Checkliste Rechtssichere Gestaltung des Webauftritts gemeinnütziger Einrichtungen (Vereine, Stiftungen, ggmbh)

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1 Checkliste Rechtssichere Gestaltung des Webauftritts gemeinnütziger Einrichtungen (Vereine, Stiftungen, ggmbh) Auch für gemeinnützige Einrichtungen, wie etwa Stiftungen, Vereine und gemeinnützige GmbH ist der Begriff Compliance kein Fremdwort mehr. Wie Wirtschaftsunternehmen auch müssen sie bezogen auf ihr gesamtes operatives Handeln und ihren Außenauftritt auf Konformität mit den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Basis der aktuellen Rechtsprechung achten. Dies gilt auch für den Auftritt im Web. Wir stellen gemeinnützigen Non Profit-Organisationen, insbesondere Stiftungen Vereinen und gemeinnützigen GmbH hier eine Checkliste zur Verfügung, mit deren Hilfe sie ihren Webauftritt konzipieren, umsetzen, prüfen oder bewerten können. Die folgende Checkliste zählt einige der wichtigsten Aspekte auf, an der die juristische Konformität von Webauftritten gemeinnütziger Organisationen (Stiftungen, Vereine, gemeinnützige GmbH) in Deutschland zwingend zu messen ist. Bei einem Webauftritt, der erkennbar auf einen internationalen Adressatenkreis ausgerichtet ist, können auch gesetzliche Regelungen anderer Staaten Bedeutung erlangen. Im Einzelfall können je nach Konzeption des Webauftritts weitere Aspekte hinzukommen. Zu jedem Gesichtspunkt findet sich eine knappe Liste von Bewertungskriterien, die helfen einzuordnen und zu evaluieren, ob der Webauftritt Risiken birgt oder weitgehend rechtskonform ist. 1. Domain / Social Media Account Bei der Auswahl und Nutzung der Internetadresse (Domain) oder der Auswahl des Accounts in sozialen Netzwerken wie facebook, Twitter, google+ ist unbedingt darauf zu achten, dass keine geschützten Kennzeichen Dritter verletzt werden. Die Registrierungsstellen registrieren nach dem Prinzip First come, first served und prüfen nicht die Berechtigung zur Nutzung des angemeldeten Kennzeichens. Geschützte Kennzeichen sind:» eingetragene Marken > nationale Marken (z.b. deutsche Marke beim DPMA - > Gemeinschaftsmarken ( > internationale Registrierungen basierend auf einer nationalen Marke oder Gemeinschaftsmarke ( 1

2 » benutzte, nicht eingetragene Marken, die jedoch Verkehrsgeltung erlangt haben (Orientierungshilfe: Bekanntheit bei ca. 30 bis 50 % der angesprochenen Verkehrskreise)» Firmen/Unternehmenskennzeichen (sie genießen Schutz ab dem Zeitpunkt der Benutzung)» geschützte Titel u.a. für folgende Medien: > Bücher > Zeitschriften > Filme > Fernsehsendungen > Software > Computerspiele > Musikwerke > Bühnenwerke Titelschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Benutzung, bei Schaltung einer Titelschutzanzeige in den einschlägigen Medien bereits angemessene Zeit vorher.» Namen juristischer und natürlicher Personen Von einer Kennzeichenverletzung ist immer dann auszugehen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht, das heißt, wenn das eigene Kennzeichen für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen oder in einer ähnlichen oder identischen Branche benutzt wird wie das geschützte Kennzeichen eines Dritten und beide Kennzeichen ähnlich oder identisch sind, und der Dritte über ein älteres Recht verfügt (Priorität). Bei Namensrechtsverletzungen genügt eine Namensanmaßung oder eine Namensleugnung eines Dritten (Beispiel: Zuordnungsverwirrung). Bei sehr bekannten Kennzeichen reicht bereits die unlautere Verwässerung oder Rufausbeutung des Kennzeichens aus, ohne dass die Waren oder Dienstleistungen überhaupt ähnlich sein müssen. Stets gilt: das ältere Recht ist das bessere Recht; daher ist sorgsam zu prüfen, ob Dritte über ältere Rechte verfügen. Zur Vermeidung von Kennzeichenverletzungen empfiehlt es sich, vor der Auswahl und Benutzung einer Domain oder eines Account-Namens eine Recherche für die einschlägigen Staaten, auf die die Website abzielt, vorzunehmen und auswerten zu lassen. Bei positiven Rechercheergebnissen ist anzuraten, selbst Markeneintragungen vorzunehmen. Der Markenschutz ist auch für gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie sich in bestimmten Bereichen wirtschaftlich betätigen wollen oder nicht oder dieses planen, von Bedeutung. Eingetragene Marken erleichtern in jedem Falle die Durchsetzung der Rechte. Falls eine eingetragene Marke nicht selbst genutzt werden kann, besteht immer noch die Möglichkeit, sie (entgeltpflichtig) zu lizensieren, so dass ein Dritter sie nutzen kann. Dies bietet 2

