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1 Ist die aus religiösen Traditionen begründete Beschneidung von Jungen, die aufgrund ihres Alters nicht einwilligen können, unmoralisch? Verfasser Andreas Herzhauser, Jahrgangsstufe 1, Philosophielehrkraft Herr Bertram Noback, Hölderlin Gymnasium Heidelberg, Plöck 40 42, Heidelberg, Viel wurde in letzter Zeit über die Beschneidung Minderjähriger diskutiert auch und insbesondere der religiös motivierten -, so kam ich nicht umhin, mir Gedanken über diesen Themenkomplex zu machen und diese Gedanken dann in das Umfeld unserer Gesellschaft einzubetten. Zu dieser Gesellschaft gehört in großem Maße auch ein allgemeines Bewusstsein für Regeln, welche die Menschen in der Gesellschaft zusammenhalten und den sich daraus ableitenden Sitten und Verhaltens- sowie Denknormen; die Moral. Ist also die aus religiösen Traditionen begründete Beschneidung von Jungen, die aufgrund ihres Alters nicht einwilligen können, unmoralisch? Wir leben in einer westlichen Gesellschaft, welche ihren Mitgliedern verschiedene unerschütterliche Rechte zugesteht, welche für alle gleich gelten. Zu diesen Rechten zählt das Grundrecht auf Unversehrtheit des Körpers, auf Religionsfreiheit, auf Selbstbestimmung, aber auch das Recht der Eltern auf Erziehung. In unserem kollektiven Bewusstsein haben diese Rechte eine unverrückbare Position eingenommen, weswegen der Moralbegriff auch auf sie zurückgreift. Moralisch ist eine Handlung, welche die Menschen in ihren Rechten bestärkt und vor einer Verletzung dieser schützt; unmoralisch ist von daher ein Handeln, welches andere in ihren Rechten einschränkt oder sie verletzt. Unbestreitbar ist, dass sich diese Rechte vielfach im Konflikt miteinander befinden. Es gilt also abzuwägen, ob die genannte Beschneidung eine unmoralische Praxis ist und wie sehr sie sich im Konflikt mit den einzelnen Rechten befindet. Im Falle der körperlichen Unversehrtheit ist es ein Fakt, dass dem Jungen eine irreversible Verletzung zugefügt wird. Ihm wird aber nicht nur gesundes Gewebe amputiert, mit der Beschneidung sind auch direkt auftretender Schmerz und eine Blutung verbunden sowie Nachschmerzen und Nachblutungen. Es kann bei Komplikationen die teilweise oder vollständige Amputation der Eichel erfolgen, Infektionen und Gewebstod können ausgelöst werden, im Extremfall kann das Kind sterben. Es besteht eine eindeutig erkennbare Verletzung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit. Dem gegenüber ist jedoch zu sehen, dass bei korrekter Ausführung mögliche Komplikationen äußerst selten sind, die direkten Auswirkungen minimal ausfallen. Es handelt sich nur um eine vergleichbar geringe Menge entfernten Gewebes. Für die freie Religionsausübung wird das Recht auf körperliche Unversehrheit eingeschränkt. Eine mögliche Konsequenz ist, dass ein Verbot zur Beschneidung Minderjähriger, so sie allein durch religiöse Traditionen begründet ist, beschlossen wird. Zur Debatte steht, welche Auswirkungen das auf die Religionsfreiheit mit sich ziehen kann. Ein solches Verbot würde nicht die Religionsausübung an sich, sondern lediglich den Akt der Kindsverletzung kriminalisieren, und diesen auch nur in einem bestimmten Lebensabschnitt, während medizinisch indizierte Eingriffe dieser Art erlaubt blieben. Die Religionsfreiheit bleibt also bei allen Religionen in vollem Maße erhalten, bis auf das temporäre Aussetzen einer bestimmten Tradition. Sowohl im Judentum als auch im Islam gibt es Traditionen, die heute bereits ausgesetzt werden, wie zum Beispiel

