Aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen in der Personalwirtschaft 2014/2015

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1 Aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen in der Personalwirtschaft 2014/ Aktuelle Änderungen 2 Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2014/ Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar Tarifautonomiestärkungsgesetz Gesetzliche Grundlage Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn Auswirkungen auf die Lohnabrechnung Umsetzung in den Programmen der Personalwirtschaft Weitere Unterstützungsmaßnahmen 2.2 Lohnsteuer Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Programmablaufplan 2015 (PAP) Lohnsteuerbescheinigung Kirchen und Kammern Lohnsteuer-Anmeldung Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen 2.3 Sozialversicherung Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) Geänderte Beitragssätze und Einführung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes Neuerungen im Beitragsnachweis und weiteren Auswertungen Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer Weitere Informationen Kernprüfung DEÜV-An-/Abmeldungen Tätigkeitsschlüssel für die Personengruppen 107/111 Seite 1 von 33

2 Zulässige Personengruppen bei Arbeitgebern mit der Betriebsnummer "985..." oder "987..." Altersteilzeit Weitere Änderungen der Kernprüfung Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften Änderung Mitgliedsnummern für die BG RCI (div. Branchen) Fusion der Berufsgenossenschaft BGETEM Hauptverwaltung und BGEMTEM- Druck und Papierverarbeitung Unfallkasse Baden-Württemberg - Rückwirkende Änderung des Höchstjahresarbeitsverdienstes Berufsgenossenschaft Verkehr - Abschaffung Mindestentgelt Geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in der Gleitzone: Ende der Übergangsregelungen Auswirkungen auf die Prozesse der Lohnabrechnung Regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro Regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro Umsetzung in den Lohnprogrammen Kurzarbeitergeld Bezugsdauer verlängert Ableitungsnummer in den Leistungsanträgen und Abrechnungslisten Entgeltersatzleistungen (EEL) Neue Datensatzversion ab Stichtag Wesentliche Inhalte der neuen Datensatzversion Gesetz zur Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie BEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen Geringfügigkeitsrichtlinien ab Zusätzliche Auswertungen "Versorgungsbezüge - gemeldete Kapitalleistungen Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für RV-Pflicht für Syndikusanwälte Arbeitnehmer in der Gleitzone - Entgeltberechnung Teilmonat Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) Abgabepflichtige Entgelte Aufzeichnungspflichten Rentenversicherungs-Prüfungen verschärft Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro jährlich Seite 2 von 33

3 3 Aktuelle gesetzliche Änderungen in Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (eubp) 3.2 ELStAM 3.3 SEPA 3.4 Kirchensteuer Thüringen Änderung der Gesamtbeitragsermittlung für freiwillig Versicherte in der KV/PV 3.6 Erhöhung des Rentenanpassungsfaktors zum Juli Kernprüfung Unfallversicherung: Änderung Mitgliedsnummern für die BG RCI (Branchen: "Baustoffe-Steine-Erden") Weitere Änderungen zur Kernprüfung Unfallversicherung DEÜV 3.8 Minijobs Befreiung von der Rentenversicherungspflicht RV-Arbeitnehmerbeitrag für Minijobber mit Entgelt bis 175,00 Euro Beschäftigung minderjährige Minijobber Altersrentner als Minijobber 3.9 Erweiterung des GKV-Meldeverfahrens zum 01. Juni Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen 4 Ausblick 4.1 Optimiertes Meldeverfahren in der Sozialversicherung (OMS) 4.2 Entwurf Fünftes SGB IV-Änderungsgesetz 4.3 Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften 4.4 Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) - Entwurf - Termin offen 4.5 BeschäftigtendatenschutzG 4.6 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes seit Seite 3 von 33

4 1 Aktuelle Änderungen Dieses Dokument bietet Ihnen einen Überblick über gesetzliche Änderungen in der Personalwirtschaft. 2 Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2014/ Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar Tarifautonomiestärkungsgesetz Gesetzliche Grundlage Am ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz (BGBl I S. 1348) in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet die Regelungen eines allgemeinen Mindestlohns und die damit verbundenen Anforderungen an eine Aufzeichnungspflicht. ( 17 MiLoG). Hier die Eckpunkte: Ab dem gilt erstmals ein flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Brutto-Stundenlohn. Es sind alle Arbeitgeber zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Kontrolliert wird die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu ,00 Euro geahndet werden. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden für einen festgelegten Übergangszeitraum die Zeitgrenzen erhöht. Vom bis sind kurzfristige Beschäftigungen danach für drei Monate bzw. siebzig Arbeitstage möglich (bisher: zwei Monate bzw. fünfzig Arbeitstage). Aufzeichnungspflicht Arbeitgeber und Entleiher sind zudem verpflichtet ab Inkrafttreten des Gesetzes ( ) die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dies gilt für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte gem. 8 Abs. 1 SGB IV (nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten) und/oder für Arbeitnehmer in den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft). Aufzeichnungspflichtig sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Hinweis: Diese Daten sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Seite 4 von 33

