Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
|
|
- Adolf Eberhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Beschluss v M 7 S Titel: VG München: WaffG, Traunstein, Waffenbesitzkarte, Verurteilung, Rechtsquelle, Waffenschein, Pistole, Hofmann, Trunkenheit im Verkehr, Kotflügel, beabsichtigten Widerruf, ohne mündliche Verhandlung, Trunkenheitsfahrt, Blutalkoholkonzentration, Unfallort, Negativprognose, Telefonnummer, Sachschaden, Regelvermutung Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO 45 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. Am 14. August 2006 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarten Nr.... und..., in die derzeit eine halbautomatische Pistole eingetragen ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller am 4. Juli 2002 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige erteilt worden. Vom 14. April 2005 bis 13. April 2008 war er im Besitz eines Waffenscheines. Am... Januar 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Dem lag eine Trunkenheitsfahrt am... Oktober 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille zugrunde. Am... Juli 2011 wurde er vom Amtsgericht... wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er am... Januar 2011 mit seinem Fahrrad am linken hinteren Kotflügel eines Pkw einen Sachschaden von 3.000,- EUR verursacht und am Fahrzeug lediglich einen Hinweiszettel mit seiner Telefonnummer hinterlegt hatte, ohne den Unfall der Polizei zu melden. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2014 vortragen, dass die Regelvermutung vorliegend nicht greife. Die Verurteilungen seien nur bedingt geeignet, eine Negativprognose zu tragen. Die erste liege beinahe vier Jahre zurück, die weitere deutlich mehr als drei Jahre. Ein Waffenbezug bestehe nicht. Bei der zweiten abgeurteilten Tat habe der Antragsteller einen Pkw leicht mit dem Fahrrad beschädigt und sich nicht seiner Verantwortung entzogen, sondern der Geschädigten seine Kontaktdaten hinterlassen. Die Geschädigte habe ihren Schaden von der Versicherung des Antragstellers vollständig ersetzt erhalten. Die Verurteilung habe lediglich darauf beruht, dass der Antragsteller nicht die von der Rechtsprechung vorgeschriebene Wartezeit bei dem Pkw verbracht habe. Den meisten Personen sei nicht bekannt, dass
2 dies auch notwendig sei, wenn die Personalienfeststellung durch Anbringen einer Nachricht ermöglicht werde. Mit Bescheid vom... Januar 2015 widerrief das Landratsamt gestützt auf 45 Abs. 2 die Waffenbesitzkarten Nr.... und... des Antragstellers (Nr. 1) und zog diese ein (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten bis zum 30. Januar 2015 beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2) und bis zum selben Tag auch alle noch in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition beim Landratsamt oder der Polizei... abzugeben oder berechtigten Personen zu überlassen; letzteres sei dem Landratsamt unverzüglich schriftlich nachzuweisen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4) und dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 100,- EUR für jeden Verstoß gegen die Nummern 2 und 3 des Bescheides angedroht (Nr. 5). In den Gründen wurde ausgeführt, die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers jeweils wegen einer vorsätzlichen Straftat erfüllten den Tatbestand des 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Die Feststellungen des Strafgerichts seien zugrunde zu legen. Es seien noch keine fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung verstrichen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Es sei regelmäßig unerheblich, wenn es sich um einen Ersttäter handele, kein Waffenbezug gegeben sei oder die Tatbegehung länger zurückliege, sofern noch keine zehn Jahre vergangen seien. Daher seien die Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, für die Verfügung in Nummer 3 des Bescheides 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Androhung des Zwangsgeldes Art. 31, 29 ff. VwZVG. Hiergegen ließ der Antragsteller am 19. Januar 2015 Klage (M 7 K ) mit dem Antrag erheben, den Bescheid des Beklagten vom... Januar 2015 aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen. Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ein Widerruf der Waffenbesitzkarten sei unverhältnismäßig. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2015 unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, den Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen, und führte darüber hinaus noch aus, auch Verkehrsdelikte könnten die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Ähnlich wie der Umgang mit Waffen verlange der Straßenverkehr, dass der Betroffene besonderen Sorgfaltsanforderungen gerecht werde. Verkehrsstraftaten deuteten sogar regelmäßig darauf hin, dass der Betreffende nicht in der Lage sei, auf die Interessen anderer Rücksicht zu nehmen und Gefährdungen anderer zu vermeiden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zweimal innerhalb von sechs Monaten im Verkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch würden die beiden Verurteilungen den Schwellenwert des 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG nicht erheblich unterschreiten. Mit Bescheid vom... Februar 2015 änderte das Landratsamt den Ausgangsbescheid - unter Aufrechterhaltung im Übrigen (Nr. 2) - in Nummern 2 und 3 dahingehend ab, dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, die widerrufenen Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben und alle sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt oder der Polizei... abzugeben, berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nr. 1). In den Gründen ist ausgeführt, die Änderung des Ausgangsbescheides sei zur Klarstellung der Rechtslage erfolgt. Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen, den angefochtenen Bescheid in Gestalt des abgeänderten Bescheides vom... Februar 2015 aufzuheben sowie