2 Bestrafung durch Steinigung im Judentum, von daher liegt kein außergewöhnlicher Eingriff in dieses Recht vor. Festzustellen ist dabei, dass ein solches Verbot nicht gegen die Religionsausübung oder die Religionen, sondern allein gegen eine nicht medizinisch indizierte Körperverletzung zielt, in die nicht eingewilligt werden kann. Ein solches Verbot würde nichteinmal alle Mitglieder einer bestimmten Religion betreffen, da es in den beiden Religionen Judentum und Islam, in welchen der Großteil der Jungen beschnitten wird, bereits eigene Bewegungen gegen diese Tradition gibt. Sie berufen sich dabei vor allem auf Widersprüche und Gesetze in Torah und Koran, welche ihnen verbieten, die Beschneidung an Dritten oder überhaupt durchzuführen. Diese Bewegungen machen jedoch nur einen geringen Anteil der jeweiligen Religionsgemeinschaften aus, weswegen der große Rest dennoch betroffen wäre. Die empfundene Einschränkung wäre, dass, gemäß den Lehren des Propheten Abraham, der Junge keine Bindung zu Gott haben kann und aus der Religionsgemeinschaft ausgestoßen werden müsse. Der Islam schreibt seinen Anhängern vor, sich ebenfalls an die Lehren Abrahams zu halten. Von dieser Sichtweise leitet sich eine erhebliche Einschränkung der Religionsfreiheit durch ein mögliches Verbot der Beschneidung Minderjähriger ab, da jeder männliche Nachwuchs nicht direkt - und nach entsprechender Auslegung nie mehr - Mitglied der Religionsgemeinschaft werden kann. Sie ist ihres Nachwuchses und damit einer ihrer Grundlagen beraubt. Aus dem Ergebnis dieser Betrachtung kann der Schluss gezogen werden, für was eine erlaubte Beschneidung Minderjähriger aus Gründen der religiösen Tradition steht, nämlich für eine uneingeschränkt gegebene Religionsfreiheit. Doch ist es vertretbar, wegen der eigenen Religion Einschränkungen bei dem Recht auf Unversehrheit und Selbstbestimmung inkauf zu nehmen? Bei einer Beschneidung wird Gewalt an einem Dritten angewandt und dessen Körper verletzt. Dies geschieht auch bei anderen Eingriffen, beispielsweise einer Blinddarmentfernung. Der Unterschied ist jedoch, dass die Beschneidung nicht medizinisch indiziert ist. Für nicht indizierte Eingriffe muss der Patient seine Einwilligung zum Eingriff geben, was nicht möglich ist, wenn das Kind im Säuglingsalter oder frühen Kindsalter beschnitten werden soll. Doch anstatt die Autonomie zu respektieren, wird das Kind beschnitten, bevor es sich eigene Gedanken machen kann und selbst entscheidungsfähig ist. Beim medizinisch indizierten Eingriff kann die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Diesen stellen meist die Eltern dar, welche das Sorgerecht haben. Daraus ergibt sich jedoch nicht nur das Recht der Eltern, medizinische Angelegenheiten für das Kind zu klären, sondern auch dem Kind ihre Erziehung angedeihen zu lassen, dazu gehört auch die religiöse Erziehung. Demnach ist es nicht unmoralisch, die Eltern über ihr Kind und damit die Beschneidung als medizinische und Erziehungsfrage bestimmen zu lassen, solange das Kind noch nicht selbst einwilligen kann. Zur Erziehung zählt jedoch auch die Fürsorge für das Kind, das Kindswohl. Dieses beschreibt nicht nur die Intaktheit des Körpers, sondern auch die Teilhabe und Art der Teilhabe an der Gemeinschaft, welcher im frühen Alter besondere Gewichtung zukommt. Wird es nicht beschnitten, so kann es der Religionsgemeinschaft nicht in solchem Maße angenähert werden wie ein Kind, das beschnitten wird. Es kann dem Kindswohl nicht zuträglich sein, der Gemeinschaft der Eltern und der ersten Kontakte nicht beitreten zu können. Wird ein Kind als einziges unter vielen nicht beschnitten, so

