UEFA Europa League zugelassen. Titelhalter 2.06 Der Titelhalter der UEFA Europa League ist automatisch für die Gruppenphase der UEFA Europa League qualifiziert, sofern er sich nicht über seine Platzierung in der nationalen Meisterschaft für die UEFA Champions League qualifiziert hat. Qualifiziert sich der Titelhalter über seine Platzierung in den nationalen Wettbewerben für die UEFA Europa League, so ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters in der UEFA Europa League zustehen. Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Europa League über die nationalen Wettbewerbe nicht für die UEFA Champions League oder für die UEFA Europa League, so geht 2

9 seine Teilnahme an der UEFA Europa League nicht zu Lasten des Kontingents seines Verbandes. Zulassungskriterien 2.07 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verein die folgenden Kriterien erfüllen: a) Er muss die für die Qualifikation für den Wettbewerb notwendigen sportlichen Kriterien erfüllen. b) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis 1. Juni 2011 im Besitz der UEFA-Administration sein müssen (die UEFA- Administration kann aus verwaltungstechnischen Gründen eine frühere Frist ansetzen, die sie gegebenenfalls per Rundschreiben mitteilen muss; in einem solchen Fall hat der betreffende Verband der UEFA- Administration bis 1. Juni 2011 zu bestätigen, dass der Verein alle Zulassungskriterien gemäss Absatz 2.07 erfüllt). c) Er muss über eine Lizenz verfügen, die vom zuständigen nationalen Organ in Übereinstimmung mit dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2010) ausgestellt wurde, und in der Liste der Lizenzentscheidungen aufgeführt sein, die der UEFA-Administration von diesem Organ fristgerecht vorzulegen ist. d) Er muss sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbs gemäss Artikel 3 einzuhalten. e) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. f) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäss den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird. g) Er darf seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines 3

10 nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und muss dies der UEFA schriftlich bestätigen Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird Zusätzlich zur administrativen Massnahme des Teilnahmeverbots gemäss Absatz 2.08 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Massnahmen gemäss UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat und vom zuständigen nationalen Organ eine Lizenz erhalten hat, am Wettbewerb teilzunehmen, so kann kein anderer Verein aus seinem Verband an seiner statt nachgemeldet werden und die Eintrittsliste für die UEFA- Klubwettbewerbe (Anhang Ia) wird entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fall der Koeffizient des betreffenden Verbandes gemäss der speziellen Bestimmung in Anhang II, Punkt 6 neu berechnet. Zulassungsverfahren 2.11 Der UEFA-Generalsekretär informiert die Vereine schriftlich über ihren Verband darüber, ob sie zum Wettbewerb zugelassen werden. Solche Entscheide sind endgültig Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-Rechtspflegeorgane, die gemäss dem in der UEFA-Rechtspflegeordnung festgelegten Verfahren für dringende Fälle unverzüglich über die Zulassung entscheiden Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch einen anderen Verein desselben Landesverbands ersetzt, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Zulassungskriterien. Hierbei gilt folgende Regelung: a) Handelt es sich bei dem nicht zugelassenen Verein um den nationalen Pokalsieger, so ist er durch den Zweitplatzierten des nationalen 4

11 Pokalwettbewerbs zu ersetzen, es sei denn, dieser erfüllt die Zulassungskriterien nicht oder ist bereits für die UEFA Champions League oder die UEFA Europa League qualifiziert. In den beiden letztgenannten Fällen wird der nicht zugelassene Verein durch denjenigen Verein ersetzt, der in der höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter den für die UEFA Europa League qualifizierten Vereinen platziert ist. b) Handelt es sich bei dem nicht zugelassenen Verein nicht um den nationalen Pokalsieger, so wird er durch denjenigen Verein ersetzt, der in der höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter den für die UEFA Europa League qualifizierten Vereinen platziert ist. In diesen Fällen wird die Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe (vgl. Anhang Ia) entsprechend angepasst Die UEFA kann nach der Zulassung von Vereinen zum Wettbewerb jederzeit Stichproben und/oder Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien weiter erfüllt werden, solange der Verein im Wettbewerb ist. Sollte eine Stichprobe oder eine Untersuchung ergeben, dass die Zulassungskriterien zum Zeitpunkt des Eintritts des Vereins in den Wettbewerb nicht erfüllt waren oder dass sie im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wurden oder werden, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmassnahmen gemäss der UEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen. Artikel 3 Integrität des Wettbewerbs 3.01 Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gelten folgende Bestimmungen: a) Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt: i) Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA- Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln; ii) Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein; iii) auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA- Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; iv) auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen. b) Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder 5