3 sich z.b. an, wenn zum Erhalt der Gemeinnützigkeit ein Unternehmen gegründet wird, welches ausgelagerte wirtschaftliche Aufgaben erledigt. Wichtig ist lediglich, dass die Marke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung auch tatsächlich genutzt wird, weil andernfalls das Risiko besteht, dass der Markenschutz nicht mehr durchsetzbar ist. Die bloße Registrierung einer Domain oder die Nutzung eines Accounts bietet keinen Schutz. Unbedingt ist eine umfassende Dokumentation in Bezug auf die Nutzung sämtlicher Kennzeichen anzufertigen und zu archivieren, um im Konfliktfall die Berechtigung zur Nutzung des gewählten Kennzeichens rechtssicher nachweisen zu können (Beweissicherung). Auch Gattungsbegriffe eignen sich als Domain oder Account-Name gut, denn sie erzielen hohe Aufmerksamkeit und führen dazu, dass man mitunter schnell und leicht gefunden wird. Die Nutzung von beschreibenden Begriffen (z.b. oper-und-konzert.de ) ist grundsätzlich zulässig. Ein Risiko besteht hier nur, wenn ein beschreibender Begriff in unlauterer Absicht rechtsmissbräuchlich, insbesondere irreführend oder behindernd eingesetzt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn unzutreffend der Eindruck einer Alleinstellung vermittelt wird, sachlich unzutreffende Erwartungen geweckt werden oder eine Behinderung durch Blockierung aller verwandten Internetadressen in allen denkbaren Schreibweisen erfolgt. Evaluationskriterien + - keine Konfliktfälle in der Vergangenheit Markeneintragungen (D, EU, international) langer Zeitraum der Kennzeichennutzung Markenlizenzverträge positive Recherchen laufende Konflikt- und Kollisionsfälle keine Markeneintragungen keine Recherchen sehr junge Kennzeichen offensichtliche Kollisionen (Domaingrabbing/Accountgrabbing) Irreführende oder blockierende Benutzung von Gattungsbegriffen 2. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE Der gesamte Content muss frei von Rechten Dritter zur Verfügung stehen. Verletzungen von Schutzrechten Dritter müssen sicher ausgeschlossen werden können. Unter die gesetzlichen Schutzrechte fallen:» das Urheberrecht (auch Leistungsschutzrechte nach Urheberrechtsgesetz)» das Patent» das Gebrauchsmuster» das Design 3

4 » die Marke Der Betreiber der Website muss berechtigt sein, die von ihm auf der Website oder in sozialen Medien eingestellten Materialien, wie z.b. Fotos, Grafiken, Musik, Filme, Texte, Datensammlungen, Karten, Pressespiegel im Internet öffentlich zugänglich zu machen (Recht auf öffentliche Zugänglichmachung) und gegebenenfalls auch zu bearbeiten, um diese ins Netz zu stellen beziehungsweise bedarfsgemäß abzuändern, zu kürzen etc. (Bearbeitungsrecht). Ansonsten riskiert er einen Urheberrechtsverstoß. Gegebenenfalls können gesetzliche Schranken eingreifen, die die Nutzung von Materialien im Internet ausnahmsweise gestatten (z.b. Zitatrecht, öffentliche Berichterstattung etc.) Zu beachten ist auch, dass neben dem Urheberrechtsschutz auch ein sonstiger Rechtsschutz bestehen kann, etwa an der grafischen Gestaltung ein geschütztes Design, an Gegenständen oder Produkte etc. ein Patent oder Gebrauchsmuster, an Logos oder Kennzeichen ein Markenschutz. Vor Einstellung jeglichen Contents auf der Internetseite ist stets zu prüfen, ob es sich um Material handelt, an dem (irgendein) gewerbliches Schutzrecht bestehen könnte und ob eine wirksame und vollständige Vereinbarung bezüglich der Nutzungsrechte entweder mit den Berechtigten selbst (Urheber, Markeninhaber etc.) oder mit den Inhabern der Nutzungsrechte (Fotoagenturen, Verlage etc.) oder den Wahrnehmungsberechtigten (Verwertungsgesellschaften) vorliegt. Bei Nutzung von Open Content ist darauf zu achten, dass die Bedingungen der jeweils geltenden Version der Creative Commons License (CCL) exakt eingehalten werden. Weitere Informationen hierzu finden sich z.b. hier: Auch bei Lizenzverträgen ist zu prüfen, welche Rechte tatsächlich eingeräumt werden, um keine Rechtsverletzung zu begehen. Auch sogenanntes lizenzfreies Material ist nicht immer kostenlos oder umgekehrt. Entsprechende Verträge und Lizenzvereinbarungen sind zu dokumentieren und zu archivieren, um im Konfliktfall über Beweismittel zu verfügen. Auch eine Zusammenarbeit mit Journalisten bei der Recherchearbeit oder PR-Leistungen gegenüber der Presse, berechtigen nicht dazu, dass die Ergebnisse dieser Informationsarbeit, nämlich die entstandenen Artikel, in Form eines Pressespiegels über das Unternehmen oder den Verband, die diese Vorarbeit geleistet haben, ins Netz gestellt werden dürfen, ohne dass eine entsprechende Genehmigung durch den Inhaber der Nutzungsrechte (Verlage, Teledienste etc.) erteilt wurde. Auch hier ist auf Vereinbarungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte zu achten. Eine Ausnahme besteht in Einzelfällen lediglich im Hinblick auf aktuelle Tagesnachrichten und Kurzmeldungen. Pressespiegel mit Ablichtungen (Scans) der einschlägigen Artikel dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung der Berechtigten veröffentlicht werden. Zulässig ist allerdings die Verlinkung, wenn die Artikel ohne Beschränkung öffentlich zugänglich gemacht wurden. Letzteres wird durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes bestätigt (EuGH, Urt. v C-466/12 Nils Svensson ua/retriever Sverige AB; siehe: Vorgaben der Berechtigten zur Urheberbenennung beziehungsweise zur Benennung der Berechtigten (z.b., ) sind genau einzuhalten, da andernfalls Schadensersatzansprüche drohen. Das Symbol darf im Übrigen nur verwendet werden, wenn es sich bei dem entsprechend markierten Kennzeichen tatsächlich um eine eingetragene Marke handelt. 4

