Financial Services aktuell. Der Begriff Automatischer Informationsaustausch

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1 Financial Services aktuell Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen Automatischer Informationsaustausch FATCA, EU-Amtshilfe, EU-Zinsrichtline, OECD TRACE, OECD Common Reporting Standard (CRS), Unterschiedliche Begriffe und Inhalte aber ein Ziel Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung Eine Vergleichende Darstellung der Regime und Ableitung der Herausforderungen für österreichische Finanzinstitute Express Express Ausgabe 23, 3. Februar 2014 Der Begriff Automatischer Informationsaustausch ist in der jüngsten Zeit zu einem buzzword für den Austausch von Steuerinformationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung geworden. Ausgehend von US FATCA haben sich in den letzten Jahren zahlreiche weitere Regime herauskristallisiert, mit denen dieses Ziel auf europäischer und auch auf globaler Ebene hinkünftig verfolgt werden soll. In diesem Artikel soll auf diese Regime näher eingegangen werden, die Unterschiede dargestellt und die Betroffenheit österreichischer Finanzinstitute aufgezeigt werden. Hintergrund Die jüngste Finanz- und Wirtschaftskrise hatte weitreichende Folgen auf die Staatsverschuldung von Industrienationen. Die aktive Bekämpfung von Steuerhinterziehung nimmt auf den Agenden der Staats und Regierungschefs eine prominente Rolle ein, um die Kosten der Krise und die hieraus resultierenden Budgetdefizite über Steuermehreinnahmen zu reduzieren. Der Startschuss für die in der jüngsten Vergangenheit sehr intensiven Bestrebungen zu mehr Transparenz in der Besteuerung von Kapitaleinkünften wurde bereits in 2010, mit der Aufnahme des Hiring Incentives to Restore Employment Act (kurz HIRE-Act ) als neues Kapitel in das US-Steuergesetzbuch (Internal Revenue Code; IRC ), gesetzt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Foreign Account Tax Compliance Act oder abgekürzt FATCA, in welchem die rechtlichen Grundlagen in das US-Gesetz überführt wurden. Der HIRE-Act hat die Förderung des Arbeitsmarktes als Reaktion auf die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zum Ziel und sieht hierbei unter anderem Steuererleichterungen für Arbeitgeber vor. FATCA ist als Gegenfinanzierungsmaßnahme hierzu gedacht, indem weltweit Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, bestimmte Informationen über deren US -Kunden und deren Vermögenswerte gegenüber der US -Steuerbehörde offenzulegen, um die Steuerehrlichkeit zu

2 heben. Das FATCA-Regime wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten und weltweit Finanzinstitute in die Pflicht nehmen. Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit dem FATCA- Regime finden Sie auf dem globalen PwC FATCA Portal. Die Initiativen der Europäischen Union Auf Ebene der Europäischen Union gibt es Bestrebungen das Ziel einer erhöhten Transparenz in Steuerangelegenheiten über eine Reform der EU-Zinsrichtline, sowie der EU- Amtshilferichtline zu erreichen. Im Zusammenhang mit dem Umfang der auszutauschenden Informationen kommt dem FATCA-Regime eine bedeutende Rolle zu, da aufgrund der Meistbegünstigungsklausel (Art. 29) der Amtshilferichtline (Council Directive on Administrative Cooperation in the Field of Taxation von 2011) jeder Mitgliedsstaat das Recht auf die gleiche Menge an Informationen hat, die gegenüber einem Drittstaat übermittelt wurde. Dadurch kann ein Mindestanspruch auf die den USA durch die Unterzeichnung der FATCA-Verträge zugesagten Informationen gewährleistet werden. Durch die geplante Anpassung des Meldeumfangs der EU-Amtshilferichtline und der EU- Zinsrichtline soll verhindert werden, dass die Meistbegünstigungsklausel zum tragen kommt, indem der Meldeumfang an den von FATCA angepasst wird. Amtshilferichtline der EU Die derzeit gültige Amtshilferichtline der EU (veröffentlicht am ) sieht ab 1. Jänner 2015 einen automatischen Austausch von Informationen in Zusammenhang mit nachfolgenden 5 Kategorien vor: Unselbständiges Einkommen Lebensversicherungsprodukte Pensionen Vorstands- und Aufsichtsratvergütungen Einnahmen aus der Vermietungund Verpachtung von Immobilien Diese Informationen sind jedoch nur auszutauschen, wenn diese verfügbar sind d.h. eine generelle Verpflichtung zur Erhebung aller definierten Information ist hieraus nicht ableitbar. Aufgrund von Einwendungen Seitens Österreichs und anderen EU- Ländern (z.b. Luxemburg) wurden wie ursprünglich angedacht die Bereiche Dividenden- und Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Lizenzen und Tantiemen nicht in die Amtshilferichtlinie aufgenommen. Allerdings wird 2017 eine Überprüfung durch den Rat der Europäischen Union stattfinden, ob die durch den automatischen Informationsaustausch erfassten Bereiche ausgeweitet werden sollen. Im Juni 2013 wurde von der Europäischen Kommission eine Erweiterung der Amtshilferichtline vorgeschlagen (Council Directive COM(2013) 348). Diese Erweiterung ist als Reaktion auf die Initiative der Finanzminister von Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich zu sehen, die im April 2013 einen Brief an die Europäische Kommission gerichtet hatten, in welchem ein Pilotprojekt zur Entwicklung eines multilateralen Automatischen Informationsaustausch angekündigt wurde. Das vorgeschlagene Pilotprogramm soll im Wesentlichen auf dem IGA Modell 1 von FATCA basieren. Ein Aufsetzten auf das bestehende IGA Modell 1 soll zum einen die Implementierungsaufwände für Finanzinstitute reduzieren und andererseits einen effektiven und effizienten Informationsaustausch gewährleisten. Dieser jüngste Vorschlag der EU Kommission vom zur Erweiterung der Amtshilferichtline sieht eine Ausdehnung des Meldeumfangs auf nachfolgende Kategorien vor: Dividenden Veräußerungsgewinne Sonstige Kapitalerträge/Einkünfte Kontosalden Diese Änderungen sollen am in Kraft treten und im Gegensatz zu den 5 Kategorien der Amtshilferichtline aus 2011, die einen Austausch nur vorsieht, wenn diese Informationen bereits vorhanden sind, einen verpflichtenden Austausch hinsichtlich des erweiterten Umfangs an Informationen beinhalten. Diese Verpflichtung zur Meldung im Zusammenhang mit dem erweiterten Meldeumfang wird vor allem dadurch begründet, dass diese Informationen bereits aufgrund der Vorschriften unter dem FATCA Regime zu erheben sind und die Verfügbarkeit somit gegeben ist. Im Jahr 2017 ist eine Überprüfung durch den Rat der Europäischen Union vorgesehen, ob die durch den automatischen Informationsaustausch erfassten Bereiche zur Zielerreichung beitragen oder ob ein Änderungsbedarf abgeleitet werden kann. Als aktueller Kritikpunkt kann an dieser Stelle angeführt werden, dass die Richtline zwar den Umfang der auszutauschenden Informationen klar definiert, hinsichtlich der praktischen Implementierung in den einzelnen Ländern jedoch keine näheren Ausführungen gemacht werden. Zinsrichtlinie der EU Als Vorläufer für einen umfassenden Informationsaustausch von besteuerungsrelevanten Informationen gilt die Zinsrichtline der EU, die bis zum Jahr 2005 in nationales Recht umzusetzen war. Die EU Zinsrichtline regelt die Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an natürliche Personen innerhalb der teilnehmenden Staaten über den Austausch von Informationen hinsichtlich der vereinnahmten Zinserträge bzw. durch den Einbehalt einer sogenannten EU-Quellensteuer. Ausgabe 23, 3. Februar

3 Wesentliche Inhalte der aktuell gültigen Zinsrichtline: EU-Recht Grundlage Teilnehmende Staaten Nationale Umsetzung in Österreich Betroffene Personen Erfasste Zahlungen Bisherige Umsetzungsvarianten RICHTLINIE 2003/48/EG DES RATES im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen vom 3. Juni 2003 Alle EU-Mitgliedsstaaten Drittstaaten auf Basis bilateraler Abkommen (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino, Isle of Man, Guernsey, Jersey, Curaçao, St. Maarten) Seit 1. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) + Richtline zur Durchführung der EU-Quellensteuer natürliche Personen als wirtschaftlicher Eigentümer von Zinszahlungen nur Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie bestimmte Veräußerungserträge von zinsbringenden Kapitalforderungen Meldung bis zum 31. Mai jeden Jahres von Identität und Wohnsitz des Kunden, sowie die Höhe seiner Zinseinnahmen im abgelaufenen Jahr, an die Finanzbehörde seines Wohnsitzstaates Belastung an der Quelle in der Höhe von 35 % und Abfuhr von 3/4 der einbehaltenen Quellensteuern an die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger ohne Identitätsangaben (derzeit Luxemburg, Österreich und teilnehmende Drittstaaten-siehe oben) Die in 2008 durch die Europäische Kommission vorgeschlagene Erweiterung der Zinsrichtline sieht zum einen eine Erweiterung der zu meldenden Informationen und zum anderen der Definition der wirtschaftlich Berechtigten vor, um