I. Grundlagen des Arbeitskampfrechts II. Formen des Arbeitskampfes und aktuelle Entwicklungen III. Warnstreik und Friedenspflicht IV. Folgen für die A
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1 Aktuelles Arbeitskampf- und Streikrecht Lübeck 25. Oktober 2010
2 I. Grundlagen des Arbeitskampfrechts II. Formen des Arbeitskampfes und aktuelle Entwicklungen III. Warnstreik und Friedenspflicht IV. Folgen für die Arbeitnehmer in der Tarifauseinandersetzung V. Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und Folgen für Streikteilnehmer
3 VI. Grenzen des Arbeitskampfes und Verhältnismäßigkeitsfragen VII. Notdienstregelungen VIII.Stellung von Betriebs- und Personalräten IX. Rechtsschutzfragen
4 Zu wie viel streikbedingten Ausfalltagen pro 1000 Beschäftigte ist es in Deutschland im Jahr 2006 gekommen? A: 30,9 B: 12,4 C: 6,3 D: 22,7
5 In welchem Land hat es die meisten Streiktage gegeben (Durchschnitt )? A: Deutschland 9,3 B: Italien 129,6 C: Norwegen 97,1 D: Kanada 189
6 Welches war der bislang längste Tarifkonflikt in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland? A: Metall und Druck 1984 B: Lokführer 2007 C: Einzelhandel 2007 D: Croupiers Spielbank Bad Neuenahr 1967
7 I. Grundlagen des Arbeitskampfrechts
8 Fall 1: Die 100 %-igetochtergesellschaft eines kommunalen Hafenbetriebs wird bestreikt. Die Stadt schickt auf Bitte der bestreikten Gesellschaft eigene öffentlich Bedienstete zur Aufrechterhaltung eines einigermaßen geregelten Geschäftsverkehrs. Ist dies zulässig?
9 Fall 2: Die Kleingewerkschaft K bestreikt die Flugüberwachung des gesamten deutschen Luftraums. Arbeitgeber A sieht die Kampfparität als nicht mehr gewahrt. Der Gesetzgeber reagiert mit einem Eilgesetz zum Verbot von Fluglotsenstreiks. Wäre dies verfassungsgemäß?
10 Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Streikrecht Arbeitskampfrecht enger weiter
11 Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz - Koalitionsfreiheit Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikel 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
12 Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit BAG Beschl. v AS 2/10 und 3/10
13 Arbeitskampf Der Arbeitskampf ist die von der Arbeitnehmer-oder Arbeitgeberseite bewirkte kollektive Druckausübung durch Störung der Arbeitsbeziehungen. Es ist der einzige Bereich neben dem Notwehrrecht, Notstand und Selbsthilfe, in dem die Rechtordnung Privaten Gewaltanwendung zur Durchsetzung eigener Interessen gestattet.
14 Grundsätze des Arbeitskampfes Grundsatz der Kampfparität ( Waffengleichheit ) Grundsatz der staatlichen Neutralität Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(Ultima-Ratio)
15 Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen Im rechtsmäßigen Arbeitskampf müssen tariffähige Parteien um tariflich regelbare Ziele streiten, ohne die Friedenpflicht zu verletzen. - tariffähige und tarifzuständige Parteien - streiten um den Abschluss eines Tarifvertrages zulässigen Inhalts - ohne Verletzung der Friedenspflicht
16 Grundsatz der staatlichen Neutralität keine staatlichen Zwangsschlichtungen Neutralitätspflicht der BA ( 146 SGB III) keine gesetzgeberische Aktivität außerhalb der Sicherstellung des Grundsatzes der Kampfparität grds. kein aktives staatliches Eingreifen in das Kampfgeschehen
17 II. Formen des Arbeitskampfes und aktuelle Entwicklungen
18 Fall 3: Gewerkschaft G hat einen noch bis 2011 laufenden Rahmen-und Entgelttarifvertrag abgeschlossen. Wegen der starken Zunahme von Leiharbeit will G jetzt einen Tarifvertrag zur Regelung der Leiharbeit abschließen. Arbeitgeberverband A will nicht verhandeln. G will nun streiken. A hält dies für unzulässig. Wer hat Recht?
