Sicher Handeln im Internet
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- Frida Bayer
- vor 8 Jahren
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1 Sicher Handeln im Internet Inhaltsübersicht I. Allgemeines II. Vertragsschluss im Internet III. Allgemeine Geschäftsbedingungen IV. Informationspflichten des Online-Anbieters V. Pflichtangaben bei s VI. Verbraucherschutzrecht/ Widerrufs- und Rückgaberecht VII. Namens- und Markenrecht VIII. Urheberrecht IX. Preisangabenverordnung X. Wettbewerbsrecht Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht Fair Play, entweder per direkt bei Andrea Göhl, oder über unsere Homepage (obere Navigationsleiste)!
2 - 2 - I. Allgemeines Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch im e-commerce uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc.). Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Rechtsvorschriften. Für den Bereich des e-commerce sind insbesondere relevant: das Telemediengesetz (TMG) das e-commerce- und Fernabsatzrecht des BGB die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) das Signaturgesetz (SigG) die Preisangabenverordnung (PAngV). Diese Informationen umfassen nicht den Bereich der Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (Finanzgeschäfte), für die spezielle Regelungen gelten. II. Vertragsschluss im Internet Verträge können rechtswirksam auch via Internet (per ) abgeschlossen werden. Nicht ohne weiteres online abschließbar sind allerdings solche Verträge, die kraft Gesetzes bestimmten Formanforderungen unterliegen (Schriftform, Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Allerdings besteht seit Mitte 2001 die Möglichkeit, zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in der Regel durch Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz einzuhalten (sog. elektronische Form ). Angesichts der geringen Verbreitung digitaler Signaturen ist ein solches Verfahren derzeit allerdings kaum praktikabel. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote in diesem juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen Warenkorb durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist i.d.r. erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden via . Die Annahme und damit der Vertragsabschluss erfolgt durch den Verkäufer entweder per oder durch Zusendung der Ware. Hiervon zu unterscheiden ist die so genannte Bestätigungs- , die in der Regel automatisch vom Shop-System erzeugt wird. Diese dient lediglich der Bestätigung, dass die Bestellung des Käufers eingegangen ist. Eine Annahme durch den Verkäufer stellt diese mail jedoch gewöhnlich nicht dar. Klarstellend sollte der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, dass die Bestätigungs- keinen rechtsverbindlichen Vertragscharakter hat. III. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle nach den BGB, d.h. es dürfen keine Regelungen enthalten sein, die den Verbraucher überraschen, weil sie ungewöhnlich sind. Auch dürfen gewisse gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers, wie zum Beispiel das Gewährleistungsrecht oder das Widerrufsrecht, nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
3 - 3 - Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website oder - was noch besser ist - durch ausdrücklichen Hinweis im Bestellformular auf das Vorhandensein der AGB hinweisen. Es ist nicht ausreichend, die AGB der Lieferung der Waren beizufügen. Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein. Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!). Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann (möglichst keine 20-seitigen AGB- Klauselwerke ins Netz stellen!). IV. Informationspflichten des Online-Anbieters Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (sog. Anbieterkennzeichnung nach dem TMG). Empfehlenswert ist die Platzierung der Informationen auf der Menüleiste der Homepage, von wo aus eine Verlinkung erfolgen kann. Die Menüleiste sollte von jeder aufgerufenen Seite der Homepage aus abrufbar sein. Der Link sollte als Impressum oder Anbieterkennzeichnung bezeichnet werden. Nicht ausreichend ist es, diesen Punkt als Kontakt oder Mich-Seite zu benennen. 1. Informiert werden muss über: den Namen des Anbieters mit Vor- und Zunamen (ggf. die vollständige Firma) die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und -Adresse sind nicht ausreichend!) den Namen des Vertretungsberechtigten (bei Personenvereinigungen, z.b. bei GbR, GmbH und AG) den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistischredaktioneller Angebote (gilt nur für sog. Mediendienste) die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Adresse, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z.b. im Makler- und Bauträgergewerbe) seine -Adresse, Telefon- und Faxnummer das für ihn zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist). Beispiel einer Anbieterkennzeichnung: Name und Anschrift: Geschäftsführer: Glück GmbH Musterstr Musterstadt ( Deutschland) Hans Glück Kontakt: Tel (0) 2345/ Fax (0) 2345/ Glück@info.de Angaben zur Gesellschaft: Registergericht Musterstadt HRB 1234 Umsatzsteueridentifikationsnr.: DE
4 - 4 - Verantwortlicher für den Inhalt der Homepage Fritz Meyer Bachstr Meyerstadt Tel /34234 Im Folgenden finden Sie ein Musterimpressum vom Bundesministerium für Justiz 2. Zusätzlich muss der Online-Anbieter dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB und des Widerrufs- und Rückgaberechts abzurufen und zu speichern. 