3 wird von den anderen Druck auf es ausgeübt. Es erfährt Hänseleien und weitere Ausgrenzung, ist stigmatisiert. Doch kann man hier nicht außer Acht lassen, dass das Kindswohl auch durch die Beschneidung gefährdet werden kann. Zum einen geht die Gefährdung vom Schmerz beim Eingriff sowie dem Wundschmerz der folgenden Wochen aus. Das Wohlbefinden eines Schmerzen erleidenden Kindes ist nicht gegeben. Auch gefährden Komplikationen das Kindswohl noch weiter, wenn es zusätzliche Schmerzen erleidet und später weiß, dass es gegenüber seinem vorherigen Zustand eingeschränkt wurde. Wird das Kind nicht als Neugeborenes, sondern in jungem Alter beschnitten, so erfährt es die folgenden Wochen der Wundbehandlung durch (meist) die Mutter bewusst. Da es mit einem Alter von fünf bis sieben Jahren bereits ein Schamgefühl entwickelt, wird das Auftragen von Salben zur Verbesserung der Wundheilung wesentlich unangenehmer empfunden. Dies kann weitreichende Folgen für die Geschlechtsidentität und die Beziehung zu Frauen haben. Zusätzlich wird das Kind in eine Religionsgemeinschaft gezwungen, der es durch die körperliche Zugehörigkeitsmarkierung irreversibel zugeschrieben ist. Ihm wird die Möglichkeit genommen, seine Religionsfreiheit auszuleben, da es weder frei ist seine Religion selbst zu wählen oder gar frei von Religion zu sein. Selbst wenn es sich später für eine andere Religion entscheidet, bleibt diese körperliche Markierung. Zu welchem Schluss soll man nun kommen? Es gibt sowohl gute Argumente, die dafür sprechen, dass die Beschneidung Minderjähriger, begründet mit religiösen Traditionen, unmoralisch ist, als auch Argumente dagegen. Es gilt für jeden selbst abzuwägen, wie er dieses Thema moralisch beurteilt. Es ist ein Abwägen zwischen Grundrechten, denn alle zugleich können nicht in vollem Umfang gewahrt werden, da sie sich unweigerlich miteinander im Konflikt befinden. Ich sehe es so, dass im Fall der Beschneidung auf der einen Seite das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung stehen und diesen gegenüber das Recht auf Religionsfreiheit und der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder. Diese sind je nach Lösungsansatz mehr oder minder eingeschränkt. Deswegen wurden verschiedene Lösungsansätze entwickelt, welche die verschiedenen Rechte möglichst vollständig bewahren sollen und damit allen Bevölkerungsgruppen eine akzeptable Lösung bieten. Ein Modell, bei dem alle Rechte möglichst wenig Abstriche machen müssen, ist das Modell der Brit Shalom, Bund des Friedens (auch Brit b'li Milah, Bund ohne Schneiden und Brit Chayim, Bund des Lebens). Es ist ein von Juden entwickeltes Ritual, welches die Brit Milah, die rituelle Beschneidung, durch ein unblutiges und symbolisches ersetzt. Nicht nur in der jüdischen Gemeinschaft gibt es eine Bewegung, die Brit Shalom statt Brit Milah fordert, auch in der muslimischen Gemeinschaft gibt es ähnliche Ansätze. Da dieser Ansatz religionskonform ist, wird die Religionsfreiheit durch ihn nicht eingeschränkt. Die Autonomie bleibt gewahrt, da das Kind später selbst entscheiden kann, ob es sich nachträglich noch beschneiden lässt, die körperliche Unversehrheit bleibt erhalten. Auch das Recht der Eltern darauf, ihre Kinder zu erziehen, bliebe erhalten, da sie ihre Kinder dank des erfolgten Initialritus genau so erziehen könnten, wie sie es mit einem beschnittenen Kind tun können. Das Kindswohl wäre ebenfalls nicht beeinträchtigt, da es weder Schmerzen erleidet noch aus der Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern das Ersetzen der Brit Milah durch die Brit Shalom unterstützen und von ihnen und der übrigen Gemeinschaft eine

4 entsprechende Auslegung der Torah akzeptiert wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, würden sowohl Religionsfreiheit als auch das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder in gleichem Maße eingeschränkt, wie bei einem Verbot zu beschneiden. Ein weiterer Ansatz ist, die Beschneidung auf ein mündiges Alter zu verschieben. Hierbei bleiben Autonomie und Unversehrtheit gewahrt. Das Recht der Eltern auf Erziehung kann nun entweder zur Gänze erhalten oder teilweise eingeschränkt sein. Akzeptieren die Eltern und die Gemeinschaft ein Verschieben