I. Allgemeine Vorschriften

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1 Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.opf. (Bestattungsgebührensatzung) vom 25. März 2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 05. März 2013 Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Neumarkt i.d.opf. folgende S a t z u n g : I. Allgemeine Vorschriften 1 Gebührenpflicht 1) Die Stadt Neumarkt i.d.opf. betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles eine öffentliche Bestattungseinrichtung. Zu der städtischen Bestattungseinrichtung gehören: der Stadtfriedhof Regensburger Straße, der Friedhof Labersricht/Wolfstein, der Friedhof Woffenbach, der Friedhof Stauf, der Friedhof Holzheim, der Friedhof Pölling alt (Kirche), der Friedhof Pölling neu (Höllbachstraße), die in den oben aufgeführten Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser, das Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Helena, die Aussegnungshalle im Stadtfriedhof Regensburger Straße 2) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und die Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofspersonals sind nach den folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. 2 Gebührenarten 1) Als Gebühren werden erhoben : a) Bestattungsgebühren (Abschnitt II, 6 10) b) Grabgebühren (Abschnitt III, 11 14) c) Verwaltungsgebühren (Abschnitt IV, 15 18) 2) Soweit diese Gebührensatzung keine Regelung trifft, werden für im Einzelfall anfallende Leistungen Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und -sätzen oder kostenechte Gebühren festgesetzt.

2 3 Gebührenschuldner 1) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren (Abschnitt II) ist verpflichtet, wer gesetzlich die Bestattungskosten zu tragen hat oder den Bestattungsauftrag erteilt hat. 2) Schuldner der Grabgebühren (Abschnitt III) ist, wer die Zuweisung eines Grabes beantragt, das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt, oder die Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beantragt. 3) Bei Aufgabe einer Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten für die Auflösung der Grabstätte und die Entsorgung. 4) Im Übrigen ist zahlungspflichtig, wer Leistungen der städtischen Bestattungseinrichtungen bestellt oder in Anspruch nimmt. 5) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des städtischen Friedhofspersonals und bzw. Benutzung der Bestattungseinrichtungen, beim Erwerb eines Grabnutzungsrechtes mit Aushändigung der Graburkunde. Das Nutzungsrecht an Gräbern ist in jedem Falle für die Dauer der Ruhezeit in Anspruch zu nehmen. 2) Im Einzelfall kann die Stadt Neumarkt i.d.opf. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen verlangen. Grabgebühren (Abschnitt III) werden immer für die Dauer der Ruhezeit bzw. der Verlängerungszeit in einer Summe im voraus erhoben. 3) Die Gebühren, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4) Für Personen über 6 Jahren ist der Gebührenansatz für Erwachsene maßgebend. 5 Erhebung der Gebühren Die Gebühren nach dieser Satzung sind Bringschulden, die an die Stadtkasse zu entrichten sind.

3 II. Bestattungsgebühren 6 Pauschalgebühren Die Gebühren nach 7 mit 9 sind Pauschalgebühren. Mit ihnen sind die dort im Einzelnen bezeichneten Leistungen abgegolten. Entfällt die eine oder andere Leistung, tritt keine Gebührenermäßigung ein. 7 Erdbestattungen 1) Die Gebühren für Erdbestattungen betragen für Erwachsene 377,- EUR für Kinder 143,- EUR für Totgeburten 50,- EUR 2) Mit den in Abs.1 genannten Gebühren sind die folgenden Leistungen abgegolten : a) die Benutzung der Leichenhalle, b) die Benutzung der Aussegnungshalle, c) die Benutzung des Bahrwagens und d) die Benutzung des Kranzständers. 8 Urnenbeisetzungen Urnenbeisetzungen erfolgen ausschließlich durch Bestattungsunternehmen. Erfolgt vor der Urnenbeisetzung eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle, so wird für diese Feier eine Gebühr von 121,- EUR erhoben. 9 Gebühren für in der Stadt Neumarkt i.d.opf. Verstorbene, die auswärts beerdigt oder eingeäschert werden 1) Die Gebühren für die Übergabe der Leiche zur Überführung nach auswärts betragen für Erwachsene 143,- EUR für Kinder 56,- EUR 2) Mit den in Abs.1 genannten Gebühren ist auch die Benutzung der Leichenhalle abgegolten. 3) Erfolgt vor der Überführung noch eine Trauerfeier in einer der Aussegnungshallen in den städtischen Friedhöfen, werden zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 noch 121,- EUR erhoben.