5 Evaluationskriterien + - Produzierung des Contents ausschließlich durch Mitarbeiter und gesetzliche Vertreter Einweisung und Schulung der Mitarbeiter Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten Nachweis der Rechtekette / Dokumentation eigene eingetragene Schutzrechte rechtssichere gesetzliche Lizenzen funktionierendes Reporting keine Konfliktfälle in der Vergangenheit Benennung der Berechtigten Strikte Einhaltung der CCL bei Open Content laufende Konflikt- und Kollisionsfälle keine Dokumentation / kein Nachweis der Rechtekette keine Einweisung und Schulung der Mitarbeiter keine transparenten Strukturen für das Reporting und Zuständigkeiten Entwicklung des Contents auf Werk-/Dienstvertragsbasis (evtl. sogar Schenkung) ohne schriftlichen Vertrag keine eigenen Schutzrechte kopiertes Material, das sogar Fehler aus den Ursprungsdokumenten enthält (zum Beispiel Karten, Pressespiegel) Verzicht auf Urheberbenennung etc. Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Fotografien und Filmen geboten. Hier ist stets ein doppelter oder dreifacher Prüfungsschritt erforderlich. Zum einen ist zu klären, ob die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Bild oder Film übertragen wurden (vom Fotografen, Produzenten, von einer Agentur oder Verwertungsgesellschaft). Zum anderen ist zu prüfen, ob bei der Abbildung von Personen, diese in die Veröffentlichung eingewilligt haben oder ob ausnahmsweise eine Einwilligung nicht erforderlich ist (Recht am Bild nach dem Kunst- und Urhebergesetz (KUG)). Schließlich ist zu prüfen, ob auf dem Foto oder in dem Film andere geschützte Werke (z.b. Kunstwerke etc.) gezeigt werden. Ist dies der Fall, so muss auch der Künstler (Berechtigte) dieses abgebildeten Werks der geplanten Nutzung (Anfertigung der Fotografie oder des Films und Veröffentlichung) zugestimmt haben. Nur in seltenen Ausnahmefällen (Zitatrecht, Panoramafreiheit, Person der Zeitgeschichte) ist die Zustimmung entbehrlich. Besondere Aufmerksamkeit erfordert insbesondere die Abbildung von Kindern. Hier ist stets die Zustimmung der Eltern erforderlich. Bei Kindern, die über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügen (in der Regel ab ca. 14 Jahre) ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes einzuholen (Minderjährigenschutz). Empfehlenswert ist zum Zwecke des Nachweises stets die Schriftform. Ohne Einwilligung dürfen Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Repräsentanten der Wirtschaft und der Medien, Adel, bekannte Sportler etc. und deren Begleitpersonen) gezeigt werden, wobei auch hier stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vorzunehmen ist. Ohne Einwilligung dürfen auch Abbildungen veröffentlicht werden, bei der Personen nur ein Beiwerk zu Örtlichkeiten oder Landschaften sind oder Versammlungen (Sportveranstaltun- 5

