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1 DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse Darmstadt Griesheim Tel Tel Fax Fax kanzlei@ghpartner.de GUERDAN HATZEL & PARTNER W i r t s c h a f t s p r ü f e r S t e u e r b e r a t e r G b R LOHN-Rundschreiben Januar 2015 Themen: Seite I. Änderungen in der Sozialversicherung ab II. Lohnsteuerliche Regelungen ab III. Sonstige Mitteilungen 7 Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht hat, wie immer zum Jahreswechsel, in einigen Bereichen Veränderungen erfahren. I. ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG AB Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und die Arbeitslosenversicherung haben sich ab wie folgt geändert: West Ost monatlich jährlich monatlich jährlich Kranken- / Pflegeversicherung Renten- / Arbeitslosenversicherung Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat Krankenversicherte (2002 schon privat versichert) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für freiwillig gesetzlich oder nach 2002 privat krankenversichert

2 2. Beitragssätze in der Renten,- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab Rentenversicherung 18,90% 18,70% Krankenversicherung 15,50% 14,60% Arbeitslosenversicherung 3,00% 3,00% Pflegeversicherung (Eltern) 2,05% 2,35% Pflegeversicherung (Kinderlose) 2,30% 2,60% (ab Vollendung 23. Lebensjahr) Bei der Krankenversicherung bleibt der Arbeitgeberanteil weiterhin bei 7,3%. Bei dem Arbeitnehmeranteil kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag hinzu, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen und in den Beitragsnachweisen gesondert auszuweisen hat. Der Arbeitgeber trägt bei Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt bis 325 den Krankenversicherungsbeitrag (14,6%) und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag allein. Die Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben ab ein Sonderkündigungsrecht, das sie bis ausüben müssen, wenn sie ab zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten. 3. Beitragssatz Insolvenzgeldumlage ab Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab weiterhin 0,15%. 4. Beitragszuschuss für privat versicherte Beschäftigte Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung beträgt seit für Arbeitnehmer, die in der GKV mit Krankengeldanspruch versichert wären, höchstens 301,13 und für Arbeitnehmer, die in der GKV ohne Krankengeldanspruch versichert wären, höchstens 288,75 monatlich. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung beträgt seit monatlich für die alten und neuen Bundesländer (außer Sachsen): 48,47 und Freistaat Sachsen: 27,84. Der Beitragszuschuss ist jedoch auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Kranken- / Pflegeversicherung zu zahlen hat. 5. Hinzuverdienstgrenze für Arbeitslose (bleibt wie bisher) Übt ein Arbeitsloser während der Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld I zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165,00 monatlich auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen. Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 2

3 6. Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung beträgt ab monatlich. Mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentner die Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht, ist rentenrechtlich unbeschränkter Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung möglich. Im Gegensatz zur Geringfügigkeitsgrenze darf die Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrentner wie bisher zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden. Z. B. wären monatlich ein Gehalt von 450 und zwei Sonderzahlungen (etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit je 450 möglich und somit ein Jahresgehalt von 14 x 450 = denkbar. Allerdings würde in diesem Fall keine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts vorliegen. 7. Hinzuverdienstgrenze für beitragsfreie Familienversicherung Die beitragsfreie Familienversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kindern ist u. a. von deren regelmäßigem monatlichen Gesamteinkommen ( 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. 16 SGB IV) abhängig. Die allgemeine Einkommensobergrenze (ohne Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) liegt im Kalenderjahr 2015 bundeseinheitlich bei 405 monatlich. Für Personen, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielen, liegt der Grenzwert bei 450 monatlich (besondere Einkommensgrenze). Beispiele: a) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 450 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 0 monatlich Die Familienversicherung ist möglich, da das Gesamteinkommen 450 nicht übersteigt. b) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 95 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 355 monatlich Die Familienversicherung ist möglich, da das Gesamteinkommen 450 nicht übersteigt. c) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 250 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 250 monatlich Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das Gesamteinkommen 450 übersteigt. d) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 0 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 410 monatlich Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das sonstige Gesamteinkommen 405 übersteigt. 8. Beschäftigungen in der Gleitzone In der Gleitzone hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Gleitzone wird ab weiterhin bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 angewandt. Arbeitnehmer, die vor dem eingestellt wurden und mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 monatlich versicherungspflichtig in der Gleitzone beschäftigt waren, wären durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geworden. Dies hat der Gesetzgeber so geregelt, dass die Versicherungspflicht in diesem Beschäftigungsverhältnis bis zum weiter galt. Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 3