die derzeit bestehenden Schlupflöcher zu schließen (vergleiche IP/08/1697). Gemäß dem Entwurf sollen in einer reformierten Zinsrichtline nachfolgende Informationen zusätzlich ausgetauscht werden: Erträge aller Investmentfonds die in Forderungswertpapiere investieren (Erweiterung) Erträge aus Finanzinnovationen (strukturierte Produkte) mit forderungsähnlichem Charakter Erträge aus Lebensversicherungen mit forderungsähnlichem Charakter Der ursprünglich geplante Zeitpunkt des in-kraft Tretens per kann aus aktueller Sicht mangels Einigung in den Treffen des ECOFIN (Economic and Financial Affairs Council) und den Meetings des Europäischen Rats im November und Dezember 2013 aller Voraussicht nach nicht eingehalten werden. Nach aktuellen Informationen soll jedoch eine Adaptierung der Zinsrichtline bis März 2014 erfolgen. OECD TRACE Im Jänner 2013 wurde durch das Committee on Fiscal Affairs der OECD dem sogenannte Treaty Relief and Compliance Enhancement (TRACE) Implementation Package zugestimmt. TRACE umfasst im Wesentlichen standardisierte Verträge für Länder, die das sogenannte Authorised Intermediary (AI) System einführen möchten. Das AI-System verfolgt das Ziel die aktuell noch vorhandenen administrativen Barrieren für die Quellensteuerrückerstattung zu beseitigen. Dies ist vor allem der Fall wenn Länder die Vorteile von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht schon beim Abzug, sondern erst in einem nachgelagerten Erstattungsverfahren gewähren. Um hier für Vereinfachung zu sorgen, arbeiten seit 2006 verschiedene Staaten mit Experten aus der Finanzindustrie in einer Ausschussgruppe der OECD an einem einheitlichen multilateralen System zum Datenaustausch für die automatisierte Gewährung von Abkommensvorteilen. Im Zusammenhang mit TRACE gibt es von Seiten der OECD zudem Bestrebungen das AI-System mit FATCA und den weiteren aktuell aufkommenden Regimen zu harmonisieren, um die Implementierungskosten zu verringern. Automatischer Informationsaustausch auf globaler Ebene Der Common Reporting Standard der OECD Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen Bestrebungen innerhalb der Europäischen Union, verfolgen die G8/G20 Staaten das Ziel einen automatischen Austausch von Steuerinformationen auf globaler Ebene zu etablieren. In diesem Zusammenhang wurde der OECD von den G8/G20 ein Mandat für die Entwicklung des sogenannten Common Reporting Standard erteilt. Der OECD kommt im Zusammenhang mit Themen des Automatischen Informationsaustauschs hinkünftig eine tragende Rolle zu. Ziel des Common Reporting Standards ist es einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Hierdurch sollen die Schwächen der bisher vorherrschenden Regime, in denen im Rahmen von bilateralen Verträgen nur spezifische Informationen und dies erst auf konkrete Anfrage der einzelnen Steuerbehörden, ausgetauscht werden, weitgehend beseitigt werden. Ausgabe 23, 3. Februar

4 Der neue Standard soll sämtliche Transaktionen und persönliche Informationen enthalten, die eine effektive Besteuerung gemäß den jeweiligen lokalen Gesetzen ermöglichen. Zudem soll durch diese größere Transparenz in Steuerangelegenheiten eine abschreckende Wirkung erzielt werden, die Steuerzahlern hinkünftig abschrecken soll Umgehungshandlungen im Zusammenhang mit deren Steuerverpflichtungen zu setzten. Im Wesentlichen soll sich der Common Reporting Standard an das FATCA IGA Modell 1, welches in den letzten Monaten auf breiter Ebene von vielen an FATCA teilnehmenden Saaten mit den USA geschlossen wurde, anlehnen. Ähnlich dem FATCA IGA Modell 1 sollen die betroffenen Finanzinstitute in den teilnehmenden Ländern dazu verpflichtet werden ab 2015 Steuerinformationen zu sammeln und ab 2016 an die lokalen Steuerbehörden zu melden. Die rechtliche Umsetzung soll nach aktuellem Informationsstand wiederum mittels multilateraler Abkommen und einer lokalen Umsetzung in das nationale Recht erfolgen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben bereits 40 Staaten ihre Teilnahme am Common Reporting Standard signalisiert (vergleiche November 28, 2013 joint statement). Gemäß Ankündigung soll der Common Reporting Standard nach Beschluss der G20 voraussichtlich im Februar 2014 veröffentlicht werden. Bereits zuvor wurden vom Vereinigten Königreich auf der Basis des FATCA IGA Modell 1 Abkommen zum Automatischen Informationsaustausch mit den britischen Kronländern Isle of Man sowie den Kanalinseln und