6 gen, Festivals, Demonstrationen, Kongresse) gezeigt werden und die Personen sich der Darstellung unterordnen. Vorsicht ist geboten bei repräsentativen Bildausschnitten und einzelnen Großaufnahmen. Selbst wenn keine Einwilligung der Abgebildeten erforderlich ist, ist die Veröffentlichung nicht zulässig, wenn die berechtigten Interessen der Abgebildeten dagegen sprechen, etwa bei Eingriffen in die Privat- oder Intimsphäre, bei der Nutzung zu Werbezwecken oder bei Bildmanipulationen und Verfälschungen der Bildaussage. Betreibt eine Einrichtung einen Blog oder Chat, so besteht die Möglichkeit, dass Dritte Rechtsverletzungen begehen, indem Sie rechtswidrig Bilder einstellen oder Äußerungen tätigen, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Denkbar sind falsche Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen oder Schmähkritik. Hier empfiehlt es sich mit Nutzungs- oder Teilnahmebedingungen (auch Netiquette) zu arbeiten, denen der Chatteilnehmer zustimmt, und die die Möglichkeit einzuräumen, bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen Beiträge zu entfernen oder Teilnehmer ganz auszuschließen. Auch sollten in den Nutzungs- oder Teilnahmebedingungen Verhaltensregeln definiert werden. Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig. Dies bestätigt eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v VI ZR 196/08 spickmich.de; siehe: Es empfiehlt sich aber, wenn einzelne Personen betroffen sind, mit vorgegebenen Kriterien zu arbeiten, die nur eine Bewertung des Verhaltens in der öffentlichen Sphäre und keine Tatsachenbehauptungen ermöglichen. Vorteilhaft ist die Anbringung eines Abuse -Buttons, mit dem der Betreiber der Plattform auf Rechtsverstöße hingewiesen werden kann, so dass es ihm möglich ist zur Vermeidung einer Haftung schnell zu reagieren. Wichtig ist es zu wissen, dass Bewertungsportale oder -plattformen nicht verpflichtet sind, die Kontaktdaten der Person herauszugeben, die die Rechtsverletzungen begangen hat, wenn dies anonym geschehen ist. Dies wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes entschieden (BGH, Urt. v VI ZR 345/13 Ärztebewertung, siehe: nz=102 ). Evaluationskriterien + - Einwilligung für Bilder im Archiv Verantwortlicher für die Einstellung von Bildern und Filmen Nutzungsbedingungen für Chats und Blogs mit Kommentarfunktion Funktionsfähiges Reportingsystem Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter Bewertungsplattformen mit vorgegebenen Kriterien keine Dokumentation zu Bildrechten keine Prüfung und Kontrolle der Bildbearbeitung offene Chats ohne Nutzungsbedingungen unklare Zuständigkeitsstrukturen keine Schulungen oder Überwachung der Mitarbeiter freie eigene Bewertung auf Plattformen durch Dritte 6

7 3. IMPRESSUMSPFLICHTEN ( 5, 6 TMG, DL-InfoV) Im geschäftlichen Verkehr sind gewisse Angaben über natürliche beziehungsweise juristische Personen, die Informationen über ihre Website oder über soziale Netzwerke zur Verfügung stellen, zu machen. Diese Angaben müssen über höchstens zwei Klicks (Links) erreichbar, jederzeit abrufbar und ausdruckbar und an prominenter Stelle platziert sowie gekennzeichnet sein (z.b.: Kontakt", Impressum", nicht backstage"). Die Angaben müssen gut lesbar und von sonstigen Inhalten getrennt sein. Ein Scrollen nach diesen Informationen muss vermieden werden und die Informationen müssen mit verkehrsüblichen Browsern darstellbar sein. Idealvereine und gemeinnützige Stiftungen und GmbH fallen in der Regel nicht unter die Vorschriften der 5, 6 Telemediengesetz (TMG) bzw. unter die Dienstleistungs- Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV), da sie nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie Leistungen gegen Entgelt erbringen. Ganz auszuschließen ist dies jedoch auch bei gemeinnützigen Einrichtungen nicht. Diese bieten nicht selten entgeltpflichtig Publikationen oder Karten für Veranstaltungen oder Seminare oder sonstige Dienstleistungen an. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Gelegentlich veröffentlichen gemeinnützige Einrichtungen auch redaktionell-journalistisch gestaltete Angebote, so dass 54 ff. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zu beachten sind. Daher empfiehlt es sich auch für gemeinnützige Einrichtungen, die Impressumspflichten einzuhalten. Folgende Informationen sind anzugeben:» Name» ladungsfähige Anschrift (Postfach genügt nicht)» bei mehreren Niederlassungen: im Zweifel Hauptniederlassung» sonstige Kontaktdaten: Adresse, mindestens Telefonnummer und -Adresse» Rechtsform und Vertretungsberechtigter» bei Registereintrag: Register und Registernummer» bei erforderlicher behördlicher Zulassung: zuständige Aufsichtsbehörde» wenn vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts- Identifikationsnummer» bei Abwicklung oder Liquidation: Hinweis» bei Angebot von Dienstleistungen: Allgemeine Vertragsbedingungen, Angaben zu Gerichtsstand, anwendbarem Recht, Gewährleistung, Haftpflichtversicherung, Beschreibung der Dienstleistung» bei Angebot von Waren: alle Informationspflichten gemäß 312 b) ff. BGB und Art. 246 und Art. 246 a - c EGBGB 7