5 Ergänzende V0erordnungen Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten des Arbeitgebers aus dem Mindestlohngesetz wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen per Verordnungen konkretisiert. Hierzu wurden vier Verordnungen auf den Weg gebracht die Vorgaben aus Mindestlohngesetz zu präzisieren und für manche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu vereinfachen. Die einschlägigen Verordnungen liegen seit Mitte Dezember 2014 vor. Derzeit prüfen wir die Inhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung Wir halten Sie auf dem Laufenden. Folgende ergänzenden Verordnungen sind beschlossen und treten zum in Kraft: Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) Der Gesetzgeber hat mit der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV), eine Ausnahme definiert: Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobiler Tätigkeit, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen genügt es, wenn der Arbeitgeber nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnet. Zu den mobilen Tätigkeiten gehören insbesondere: Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen Abfallsammlung Straßenreinigung Winterdienst Gütertransport Personenbeförderung. Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiloDokV) Die Verordnung befreit Arbeitnehmergruppen von der nach 16 und 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verpflichtenden Dokumentationspflichten, wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages, kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer ein verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt über 2.958,00 Euro erhalten und der Arbeitgeber seinen Aufzeichnungspflichten nach 16, Abs. 2, ArbZG, nachkommt. Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, müssen nach 16 Abs. 3 MiloG eine Anmeldung und eine Versicherung des Verleihers nach 16 Abs. 4 MiloG abgeben. Die Verordnung konkretisiert diese Verpflichtungen und verweist auf Vordrucke der Zollverwaltung. Mindestlohngesetzmeldestellenverordnung (MiLoGMeldStellV) Die Bundesfinanzdirektion West wird als zuständige Behörde der in 16 MiloG geforderten Meldepflichten per Verordnung bestimmt. Seite 5 von 33

6 Mindestlohnkommission Der Mindestlohn kann durch Verordnung auf Vorschlag einer Mindestlohnkommission erstmals zum 1. Januar 2017 in zweijährigem Turnus geändert werden. Neben den Regelungen zum allgemeinen Mindestlohn beinhaltet das Tarifautonomiestärkungsgesetz unter anderem Änderungen des Verdienststatistikgesetzes des Tarifvertragsgesetzes des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes der Beitragsverfahrensverordnung Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn Der Mindestlohn gilt generell nicht für: Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung (mit entsprechendem Nachweis der Agentur für Arbeit), Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten, Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufsoder Hochschulausbildung leisten und Ehrenämter. Für Zeitungszusteller sieht das Mindestlohngesetz eine stufenweise Einführung vor. Ab dem 1. Januar 2015 erhalten sie mindestens 75 Prozent, ab dem 1. Januar 2016 mindestens 85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 sind es dann 8,50 Euro, ab dem 1. Januar 2018 gilt für sie ebenfalls der von der Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn ohne Einschränkung. Saisonarbeiter (zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft) erhalten den Mindestlohn. Allerdings wird es voraussichtlich in der Landwirtschaft einen Tarifvertrag geben, der bis 2017 noch niedrigere Löhne vorsieht. Für kurzfristig Beschäftigte verlängert sich die Möglichkeit zur SV-freien Beschäftigung auf 70 Tage bzw. drei Monate (bisher: 50 Tage bzw. zwei Monate). Diese Regelung gilt befristet auf vier Jahre bis Im Gesetz wurde zudem eine Übergangsregelung bis zum definiert, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Diese Erlaubnis gilt nur, wenn ein Mindestlohn im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), eine Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder ein für allgemein verbindlich erklärter Mindestlohn nach dem Tarifvertragsgesetz festgelegt ist. Für 2017 muss die abweichende Regelung mindestens ein Entgelt von EUR 8,50 vorsehen. Nach Ablauf, spätestens aber ab dem müssen Sie auf jeden Fall den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. Welche Branchen diese Lösung für sich nutzen werden, steht bisher nicht endgültig fest. Seite 6 von 33