4 10 Gesonderte Leistungen Für gesonderte Leistungen der städtischen Bestattungseinrichtungen und die Inanspruchnahme des städtischen Friedhofpersonals werden, soweit nicht die Pauschalgebühren nach 7 mit 9 dieser Gebührensatzung festzusetzen sind, folgende Gebühren erhoben: 1. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrung, einfache Ausschmückung) je angefangener Tag für Erwachsene für Kinder 56,- EUR 37,- EUR 2. Benutzung der Aussegnungshalle 121,- EUR 3. Späteinlieferung einer Leiche zwischen Uhr und Uhr 37,- EUR 4. Abräumen einer Grabstätte bei Auflösung - eines Mauergrabs 300,- EUR - eines Familiengrabs 217,- EUR - eines Einzelgrabs 155,- EUR - eines Urnengrabs 60,- EUR 5. Benutzung der Leichenklimatruhen je angefangener Tag 40,- EUR 6. Benutzung des Kühlraums mit Klimaanlage (inkl. Reinigung) pauschal 149,-- EUR III. Grabgebühren 11 Einzelgräber, Muslimische Gräber Die Gebühr für ein Einzelgrab oder ein muslimisches Grab beträgt jährlich für Erwachsene 18,- EUR Kinder 12,- EUR

5 12 Familiengräber, Tiefgräber, Mauergräber Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab, Tiefgrab oder Mauergrab beträgt jährlich für den laufenden Meter Breite bei einem Familiengrab 32,-EUR Tiefgrab 32,-EUR Mauergrab 51,-EUR Die Mindestverlängerung des Nutzungsrechts (ohne Neubelegung der Grabstätte) nach Ablauf des Nutzungsrechts beträgt 5 Jahre. 13 Urnengräber, Urnennischen, Friedhain, anonyme Grabfelder 1) Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab, einer Urnennische oder einer Urne im Friedhain beträgt jährlich für ein Urnengrab 56,- EUR eine Urnennische 50,- EUR eine Urne im Friedhain 65,- EUR Die Mindestverlängerung des Nutzungsrechts (ohne Neubelegung der Grabstätte) nach Ablauf des Nutzungsrechts beträgt 5 Jahre. 2) Die Gebühr für ein Rasengrab in einem anonymen Grabfeld beträgt jährlich 30,- EUR 14 Fundamentbänder Für Grabstätten, die bereits über ein von der Stadt erstelltes Fundamentband verfügen, sind beim erstmaligen Erwerb zusätzlich an Gebühren zu entrichten für ein Familiengrab 217,- EUR ein Einzelgrab 111,- EUR

6 IV.Verwaltungsgebühren 15 Gebührenerhebung für Amtshandlungen Gemäß Art. 20 Kostengesetz (KG) werden Gebühren für Amtshandlungen nach den 16 bis 18 dieser Satzung erhoben. 16 Amtshandlungen bei einer Bestattung 1. Genehmigung für Bild- und Tonaufnahmen in der Leichenhalle oder 25,- EUR Beisetzung oder Abnahme einer Totenmaske in der Leichenhalle 2. Genehmigung einer Bestattung nach 96 Stunden, wenn der normale Bestattungstermin nicht auf einen arbeitsfreien Tag fällt 25,- EUR 3. Ausstellung eines Leichenpasses 25,- EUR 4. Ausstellung und Umschreibung einer Graburkunde 13,- EUR 17 Erteilung von Erlaubnissen Für die Erteilung der Erlaubnis zur erstmaligen Aufstellung, zur Änderung oder zur Erneuerung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Urnennischenplatten 30,-- EUR b) bei Urnengräber 50,-- EUR c) bei allen anderen Grabstätten 70,-- EUR 18 Ausstellung von Berechtigungsscheinen Für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf allen städtischen Friedhöfen durch Steinmetze, Bildhauer, Kunstschmiede, Bestatter, Gärtner usw. betragen die Gebühren für eine Jahresgenehmigung 56,-EUR für eine Einzelgenehmigung 32,-EUR

7 V. Schlussbestimmungen 19 Inkrafttreten 1) Diese Bestattungsgebührensatzung tritt am 01. April 2010 in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Neumarkt i.d.opf. vom 18. Januar 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2003, außer Kraft.

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