19 Fall 4: Gewerkschaft G will als Arbeitskampfmaßnahme die Fertigungsmitarbeiter auffordern, absichtlich jedes dritte Werkstück fehlerhaft herzustellen, so dass dies bei der Endkontrolle auffällt. Wäre diese Maßnahme zu empfehlen?
20 Fall 5: Die Tarifvertragsverhandlungen laufen für Gewerkschaft G nicht gut. Sie erklärt sie für gescheitert. Bei der Urabstimmung wird das erforderliche Quorum für Arbeitskampfmaßnahmen aufgrund allgemeiner Streikmüdigkeit nicht erreicht. G leitet trotz das Streikgeschehen ein. Was ist Folge für die streikenden Arbeitnehmer?
21 Mittel des Arbeitskampfes Von Arbeitnehmerseite: - Streik - Verringerung der Arbeitsleistung ( Bummelstreik ) - Betriebsbesetzung/Betriebsblockade - Boykott Von Arbeitgeberseite: - Aussperrung - Streikbruchprämien
22 Flashmob-Aktionen BAG Urt. v AZR 972/08 (Verfassungsbeschwerde eingelegt)
23 Argumente des Arbeitgeberverbandes HDE zu Flashmob: Entgrenzung der Arbeitskampfmittel Unkalkulierbarkeit unzulässige Einbeziehung Dritter in den Arbeitskampf Stellvertreterarbeitskampf gegen den Willen der Belegschaft möglich kein komplementäres Gegenmittel des Arbeitgebers Verletzung der Kampfparität durch Minderaufwand
24 Bedeutendstes Arbeitskampfmittel: Streik gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels unter gewerkschaftlicher Organisation
25 Arten des Streiks: Angriffsstreik Abwehrstreik Voll-bzw. Flächenstreik Teilstreik Schwerpunktstreik Speziallistenstreik Wechselstreik Wellenstreik
26 Problematische Formen des Streiks: Generalstreik wilder Streik Sympathie- und Unterstützungsstreiks
27 Zulässigkeit vom Unterstützungsstreiks BAG Urt. v AZR396/06
28 Unterstützungsstreiks zulässig, wenn verhältnismäßig möglicher Einfluss des bestreikten Unternehmens auf den Haupttarifkonflikt besteht
29 Unterstützungsstreiks: außerhalb des räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags keine Gewerkschaftsidentität erforderlich
30 Problematische Formen weiterer Kampfmittel: partielle Leistungsverweigerung absichtliche Schlechtleistung Dienst nach Vorschrift go sick
31 Zulässige Streikziele: Alles, was tariflich regelbar ist. Grundlage: Tarifvertragsgesetzt (TVG)
32 Streik für Tarifsozialplan BAG Urt. v AZR252/06
33 Besondere Gruppen in der Streikteilnahme: Nicht-Mitglieder von Gewerkschaften Arbeitnehmer mit Sonderschutz nach MSchG und SGB IX Minderjährige und Auszubildende Betriebsratsmitglieder leitende Angestellte und Organe juristischer Personen
34 Streik von Beamten Demir/Baykara./. Türkei EGMR Urt. v
35 Streik gegen ausländischen Lohndumper EuGHUrt. v Laval
36 Streik-und Boykottdrohung gegen Verlagerung ins Ausland EuGHUrt. v Viking
37 Phasen eines Arbeitskampfes Laufender Tarifvertrag Kündigung des Tarifvertrages Aufnahme von Tarifverhandlungen bei Scheitern: Urabstimmung Arbeitskampfmaßnahmen Tarifabschluss
38 Laufender Tarifvertrag laufender Tarifvertrag regelt Konditionen es besteht beidseitige Friedenspflicht
39 Kündigung des Tarifvertrages Möglichkeit wird meist durch Tarifvertrag selbst geregelt muss durch berechtigte Person(en) erfolgen nicht erforderlich bei Laufzeitablauf (wenn vereinbart)
40 Aufnahme von Tarifverhandlungen Ritualcharakter falls niemand will 4 Abs. 5 TVG (Fortgeltung) keine Formvorschriften
41 bei Scheitern: Urabstimmung Scheitern als Begriff nicht geregelt Urabstimmung nach Satzung der Gewerkschaft bei Erfolg Einleitung des Kampfgeschehens
42 Arbeitskampfmaßnahmen
43 Tarifabschluss Abstimmung über Annahme nach Satzung bringt neue Friedenspflicht Laufzeit nach Vereinbarung
44 III. Warnstreik und Friedenspflicht
45 Fall 6: Gewerkschaft G führt Tarifverhandlungen. Sie sollen von einem strammen Warnstreik begleitet werden. Der Warnstreik wird von Montag, 8.00 Uhr, bis Donnertag, Uhr, durchgehend angesetzt und auf alle Betriebe erstreckt. Wäre solch ein Warnstreik zulässig?