Überseeterritorien geschlossen. Zeitleiste: Automatischer Informationsaustausch (OECD CRS) April 2013 Europäischen G5 Länder (DE, ES, FR, IT, UK) kündigen ein Pilotprojekt für einen Automatischen Informationsaustausch an 20. September 2013 Erstes Konsultationspapier veröffentlicht 28. November 2013 Gemeinsame Erklärung von weiteren Staaten zur Teilnahme (insgesamt bereits 40 teilnehmende Staaten) Mitte 2014 Technische Umsetzungsmodalitäten sollen finalisiert werden Ende 2015 Geplanter Start des Automatischen Informationsaustausch zwischen den G20 Mitgliedsländern Juni weitere Staaten (BE, CZ, DK, FI, IE, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE) und Mexiko bekunden Interesse an Teilnahme 9. Oktober 2013 Frist endet für die Abgabe von Kommentaren auf das Konsultationspapier Februar 2014 Einheitlicher globaler Standard (CRS) für den Automatischen Informationsaustausch soll präsentiert werden Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Common Reporting Standards können aktuell noch keine konkreten Aussagen getroffen werden. Nichtsdestotrotz können aus den bisherigen Veröffentlichungen der OECD einige Hauptmerkmale des CRS abgeleitet werden: 1. Datenaustausch Der Vorschlag der OECD sieht vor, dass Finanzinstitute in den teilnehmenden Ländern die relevanten Informationen direkt an ihre lokalen Steuerbehörden melden. Auf jährlicher Basis soll ein Austausch der Informationen mit den weiteren teilnehmenden Ländern erfolgen. 2. Datenumfang Der Umfang der von den Finanzinstituten zu erhebenden und zu meldenden Informationen wird gemäß OECD folgende Daten umfassen: Zinszahlungen Dividendenzahlungen Kontosalden Einkünfte aus Versicherungsprodukten Veräußerungserlöse von Finanzprodukten Sonstige Einkünfte von Finanzanlagen oder Zahlungen in Verbindung mit Finanzkonten Es ist zu erwarten, dass im demnächst veröffentlichten Entwurf zum CRS eine klare Definition der betroffenen und zu meldenden Kontoinhaber, sowie eine Definition der zur Meldung verpflichteten Finanzinstitute erfolgt. Aus unserer Sicht ist es derzeit denkbar, dass ähnlich dem FATCA Annex II die Möglichkeit eröffnet wird bestimmte betroffene Personen/Kontoinhaber, Abzugsverpflichtete und Produkte auszunehmen, wodurch es den teilnehmenden Ländern ermöglicht wird auf lokale Besonderheiten einzugehen. Es wird zudem erwartet, dass es im Rahmen des CRS zu keinen gravierenden Abweichungen hinsichtlich der Definition der bereits von FATCA betroffenen Finanzinstitute kommen wird. Ausgabe 23, 3. Februar

5 So werden aller Voraussicht nach auch unter dem CRS-Regime neben Banken auch weitere Finanzinstitute wie Broker, Fonds und Versicherungsunternehmen betroffen sein. 3. Account Due Diligence Auch hinsichtlich der Account Due Diligence ist zu erwarten, dass das CRS-Regime sehr nahe an das FATCA IGA Modell 1 angelehnt ist. Die OECD arbeitet bereits seit 2013 an der Ausgestaltung des Vorgehens bei der Identifikation von betroffenen Kunden in der einberufenen Arbeitsgruppe Nr. 10 zum Exchange of Information and Tax Compliance. Branchenvertreter gehen derzeit davon aus, dass es auch von Seiten der OECD detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Identifikation von betroffenen Personen geben wird. In diesem Zusammenhang hat es jedoch von Seiten der OECD bereits Indikationen gegeben, wonach die unter dem FATCA Regime eingeführten Schwellwerte möglicherweise nicht in den CRS übernommen werden, da sich in der Umsetzung von FATCA gezeigt hat, dass die Schwellwerte die Komplexität der Umsetzung für Finanzinstitute signifikant erhöhen. Zudem sind vergleichbare Schwellwerte auch nicht in ähnlichen Regimen auf Europäischer Ebene definiert, wie dies zum Beispiel bei der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie der Fall ist. Ein weiter wesentlicher Unterschied im Vergleich zu FATCA könnte sich im Rahmen der Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit ergeben. In Gegensatz zu den USA stellen viele europäische Staaten bei der Bestimmung der unbeschränkten steuerlichen Ansässigkeit (Steuerdomizil) rein auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort ab, wohingegen für Zwecke des US-Steuerrechts auch die Staatsbürgerschaft herangezogen wird. Aus unserer Sicht wird es in diesem Zusammenhang deshalb zu Abweichungen kommen können und die steuerliche Ansässigkeit losgelöst von einer Staatsbürgerschaft zu bestimmen sein. 4. Steuereinbehalt und Sanktionen Im Gegensatz zu FATCA ist aus aktueller Sicht kein Quellensteuereinbehalt (Withholding) unter dem Common Reporting Standard vorgesehen. Zudem sind von Seiten der OECD derzeit auch keine Sanktionen vorgesehen, die Finanzinstitute die gegen ihre Verpflichtungen verstoßen zu tragen haben. Aus unserer Sicht wird es jedoch für die Funktionsweise des Automatischen Informationsaustauschs erforderlich sein klare Compliance Verpflichtungen zu definieren und im Fall der Nichteinhaltung auch Sanktionsmaßnahmen zu definieren. In diesem Zusammenhang wird es somit den lokalen Gesetzgebern und Behörden obliegen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Compliance zu definieren. 