der Beschneidung auf ein mündiges Alter, so können sie ihre Kinder weiterhin genau so erziehen, wie sie es mit Beschneidung können. Akzeptieren sie oder die Gemeinschaft diesen Schritt nicht, so wird das Kind kein vollwertiges Mitglied der Religionsgemeinschaft sein können. Damit ist gegebenenfalls auch das Kindswohl eingeschränkt. Die Religionsfreiheit ist hier ebenso wie das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder betroffen. Besteht ein Konsens, dass das Verschieben der Beschneidung auf ein mündiges Alter religionskonform ist, so ist sie nicht eingeschränkt. Ist dies nicht gegeben, so wird die Religion ihres Initialritus beraubt. Diese beiden Lösungsansätze halte ich für besonders vielversprechend und vor allem praktikabel. Wichtig wäre eine Diskussion in der breiten Gesellschaft, auch international, über die Beschneidung Minderjähriger. In Deutschland gab es jüngst wegen eines Landsgerichturteils eine solche Diskussion. Die Folge der Diskussionen und des Urteils war, dass der Bundestag einen Beschluss zur Legalisierung der religiös motivierten Beschneidung Minderjähriger fasste. Dies sollte Rechtssicherheit für die Ärzte schaffen, welche sich nicht nur wegen ihrer Berufsethik sondern auch wegen des Urteils verunsichert sahen. Ihre Berufsethik sieht vor, dass sie die drei Prinzipien des Nicht-Schadens, des Wohltuns und der Autonomie des Patienten achten; alle drei Prinzipien sind nicht mit dieser Beschneidung vereinbar. Nachdem der Bundestag den Beschluss zur Legalisierung gefasst hatte, wurden gleichzeitig andernorts in der Welt stimmen laut. So forderte der ägyptische Gynäkologe und Mitglied der Genfer Stiftung für Medizinische Ausbildung und Forschung Professor Mohamed Kandeel die Legalisierung der Beschneidung von Frauen. Die Debatte in Deutschland und die Forderung Kandeels zeigen die besondere Problematik bei Urteilen im Zusammenhang mit Religionen: Wird den Religionen der Vorzug gegenüber Grundrechten und den Grundgesetzen von Staaten gegeben, so kommen sogleich Forderungen nach weiterer Legalisierung auf. Wird den Grundrechten und Grundgesetzen der Staaten Vorrang gegeben, so fühlen sich die betroffenen Religionen unterdrückt und verfolgt, die anderen Religionen fürchten, dass sie als nächste an der Reihe sind. Deswegen ist es besonders schwierig, in dieser Debatte eine gemeinsame Lösung zu finden. Ich habe mir die Argumente beider Seiten angehört, Alternativen betrachtet und mich über die weiteren, entfernteren Folgen der Beschneidung informiert und bin dadurch zu der Meinung gekommen, dass die Beschneidung Minderjähriger, welche aus religiösen Gründen durchgeführt wird, unmoralisch ist. Aus meiner Sichtweise heraus sind die Argumente für die religiös motivierte Beschneidung Minderjähriger bei weitem weniger stichhaltig als die der Beschneidungsgegner, deren Argumente für mich sachlich erscheinen und verständlich sind. Die Argumente der Beschneidungsbefürworter werden zusätzlich abgeschwächt, da die Religionsgemeinschaften nicht geschlossen hinter der Beschneidung stehen, sondern eigene Reformbewegungen tragen.

5 Ich kann nachvollziehen, dass die Abgeordneten im Bundestag aus politischen Gründen für die Legalisierung der religiös motivierten Beschneidung votieren. Ich kann auch die Empörung seitens der Religionsvertreter verstehen. Überzeugen konnte mich ihre Position dennoch nicht. Quellenverzeichnis Internetquellen: blog.practicalethics.ox.ac.uk/2012/05/when-bad-science-kills-or-how-to-spread-aids/ blog.practicalethics.ox.ac.uk/2011/08/circumcision-is-immoral-should-be-banned/ community.netdoktor.at/forum/beschneidung/mit-welchem-alter-am-besten-406, html#msg Videoquellen: Plenarsitzung zum Beschneidungsbeschluss Diskussionsrunde bei Anne Will

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