3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom... Januar 2015 in Gestalt des abgeänderten Bescheides vom... Februar 2015 anzuordnen. Mit Schreiben vom 5. März 2014 legte das Landratsamt Auszüge aus den Strafakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO, der den Bescheid des Beklagten vom... Januar 2015 in der Fassung des nach 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig in die Klage einbezogenen Änderungsbescheides vom... Februar 2015 zum Gegenstand hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gem. 88 VwGO nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen entfällt (hier nach 45 Abs. 5 WaffG und Art. 21 a Satz 1 VwZVG), sowie deren Wiederherstellung, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils von Gesetzes wegen und teils wegen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers mit den zum Teil geänderten Nebenverfügungen im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai C 24/06 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 18. August BV juris Rn. 25) für rechtmäßig. Nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die beiden Waffenbesitzkarten ( 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von 5 WaffG entfallen ist. Nach 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht, wenn sie wie der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zweimal zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre wie hier noch nicht verstrichen sind. Daraus schließt die Rechtsprechung, dass die Geldstrafen auch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt worden sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober ZB juris Rn. 12), was vorliegend unproblematisch ist. Die Regelvermutung des 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG ist nicht widerlegt. Diese Frage unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Der Waffenbehörde kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu; sie hat bei der Entscheidung über den Widerruf nach dem Gesetzeswortlaut auch kein Ermessen. Nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des
4 Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 21. Juli B 12/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April CS juris Rn. 6). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, a. a. O.). Bei Erstverurteilungen bestimmt sich die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, vorrangig nach der Höhe der verhängten Strafe und nicht mehr nach der Art der begangenen Straftat, etwa danach, ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht (BT-Drs. 14/7758 S. 128; BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April CS juris Rn. 7). Eine wiederholte Verurteilung wie im Falle des Antragstellers rechtfertigt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ohne weiteres die Annahme der Regelunzuverlässigkeit. Denn die Begehung von Straftaten allgemein ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, bei dem mit hohen Risiken für hochrangige Rechtsgüter verbundenen Waffenbesitz verantwortungsvoll zu handeln. Maßgeblich bei der Entscheidung nach 5 Abs. 2 WaffG ist der ordnungsrechtliche Zweck dieser Vorschrift, nämlich das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März C 12/95 - juris Rn. 25; vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54). Daraus folgt, dass auch bei geringer Schuld im strafrechtlichen Sinne eine Verfehlung ordnungsrechtlich als relevant gewertet werden kann (BVerwG, ebenda). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten aufgrund von Besonderheiten in seinem Verhalten in einem besonders milden Licht erscheinen. Seine nach der Trunkenheitsfahrt am... Oktober 2010 im Krankenhaus festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille lag ganz erheblich über der Schwelle des 24 a Abs. 1 StVG von 0,5 Promille und bewegte sich in sehr großer Nähe des Wertes von 1,3 Promille, bei dessen Erreichen oder Überschreiten die Rechtsprechung auf eine besondere Trinkfestigkeit schließt, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreiteten Alkoholkonsum abweicht (vgl. BayVGH, B. v. 28. November CE juris Rn. 14), und ein hohes Gefährdungspotenzial für andere Straßenverkehrsteilnehmer birgt. Der Unrechtsgehalt der abgeurteilten Entfernung vom Unfallort, die unter anderem eine Aufklärung der Unfallursache verhindert hat, ergibt sich aus der nicht unerheblichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Aus