4 Diese Arbeitnehmer werden ab versicherungsfrei mit Ausnahme der Rentenversicherung, sofern das monatliche Arbeitsentgelt nicht auf mindestens 450,01 erhöht wird. Bei Arbeitnehmern, die vor dem ein monatliches Entgelt zwischen 800,01 und 850,00 hatten, wird seit die Gleitzone nicht angewandt. Diese Bestandsarbeitnehmer konnten gegenüber ihrem Arbeitgeber bis spätestens schriftlich erklären, dass sie die Anwendung der Gleitzonenregelung haben möchten. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, nicht rückwirkend. Arbeitnehmer in der Gleitzone haben das Wahlrecht, in der Rentenversicherung den vollen Beitrag einzuzahlen. 9. Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Die monatliche Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt ab weiterhin 450. Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers bleiben weiterhin bei 30% (13% Krankenversicherung sofern in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschalsteuer). Bei Neueinstellungen und bei Erhöhungen für Altfälle (Bestandsarbeitnehmer bis ) von bisher 400,00 auf 400,01 bis 450,00 monatlich entsteht sofort Rentenversicherungspflicht. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte muss die Differenz zwischen der Arbeitgeberpauschale von 15% und dem Beitragssatz in der Rentenversicherung von 18,7 % in Höhe von 3,7% vom Entgelt (Mindestbemessungsgrundlage 175 monatlich) aufstocken. Auf Antrag können sich diese Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber muss die Meldung des Befreiungsantrages an die Minijob-Zentrale rechtzeitig erstellen. Der Befreiungsantrag ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist (frühestens ab Beschäftigungsbeginn), wenn - der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, gemeldet und - die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später als sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, wirkt sich die Befreiung erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale aus. Bei nicht rechtzeitiger Meldung des Befreiungsantrags müssen danach für einige Monate (weiterhin) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber drei Meldungen erstellen: Anmeldung und Abmeldung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und Anmeldung als rentenversicherungsfreie Beschäftigung. Außerdem können bei Verzögerungen im Meldeverfahren, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, Schadenersatzforderungen von Seiten des Arbeitnehmers entstehen. Tritt bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Unterbrechung von mehr als einem Monat ein, muss eine Abmeldung erstellt werden und bei Wiedereintritt erfolgt eine Anmeldung mit einem neuen Befreiungsantrag. Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die vor dem in einem Arbeitsverhältnis standen und in diesem nach altem Recht rentenversicherungsfrei waren, behalten diesen Status weiterhin, Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 4

5 wenn sie bis 400 monatlich verdienen. Sofern diese Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten und rentenversicherungspflichtig geworden sind, bleibt dies bestehen, auch wenn das monatliche Entgelt auf 450 erhöht wird. In diesen Fällen ist keine Befreiungsoption von der Rentenversicherungspflicht gegeben. 10. Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet Die bis zum geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres, werden nach 115 SGB IV für einen Zeitraum von vier Jahren auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage angehoben. Bei der Prüfung, ob drei Monate oder 70 Arbeitstage überschritten werden, sind alle kurzfristigen Beschäftigungen des maßgebenden Kalenderjahres zusammenzurechnen, unabhängig ob sie beim gleichen Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. II. LOHNSTEUERLICHE REGELUNGEN AB Bewertung der Sachbezüge nach der Sachbezugsverordnung für das Kalenderjahr 2015 Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten sind ab 2015 nur dann anzusetzen, wenn an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich abgegeben wird, die Mahlzeit 60 nicht übersteigt und eine Kürzung des steuerfreien Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist (z. B. bei Auswärtstätigkeit unter acht Stunden oder wenn der Arbeitnehmer keine Reisekostenabrechnung erstellt). a) Sachbezugswert Mahlzeiten (in allen Bundesländern) Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten: Frühstück 1,63 Mittag- und Abendessen je 3,00 b) Sachbezugswert freie Verpflegung monatlich (in allen Bundesländern) Frühstück 49,00 Mittag- und Abendessen je 90,00 c) Sachbezugswert für freie Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) Alte und neue Bundesländer 229,00 (für Jugendliche unter 18 Jahren und für Auszubildende) 183,20 2. Obergrenze für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG für die betriebliche Altersversorgung Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG für Beiträge, die in die betriebliche Altersvorsorge gezahlt werden, ist im Kalenderjahr 2015 auf 4% der BBG RV/West begrenzt: x 12 = x 4% = und monatlich 242 steuerfrei. Zuzüglich kommt für Neuzusagen ab 2005 noch ein Festbetrag jährlich von hinzu, der steuerfrei, aber beitragspflichtig ist. 3. Steuerfreie Betreuungsleistungen Steuerfrei bleiben ab nach 3 Nr. 34a EStG zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers: a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Es gilt hierfür keine Betragsbegrenzung. Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 5