8 » bei redaktionell-journalistisch gestalteten Angeboten: verantwortlicher Redakteur Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sind zusätzlich zu den Angaben nach 5, 6 TMG noch Angaben zum sogenannten verantwortlichen Redakteur", der die Entscheidung über das Ausscheiden strafbarer Inhalte trifft, zu machen. Erforderlich ist die Angabe des Namens und die ladungsfähige Anschrift ( 55 Rundfunkstaatsvertrag). Erweiterte Impressumspflichten können sich ergeben beim Abschluss von Fernabsatzverträgen (Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer oder einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden) sowie bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312 b) ff. BGB in Verbindung mit Art. 246 und Art. 246 a - c EGBGB). Auch in sozialen Netzwerken ist ein Impressum erforderlich. Dies kann realisiert werden durch einen Link auf die eigene Website oder besser auf das eigene Profil mit ausführlichem Impressum. Auch hier sollte das Impressum als Impressum oder Kontakt gekennzeichnet werden. Evaluationskriterien + - transparenter Aufbau der Website Kennzeichnung Kontakt oder Impressum Ausdruckmöglichkeit gut erkennbar vollständige, korrekte Angaben Hinweis auf die geltenden Vorschriften schwer erreichbares, unvollständiges Impressum Impressum/Kontakt nur durch langes Scrollen auffindbar oder begrifflich unverständlich gekennzeichnet Impressum nicht ausdruckbar Impressumsangaben versteckt im Fließtext Nutzung unüblicher Browser 8

9 4. E-COMMERCE Falls von gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Waren oder Dienstleistungen im Internet über Webshops angeboten werden, sind besondere Regelungen zu beachten, die in den 312 b) bis j) BGB i.v.m. Art. 246 und Art. 246 a - c EGBGB geregelt sind. Hierbei ist stets zu unterscheiden, ob etwaige Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern (B2C) oder mit Unternehmern (B2B) zustande kommen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten wesentlich umfassendere Informationspflichten. Außerdem ist eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular abgesehen von wenigen Ausnahmefällen erforderlich. Die Gestaltung des Vertragsschlusses muss strikt den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung folgen. Da dies nur einige gemeinnützige Einrichtungen betrifft und einer Einzelfallbetrachtung bedarf, wird auf eine ausführliche Darstellung an dieser Stelle verzichtet und nur ein knapper Überblick zu Einzelaspekten gegeben. Falls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, sind diese äußerst sorgfältig zu gestalten. Keinesfalls sollten AGB, die man im Internet für ähnliche Fälle findet, ungeprüft kopiert und eingestellt werden. Viele AGB, die man im Internet findet, sind ganz oder zum Teil unwirksam. Es ist darauf zu achten, insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern, dass die verwendeten AGB wirksam sind. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. 307 ff. BGB) wie die Rechtsprechung sind gerade in diesem Bereich sehr restriktiv. Vor allem was die allgemeine Haftung und Mängelhaftung, aber auch andere Regelungsbereiche anbetrifft, finden sich in AGB sehr häufig unwirksame Regelungen (z.b. umfassende Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen, unzulässige Klauseln zum Gerichtsstand und zur Rechtswahl gegenüber Verbrauchern, pauschalisierter Schadensersatz, unzulässiger Ausschluss des Widerrufsrechts für bestimmte Warengruppen, die nicht qua Gesetz ausgenommen sind, Abwälzung der Gefahr der Rücksendung auf Kunden bei Ausübung des Widerrufsrechts, vage Angaben zu Lieferfristen ( in der Regel" oder circa"), unkonkrete Preis- oder Leistungsänderungsvorbehalte, Liefervorbehalte in Bezug auf Ersatzlieferung gleichwertiger Produkte, Einführung von Rügepflichten auch gegenüber Verbrauchern). Abgesehen davon können auch AGB dem Urheberrechtsschutz unterliegen und dürfen nicht einfach kopiert werden. Die AGB müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Zu empfehlen ist die Einbeziehung durch gut sichtbaren Link mit der Möglichkeit der Abrufbarkeit und Ausdruckbarkeit und der Möglichkeit der nochmaligen ausdrücklichen Bestätigung des Einverständnisses mit der Geltung durch einen Button. Bei Einleitung des Bestellvorgangs muss durch einen Button zahlungspflichtig bestellen kenntlich gemacht werden, dass der Kunde einen Vertrag über ein kostenpflichtiges Angebot schließt. Insgesamt muss der Vertragsschluss so gestaltet werden, dass angemessene wirksame und zugängliche technische Mittel zur Fehlererkennung und Korrektur vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung stehen. Der Zugang der Bestellung muss unverzüglich auf elektronischem Weg nach Eingang der Bestellung bestätigt werden. 9