12 den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA- Klubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein. c) Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person: i) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder ii) das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen; oder iii) Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder iv) in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind: a) der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den höheren UEFA- Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions League oder UEFA Europa League) qualifiziert hat; b) der Verein, der aufgrund seiner Leistungen in der höchsten nationalen Spielklasse seines Verbandes und entsprechend der Eintrittsliste 2011/12 (vgl. Anhang Ia) die höchste Priorität geniesst; c) der Verein, der in dem in Absatz 9.03 beschriebenen Vereinsklassement den besten Platz einnimmt. Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 2.13 ersetzt. Artikel 4 Pflichten der Vereine 4.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a) eine Anmeldegebühr von EUR 200 zu zahlen. Die Gebühr wird durch die UEFA-Administration direkt dem Konto des betreffenden Verbandes belastet; b) die Spielregeln des IFAB einzuhalten; c) die Grundsätze des Fairplays, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; 6

13 d) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; e) alle Spiele des Wettbewerbs gemäss dem vorliegenden Reglement auszutragen; f) sämtliche Entscheide des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder ) mitgeteilt wurden, zu befolgen; g) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement (Ausgabe 2006) zu befolgen; h) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäss Absatz erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; i) gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA- Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das in den 12 Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss; j) ihr Möglichstes zu unternehmen, um den Gewinnern der offiziellen Auszeichnungen der UEFA im Rahmen des Klubfussballs eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung ( UEFA Club Football Awards ) zu ermöglichen; k) die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 2.07) betreffende Fakten und Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben (einschliesslich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen auswirken), zu informieren; l) die UEFA-Administration über jegliches von Verband und/oder Profiliga gegen den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spiels auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren. Gleiches gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fussball betreffenden Angelegenheit Ein Verein, der nach der dritten Qualifikationsrunde, nach den Entscheidungsspielen oder nach der Gruppenphase der UEFA Champions League in die laufende UEFA Europa League überwechselt, muss die Zulassungskriterien, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe, und die Bedingungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte erfüllen. 7

14 4.03 Der Gewinner der UEFA Europa League verpflichtet sich, an folgenden Wettbewerben teilzunehmen: am UEFA-Superpokal; an interkontinentalen Wettbewerben, wenn die UEFA solche mit anderen Konföderationen vereinbart Der Zweitplatzierte der UEFA Europa League verpflichtet sich, an den oben genannten Begegnungen teilzunehmen, falls dies dem Gewinner nicht möglich ist Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt. b) Sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen. c) Er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben verwendet. d) Weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. III Pokal und Medaillen Artikel 5 Pokal 5.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgrösse, die Siegertrophäe der UEFA Europa League Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an Nachbildungen, die Gewinnern der UEFA Europa League (bzw. des Vorgängerwettbewerbs UEFA-Pokal) überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins bleiben und dürfen die Region bzw. das Verbandsgebiet des Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte 8

15 (einschliesslich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA von Zeit zu Zeit herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. Medaillen 5.04 Der Siegerverein erhält dreissig Gold-, der zweite Finalist dreissig Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. IV Verantwortung Artikel 6 Verantwortung der UEFA 6.01 Die UEFA schliesst für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich folgende Versicherungen ab: Haftpflichtversicherung; Zuschauerunfallversicherung (nur für das Endspiel); Gruppenunfallversicherung für UEFA-Delegierte; Rechtsschutzversicherung (beschränkt auf strafrechtliche Fälle). Verantwortung der Verbände und Vereine 6.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäss den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten, sofern das (die) zuständige(n) Organ(e) nicht ausdrücklich anders beschliesst (beschliessen) Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw. Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschliessen: a) Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt. 9

16 b) Zudem hat der Heimverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschliessen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Heimspiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt sind oder den Austragungsort besuchen) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des Verbands entsprechend, beinhaltet. c) Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) abzuschliessen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken. d) Ist der Heimverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz, einschliesslich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. e) In jedem Falle haben der Heimverein und der Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen mit eingeschlossen ist und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen Jeder Verein muss seine Reise zeitlich so einrichten, dass seine Mannschaft spätestens am Vorabend des Spiels am Spielort eintrifft und dass er seine Verpflichtungen gegenüber den Medien am Tag vor dem Spiel erfüllen kann Auf der Reise zum und vom Auswärtsspiel ist es dem Gastverein nicht gestattet, andere Spiele zu bestreiten. V Wettbewerbsmodus Artikel 7 Anzahl Runden 7.01 Wie in Anhang Ib dargestellt, besteht dieser Wettbewerb aus: a) einer Qualifikationsphase: erste Qualifikationsrunde zweite Qualifikationsrunde dritte Qualifikationsrunde; 10