46 Warnstreik Ultima-Ratio-Grundsatz gilt nicht auch ohne Scheitern der Tarifverhandlungen möglich begleitet Tarifverhandlungen in homöopathischen Dosen
47 Untersagung des KITA-Streiks (Gesundheitstarifvertrag) ArbG Kiel Beschl. v Ga23 b/09
48 IV. Folgen für die Arbeitnehmer in der Tarifauseinandersetzung
49 Fall 7: Arbeitnehmer A will sich an einem Streik beteiligen. Sein Vorgesetzter hält ihn aufgrund seiner herausragenden fachlichen Schlüsselstellung für unentbehrlich und untersagt die Teilnahme. A streikt trotzdem. Er erhält hierfür eine Abmahnung und ihm wird das freiwillige Weihnachtsgeld nicht gezahlt. Ist dies zulässig?
50 Fall 8: Betrieb B soll geschlossen werden. Die Arbeitnehmer A bis Z verabreden, sich auf die Übergabe der Kündigungen sofort krank zu melden. Als die Kündigungen kommen, verwirklichen sie ihren Plan. B verlangt Schadensersatz von A bis Z und kündigt fristlos nach. Müssen A bis Z Schadensersatz leisten? Sind die fristlosen Kündigungen rechtswirksam?
51 Fall 9: In Zulieferbetrieb Z wird gestreikt. In Abnehmerbetrieb A, der mit Z nicht gesellschaftsrechtlich verbunden ist, stehen schnell die Räder still. Die Geschäftsführung von A stellt die Lohnzahlung an die Mitarbeiter ein. Zu Recht?
52 Finanzielle Folgen für die Arbeitnehmer Suspendierung der Arbeitspflicht keine Nacharbeit, keine Verpflichtung zur Streikarbeit Entgeltanspruch entfällt (ggf. Streikgeld) kein Einfluss auf Sonderzahlungen
53 Weitere Folgen für die Arbeitnehmer rechtmäßiger Streik ist kein Kündigungsgrund kein Schadensersatz, keine Maßregelung keine Folgen für den Lauf der Betriebszugehörigkeit kein Einfluss auf Sonderzahlungen
54 Sozialrechtliche Folgen für die Arbeitnehmer keine Beitragspflicht bei Streik und Aussperrung Krankenversicherung läuft fort, unabhängig von der Streikdauer kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ( 146 Abs. 3 SGB III) kein Unfallversicherungsschutz
55 Folgen rechtswidriger Arbeitskämpfe Fortbestand der Erfüllungspflicht Verlust des Lohnanspruchs verhaltensbedingte Kündigung möglich Schadensersatzverpflichtung
56 Folgen von Arbeitskämpfen für Dritte (Fernwirkungen) Kunden eigene Arbeitnehmer ohne Beschäftigung fremde Arbeitgeber (z.b. Zuliefererstreik)
57 Fernwirkungen Grundsatz: Betriebsrisikolehre ( 615 BGB) Ausnahme: wenn die Fernwirkung eines Arbeitskampfes unmittelbar oder mittelbar die Kampfparität stört
58 V. Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und Folgen für Streikteilnehmer
59 Fall 10: Betrieb B wird bestreikt. Der Streik wird durch die Gewerkschaft G geführt. B zahlt ansehnliche Streikbruchprämien. Mitarbeiter M lässt sich hiervon beeindrucken und nimmt die Arbeit wieder auf. Tags darauf findet er eine tote Ratte in seinem Briefkasten, eingewickelt in einen Zettel mit der Aufschrift Sch.. Streikbrecher!. Der Arbeitgeberverband A klagt gegen G auf Unterlassung. Mit Aussicht auf Erfolg?