6 b) für kurzfristige Betreuung von Kindern im Sinne des 32 Abs. 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene körperliche, geistige oder seelische Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingend und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Hier ist eine Begrenzung von 600 im Kalenderjahr gegeben. 4. Betriebsveranstaltungen Ab 2015 wird die bisherige Freigrenze von 110 in einen Freibetrag von 110 pro Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer umgewandelt. Eingerechnet werden alle Kosten (brutto), die für die Betriebsveranstaltung anfallen: - Gemeinkosten: Organisation und Raummiete - Geschenke im Rahmen der Veranstaltung (während bisher nur sogenannte übliche Geschenke bis zum Wert von 40 und ab betroffen waren, sind zukünftig auch größere Gaben einzubeziehen, zum Beispiel Verlosungsgewinne) - Dem Arbeitnehmer werden auch die Kosten für die teilnehmenden Begleitpersonen (wieder) zugerechnet - Fahrtkosten sind mit einzubeziehen. Eine Pauschalierung mit 25% Lohnsteuer ist weiterhin möglich. 5. Aufmerksamkeiten Die Freigrenze für steuerfreie Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger usw.), die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes usw.) zugewendet werden, wurde zum von bisher 40 auf 60 (brutto) angehoben. Außer dieser Freigrenze gibt es noch zusätzlich die nach 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 44 monatlich. Deshalb besteht die Möglichkeit monatlich ohne persönlichen Anlass einem Arbeitnehmer ein Sachgeschenk bis zu 44 brutto z. B. Benzingutschein steuerfrei und beitragsfrei zukommen zu lassen. Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Speisen zum Verzehr im Betrieb anlässlich und während eines besonderen Arbeitseinsatzes bis zu einem Wert von 60 (Freigrenze ab 2015) steuerfrei. 6. Neue Umzugskostenpauschalen Die Finanzverwaltung hat im Oktober 2014 neue Pauschbeträge für steuerfreie Umzugskostenvergütungen veröffentlicht. Diese sind bereits rückwirkend ab März 2014 anzuwenden. Gleichzeitig wurden die ab neuen Beträge bekanntgegeben. Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die Umzugskosten in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten absetzen. Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 6

7 Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ehepaaren/Lebenspartnern Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen Erhöhung je Kind (oder andere Person, die im Haushalt lebt) Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten Zu den sonstigen Umzugsauslagen zählen: - Trinkgelder an das Umzugspersonal, - Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung, - Anzeigen zur Wohnungssuche, - Auslagen für die notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos usw., - Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen usw. Bis zu 50% des Höchstbetrags sind die umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten voll steuerfrei erstattungsfähig bzw. als Werbungskosten abziehbar. Soweit die Unterrichtskosten 50% des Höchstbetrags übersteigen, sind sie zu ¾ begünstigt. 7. Reisekosten Das Reisekostenrecht hatte sich ab 2014 in vielen Bereichen geändert. Ende Oktober 2014 hat die Finanzverwaltung ihr ergänztes Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform zum bekannt gegeben. Wir möchten vor allem auf einen Punkt besonders hinweisen: Verpflegungsmehraufwendungen und Mahlzeiten: Die Kürzung der Verpflegungspauschale bei einer Mahlzeitengestellung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit nicht eingenommen hat (z. B. wegen Krankheit, Abreise vor der Frühstückszeit usw.), da es nur auf die Zurverfügungstellung ankommt. Grundsätzlich führt alles, was an Essen gereicht wird, zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale, da dem Arbeitnehmer hierdurch Aufwendungen für eine Verpflegung erspart werden. Daher ist auch ein sog. kleiner Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Joghurt, Kuchen, Obst) als Mahlzeitengestellung anzusehen. Ob die Mahlzeit als Frühstück, Mittagessen oder Abendessen zu werten ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Essenseinnahme. Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören ab auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird. Die Verpflegung muss nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. III. SONSTIGE MITTEILUNGEN 1. Mindestlohn Zum wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet eingeführt. Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG). Informationen hierzu finden Sie in unserem Rundschreiben vom Oktober Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 7