den Aussagen des Antragstellers und der Geschädigten in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom... Juli 2011 ergibt sich, dass es zur Hinterlassung seiner Telefonnummer nur deshalb gekommen ist, weil der Unfall beobachtet worden ist und der Antragsteller daraus schloss, eventuell einen Schaden verursacht zu haben. Der am Fahrzeug angebrachte Zettel nur mit der Telefonnummer, ohne weitere Daten, war schutzlos Wind und Wetter und einer etwaigen Wegnahme durch Dritte ausgesetzt und der Antragsteller unter dieser Nummer zunächst auch nicht zu erreichen, weshalb die Geschädigte Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Letztlich hat er es damit dem Zufall überlassen, ob er als Schädiger festgestellt werden konnte. Dabei war der entstandene Sachschaden in Höhe von 3.000,- EUR nicht unerheblich. Auch die Länge des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung (vgl. den dem Beschluss des BayVGH v. 3. Dezember CS juris Rn. 11 zugrunde liegenden Sachverhalt). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es zwar rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24. April C 29/89 - juris Rn. 16). Dies wurde indes erst dann in Betracht gezogen, wenn der vorgegebene Fünfjahreszeitraum seit Rechtskraft der Verurteilung um nochmals fünf Jahre überschritten ist, wenn also die Tat bei Erlass des Widerrufsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, a. a. O.). Eine entsprechende Sachverhaltskonstellation liegt hier aber nicht annähernd vor.
5 Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben, ist 46 Abs. 1 WaffG. Die weitere Verfügung, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb derselben Frist abzugeben bzw. einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, beruht auf 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31, 36 VwZVG ergebenden Voraussetzungen einer rechtmäßigen Zwangsgeldfestsetzung (vollstreckbare Grundverfügung, ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung in schriftlicher Form, Nichterfüllung der durch die Grundverfügung begründeten Verpflichtung innerhalb der hierfür gesetzten Erzwingungsfrist, ordnungsgemäße Bemessung des Zwangsgeldes) sind gegeben. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B. v. 15. August CS juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März C 12/95 - juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B. v. 15. August CS juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat der Antragsgegner den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.
Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Strafbefehl
VG München, Beschluss v. 26.08.2016 M 7 S 16.2807 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Strafbefehl Normenketten: WaffG 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 45 Abs. 2, 46 StGB 267 StPO 410 Abs.
MehrTitel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe
VG Ansbach, Beschluss v. 10.10.2016 AN 14 S 16.00623; AN 14 K 16.00624 Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb
MehrTitel: Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Widerruf des kleinen Waffenscheins
VG München, Beschluss v. 30.10.2015 M 7 S 15.4539, M 7 K 15.4538 Titel: Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Widerruf des kleinen Waffenscheins Normenketten: VwGO 80
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen
VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 6b S 15.2813 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens Normenketten: FeV 11 VIII,
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 11 S 83.16 VG 3 L 1064/16 Potsdam Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache des Herrn, BESCHLUSS bevollmächtigt:,, Antragstellers und Beschwerdeführers,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrWaffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs
VGH München, Beschluss v. 21.11.2016 21 ZB 15.931 Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs Normenketten: WaffG 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5
MehrWaffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei erlaubnisfreien Waffen
VG München, Beschluss v. 22.03.2016 M 7 K 16.771, M 7 S 16.772 Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei erlaubnisfreien Waffen Normenketten: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 1a, 41 Abs. 1 S. 1 Nr.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 451/08 3 K 356/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis
MehrWiderruf einer Waffenbesitzkarte
VG Würzburg, Urteil v. 19.11.2015 W 5 K 15.372 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte Normenkette: WaffG 5 II Nr. 1 Buchst. a u. b Schlagworte: Waffenbesitzkarte, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Widerruf,
MehrOrientierungsatz: Widerruf von Waffenbesitzkarten; Regelunzuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz
VG Augsburg, Beschluss v. 06.03.2012 Au 4 S 12.260 Titel: Normenketten: VwGO 80 V WaffG 5 II, 45 II 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 VwGO 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG VwGO 80 V 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 VwGO 45 Abs.