7 Wichtige Hinweise: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob und wenn ja, in welcher Höhe Sie den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müssen. Informationen dazu erhalten Sie gegebenenfalls bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammer. Aus den gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn erwächst der selbstständige Beitragsanspruch der Sozialversicherung ( 22 SGB IV). Durch das geltende Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung fallen deshalb für den Mindestlohn auch dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn der Arbeitgeber einen niedrigeren Stundenlohn zahlt, obwohl er zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet wäre. Das nicht ausgezahlte Entgelt ist sozialversicherungspflichtig. Zuwiderhandlungen können unter Umständen einen Straftatbestand darstellen. Wir empfehlen Ihnen, sich in Zweifelsfällen juristisch beraten zu lassen. 2.2 Lohnsteuer Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Das sogenannte "Kroatiengesetz" wurde am verabschiedet und BGBl I S veröffentlicht. Das Gesetz tritt am in Kraft. Im Wesentlichen geht es um folgende Punkte: Klarstellungen aufgrund der seit geltenden Reisekostenreform zur Gewährung der steuerfreien 24,00 Euro-Pauschale für Verpflegungsmehraufwand (in 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG ) und zum Neubeginn der Dreimonatsfrist bei Verpflegungspauschalen (in 9 Abs. 4a S. 7 EStG). Bei der Lohnsteuer-Vorsorgepauschale KV sind entsprechend der Vorgaben für den Programmablaufplan zu Ermittlung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag die kassenindividuellen KV-Zusatzbeitragssätze zu berücksichtigen. Eine unterjährige Änderung des KV-Zusatzbeitragssatzes gilt als Ausnahmetatbestand für den Lohnsteuerjahresausgleich im Ausgleichsjahr. Die Grenze für die jährliche Lohnsteuer-Anmeldung wird auf 1.080,00 Euro angehoben. Die Änderung des Lohnsteuerabzuges nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist im gesetzlich geregelten Ausnahmefall zulässig. Die wesentlichen Inhalte des Kroatiengesetzes werden in den nachfolgenden Beiträgen detailliert angesprochen Programmablaufplan 2015 (PAP) Der Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags für 2015 wurde mit BMF-Schreiben vom veröffentlicht. Seite 7 von 33

8 Wesentliche Änderungen ergeben sich bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale KV durch das neue GKV-FQWG (siehe Kapitel 2.3.1) und die geänderten Beitragssätze in der Renten- und Pflegeversicherung. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt gleich. Tabellenwerte Kurzarbeit Die pauschalierten Netto-Entgelte für die Berechnung von Kurzarbeitergeld sowie die entsprechenden Tabellenwerte liegen als Entwurf vor. Sie dienen als Grundlage für die maschinelle Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Die neuen Kug-Formulare für 2015 werden von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht und sind ab Januar 2015 zu verwenden. Wesentliche Neuerung in den Formularen ist die Ableitungsnummer. (siehe Kapitel ). Mindestnetto- Beträge für die Altersteilzeit Nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit gelten die derzeit gültigen Altersteilzeit- Mindestnettobeträge auch für Damit gilt weiterhin der Programmablaufplan von ohne Berücksichtigung des Faktorverfahrens. Die Mindestnetto-Beträge sind grundsätzlich für Beschäftigte relevant, die die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen haben (sogenannte Altfälle). Bei ihnen muss der Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt um 20 Prozent aufstocken, jedoch mindestens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts. Diese Altfälle kann es bis maximal August 2014 geben. Allerdings können diese Berechnungen auch in neueren ATZ- Fällen noch anzuwenden sein, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung höhere Aufstockungsbeträge vorsieht, die auf Basis der alten gesetzlichen Grundlage berechnet werden müssen. Die gesetzlichen Mindestnetto-Beträge werden im Pauschalierungsverfahren durch Verordnung festgelegt. Die Mindestnetto-Beträge werden bei diesen Altfällen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Altersteilzeitarbeitsplatz wiederbesetzt wird. Da die maximale Förderdauer sechs Jahre beträgt, läuft die Förderung hier grundsätzlich zum 30. Juni 2010 aus. Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Hochrechnungen bundesweit von etwa dieser Altfälle aus. Für den Erlass einer Verordnung mit einem solch begrenzten und auf wenige Monate beschränkten Anwendungsbereich besteht daher keine Notwendigkeit. Unternehmen und Arbeitsverwaltung sparen so den Aufwand für die Umstellung, der mit der Berücksichtigung neu festgelegter Mindestnetto-Beträge in der Betriebs- und Verwaltungspraxis verbunden wäre. Beratungen zu diesem Thema bieten die örtlichen Arbeitsagenturen an. Zur Erinnerung: Altersteilzeit, die nach dem beginnt, unterliegt nicht mehr der Förderung (gem. 4 ATG) durch die Bundesagentur für Arbeit ( 1 Abs. 3 ATG). Nach 3 Nr. 28 EStG bleibt die Steuerfreiheit jedoch anwendbar Lohnsteuerbescheinigung 2015 Das Formular für die Lohnsteuerbescheinigung 2015 wurde mit BMF-Rundschreiben vom zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 veröffentlicht. Seite 8 von 33