60 Wann war die letzte Aussperrung in der Bundesrepublik Deutschland? A: 1976 B: 1984 C: 1992 D: 2002
61 (Theoretische) Handlungsmöglichkeiten (Lösende) Aussperrung Zahlung von Streikbruchprämien Beschäftigung betriebsfremder Personen
62 Folgen einer rechtmäßigen Aussperrung Wegfall der Beschäftigungspflicht Verlust des Lohnanspruchs falls lösend: Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber: ggf. Wiedereinstellungsanspruch
63 Zahlung von Streikbruchprämien berühren den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht stehen faktisch im freien Ermessen des Arbeitgebers Behandlung wie Entgelt (also zzgl. Sozialversicherungsanteile)
64 Beschäftigung betriebsfremder Personen Einstellung nach h.m.. im Arbeitskampf nicht mitbestimmungspflichtig üblicherweise Leiharbeitnehmer Problem bei öffentlich Bediensteten
65 VI. Grenzen des Arbeitskampfes und Verhältnismäßigkeitsfragen
66 Fall 11: Die kleine Spartengewerkschaft S bestreikt über Wochen über die Lokführer den Bahnverkehr. Die Auswirkungen auf ÖPNV und Frachtverkehr sind gravierend. Arbeitgeber B wendet sich an das Arbeitsgericht und beantragt nach 2 Monaten vollständige Streikuntersagung. Mit Aussicht auf Erfolg?
67 Fall 12: Die Tarifvertragsverhandlungen zwischen Gewerkschaft G und Arbeitgeberverband A geraten ins Stocken. G lässt daraufhin sämtliche Betriebe flächendeckend bestreiken. A hält dies für unverhältnismäßig. Angesichts des Fortgangs der Gespräche hätte auch ein Schwerpunktstreik ausgereicht. Wer hat Recht?
68 Besondere Kampfverbote - aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz - aus 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG
69 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang mildestes geeignetes Mittel./. frei Wahl des Kampfmittels Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
70 Probleme bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Wann sind Tarifverhandlungen gescheitert? Einfallstor für teils bedenkliche instanzgerichtlicheanforderungen an Streikverhalten problematisch insbesondere bei kleinen Spartengewerkschaften mit nur wenigen Mitgliedern
71 VII. Notdienstregelungen
72 Fall 13: In Pflegeheim P soll gestreikt werden. Die Einrichtung eines Notdienstes lehnt die Gewerkschaft in Übereinstimmung mit den dortigen Mitgliedern und Betriebsräten ab. Schließlich hätten die meisten Bewohner Angehörige, die jederzeit Pflegezeit in Anspruch nehmen könnten. Arbeitgeberverband A klagt vor dem Arbeitsgericht auf Streikuntersagung. Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
73 Notdienstregelungen gesetzlich nicht vorgeschrieben Folgen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Fürsorgepflicht Einzelfallabwägung, branchenabhängig bedenke: Negativ-PR
74 VIII.Stellung von Betriebs- und Personalräten
75 Fall 14: Der Arbeitskampf beginnt. Etwa 60 % der Belegschaft des Arbeitgebers A streiken. Auch die Betriebsräte befinden sich im Ausstand. Als A lange aufgeschobene Kündigungen im Rahmen einer umfassenden Betriebsänderung ausspricht, verweigert er dem BR die Mitbestimmung und den Zutritt zum Betriebsgelände. Ist das Verhalten rechtmäßig?