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung
VG München, Beschluss v. 03.02.2017 M 6 S 16.5078 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 Leitsatz:
MehrSchlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis
VG München, Beschluss v. 17.12.2015 M 6a S 15.4195 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung,
MehrFahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei
VG München, Beschluss v. 01.07.2016 M 6 S 16.2624 Titel: Fahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei Normenketten: StVG 3 Abs. 1 FeV 11 Abs. 7,
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrVorladung zum Verkehrsunterricht wegen Uneinsichtigkeit
VG München, Beschluss v. 08.05.2017 M 23 S 17.1136 Titel: Vorladung zum Verkehrsunterricht wegen Uneinsichtigkeit Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVO 48 Leitsätze: 1 Das Parken auf einem Behindertenparkplatz
MehrDer Kläger begehrt die Neuerteilung eines Jagdscheines und wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
VG München, Urteil v. 04.03.2015 M 7 K 14.3523 Titel: Jagdschein, Versagung, Zuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte Normenketten: 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG 5 Abs. 2 Nr. 5, 45 Abs. 2, 46 WaffG Schlagworte:
MehrRechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis
VG München, Beschluss v. 12.05.2016 M 6 S 16.1824 Titel: Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: Eine Punktereduzierung durch
MehrWiderruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein
VG München, Beschluss v. 09.01.2017 M 7 S 16.3223 Titel: Widerruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein Normenketten: WaffG 5 Abs. 2 Nr. 3a, 45 Abs. 2 BJagdG 17, 18 Leitsätze: 1. Der beabsichtigte Besuch
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend
VG München, Beschluss v. 27.11.2015 M 6b S 15.3462 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend Normenketten: FeV 11 VIII 1, 13
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrTenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:
VG Augsburg, Beschluss v. 07.12.2012 7 S 12.1540 Titel: Normenketten: BayVwZVG Art. 29, 30, 34, 36 WaffG 1 II Nr. 1, IV, 12 IV 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehr1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2014-9 L 1533/14 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrAnforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes
VG München, Beschluss v. 16.08.2016 M 8 S 16.2548 Titel: Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 BayVwZVG Art. 31 Abs. 1 S. 2, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 E 602/02.Me Aktenzeichen M, B, S, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, B, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Niedernhöfer, Karlstraße 4, 96515 Sonneberg, - Antragsteller - gegen Landkreis Sonneberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrKein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs
VG München, Beschluss v. 06.03.2017 M 12 K 17.217, M 12 S 17.218 Titel: Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 31
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrOrientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrPflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrVG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW
VG Neustadt, Beschluss vom 11.05.2015-1 L 269/15.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 967/05 Verwaltungsgericht Meiningen - 1. Kammer - 1 E 468/04 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn T, M, W bevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
MehrOVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14
Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 65/10 2 L 8/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 9 VR 20.02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
MehrKeine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis
VGH München, Beschluss v. 06.10.2017 11 CS 17.1144 Titel: Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis Normenkette: StVG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 bis 7, 28 Abs.