3. Die BGB-InfoV verlangt darüber hinaus vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher die Information des Kunden über: die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung Informationen über das des Zustandekommen des Vertrages die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sog. Dauerschuldverhältnissen) eventuelle Liefervorbehalte die Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung den Endpreis (einschließlich MWSt und sonstiger Preisbestandteile) die anfallenden Liefer- und Versandkosten das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen. die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sämtliche Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken Weiter ist zu klären, wann und wie der Unternehmer seiner Informationspflicht nachkommen kann: Rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages und in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechender Weise. Was den Zeitpunkt angeht, so wird der Verbraucher Gelegenheit haben müssen, die erhaltenen Informationen in seine Entscheidungsfindung mit einfließen zu lassen. Dies wird am Telefon gleich zu Beginn des Gesprächs der Fall sein, während es in einem Katalog oder im Internet genügen sollte, die Informationen an eine Stelle vor dem Bestellformular bzw. vor der entsprechenden Seite im Internet zur Verfügung zu stellen. Insbesondere im Internet empfiehlt es sich, den Kunden über einen Link auf die Webseite mit den relevanten Informationen zu führen und dann durch einen weiteren Link wie beispielsweise Ich habe die Informationen gelesen und möchte bestellen zum Bestellformular zu leiten. Bestimmte Informationen müssen dem Verbraucher nach Vertragsschluss, spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger in Textform (z.b. , Brief oder Hinweis auf Lieferschein) zugänglich gemacht werden, damit spätere Textveränderungen, z.b. in den AGB, unmöglich sind. Dazu gehören Informationen über:
5 - 5 - Impressum, Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Vertragsbestimmungen, AGB, Informationen zum Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, Dauerschuldverhältnisse (die für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind), Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen. Fehlen diese aufgeführten Kundeninformationen ganz oder zum Teil drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Tip: Die Beschränkung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts auf originalverpackte Ware in der Belehrung ist unzulässig und stellt eine fehlerhafte Belehrung dar. V. Pflichtangaben bei s Üblicherweise erfolgt im Rahmen des Internethandels die meiste Korrespondenz per . Hierbei ist zu beachten, dass auch s Geschäftsbriefe sind, so dass der Unternehmer gewisse Pflichtangaben zu machen hat. So muss ein eingetragener Kaufmann den Firmennamen angeben, so wie er im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zusatz e.k.. Der Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Registernummer sind ebenfalls aufzuführen. Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sollten den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und die volle Anschrift (keine Postfachadresse) angeben. Die Angaben müssen deutlich lesbar sein. Eine Übermittlung in Form einer elektronischen Visitenkarte ist nicht ausreichend, da nicht jeder diese öffnen kann. Die Angabepflicht betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestellund Lieferscheine, als auch Quittungen. Sind die Pflichtangaben nicht vollständig auf den Geschäftsbriefen aufgeführt, droht eine Abmahnung oder ein Ordnungsgeld bis zu Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte aus unserem Merkblatt Pflichtangaben in Geschäftsbriefen hier. VI. Verbraucherschutzrecht/ Widerrufs- und Rückgaberecht Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Einzelheiten zum Widerrufs- und Rückgaberecht finden Sie in unserem Merkblatt Das Widerrufsrecht- und Rückgaberecht im Fernabsatz hier. VII. Namens- und Markenrecht Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden. Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind umfassende Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Domain unerlässlich. VIII. Urheberrecht Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) i.d.r. urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder
6 - 6 - verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde). Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen. Urheberrechtlich geschützte Werke (z.b. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt. Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können u.u. eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben. IX. Preisangabenverordnung Die Preisangabenverordnung (PAngV) enthält die Pflicht zur Angabe des Endpreises gegenüber Letztverbrauchern, soweit Waren oder Dienstleistungen angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden. Dies gilt auch bei gewerblicher Tätigkeit im Internet. Der Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Gemeint ist also der Preis, der für die Ware insgesamt zu zahlen ist. Soll der Preis nur als Verhandlungsbasis dienen, so ist dies anzugeben. Bei Fernabsatzverträgen ist zusätzlich anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthält und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Ist die Angabe dieser Kosten im Vorhinein nicht möglich, ist die Berechnungsgrundlage anzugeben, so dass der Endverbraucher die Höhe der Kosten leicht errechnen kann. Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, so ist zusätzlich zum Endpreis der Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis ist der Preis pro Mengeneinheit (z.b. kg, l, m) einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Im Internet oder auch in Katalogen empfehlen wir, die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen anzugeben. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen in der Regel Wettbewerbsverstöße dar und können mit einer kostenpflichtigen Abmahnung belegt werden. Außerdem könnte bei Verstößen eine Geldbuße folgen. X. Wettbewerbsrecht Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG), der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen. Werbung per ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt. Daneben ist von der Zulässigkeit der Werbung auszugehen, wenn der Kunde dem Unternehmen seine -Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung gegeben hat, das Unternehmen mit der ein ähnliches Produkt bewerben will und der Kunde der -Werbung nicht widersprochen hat. Der Kunde muss in diesem Fall aber so-
7 - 7 - wohl bei der Frage nach seiner -Adresse als auch in der Werbung selbst darauf hingewiesen werden, dass er der Werbung jederzeit widersprechen kann, ohne dass Gebühren anfallen. Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls rechtswidrig. Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Weitere Fragen der IHK Kassel zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantworten Ihnen gerne Richard Straka (Tel.: , Fax: , straka@kassel.ihk.de) und Simone Kaiser-Dietrich (Tel.: , Fax: , kaiserdietrich@kassel.ihk.de). Stand: 1. Oktober 2009
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