9 Das Muster des Formulars Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2015, ist u. a. auf den Internetseiten der bayerischen Finanzbehörden zu finden. Seit 2014 wird das Formular zur Besonderen Lohnsteuerbescheinigung vom zuständigen Finanzamt auf Anforderung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Sie kann nur von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen. Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hier die wesentlichen Änderungen für 2015: Für die Bescheinigung des Großbuchstabens "M" wird auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab vom hingewiesen. Gemäß der dort (auf S. 39 unter Rz 86) ausgeführten Übergangsregelung ist bis max eine Bescheinigung des "M" nicht zwingend erforderlich, sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die nach 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung gilt bis maximal Der Großbuchstabe "F" ist bei steuerfreier Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32 EStG einzutragen. Ergänzt wurde, dass dies nicht nur für die Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt, sondern auch für Fahrten nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, wenn der Arbeitnehmer keine 1. Tätigkeitsstätte hat. Zeile 7 oder 14: Die Ausführungen zur Bescheinigung der Kirchensteuer bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes schließen in 2015 auch Lebenspartner ein. Die Ausführungen gelten sowohl für Haupt- als auch bei Nebenarbeitsverhältnissen. Zeile 22a) und b) und Zeile 23a) und b): Bei sogenannten Firmenzahlern ist der Arbeitgeberzuschuss in Zeile 22b) und der Arbeitnehmeranteil in Zeile 23b) zu bescheinigen. Für sogenannte Selbstzahler ist zwar ein Arbeitgeberzuschuss in Zeile 22b) zu bescheinigen, jedoch keine Eintragung eines Arbeitnehmeranteils in Zeile 23b) vorzunehmen. Steuerklasse 0 ab 2014 Seit Januar 2014 dürfen Lohnsteuerbescheinigungen mit Steuerklasse 0 nicht mehr übermittelt werden. Davon betroffen waren insbesondere Grenzgänger, die ohne Steuerklasse abgerechnet werden. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (Frankreich, Österreich) sind Grenzgänger nicht steuerpflichtig und auch nicht beschränkt steuerpflichtig. Eine Steuerklasse liegt deshalb nicht vor. Das gilt z. B. auch für Schweizer Grenzgänger, die mit 4,5 % pauschal versteuert werden. Für sie darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer- Abzug nur unterlassen, wenn eine amtliche Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vorliegt (R u. H 39b.10 LStR). Auch im ELStAM-Verfahren werden Grenzgänger bisher nicht berücksichtigt. Seit hat die Finanzverwaltung wieder die elektronische Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung für Arbeitnehmer ohne Steuerklasse zugelassen. Damit kann auch für Schweizer Grenzgänger im Bedarfsfall mit Steuerklasse "0" elektronisch Seite 9 von 33

10 übermittelt werden. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht mehr auszustellen. Hintergrund: Ein Arbeitgeber, der keine Ausnahmegenehmigung vom Betriebsstättenfinanzamt hat, darf keine Besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellen, sondern muss für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln. Diese Regelung galt zwar auch schon für Jedoch nimmt ab Anfang 2014 die Finanzverwaltung nur noch elektronische übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen an, die eine der Steuerklassen I bis VI enthielten. Trotz monatelanger entsprechender Hinweise der DATEV hatte die Finanzverwaltung dabei ignoriert, dass für Schweizer Grenzgänger in bestimmten Fällen keine Steuerklasse vorliegt, aber dennoch Lohnsteuer zu berechnen und zu bescheinigen ist. Die betroffenen Arbeitgeber konnten dadurch ihrer Pflicht, für diese Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen, nicht auf elektronischem Wege nachkommen, da die Finanzverwaltung jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung mangels Steuerklasse abwies. Damit diese Arbeitgeber in solchen Fällen kein Formular von der Finanzbehörde anfordern mussten und möglicherweise auch keines erhielten (wegen der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren), hat DATEV das Formular der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung in den Lohnprogrammen weiterhin zur Verfügung gestellt. Inzwischen sind die von DATEV geschilderten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung wieder anerkannt. Im ELSTER-Newsletter vom wiesen die Finanzbehörden darauf hin, dass für die Annahme elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungen für Schweizer Grenzgänger die technische Schnittstelle ab rückwirkend zum geändert wurde. Für diese Fälle ist die Steuerklasse "0" auszuweisen. Damit ermöglichen die Finanzbehörden auch für Schweizer Grenzgänger wieder die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung. Die Vorgaben zur Bescheinigung im Falle des Sozialausgleichs sind durch die Einführung des GKV-FQWG ab Januar 2015 entfallen Kirchen und Kammern Der Beitragssatz zur Arbeitskammer des Saarlandes bleibt nach bisherigem Kenntnisstand unverändert. Höhere Kammerbeiträge ergeben sich durch die Anhebung der RV-Beitragsbemessungsgrenze West (6.050,00 Euro). Der Höchstbeitrag (0,15 %) berechnet sich aus höchstens 75 % der unveränderten RV-Beitragsbemessungsgrenze West. Wir gehen Stand November 2014 für 2015 von maximal 0,15 % = 6,80 Euro aus. Zur Arbeitskammer Bremen gelten die Kammerbeiträge in 2015 in unveränderter Form weiter. Ab entfällt die Mindestkirchensteuer in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Seite 10 von 33