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 103/17 6 L 260/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrWiderruf einer Waffenbesitzkarte
VG München, Urteil v. 20.04.2016 M 7 K 15.4536 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte Normenkette: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2b, 36, 45 Abs. 2 Leitsätze: Die Aufbewahrung einer Pistole in einem Metallkoffer
MehrUngültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wegen Alkoholmissbrauchs
VG Würzburg, Beschluss v. 12.01.2016 W 5 S 15.1426 Titel: Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wegen Alkoholmissbrauchs Normenketten: BJagdG 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 6, 18 S. 1 WaffG
MehrJagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit. von LJV-Justitiar RA Klaus Nieding
Jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit von LJV-Justitiar RA Klaus Nieding A. Vorwort: Der Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit beziehungsweise der Unzuverlässigkeit ist im Jagd- und Waffenrecht von zentraler
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse
MehrKein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung
VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2016 AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337 Titel: Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2 AuslG 51 Abs.
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
Mehressenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessi...
Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte hessen.de Vorschriften Impressum Kontakt Hilfe Startseite Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks Rechtsprechung suchen
MehrFahrerlaubnisentziehung, Abbauverzögerung, Kokain, Arzneimittel, Blutentnahme, richterliche Anordnung, Fahrungeeignetheit
VG München, Beschluss v. 16.12.2015 M 6a S 15.4082 Titel: Fahrerlaubnisentziehung, Abbauverzögerung, Kokain, Arzneimittel, Blutentnahme, richterliche Anordnung, Fahrungeeignetheit Normenketten: 3 Abs.
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 02.04.2019 Wichtige neue Entscheidung Gerichtskostenrecht: Anwendungsbereich des 83b AsylG 83b AsylG Begriff der Streitigkeiten
MehrWiderruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen medizinisch indizierten Cannabiskonsums
VG München, Beschluss v. 22.06.2017 M 7 S 16.5690 Titel: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen medizinisch indizierten Cannabiskonsums Normenketten: WaffG 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,
MehrKeine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen
VG München, Beschluss v. 15.12.2016 M 10 S 16.5219 Titel: Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen Normenkette: AufenthG 16 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 1 Leitsatz: Wegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 39/14 1 K 1412/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrBesitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition
VG München, Beschluss v. 09.11.2017 M 7 S 17.2633 Titel: Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition Normenketten: VwGO 80 Abs. 5, 114 WaffG 5 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -
MehrTitel: Erfolglose Klage gegen Auskunftspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern eines Auszubildenden
VG München, Beschluss v. 22.02.2016 M 15 S 16.373 Titel: Erfolglose Klage gegen Auskunftspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern eines Auszubildenden Normenketten: BAföG 47 Abs. 4 SGB I 60
MehrVerbot erlaubnisfreier Waffen nach strafgerichtlicher Verurteilung
VG München, Beschluss v. 01.07.2016 M 7 K 15.5924, M 7 S 16.1830 Titel: Verbot erlaubnisfreier Waffen nach strafgerichtlicher Verurteilung Normenketten: WaffG 1 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs.
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrSozialgericht Dortmund. Beschluss
Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch
MehrTitel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung
VG München, Beschluss v. 01.08.2016 M 26 S 16.1997 Titel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung Normenketten: StVG 3 Abs. 2 S. 2 FeV 47 Abs.
MehrHamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer
MehrErfolgloser vorläufiger Rechtsschutz - Zutrittsrecht des Schornsteinfegers für Feuerstättenschau
VG Regensburg, Beschluss v. 16.02.2016 RN 5 S 16.161 Titel: Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz - Zutrittsrecht des Schornsteinfegers für Feuerstättenschau Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 SchfHwG 1 Abs.
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 P 47/16 B ER S 25 P 68/16 ER Sozialgericht Bremen In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
Mehr2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, M, K bevollmächtigt: Rechtsanwalt Boris Pfaff, Hauptstr.74, 36433 Langenfeld - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den
MehrTenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v Au 7 E Titel: Unbegründeter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
VG Augsburg, Beschluss v. 30.05.2016 Au 7 E 16.181 Titel: Unbegründeter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Normenketten: VwGO 123 FeV 7, 11 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 8, 12, 13, 14, 20 Abs. 1
Mehr