10 + Evaluationskriterien - Einsatz wirksamer, juristisch geprüfter AGB korrekte Einbeziehung der AGB (deutlicher Hinweis, Abruf per Link, Bestätigung des Einverständnisses mit der Geltung) Button zahlungspflichtig bestellen Möglichkeit der Fehlererkennung und Korrektur vor Bestellung vollständige und korrekte Information der Kunden Empfangsbestätigung und Bestellbestätigung Datenschutzerklärung Hinweise zum Ablauf des Bestellvorganges Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular Einsatz aus dem Netz kopierter, ungeprüfter AGB kein Hinweis auf AGB keine Abruf- und Ausdruckmöglichkeit der AGB fehlerhafte und unvollständige Informationen keine Korrekturmöglichkeit vor Bestellung kein Button zahlungspflichtig bestellen keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular keine Datenschutzerklärung keine Hinweise zum Ablauf der Bestellung keine Möglichkeit der Zustimmung zu den AGB durch den Nutzer 5. DATENSCHUTZ Auch gemeinnützige Einrichtungen benötigen bezogen auf ihren Webauftritt häufig eine Datenschutzerklärung oder Datenschutzbestimmungen. Stets werden die Daten der Besucher des Webauftrittes zum Zwecke der Kommunikation von Browsern übermittelt und in Protokoll-Dateien vorübergehend für den Kommunikationsvorgang gespeichert. Hier empfiehlt sich ein Hinweis. Viele gemeinnützige Einrichtungen versenden Newsletter, verwalten Mitgliedschaften, sammeln Spenden oder verkaufen oder versenden Materialien über die eigene Website und erheben und verarbeiten zu diesem Zwecke personenbezogene Daten. Dies sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person, z.b. Name, Adresse, Telefonnummer, -Adresse, Bankverbindung etc. Falls eine solche Datenerhebung oder -bearbeitung erfolgt, ist, sofern nicht eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt, was selten der Fall ist, unbedingt eine Einwilligungserklärung der Betroffenen einzuholen. Dies kann online erfolgen, indem der Betroffene durch Setzen eines Hakens die Geltung bestätigt und das Dokument ihm per Link oder durch Einblendung zur Kenntnis gegeben wird und er es zusätzlich herunterladen, speichern und ausdrucken kann. In den Datenschutzbestimmungen ist exakt zu beschreiben, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden, ob eine Weiterübertragung an Dritte erfolgt und zu 10

11 welchem Zweck. Des Weiteren ist darüber zu informieren, wann diese Daten gelöscht werden. Außerdem ist der Betroffene umfassend über seine Rechte (Auskunft, Widerruf der Einwilligung, Sperrung, Löschung etc.) zu belehren und die zuständigen Stellen sind exakt mit Kontaktmöglichkeiten zu benennen. Die Datenschutzhinweise sind einschließlich der Einwilligungserklärung zu protokollieren. Bei Verwendung von Cookies ist die Einwilligung der User einzuholen. Cookies sind alphanumerische Identifizierungszeichen, die entweder kurzzeitig im Arbeitsspeicher oder für einen längeren Zeitpunkt unbegrenzt in dem Arbeitsspeicher des Nutzers abgelegt werden. Sie werden zur Beschleunigung und Vereinfachung der Kommunikation, aber auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Nutzerverhalten eingesetzt. Der User ist über den Einsatz umfassend aufzuklären und er ist über die Möglichkeit der Deaktivierung von Cookies über seine Browsereinstellungen verständlich zu informieren. Auch ist er auf etwaige Einschränkungen der Nutzung der Website durch die Ablehnung von Cookies hinzuweisen. Bei Einsatz von Webanalysediensten und Tracking-Tools (z.b. Google Analytics, Piwik) ist der Nutzer ebenfalls zu informieren, insbesondere im Falle von Google Analytics über den Transport der Daten ins Ausland nach vorheriger Kürzung durch Google. Gleichzeitig muss mit Google über die Website von Google ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden, in dem Google mit der Kürzung der Daten beauftragt wird. Außerdem sind die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Schließlich sind Funktionen einzubinden, die es dem Nutzer ermöglichen, den Einsatz des Analysedienstes abzulehnen. Weitere Informationen findet man unter: Auch über den Einsatz von Piwik ist ausführlich aufzuklären und die Möglichkeit eines Optout-Cookies vorzusehen. Dies kann durch Setzen eines Hakens in den Datenschutzbestimmungen erfolgen. Entsprechende Textblöcke sind technisch einzubinden. Ausführliche Hinweise findet man unter: Bei der Einbindung von Social Plugins (facebook-like-funktion, google+, twitter) ist ebenfalls ein Hinweis in den Datenschutzbestimmungen vorzusehen. Eine rechtssichere Möglichkeit der Nutzung, die auch von den Landesdatenschutzbeauftragten akzeptiert wird, stellt die sogenannte Zwei-Klick-Methode dar. Hier bestätigt der User durch zwei Klicks bei Einblendung eines entsprechenden Hinweises, dass er mit der Weiterleitung seiner Daten unmittelbar an die einschlägigen sozialen Netzwerke einverstanden ist. Hinweise zur Umsetzung finden sich bei Mittlerweile wird hier auch auf eine neue Ein-Klick- Lösung verwiesen, die wohl von den Landesdatenschutzbeauftragten noch nicht offiziell anerkannt wurde, aber auf gewisses Wohlwollen gestoßen ist. Es ist anzuraten, bis zu einer offiziellen Billigung weiter mit der Zwei-Klick-Lösung zu arbeiten, aber die aktuelle Entwicklung zu beobachten, da die Ein-Klick-Lösung wesentlich anwenderfreundlicher ist. Auch in gemeinnützigen Einrichtungen ist stets zu prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. 11