5. Reporting Ein zentrales Element des Vorhabens einen automatischen länderübergreifenden Informationsaustausch zu etablieren stellt der Aufbau einer geeigneten Plattform dar. Es wird erwartet, dass die für Februar 2014 angekündigte Veröffentlichung zum CRS bereits Details zu dem verwendeten Datenmodell und entsprechende Erläuterungen enthält, wie der Austausch von Informationen unter Einhaltung der hohen erforderlichen Sicherheitsstandards erfolgen kann. Aktuell wird erwartet, dass für Zwecke des CRS ein eigenständiges Datenmodell entwickelt wird, welches in wesentlichen Punkten von dem für FATCA Zwecke verwendetem Modell abweicht (vergleiche Intergovernmental FATCA XML Schema). Im diesem Zusammenhang kommen auch den lokalen Datenschutzgesetzten eine hohe Wichtigkeit zu, wie dies bereits bei der Umsetzung des FATCA-Regimes zu sehen war. Hier wird der nationale Gesetzgeber gefordert sein die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten. Die Rolle von Österreich Im Zusammenhang mit den aktuellen Bestrebungen zur Einführung eines Automatischen Informationsaustauschs von besteuerungsrelevanten Informationen, sowohl auf Ebene der EU, als auch auf globaler Ebene, nimmt Österreich mit seinem tief verwurzelten Bankgeheimnis eine besondere Rolle ein. Der Angriff auf die Abschaffung des österreichischen Bankgeheimnisses wurde aus diesem Grund von Seiten der OECD und der EU in den letzten Jahren drastisch verschärft. Amtshilferichtlinie Ein erstes Einlenken von Österreich wurde im Rahmen des 2009 beschlossenen Amtshilfe-Durchführungsgesetz erkennbar indem das österreichische Bankgeheimnis für Personen, welche in betroffenen Ländern steuerliche Anknüpfungspunkte haben, weitreichend gelockert wurde. Für in Österreich ansässige Steuerpflichtige gilt das unter erhöhtem Bestandschutz stehende Bankgeheimnis jedoch unverändert weiter. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Grundlagen für den bilateralen Informationsaustausch, die in speziellen Amts- und Rechtshilfeverträgen auf internationaler Ebene oder in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bedurfte es zusätzlich der Aufnahme der Amtshilfeklausel in die Doppelbesteuerungs-Abkommen Österreichs beziehungsweise des Abschlusses eines Abkommens über den Auskunftsaustausch in Steuersachen. Dies wurde vor allem durch die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA und das Bekenntnis zum OECD-Standard ermöglicht.

6 Zinsrichtlinie Die Haltung von Österreich im Zusammenhang mit den durch die Europäische Kommission vorgeschlagenen Änderungen der EU- Zinsrichtline ist hingegen weiterhin eher reserviert. Österreich hat zwar grundsätzlich bekannt gegeben dem automatischen Informationsaustausch im Rahmen der Zinsrichtline zuzustimmen, jedoch einige Bedingungen als Vorbehalt eingebracht. Eine Zustimmung von Österreich würde damit de facto zur Folge haben, dass das Bankgeheimnis für Ausländer ab 2015 aufgegeben wird. Die Bedingungen von Österreich: Trusts und ähnliche Strukturen sollen einbezogen werden (Identifizierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer) Informationsaustausch muss zumindest dem OECD-Standard entsprechen Die bilateralen Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sollen weiterhin in Bestand bleiben Erteilung eines Verhandlungsmandats an die EU-Kommission betreffend die Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino zur Anpassung der Regelungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie Common Reporting Standard Österreich übt sich hinsichtlich der Initiative der G20 und OECD zur Schaffung eines multilateralen Automatischen Informationsaustausches aktuell in Zurückhaltung und hat zum aktuellen Zeitpunkt kein Interesse bekundet an diesem Pilotprojekt teilzunehmen. Aus unserer Sicht ist zu erwarten, dass auch in Rahmen dieser Initiative der Druck auf Österreich weiter erhöht werden wird, da es langfristig nur schwer vorstellbar ist, dass Österreich hier eine isolierte Rolle innerhalb Europas einnimmt. Dies ist vor allem dadurch zu begründen, dass ein Großteil von Österreichs Nachbarländern wie beispielsweise Deutschland, Tschechien, Ungarn, Italien, Liechtenstein, Slowakei und Slowenien bereits öffentlich ihr Interesse an der Einführung eines Automatischen Informationsaustausch auf Basis des Common Reporting Standards bekundet haben. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten welche Position Österreich hier hinkünftig einnehmen wird. Ausgabe 23, 3. Februar

7 FATCA Kurzbeschreibung Weltweit werden Finanzinstitute dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über deren US -Kunden und deren Vermögenswerte gegenüber der US -Steuerbehörde offenzulegen, um die Steuerehrlichkeit zu heben EU-Zinsrichtline EU-Amtshilfe aktuell geplant aktuell geplant Meldung bzw. Steuereinbehalt an der Quelle (Österreich, Luxemburg und teilnehmende Drittstatten) von Zinsen und zinsähnlichen Erträgen, sowie bestimmte Veräußerungserträge von zinsbringenden Kapitalforderungen aller in der EU ansässigen natürlichen Personen in jene Fälle, in denen Zinserträge in einem anderen Staat als im Wohnsitzstaat erwirtschaftet werden Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten und zur gegenseitigen Amtshilfe bei der Bekämpfung von Steuerbetrug in-kraft Treten Auszutauschende Informationen Zinserträge Veräußerungserlöse Ausschüttungen (z. B. Dividenden) Kontosalden Erträge aus Versicherungen mit Kapitalwert Alle sonstigen Erträge aus Finanzanlagen Gilt nur für die teilnehmenden Staaten außer Österreich, Luxemburg und teilnehmende Drittstatten Zinserträge Veräußerungserlöse aus Forderungs-wertpapieren (z. B. Anleihen, Schuldverschreibungen) Ausschüttungen von UCITS-Investmentfonds aus Forderungswertpapieren Erträge von Investmentfonds die in Forderungswertpapiere investieren Erträge aus Finanzinnovationen (strukturierte Produkte) mit forderungs-ähnlichem Charakter Erträge aus Lebensversicherungen mit forderungsähnlichem Charakter Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit Lebensversicherungen Pensionen, Vorstands-, Aufsichtsratvergütungen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Nur wenn verfügbar! Dividenden Veräußerungsgewinne sonstige Einkünfte aus Finanzkonten Kontostände Verpflichtender Austausch vorgesehen! OECD CRS Einheitlichen Standard für den Austausch von Steuerinformationen der Finanzinstitute in den teilnehmenden Ländern verpflichtet die relevanten Informationen direkt an ihre lokalen Steuerbehörden zu melden Zinszahlungen Dividendenzahlungen Kontosalden Einkünfte aus Versicherungsprodukten Veräußerungserlöse von Finanzprodukten Sonstige Einkünfte von Finanzanlagen oder Zahlungen in Verbindung mit Finanzkonten Betroffene Finanzinstitute Betroffene Personen Finanzinstitute weltweit Finanzinstitute in den teilnehmenden Staaten Jene Finanzinstitute die die zugrundeliegenden Wertpapiere halten, verwahren oder durch diese Zahlungen vorgenommen werden natürliche Personen, Entitäten, Finanzinstitute Steuereinbehalt 30 % Quellensteuer im Fall von widerspenstigen Kunden Teilnehmende Staaten Alle Staaten und Finanzinstitute, die mit den USA einen Vertrag schließen (IGA und non-iga) Finanzinstitute in den teilnehmenden Staaten natürliche Personen (EU-Bürger) EU-Bürger und in der EU ansässige Unternehmen natürliche Personen, Entitäten, Finanzinstitute Gilt nur für Österreich, Luxemburg und die teilnehmenden Nicht-EU Staaten 35 %iger Steuereinbehalt an der Quelle Alle EU-Mitgliedsstaaten & Dritt-Staaten auf Basis bilateraler Abkommen (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino, Isle of Man, Guernsey, Jersey, Curaçao, St. Maarten) Nicht vorgesehen reiner Austausch von Informationen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Alle teilnehmenden Länder weltweit (40 Länder per 28 November 2013) 1 1 Am Common Reporting Standard teilnehmende Länder: Argentinien, Belgien, Kolumbien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich und die Kronländer Isle of Man, Guernsey and Jersey, sowie Überseeterritorien Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Gibraltar, Montserrat, Turks and Caicosinseln Ausgabe 23, 3. Februar

