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1 KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hier: Unser Rundschreiben V 29/2014 vom 23. September Entgeltumwandlung - Höchstgrenze und Mindestbetrag ab dem Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung nach 257 Abs. 2 SGB V ab Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) 5. Änderung des SGB IV 8. Oktober 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise: 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hier: Unser Rundschreiben V 29/2014 vom 23. September 2014 Mit Rundschreiben V 29/2014 vom 23. September 2014 hatten wir darüber berichtet, dass der dbb beamtenbund und tarifunion die Sonderregellungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum Entgelt und zur Eingruppierung ( 1 der Anlage zu 56 BT-V bzw. 52 BT-B) sowie die Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD jeweils zum 31. Dezember 2014 gekündigt hat. Anschrift: Merseburger Straße 97, Halle (Saale) Telefon: (0345) Fax: (0345) info@kav-sachsenanhalt.de Internet:

2 Mit Schreiben vom 26. September 2014 (Anlage) hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) selbige Regelungen ebenfalls zum 31. Dezember 2014 gekündigt. Das Kündigungsschreiben von ver.di stimmt inhaltlich mit dem Kündigungsschreiben des dbb überein, so dass auf die Ausführungen in dem Rundschreiben V 29/2014 vom 23. September 2014 verwiesen wird. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten Entgeltumwandlung - Höchstgrenze und Mindestbetrag ab dem Nach 3 Abs. 1 des TV-EUmw/VKA besteht ein Anspruch des Beschäftigten, von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Wie im Rundschreiben V 28/2014 vom 16. September 2014 mitgeteilt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) bekannt gegeben. Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung beträgt die geänderte Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) mit Wirkung vom Euro jährlich. Der ab geltende Grenzwert für die Entgeltumwandlung beträgt somit Euro pro Kalenderjahr. Der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung muss gemäß 1 a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG und 3 Abs. 3 TV-EUmw/VKA mindestens 1 / 160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV erreichen. Diese Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2015 nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 ( 2 Abs. 1) Euro. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2015 ein Mindestbetrag in Höhe von 212,63 Euro. 3. Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung nach 257 Abs. 2 SGB V ab Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung vom 1. Januar 2015 an 301,13 Euro (bisher: 295,65 Euro). Dieser Zuschuss wird durch Multiplikation der im Jahr 2015 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Rundschreiben V 28/2014) mit dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt. Der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ab 1. Januar 2015 berechnet sich sonach wie folgt: (4.125 Euro x 7,3 v. H.) = 301,13 Euro. Der Arbeitnehmer erhält jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den er tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufbringt ( 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

3 3 Beispiel: Tatsächlicher PKV-Betrag Beitragszuschuss ab ,00 Euro 250,00 Euro 650,00 Euro 301,13 Euro 4. Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) Aufgrund von Artikel 3 a des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ist das Nachweisgesetz geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 16. August Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden ( 1 NachwG a. F.). Durch den neu angefügten Satz 2 wird bestimmt, dass Praktikanten, die gemäß 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, Arbeitnehmer im Sinne des Nachweisgesetzes sind. Wer einen Praktikanten in dem vorgenannten Sinne einstellt, hat nach 2 Abs. 1 a NachwG n. F. unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, 3. Beginn und Dauer des Praktikums, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, 5. Zahlung und Höhe der Vergütung, 6. Dauer des Urlaubs, 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

4 4 5. Änderung des SGB IV Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ist das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 16. August Nach 115 SGB IV n. F. gilt vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (bisher 2 Monate oder 50 Arbeitstage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Mit freundlichen Grüßen Diana Häseler-Wallwitz Stellvertreterin des Verbandsgeschäftsführers

5 ver.d! l3enln Ressort 12 Vereinte DIenstleIstungsgewerkschaft Einschreiben/Rückschein Vereinigung der kommunaler Arbeitgeberverbände Herrn Dr. Thomas Böhle Allerheiligentor Frankfurt a.m. Telefon: Bundesllerwaltung Achim Meerkamp Mitglied des Bundesvorstandes Durchwahl: Telefax: achim.meerkamp@verdi.de i!!! Kündigung von Tarifvorschriften Datum Ihre Zeichen Unsere Zeichen 26. September 2014 R12/DbgIRL Sehr geehrter Herr Dr. Böhle, wir kündigen fristgerecht zum Ablauf des 31. Dezember 2014 folgende Ta rifvo rsch rifte n: 1 der Anlage zu 56 (VKA) TVöD - Besonderer Teil Verwaltung, 52 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen und den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TvöD. J1~~ Achim Meerkarnp Mitglied des Bundesvorstands

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