12 Evaluationskriterien + - ausführliche Datenschutzhinweise detaillierte Aufklärung der User Abrufbarkeit und Ausdruckbarkeit der Datenschutzhinweise Möglichkeit der bestätigenden Einwilligung durch Haken Ordnungsgemäße Einbindung der Einwilligungserklärung Hinweis auf Cookies und deren Ablehnung durch Browsereinstellungen Zwei-Klick-Lösung bei Social Plugins Hinweis auf Tracking-Tools und Webanalysedienste (Google Analytics, Piwik) und Auftragsdatenverarbeitung Angabe der zuständigen Stellen mit Kontaktdaten keine oder unzureichende Datenschutzhinweise oder nicht abrufbar Datennutzung ohne Einwilligung Standard-Datenschutzerklärung ohne ausreichende Aufklärung Verwendung von Cookies und Webanalysediensten ohne Hinweise Erstellung von Nutzerprofil ohne Einwilligung Verwendung von Social Plugins ohne Zwei-Klick-Lösung Keine Nennung von Ansprechpartnern 6. SPAMMING Es ist grundsätzlich auf die unaufgeforderte Zusendung von s (Spamming) zu verzichten, wenn nicht von einer Einwilligung wegen bestehender Mitgliedschafts- oder Interessentenbeziehungen auszugehen ist. Andernfalls handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der gemäß 823 BGB in Verbindung mit 1004 BGB Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslöst. Im geschäftlichen Verkehr ist das Spamming gemäß 7 UWG grundsätzlich untersagt. Eine behauptete Einwilligung ist im Streitfall stets zu belegen. Daher empfiehlt es sich, diese schriftlich einzuholen (z.b. mit dem Mitgliederaufnahmeantrag oder mit dem Antrag auf ein Newsletter-Abonnement). 7. HAFTUNG Gemeinnützige Einrichtungen stellen oft nicht nur eigene Inhalte im Netz zur Verfügung, sondern auch fremde Inhalte, z.b. über Links, Chats oder Blogs oder in Meinungsforen. Der Diensteanbieter, der eigene Informationen zur Verfügung stellt, haftet voll nach den allgemeinen Gesetzen. Für fremde Informationen besteht gemäß 7 ff. TMG eine Haftungsprivilegierung. Die Regelungen beziehen sich sowohl auf die strafrechtliche als auch auf die zivilrechtliche Haftung. Wer fremde Informationen zur Verfügung stellt, haftet nur, wenn er positive Kenntnis von der rechtwidrigen Handlung und Information oder Kenntnis von Tatsa- 12