8 Die Herausforderungen für Finanzinstitute durch den Common Reporting Standard Aktuell arbeiten weltweit Finanzinstitute als auch multinationale Unternehmen mit ihren betroffenen Entitäten an der Implementierung des FATCA Regimes. Der hinzutretende Common Reporting Standard wird den Umfang der Compliance Verpflichtungen für die betroffenen Finanzinstitute zudem noch zusätzlich ausdehnen. Österreich hat zum derzeitigen Zeitpunkt noch kein Interesse an einer Teilnahme am CRS bekundet. Ungeachtet dessen ist der Common Reporting Standard auch für österreichische Finanzinstitute, aufgrund ihrer oftmals länderübergreifenden Tätigkeit und durch zahlreiche Töchter im benachbarten Ausland, von besonderer Bedeutung. Dies zeigt sich zudem mit Blick auf Österreichs Nachbarländer, die bereits Ihre Teilnahme am CRS bekundet haben z.b. Deutschland, Tschechien, Ungarn, Italien, Liechtenstein, Slowakei, Slowenien. Die generelle Funktionsweise des Common Reporting Standards unterscheidet sich in der Umsetzung, im Vergleich zu anderen aktuellen und zukünftigen Operational Taxes, nicht wesentlich. Auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des CRS kommt den Bereiche Kundenannahme, Kundenidentifizierung und der Meldung/Steuereinbehalt eine entscheidende Rolle zu. Herausforderungen: Common Reporting Standard Finanztransaktionssteuer (FTT) Amtshilferichtline der EU OECD TRACE Operational Taxes EU- Zinsbesteuerungsrichtline Automatischer Informationsaustausch (AEI) Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Kundenannahme Identifizierung Meldung/Steuereinbehalt Relevante Kundendaten für die Umsetzung der Regularien werden im Kundenannahmeprozess erhoben Ermittlung von betroffenen Kunden/Gegenparteien und Produkten/Transaktionen gemäß den jeweiligen Regularien Meldung an die zuständige Behörde und/oder Steuereinbehalt und Abfuhr Im Rahmen der konkreten Umsetzung des CRS ist jedoch aufgrund der systematischen Unterschiede zu bestehenden Regimen (vor allem FATCA) und durch die stark gesteigerte Anzahl von potentiell betroffenen Kunden und Ländern mit vielfältigen Herausforderungen für Finanzinstitute zu rechnen. Enger Zeitplan Eine besondere Herausforderung in der Umsetzung der Meldeverpflichtungen im Rahmen des CRS wir dem absehbar engen Zeitplan zu Teil werden. Das geplante in Kraft treten wird zwar voraussichtlich erst in 2016 stattfinden, jedoch beziehen sich die zu meldenden Daten bereits auf das Jahr zuvor d.h In diesem Zusammenhang können weitere Herausforderungen dadurch entstehen, dass die einzelnen Abkommen nicht alle zeitgleich ausgehandelt werden können. Das hierdurch entstehende Bottleneck kann den Umsetzungszeitplan zusätzlich verengen. Compliance Der Sicherstellung der Compliance für diesen zweiten Meldestandard neben FATCA, mit dieser Vielzahl an teilnehmenden Ländern und deren lokalen Unterschieden, stellt eine große Herausforderung für die erforderlichen Monitoring- und Control-Systeme dar. Flexibles Datenmodell Obwohl der Common Reporting Standard der OECD zwar das FATCA IGA Modell 1 zum Vorbild hat ergeben sich in der Ausgestaltung voraussichtlich doch wesentliche Unterschiede (z.b. Schwellwerte, Annex II Ausnahmen etc.). Es ist zudem mit einem stark exponentiell steigenden Datenumfang durch die Vielzahl an teilnehmenden Ländern zu rechnen, die eine flexibles Datenmodell erfordern, um auch etwaige lokal unterschiedliche Auslegungen effizient umsetzen zu können. Ausgabe 23, 3. Februar

9 Vorbereitungsschritte für Finanzinstitute Nachfolgend soll auf die derzeit möglichen Vorbereitungsschritte von Finanzinstituten im Hinblick auf den zukünftigen Automatischen Informationsaustausch auf Basis des CRS näher eingegangen werden. Erstellung erster Aufwand- und Kostenschätzungen Obwohl die Veröffentlichung des Common Reporting Standards erst im Februar 2014 erfolgen wird, ist es ratsam bereits frühzeitig interne Budgetdiskussionen zu führen, um einen zeitnahen Projektstart zu gewährleisten. Die Erfahrungen aus den FATCA-Projekten können hierbei als gute Basis für eine Grobschätzung der Aufwände und erforderlichen Ressourcen dienen, da ähnliche Unternehmensbereiche und Arbeitspakete betroffen sein werden. Erweiterung der US FATCA Compliance Pläne Die für FATCA erstellten Prozesse im Zusammenhang mit der Kundenidentifizierung, der Kundenannahme, dem Reporting und der Compliance sind hinsichtlich des erforderlichen Anpassungsbedarfs zu analysieren. Beispielsweise sind die für FATCA Zwecke erstellten Daten-Modelle