17 b) Entscheidungsspielen; c) der UEFA Europa League: Gruppenphase (sechs Spieltage) Sechzehntelfinale Achtelfinale Viertelfinale Halbfinale Endspiel. Qualifikationsphase und Entscheidungsspiele 7.02 Die Spiele der Qualifikationsphase und die Entscheidungsspiele werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nachfolgende Runde (d.h. je nach Fall für die zweite Qualifikationsrunde, die dritte Qualifikationsrunde oder die Entscheidungsspiele). Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung. Gruppenphase 7.03 Nach Abschluss der Entscheidungsspiele werden die verbleibenden 48 Vereine in zwölf Vierergruppen gelost. Vereine aus dem gleichen Verband können nicht in dieselbe Gruppe kommen Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderen Verein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Reihenfolge der Spiele ist wie folgt: 1. Spieltag: 2 gegen 3 4. Spieltag: 1 gegen 3 4 gegen 1 4 gegen 2 2. Spieltag: 1 gegen 2 5. Spieltag: 3 gegen 2 3 gegen 4 1 gegen 4 3. Spieltag: 3 gegen 1 6. Spieltag: 2 gegen 1 2 gegen 4 4 gegen Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Gruppenspielen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Gruppenspielen der betreffenden Mannschaften; 11

18 c) grössere Anzahl erzielter Tore in den Gruppenspielen der betreffenden Mannschaften; d) grössere Anzahl Auswärtstore in den Gruppenspielen der betreffenden Mannschaften; e) wenn zwei Mannschaften nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, um die definitive Platzierung der beiden betreffenden Mannschaften zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis h) angewendet; f) bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g) grössere Anzahl erzielter Tore in allen Gruppenspielen; h) grössere Anzahl Koeffizientenpunkte, die durch den betreffenden Verein und seinen Verband in den vorangegangenen fünf Spielzeiten erreicht wurden (vgl. Absatz 9.03) Die zwölf Gruppensieger und die zwölf Gruppenzweiten der Gruppenphase qualifizieren sich für das Sechzehntelfinale. Die dritt- und viertplatzierten Vereine jeder Gruppe scheiden aus. Sechzehntelfinale 7.07 Zu den 24 Vereinen, die sich über die Gruppenphase qualifizieren, kommen die acht Vereine hinzu, die die Gruppenphase der UEFA Champions League auf dem dritten Platz beenden (vgl. Absatz 2.05 d)) Die Sechzehntelfinalpaarungen werden ausgelost. Das Sechzehntelfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden: a) Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b) Die zwölf Gruppensieger aus der UEFA Europa League und die vier besten Drittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League werden den zwölf Gruppenzweiten aus der UEFA Europa League und den übrigen Drittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League zugelost. c) Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppe können einander nicht zugelost werden. d) Die Gruppensieger der UEFA Europa League und die vier besten Drittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League bestreiten das Rückspiel zu Hause. 12

19 7.09 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Achtelfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung. Achtelfinale 7.10 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Das Achtelfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Viertelfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung. Viertelfinale 7.11 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Das Viertelfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Halbfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung. Halbfinale 7.12 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Das Halbfinale wird nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Endspiel. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung. Endspiel 7.13 Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen Spielort ausgetragen. Endet das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschiessen ermittelt (vgl. Artikel 17). Die Bestimmungen von Artikel 8 gelten nicht für das Endspiel. Artikel 8 Auswärtstore und Verlängerung im K.-o.-System 8.01 Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich 13