11 2.2.5 Lohnsteuer-Anmeldung 2015 Der Vordruck der Lohnsteuer-Anmeldung und der Übersicht der länderunterschiedlichen Werte für das Jahr 2015 wurden mit BMF-Schreiben vom veröffentlicht. Gleichzeitig wurde dazu die Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2015 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht: Wichtigste Änderung ist die Anhebung der Grenzen für die jeweiligen Anmeldezeiträume für die Lohnsteuer-Anmeldung: Prüfen Sie bitte, ob sich auf Grund der abgeführten Lohnsteuer im Vorjahr der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer-Anmeldung im neuen Jahr ändert. Ab 2015 gelten folgende Grenzen für die im Vorjahr angemeldete Lohnsteuer: monatlich: mehr als 4.000,00 Euro vierteljährlich: mehr als 1.080,00 Euro, aber nicht mehr als 4.000,00 Euro kalenderjährlich: nicht mehr als 1.080,00 Euro Für Hamburg ist in der Zeile 25 ab 2015 die Kirchensteuer für die Konfessionskürzel ev, lt, rf und fr auszuweisen (bisher nur ev) Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 Der Bundesrat hat am die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 verabschiedet. Im Wesentlichen geht es um die nachfolgend beschriebenen Änderungen BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen Das Bundesministerium der Finanzen hat das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts überarbeitet. Das ergänzte BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab wurde am veröffentlicht und ersetzt die Grundsätze des bisherigen BMF-Schreibens vom Alle Vorgaben des ergänzten BMF-Schreibens sind mit Wirkung ab anzuwenden, also seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. In der Regel handelt es sich um Erläuterungen bestehender Regelungen bzw. Konkretisierungen zu Spezialfällen. U. a. betreffen die Änderungen die Definition der Ersten Tätigkeitsstätte, die Verpflegungsmehraufwendungen, die Dreimonatsfrist, die Gestellung von Mahlzeiten, insbesondere bei Flugzeug, Zug und Schiff, die doppelte Haushaltsführung und die Verrechnung von Sachbezugswerten. Seite 11 von 33

12 2.2.7 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Das auch als "Jahressteuergesetz 2015" wurde am verabschiedet und kann damit am in Kraft treten. U.a. geht es um folgende Punkte: Jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 600,00 Euro für Arbeitgeberleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Betreuungskosten) Neuregelung von geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt Ist die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern gestattet, gilt weiterhin ein Betrag von 110,00 Euro. Jedoch gilt der Betrag ab 2015 als Freibetrag (nicht Freigrenze) Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Die 110,00 Euro sollen je an bis zu zwei Veranstaltungen jährlich gelten. Regelungen zur Erhebung/Anwendung der Steuer-Identifikationsnummer in Konzernunternehmen Erweiterung der Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom wurde am veröffentlicht und ersetzt das BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 532). Die enthaltenen Regelungen sind ab 1. Januar 2015 anzuwenden und können auf Antrag des Steuerpflichtigen in allen offenen Fällen angewendet werden. Im Wesentlichen handelt es sich um Besonderheiten für Grenzgänger, die Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, Besonderheiten bei Berufskraftfahrern und Bestimmungen für Personal auf Schiffen und Flugzeugen. 2.3 Sozialversicherung Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) Mit dem GKV-FQWG verkündet im Bundesgesetzblatt S. 1133, gelten ab Januar 2015 Neuregelungen im Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Seite 12 von 33