8 2. Neue Aufzeichnungspflichten für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Ab Januar 2015 gelten neue Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach 8 Abs. 1 SGB IV, alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und alle Beschäftigten in den in 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführten Branchen (z. B. Gaststättengewerbe, Schaustellergewerbe, Baugewerbe). Informationen hierzu finden Sie in unserem Rundschreiben vom Oktober Arbeitsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit pflegebedürftigen Angehörigen Ab ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege- und Beruf in Kraft getreten. Es beinhaltet Verbesserungen in drei Abschnitten: a) Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen (auch in Kleinbetrieben): Bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber oder unbezahlte Freistellung mit Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse. Ein Ausschluss des Anspruchs auf bezahlte Freistellung ist im Arbeitsoder Tarifvertrag grundsätzlich möglich. b) Anspruch auf Pflegezeit (unbezahlte Freistellung und/oder Teilzeitbeschäftigung) bis zu sechs Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. In diesem Fall können Arbeitnehmer ein zinsloses staatliches Darlehn beanspruchen. c) Anspruch auf Familienpflegezeit (Teilzeitbeschäftigung: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden) bis zu zwei Jahren in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Inanspruchnahme eines staatlichen Darlehns ist möglich. Die Ankündigung für Familienpflegezeit beträgt grundsätzlich acht Wochen. Während der Pflegezeit bleibt der Kündigungsschutz erhalten. Für volle Kalendermonate der Freistellung besteht die Möglichkeit den Urlaub zu kürzen. 4. Zuschüsse und Fördermöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit a) Eingliederungszuschuss für Ältere auch künftig bis zu 36 Monate: Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einstellen, deren Vermittlung erschwert ist, können zum Ausgleich von Minderleistungen in der ersten Beschäftigungszeit einen Eingliederungszuschuss erhalten. Er beträgt bis zu 50% des Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu zwölf Monate. Für ältere Arbeitnehmer galt bis Ende 2014 eine Sonderregelung, nach der ein Eingliederungszuschuss für bis zu 36 Monate gezahlt werden kann. Diese Fördermöglichkeit wurde verlängert und gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum beginnen. b) Qualifizierung für jüngere Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben: Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten können bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Fahrtkosten usw.) gefördert werden. Diese grundsätzlich nur für Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr bestehende Fördermöglichkeit ist bis Ende 2014 auch für jüngere Beschäftigte geöffnet. Diese Regelung zur Förderung jüngerer Beschäftigter wurde bis Ende 2019 verlängert. Voraussetzung bleibt, dass der Betrieb sich mit mindestens 50% an den Lehrgangskosten beteiligt. c) Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes weiter für längstens zwölf Monate: Grundsätzlich gilt für die Leistung eine Bezugsdauer von längstens sechs Monate. Für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum entsteht, wurde die Bezugsdauer weiterhin bis zu zwölf Monaten verlängert. Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 8

9 d) Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes: Arbeitnehmer, die häufig kurz befristete Beschäftigungen ausüben, haben es schwerer als andere Beschäftigte, die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung zu erfüllen. Für sie gilt bis Ende 2014 unter besonderen Voraussetzungen eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten. Diese Sonderregelung wurde bis verlängert. e) Sonderregelung zur Winterbauförderung für Gerüstbauerhandwerk verlängert: Galt bis für den Anschluss an das Leistungssystem der Winterbauförderung (Wintergeld) befristete Sonderregelung. Diese wurde bis Ende März 2018 verlängert. f) Klarstellung zum Versicherungsschutz bei Altersteilzeitbeschäftigung: Arbeitnehmer, die vor dem mit der Altersteilzeit begonnen haben und ein Altersteilzeitentgelt zwischen 400 und 450 monatlich verdienen, können weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt bleiben, obwohl sie unter die Geringfügigkeitsgrenze kommen. Damit werden Nachteile im Versicherungsschutz vermieden und die Fortführung der Altersteilzeit ermöglicht. 5. Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt ab weiterhin 5,2%. Künstlersozialabgaben müssen nicht nur selbständige Künstler und Publizisten zahlen, sondern auch Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen entweder für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder um deren Leistungen für das Unternehmen zu nutzen, wenn damit Einnahmen erzielt werden sollen. Eine Auftragserteilung an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) betrieben wird, an einen Verein oder an eine Personengesellschaft mit gewerblicher Rechtsform (OHG, KG, GmbH & Co KG) führt hingegen nicht (mehr) zur Abgabepflicht. Die Deutsche Rentenversicherung führt die Prüfung der Künstlersozialabgaben bei Unternehmen durch. 6. Sonstige Themen Nachfolgende Themen sind aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und bedürfen aufgrund ihrer Komplexität einer umfassenden Beratung: - Riester-Rente - Betriebliche Altersversorgung - Reisekosten - Mutterschutz und Elternzeit - Pflegezeit - Förderleistungen durch die Agentur für Arbeit an Arbeitgeber - Aushangpflichtige Gesetze - Kurzarbeit Bei all diesen Themen oder Fragen zum Rundschreiben beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie bitte hierzu einen Termin mit den Mitarbeiterinnen unserer Lohnabteilung. Mit freundlichen Grüßen Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dipl.-Kfm. Rolf Guerdan Dipl.-Betriebswirt René Hatzel Dipl.-Betriebswirt Ulrich Weber Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerberater Steuerberater Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR Seite 9

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