20 viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschiessen ermittelt werden (vgl. Artikel 17). Artikel 9 Gruppenbildung 9.01 Für die Auslosungen der Qualifikationsphase und der Entscheidungsspiele kann die UEFA-Administration in Übereinstimmung mit den von der Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen Gruppen bilden. Setzen von Vereinen 9.02 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsphase, die Entscheidungsspiele und die Gruppenphase anhand des zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereinsklassements und in Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Sollte aus unvorhergesehenen Gründen ein Teilnehmer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet. Nimmt der Titelhalter an der Gruppenphase teil, so ist er stets als Nummer 1 gesetzt Das Klassement für das Setzen der Vereine wird wie folgt erstellt: Der Koeffizient des jeweiligen Verbands für die Spielzeiten von 2006/07 bis einschliesslich 2010/11 wird durch fünf geteilt und mit den individuellen Leistungen des betreffenden Vereins in den UEFA-Klubwettbewerben während desselben Zeitraums verrechnet. Jeder Verein erhält zu diesem Zweck die in diesem Zeitraum erreichte Gesamtpunktzahl zugesprochen Beim Setzen werden die Vereine je zur Hälfte in gesetzte und ungesetzte Vereine eingeteilt. Spielpaarungen 9.05 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 12 hat der erstgezogene Verein im Hinspiel Heimrecht Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze für die Bestimmung des Siegers fest. 14

21 VI Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 10 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die Kontroll- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein die Forfait- Niederlage und/oder schliesst ihn aus dem Wettbewerb aus. Überdies werden folgende Geldstrafen verhängt: a) Weigerung vor der ersten Qualifikationsrunde EUR b) Weigerung vor der zweiten Qualifikationsrunde EUR c) Weigerung vor der dritten Qualifikationsrunde EUR d) Weigerung vor den Entscheidungsspielen EUR e) Weigerung vor der Gruppenphase EUR f) Weigerung während der Gruppenphase EUR g) Weigerung vor dem Sechzehntelfinale EUR h) Weigerung vor dem Achtelfinale EUR i) Weigerung vor dem Viertelfinale EUR j) Weigerung vor dem Halbfinale EUR k) Weigerung vor dem Endspiel EUR Ausnahmsweise kann die Kontroll- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat Wird ein Verein vor Abschluss der Gruppenphase aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins annulliert Wenn die Umstände zusätzliche Strafmassnahmen als berechtigt erscheinen lassen, ist die Kontroll- und Disziplinarkammer dafür zuständig, solche zu verhängen Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Vereins oder der betroffenen Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 15

22 Artikel 11 Spielabsage vor Abreise des Gastvereins Kann ein Spiel nach Ansicht des Heimvereins oder Landesverbandes beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist der Heimverein verpflichtet, den Gastverein und den Schiedsrichter vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA- Administration davon zu unterrichten. In diesem Fall muss das Spiel in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Heimverein (bezüglich des Spielorts) bzw. beiden Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind. Spielabsage nach Abreise des Gastvereins Ergeben sich nach Antritt der Reise des Gastvereins Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Entscheidet der Schiedsrichter, dass das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht beginnen kann, ist das Spiel am folgenden Tag, an einem Ausweichdatum oder an einem von der UEFA- Administration festgelegten, anderen Datum neu anzusetzen. Eine Entscheidung ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstosszeit fest. Ein solcher Entscheid ist endgültig. Spielabbruch Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder am folgenden Tag oder an einem Ausweichdatum oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstosszeit fest. Ein solcher Entscheid ist endgültig Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag, an einem Ausweichdatum oder an einem anderen, von der UEFA-Administration festgelegten Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a) Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des Feldes verwiesener Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt 16

23 eingetragen werden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der A- oder B-Liste aufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragen werden. b) Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c) Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d) Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl der Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e) Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f) Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. Kosten Hätten die Umstände den Heimverein verpflichtet, den Gastverein und den Schiedsrichter vor deren Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins und des Schiedsrichterteams tragen In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann das Spiel aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden und reist der Gastverein wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels je zur Hälfte von beiden Vereinen getragen. 17