13 Geänderte Beitragssätze und Einführung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes Folgende Beitragssätze wurden für 2015 festgelegt: 14,6% allgemein 14,0% ermäßigt. Die Krankenkassen können per Satzung einen individuellen Beitragssatz für einkommensabhängige Arbeitnehmer-Zusatzbeiträge festlegen. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung setzt sich der Krankenkassenbeitrag ab Januar 2015 wie folgt zusammen: 7,3 % Arbeitnehmerbeitrag + 7,3 % Arbeitgeberbeitrag + Kassenindividueller Einkommensabhängiger Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag inkl. 0,9% Arbeitnehmerzuschlag = Individueller Beitragssatz 2015 Besonderheiten Zusatzbeitrag Arbeitgeber bzw. Zahlstellen für Versorgungsbezüge sind verpflichtet, die arbeitnehmerbezogenen Zusatzbeiträge zusammen mit der Lohnabrechnung zu berechnen und einzubehalten. Die Zusatzbeiträge gelten für Versorgungsbezüge mit zweimonatigem Zeitversatz. Für landwirtschaftliche Krankenkassen wird kein individueller Zusatzbeitrag erhoben. Ausnahme: Bei Versorgungsbezugsempfängern die bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2015: 0,9%) ohne zweimonatigem Zeitversatz. Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die SV-Beiträge alleine trägt, ist anstatt des individuellen Zusatzbeitrages der durchschnittliche Zusatzbeitrag laut Schätzerkreis zu verwenden (2015: 0,9%). Es handelt sich dabei um folgende Personengruppen: Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen, wenn das tatsächliche laufende Arbeitsentgelt den maßgeblichen Mindestbetrag (2015: mtl. 567,00 EUR) nicht übersteigt Personen in berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Sonderzahlung überschritten, fällt auch für den übersteigenden Anteil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz an, der vom Arbeitnehmer getragen wird Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung Behinderte Menschen, die in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind Seite 13 von 33

14 144 - Auszubildende in der Seefahrt, mit Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Sonderzahlung überschritten, fällt auch für den übersteigenden Anteil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz an, der vom Arbeitnehmer getragen wird. Ändert sich bei einer Krankenkasse der kassenabhängige Zusatzbeitrag unterjährig, darf für die betroffenen Arbeitnehmer kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden. Die unterjährige Änderung des Zusatzbeitrages gilt als Ausnahmetatbestand. Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, müssen ihre Mitglieder spätestens im Monat vor der Erhebung des Zusatzbeitrages schriftlich darüber informieren. Für das Mitglied besteht in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht. Die Zusatzbeiträge werden wie alle anderen SV-Beiträge über den Beitragsnachweis abgeführt und in neuen Zeilen dokumentiert. Der Sozialausgleich entfällt ersatzlos Kernprüfung DEÜV-An-/Abmeldungen Tätigkeitsschlüssel für die Personengruppen 107/111 Mit dem Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes vom 13./ wurden die Gemeinsamen Grundsätze zum DEÜV-Meldeverfahren geändert. Für die Personengruppen 107 behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen und 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen müssen für DEÜV-Meldungen, mit Meldezeitraum ab dem die Angaben zum Tätigkeitsschlüssel gepflegt werden. Zwingend erforderlich ist die Erfassung der Stellen 6 bis 9 (Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Arbeitnehmerüberlassung, Vertragsform). In den Stellen 1 bis 5 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers zu erfassen, soweit hierzu eine Angabe gemacht werden kann Zulässige Personengruppen bei Arbeitgebern mit der Betriebsnummer "985..." oder "987..." Mit der Besprechung vom 4./ haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung festgelegt, dass für Arbeitgeber mit der Betriebsnummer oder ausschließlich nachfolgend genannte Personengruppenschlüssel zulässig sind: 103 Beschäftigte in Altersteilzeit, 107 behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen und Seite 14 von 33