zu erweitern, um auch den größeren Umfang an betroffenen Personen in den jeweiligen teilnehmenden Ländern abbilden zu können. Zudem wird es aufgrund der voraussichtlich fehlenden Schwellwerterleichterungen erforderlich auch bisher nicht berücksichtigte Konten und Kunden zu analysieren. Finanzinstitute sollten die Zeit nach dem in Kraft treten von FATCA nutzen ( ), um die Auswirkungen des Common Reporting Standards auf die eingeführten FATCA Prozesse und erstellten Konzepte zu analysieren. Analyse der derzeitigen Compliance-Verantwortlichkeiten Die Vielzahl an potentiell teilnehmenden Ländern unter dem CRS wird es erfordern die bisherige Organisationen der Compliance Verantwortlichkeiten von Finanzinstituten zu überdenken und sich die Frage zu stellen in welchen Organisationsbereichen und an welchem Ort die Compliance hinsichtlich der Einhaltung der unterschiedlichen Abkommen im Rahmen des CRS am sinnvollsten anzusiedeln ist. Ein gangbarer Zugang wäre eine zentrale Compliance Abteilung, die aber durch ein Mid-Office das dezentral die Front unterstützt, ergänzt wird. Überwachen der Entwicklungen in den einzelnen Tätigkeitsländern Für die Planung der kommenden Implementierungsschritte ist es von zentraler Bedeutung die weitere Entwicklung des CRS auf Ebene der OECD aber auch die Umsetzungsschritte auf lokaler rechtlicher Ebene zu überwachen. Hierzu sollten frühzeitig Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um ausreichend Zeit für die nachfolgenden Implementierungsphasen zu haben. Die Etablierung eines unternehmensweiten Risk-Management Prozess im Zusammenhang mit den einzelnen teilnehmenden CRS Jurisdiktionen mag hier eine sinnvolle Vorgehensweise sein, um frühzeitig juristische und implementierungsseitige Hürden zu identifizieren und erforderliche Ressourcen und Budgets zeitgerecht bereitzustellen. Zudem ist es vor allem für multinational tätige Finanzinstitute von großer Bedeutung frühzeitig ihre Anliegen und Bedenken in den Entscheidungsfindungsprozess zum Automatischen Informationsaustausch einzubringen. Wie kann Sie PwC unterstützen? PwC hat sich als globaler Marktführer bei regulatorischen Umsetzungsprojekten positioniert (FATCA, FTT, Steuerabkommen,...) und kann Sie umfassend bei der Implementierung von Regularien unterstützen. PwC verfolgt einen one-stop approach der schnelle und koordinierte Resultate ermöglicht und bietet eine end-to-end Unterstützung in allen Umsetzungsprojekten von Operational Taxes und Regularien. Wir haben für Sie die passende Expertise, um eine aus steuerfachlicher Sicht konforme Umsetzung zu ermöglichen. Die Projektunterstützung von PwC ermöglicht Ihnen sowohl den Zugang zur globalen Expertise im Bereich der Operational Taxes, als auch den Mehrwert von lokalem Wissen und die Kenntnis des österreichischen Bankenmarkts. Die fachliche Expertise, die Branchenkenntnis, sowie das Arbeiten mit grenzüberschreitenden Teams bringen entscheidende Vorteile bei der Erfüllung der neuen Meldeerfordernisse im Rahmen des Automatischen Informationsaustauschs. Etablierte und effiziente Methoden und Tools Lokales und sektorspezifisches Know-how PwC verfügt über Expertise in den relevanten Bereichen: - Tax Strategy - Besteuerung von Finanzprodukte - Compliance - Projektmanagement - IT-Umsetzung Länderübergreifende Teams Enger Kontakt zu lokalen Steuerbehörden, sowie zu nationalen und internationalen Interessensvertretungen und Entscheidungsträger Ausgabe 23, 3. Februar

10 Ihre Ansprechpartner Financial Services Haben Sie dazu noch Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen? Wir sind für Sie da: StB Mag. Thomas Strobach Partner, Financial Services Tax thomas.strobach@at.pwc.at WP StB Mag. Hannes Rasner Senior Manager, Financial Services Tax hannes.rasner@at.pwc.at Mag. Christoph Obermair Director, Financial Services Consulting christoph.obermair@at.pwc.com Mag. Peter Wait Manager, Financial Services Tax peter.wait@at.pwc.com StB Mag. Doris Bauer Senior Manager, Financial Services Tax doris.bauer@at.pwc.at Autor: Mag. Mario Günther Rauch Senior Consultant, Financial Services Tax T: mario.guenther.rauch@at.pwc.at PwC Wien Erdbergstraße 200, 1030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, thomas.strobach@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Nicole Schön, nicole.schoen@at.pwc.com, Tel.: , Fax: Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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