24 VII Spielplan, Spieldaten, Spielorte und Anstosszeiten Artikel 12 Spieldaten Alle Spiele sind gemäss dem UEFA-Spielkalender (vgl. Anhang Ic) auszutragen. Die Daten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 12.07, und endgültig und für alle beteiligten Parteien verbindlich. Für diesen Wettbewerb gelten folgende Prinzipien: a) Spiele der UEFA Europa League finden donnerstags statt (mit Ausnahme des 5. und 6. Spieltags der Gruppenphase und des Endspiels). Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen. b) Die Begegnungen des 5. und 6. Spieltags der Gruppenphase der UEFA Europa League finden mittwochs und donnerstags statt. Ab der Gruppenphase beschliesst die UEFA-Administration auf der Grundlage der jeweiligen Auslosung, welche Spiele der UEFA Europa League am Mittwoch und welche am Donnerstag ausgetragen werden. Spiele der gleichen Gruppe finden am selben Tag statt. Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen. c) Das Endspiel findet an einem Mittwoch statt. Anstosszeiten der Spiele der Qualifikationsphase und der Entscheidungsspiele Bei allen Spielen der Qualifikationsphase und Entscheidungsspielen legt der Heimverein die Anstosszeit fest. Anstosszeiten bis zum Achtelfinale Spiele der UEFA Europa League beginnen grundsätzlich um Uhr (MEZ) oder um Uhr (MEZ). Die UEFA-Administration legt die Anstosszeiten auf der Grundlage der Auslosung fest. Die UEFA- Administration kann Ausnahmen bewilligen Spiele des letzten Spieltages müssen grundsätzlich innerhalb einer Gruppe gleichzeitig ausgetragen werden. Anstosszeiten ab dem Viertelfinale Grundsätzlich beginnen die Viertelfinal- und Halbfinalbegegnungen um Uhr (MEZ). Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen Das Endspiel beginnt grundsätzlich um Uhr (MEZ). Bestätigung der Spielpaarungen für die Qualifikationsphase und Entscheidungsspiele Die Verbände der betreffenden Vereine haben die Spielorte, Daten und Anstosszeiten der Hin- und Rückspiele aller Begegnungen der Qualifikationsphase und der Entscheidungsspiele zu genehmigen und diese 18

25 der UEFA-Administration innerhalb der durch Letztere festgesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Die UEFA-Administration kann die Termine und Anstosszeiten in Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen ändern oder bestätigen. Verstösse gegen die vorliegende Bestimmung können Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen. Spieldaten und Umstellungen Die UEFA-Administration entscheidet über die Spieldaten und etwaigen Umstellungen von Fall zu Fall in Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Die UEFA- Administration behält sich das Recht vor, das Spieldatum zu bestimmen, wenn es zwischen nationalen Wettbewerbsspielen und Spielen dieses Wettbewerbs zu Überschneidungen kommt. Automatische Umstellungen Falls zwei oder mehrere Vereine aus der gleichen Stadt oder aus zwei weniger als 50 km auseinander liegenden Städten an den UEFA- Klubwettbewerben teilnehmen und/oder im selben Stadion spielen und der betreffende Verband und die betreffenden Vereine bei der Wettbewerbsanmeldung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie ihre Spiele nicht am gleichen Tag austragen können, wird den Spielen der UEFA Champions League der Vorzug gegeben, und die Spiele der UEFA Europa League werden in Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen umgestellt. Spielorte ab der Gruppenphase Ab der Gruppenphase muss grundsätzlich jeder Verein all seine Heimspiele im Wettbewerb im selben Stadion austragen. Die Spiele werden entweder im Stadion des Heimvereins oder in einem anderen Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA- Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmassnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA- Mitgliedsverbandes ausgewichen werden. Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer Entfernung landen können. Findet das Spiel in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land statt, muss der Spielort durch die UEFA-Administration genehmigt werden. Ausweichstadien Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit den betreffenden Verbänden und Vereinen Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion 19

26 vorzuschlagen, das den Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion vorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen und trifft die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des Heimvereins. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. Endspiel Das Endspiel wird von einem lokalen Organisationskomitee (LOK) auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem Ausrichterverband und der UEFA organisiert. Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort fest. Die lokale Organisation des Endspiels wird grundsätzlich jedes Jahr einem anderen Verband übertragen. VIII Stadien und Spielorganisation Artikel 13 Stadionkategorien Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der folgenden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement (Ausgabe 2010) definierten Kategorien erfüllen: a) Kategorie 2 für die erste und zweite Qualifikationsrunde; b) Kategorie 3 für die dritte Qualifikationsrunde und die Entscheidungsspiele; c) Kategorie 4 ab der Gruppenphase bis und mit Halbfinale; Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in der Ausrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht. Ausnahmen betreffend infrastrukturelle Kriterien Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für 20

27 die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Stadionzertifikat und Sicherheitsanforderungen Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und Stadionzertifikate auszustellen und an die UEFA-Administration zu übermitteln, die bestätigen, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmassnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage dieser Zertifikate und Bestätigungen genehmigt die UEFA-Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die geeigneten Massnahmen entscheidet. Spielfeldzustand Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfeldes sicherzustellen. Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Bodenheizung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist. Ergreift der Heimverein nicht die erforderlichen Massnahmen und kann das Spiel deshalb nicht stattfinden, hat er alle Kosten zu tragen, die dem Gastverein entstehen (Reise- und Aufenthaltskosten) Falls er dies für nötig erachtet, kann der Schiedsrichter oder der UEFA- Spielbeauftragte vom Heimverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. Kunstrasenstandard Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden unter der 21

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