15 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen, die für behinderte Menschen zulässig sind. Die bisher ebenfalls mögliche Schlüsselung mit der Personengruppe 102 (Auszubildende/r) ist ab dem Stichtag unzulässig Altersteilzeit Aufgrund einer Änderung der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren vom 04./ ist für Beschäftigte in Altersteilzeit, die mit Personengruppe 103 abgerechnet werden, der Beitragsgruppenschlüssel 3 (Pflichtig-nur Arbeitgeberanteil) in der Rentenversicherung. Wenn nachfolgende Tatbestände zutreffen, muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zahlen und in den Meldungen zur Sozialversicherung als Beitragsgruppe in der Rentenversicherung den Wert 3 angeben: Die Altersteilzeit wurde vor dem vereinbart. Der Arbeitnehmer ist nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Arbeitnehmer bezieht eine Altersrente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung während der Altersteilzeitarbeit Weitere Änderungen der Kernprüfung Für kroatische Staatsangehörige wird zum die Europäische Versicherungsnummer im Datenübermittlungsverfahren akzeptiert. Die Prüfung auf eine Mindestlänge des Familien- und Geburtsnamens entfällt. Die Prüfung der Angaben zur Adresse für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Thailand wurde angepasst Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften Änderung Mitgliedsnummern für die BG RCI (div. Branchen) Mit Niederschrift der SV-Spitzenverbände vom 04./ wurde erneut eine Änderung des Formats der Mitgliedsnummern für die BG RCI festgelegt. Erneut wurde die minimale Länge der Mitgliedsnummern für die betroffenen Branchen ab von bisher neun auf sieben Stellen geändert. Folgende Branchen sind betroffen: Bergbau (BG 1) Baustoffe - Steine - Erden (BG 2) Papierherstellung und Ausrüstung (BG 14) Lederindustrie (BG 16) Zucker (BG 20) Die neuen 7-stelligen Mitgliedsnummern gelten ab 01/2015. Seite 15 von 33

16 Fusion der Berufsgenossenschaft BGETEM Hauptverwaltung und BGEMTEM- Druck und Papierverarbeitung Zum 01. Januar 2015 wird die Berufsgenossenschaft BGETEM - Druck und Papierverarbeitung (BG 15, Betriebsnummer ) in die Berufsgenossenschaft BGETEM Hauptverwaltung (BG 10, Betriebsnummer ) integriert. Da die Berufsgenossenschaft an der Datenübermittlung der Lohnnachweise teilnimmt, gehen wir Stand davon aus, dass neue Veranlagungsbescheide mit neuen Mitgliedsnummern und ggf. Gefahrtarifstellen vergeben werden. Die abweichende Zuordnung der Mitarbeiter zu Gefahrtarifstellen können Sie auch beim Mandanten unter Mandantendaten Sozialversicherung Unfallversicherung, Registerkarte Mitgliedschaft mit der Schaltfläche Erfassungshilfe Mitarbeiter vornehmen Unfallkasse Baden-Württemberg - Rückwirkende Änderung des Höchstjahresarbeitsverdienstes Die Unfallkasse Baden-Württemberg (Betriebsnummer ) hat rückwirkend ab Januar 2014 den Höchstjahresarbeitsverdienst für die Gefahrtarifstellen 1 und 2 auf ,00 EUR angehoben Berufsgenossenschaft Verkehr - Abschaffung Mindestentgelt Die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG 33) plant, ab 2015 kein Mindestentgelt mehr zu erheben Geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in der Gleitzone: Ende der Übergangsregelungen Seit Januar 2013 gilt die sogenannte Minijob-Reform. Am enden alle darin enthaltenen Bestands-/Übergangsregelungen. Im Zuge der gesetzlichen Änderung wurde zum die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Unter die Gleitzonenregelung fallen seit diesem Zeitpunkt Entgelte von 450,01 Euro bis 850,00 Euro. Darüber hinaus gelten für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem bestanden haben, Bestands-/ Übergangsregelungen bis zum Auswirkungen auf die Prozesse der Lohnabrechnung Regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro, die bereits vor 2013 beschäftigt waren und für die eine Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum nicht erfolgt ist. Seite 16 von 33