13 chen und Umständen hat, aus denen die rechtwidrige Handlung oder Information offensichtlich wird und trotz der Kenntnis untätig bleibt. Macht sich der Anbieter die fremde Information aber zu eigen, so haftet er voll wie für eigene Informationen. Dies geschieht z.b., wenn er die Information inhaltlich kontrolliert und mit einem eigenen Emblem kennzeichnet, der Informationsersteller anonym bleibt und der Diensteanbieter sich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen lässt (BGH, Urt. v I ZR 166/07 chefkoch.de; siehe: os=0&anz=233). Wichtig sind zwei Grundsätze: Diensteanbieter haben keine proaktiven vorbeugenden Überwachungspflichten. Allerdings hat der Diensteanbieter, sobald er Kenntnis von Rechtsverletzungen hat, die Pflicht zur Vorabkontrolle zur Abwendung gleichartiger rechtswidriger Handlungen, z.b. durch Einrichtung einer Filtersoftware. Insoweit haften Diensteanbieter als Störer, wenn sie diese Pflichten vernachlässigen (EuGH, Urt. v /09, siehe: 46e4889d9986afdf8083.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPaNf0?text=&docid=107261&pageIndex= 0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=367449). Die Haftungsprivilegierung ist nicht auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche anwendbar, sondern gilt nur für Schadensersatzansprüche und die strafrechtliche Haftung. Unterlassungsansprüche bestehen, auch wenn fremde rechtswidrige Informationen zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urt. v I ZR 304 /01 Rolex; siehe: Für Links haftet der Diensteanbieter nur, wenn er sich die fremde Information zu eigen macht, so dass sie wie eine eigene erscheint. Betreibt eine gemeinnützige Einrichtung ein Meinungsforum, einen Blog mit Kommentarfunktion oder Chat, so gibt es mittlerweile klare Richtlinien, wie sie sich zu verhalten hat, wenn sie einen Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung durch einen Teilnehmer erhält. Zunächst ist der Hinweis dem Teilnehmer zur Stellungnahme zuzuleiten. Erfolgt keine Rückäußerung, so kann der Beitrag gelöscht oder gesperrt werden. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme, so ist diese dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Äußert sich dieser nicht oder nur unzureichend, so besteht kein Handlungsbedarf. Der Beitrag muss nicht gesperrt oder gelöscht werden. Äußert er sich ebenfalls substantiiert, so ist eine rechtliche Prüfung vorzunehmen und dann über die Löschung oder Sperrung zu entscheiden (BGH, Urt. v VI ZR 93/10, siehe: Zur Vermeidung einer Haftung für eigene oder fremde Inhalte im Webauftritt ist Folgendes zu beachten:» Bei Einarbeitung eigener Inhalte unbedingt auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit achten (Vermeidung von Irreführung und falschen Angaben, Ausschluss von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter).» Bei Einstellung von Informationen Dritter auf der Website Filtersoftware für grobe, offensichtliche Rechtsverstöße und bereits bekannte Rechtsverletzungen (z.b. Marken- 13

14 rechtsverletzungen) einsetzen sowie eine deutliche Distanzierung bezogen auf den konkreten Inhalt vornehmen!» Bei Verwendung von Hyperlinks deutliche inhaltliche Distanzierung, um zu vermeiden, dass diese als eigene Inhalte gewertet werden. Pauschale Haftungsfreistellungen (Disclaimer) reichen nicht.» Kündigungsregelungen oder Regelungen zur Löschung und Sperrung rechtswidriger Informationen in AGB und Nutzungsbedingungen im Hinblick auf Rechtsverstöße Dritter aufnehmen!» User-Generated Content ist als fremder Inhalt zu kennzeichnen, Urheberbenennung und keine zu weitgehende Einräumung von Nutzungsrechten.» Verwendung automatisierter Einstellungsverfahren.» transparente Organisationsstrukturen, klare Verantwortlichkeiten, effizientes Reportingsystem unter Benennung von Kontaktpersonen» bei Meldung von rechtswidrigen Handlungen schnelle Reaktion!» ggf. Quellen prüfen!» Drittcontent möglichst nicht herunterladen, allenfalls verlinken! Evaluationskriterien + - Verwendung eigener geprüfter Inhalte Kennzeichnung von Drittcontent Filtersoftware bezogen auf offensichtliche, bekannte Rechtsverstöße Kündigungsregeln in AGB bei Rechtsverletzung (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) Regelungen von Verfahren für die Sperrung und Löschung von Informationen Transparent ausgestaltetes Reportingsystem Schnelle Reaktion bei Abuse -Meldung Verlinkung von Drittcontent pauschale Diclaimer Verwendung von gefährlichem Drittcontent (Persönlichkeitsverletzungen, Beleidigungen, Aufruf zu strafbaren Handlungen, Download geschützten Contents) Unklare Strukturen/kein Reportingsystem, schlechte Erreichbarkeit Nutzungsbedingungen, durch die User-generated Content vereinnahmt und nicht gekennzeichnet wird Aktive Rolle bei der Optimierung von Drittangeboten mit rechtswidrigem Inhalt Download von Drittcontent statt Verlinkung 14

15 Im Einzelfall kann es eine Fülle von weiteren Fragen geben, die im Rahmen eines Webauftritts zu klären und zu regeln sind. Der vorliegende Überblick stellt lediglich eine Hilfestellung für eine erste grobe Bewertung dar. Stand: Januar

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wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff. Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren

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