76 Fall 15: Das bekannte und beliebte Betriebsratsmitglied B befindet sich im Streik. Er trägt vor dem Werktoran einer brennenden Tonne ein Leibchen der Gewerkschaft G, verteilt deren Beitrittsformulare sowie einen Handzettel der G mit Informationen zum Streik. Arbeitgeber A stellt beim Arbeitsgericht einen Antrag nach 103 BetrVG auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung des B. Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
77 Betriebsverfassungsrechtliche Neutralitätspflicht BR-Mandat ruht/entfällt nicht während eines Arbeitskampfes kein Eingriff ins Kampfgeschehen als BR keine Stellungnahme zum Kampfgeschehen nur sachliche Informationen über rechtliche/tatsächliche Fragen gleiches gilt für gewerkschaftliche Tätigkeit
78 Handlungsmöglichkeiten des BR Betriebsversammlung ( 42 ff. BetrVG) Sprechstunden ( 39 BetrVG) für Streiktätigkeit: ausstempeln! Entgeltpflicht bei BR-Tätigkeit ( 37 Abs. 1, 2 BetrVG)
79 Welche Mitbestimmungsrechte ruhen streikbedingt? alle diejenigen, die bei Durchsetzung die Kampfparität beeinflussen würden: 99 Abs. 1 BetrVG (Einstellung von Streikbrechern, Versetzungen zur streikbedingten Umorganisation) 87 Abs. 1, 90, 92 BetrVG u.v.a.m. alle neutralen Rechte bleiben, z.b. Beschwerderecht ( 85 BetrVG)
80 Versetzung zur Streikabwehr LAG Köln Beschl. v TaBV116/08
81 IX. Rechtsschutzfragen
82 Arten der gerichtlichen Inanspruchnahme einstweiliges Rechtsschutzverfahren Hauptsacheverfahren Verfahren betreffend Sekundäransprüche
83 Einstweiliges Rechtsschutzverfahren Gerichtsstand Verfügungsanspruch: Rechtswidrigkeit im Arbeitskampf Verfügungsgrund: drohende Rechtsgutsverletzung
84 Gerichtsstand sog. Forum-Shopping Shopping -Effekt Sitz des Arbeitgebers oder der beteiligten Verbände Sitz der bestreikten Niederlassung Erfüllungsort des Tarifvertrags hinsichtlich der Friedenspflicht
85 Verfügungsanspruch: Rechtswidrigkeit im Arbeitskampf alle hier besprochenen Rechtmäßigkeitsfragen ausgehend von Verbands-, Arbeitgeber-oder Gewerkschaftsverhalten
86 Typische Rügen der Rechtswidrigkeit von Arbeitgeberseite Verstoß gegen die Friedenspflicht Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Fehlen von Notdienstregelungen Geltendmachung von sonstigen betrieblichen Notsituationen
87 Typische Rügen der Rechtswidrigkeit von Gewerkschaftsseite rechtswidriger Einsatz von Streikbrechern Behinderung der Streiktätigkeit durch andere Dritte
88 Verfügungsgrund: drohende Rechtsgutsverletzung nur wenn irreparabel und Schaden messbar vorsorgliche Verfügung nur bei unmittelbarer Gefahr möglich
89 Bedeutung der sog. Schutzschriften betreffen einstweiliges Rechtsschutzverfahren gesetzlich nicht geregelt sollen Erlass von einstweiligen Anordnungen ohne mündliche Verhandlung verhindern
90 Aktuelle Probleme im einstweiligen Rechtsschutz wegen unterbleibender Aussperrungen Schutztendenz ggü. Arbeitgebern mäßige Umsetzung neuer Rechtsprechung durch die Instanzgerichte Überdehnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gerichtsstands-Pingpong
91 Hauptsacheverfahren meist nicht mehr durchgeführt kein Fortsetzungsfeststellungsanspruch Ausnahme: Schadensersatzansprüche
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