17 gelten nach den bestehenden Übergangsregelungen der Minijob-Reform auch in 2013 und 2014 als "Arbeitnehmer in der Gleitzone". Für diese Arbeitnehmer errechnet sich der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung gemäß der Gleitzonenformel aus der beitragspflichtigen Einnahme. Sind die betroffenen Arbeitnehmer familienversichert, sind sie zwar KV-pflichtig. Durch die Familienversicherung fallen jedoch keine (eigenen) KV-Beiträge an. In diesem Fall bleibt die Einzugsstelle für die Familienversicherung weiterhin die gesetzliche Krankenkasse. Der Arbeitgeber führt für die betroffenen Arbeitnehmer pauschale KV-Beiträge an die Minijob-Zentrale (als zweite Einzugsstelle) ab. Durch das Ende der Bestands-/Übergangsregelungen müssen diese Arbeitnehmer ab dem 01. Januar 2015 sozialversicherungsrechtlich neu beurteilt werden. Überschreitet das regelmäßige monatliche Entgelt die Grenze von 450,00 Euro nicht, gelten die betroffenen Arbeitnehmer ab Januar 2015 als geringfügig Beschäftigte Regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 800,01 Euro bis 850,00 Euro, die bereits vor 2013 beschäftigt waren und die sich seit Januar 2013 bis nicht für die Anwendung der Gleitzone entschieden haben, sind sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für diese Zielgruppe ändert sich zum nichts. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen. Die Gleitzonenregelung findet erst dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dies gegenüber dem Arbeitgeber bis spätestens schriftlich beantragt Kurzarbeitergeld Bezugsdauer verlängert Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wurde durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" mit Wirkung vom bis Ende 2015 verlängert. Die Verlängerung gilt für Arbeitnehmer, deren Kug-Anspruch bis entstanden ist. (BGBl I S. 1749). Die neuen Formulare für die Kug-Anträge 2015 liegen vor. Weitere Details finden Sie im folgenden Dokument: Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen (Dok.-Nr ) Ableitungsnummer in den Leistungsanträgen und Abrechnungslisten 2015 Auf Anforderung der Bundesagentur für Arbeit muss ab 2015 in den Leistungsanträgen und Abrechnungslisten für Kug-/Saison-Kug neben der Stammnummer auch die Seite 17 von 33

18 Ableitungsnummer angegeben werden. Diese wird für die Unterscheidung von Betriebsteilen bei gleicher Stammnummer verwendet und muss auf den Formularen in einem separaten Feld angezeigt werden Entgeltersatzleistungen (EEL) Neue Datensatzversion ab Stichtag Ab dem Stichtag gilt für alle EEL-Meldungen, Anfragen zu Vorerkrankungszeiten und deren elektronische Rückmeldungen die neue Datensatzversion 7.0. Ältere Datensatzversionen werden von den Annahmestellen ab dem Stichtag nicht mehr angenommen Wesentliche Inhalte der neuen Datensatzversion 5-Tagesfrist entfällt ab 2015 In der für 2015 geltenden Verfahrensbeschreibung entfällt die Frist für die Abgabe der Krankengeldmeldung (bisher: fünf bankübliche Arbeitstage vor dem Ende der 42-Tagefrist zur Entgeltfortzahlung). Ist ein Unfall die Ursache der Krankmeldung, erhält der Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger ein Hinweisschreiben mit den für die Erstellung der Entgeltbescheinigung notwendigen Angaben. Für alle anderen EEL-Meldungen muss weiterhin unverzüglich nach Anforderung durch den Sozialversicherungsträger oder den Arbeitnehmer die elektronische Meldung des Arbeitgebers erfolgen. Meldegrund 04 (Versorgungskrankengeld) Der bisherige Meldegrund 04 (Versorgungskrankengeld) entfällt. Diese Fälle werden künftig mit dem Meldegrund 01 (Krankengeld) gemeldet. Vorerkrankungszeiten Ab 2015 müssen mit der Anfrage zu Vorerkrankungszeiten erstmalig die potentiellen Vorerkrankungen mitgesendet werden. Darin dürfen ausschließlich Krankheitszeiten mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein. Die Anzahl der mitgelieferten und der ggf. von der Krankenkasse zurückgemeldeten Vorerkrankungen sind ab 2015 auf maximal 99 Zeiträume begrenzt Gesetz zur Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf am 19. Dezember 2014 gebilligt. Das Gesetz tritt damit am in Kraft. Ziel ist, die demografischen Herausforderungen der Zukunft anzunehmen und Beruf, Pflege und Familie bestmöglich miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck besteht ab dem Seite 18 von 33

19 ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit in Form von einer bis zu zehntägigen Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, gekoppelt mit dem neuen Pflegeunterstützungsgeld, als Lohnersatzleistung für den entstehenden Arbeitsausfall Außerdem haben Arbeitnehmer, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, einen Anspruch auf finanzielle Förderung in Form eines zinslosen Darlehens. Die Berechnung des neuen Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt analog der Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes. Die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes sowie des Kinderpflege-Verletztengeldes für Ausfallzeiträume ab dem wird geändert. Neue Basis für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes und des Kinderpflege- Verletztengeldes ist ab Januar 2015 das während der Freistellung tatsächlich ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt (bisher: vor der Freistellung erzieltes Arbeitsentgelt). Für das Krankengeld sowie die weiteren über das EEL-Verfahren zu meldenden Sachverhalte (z. B. Übergangsgeld) bleibt es bei der bisherigen Berechnung der Sozialleistung. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Datenübermittlungsverfahren EEL: Ab Januar 2015 wird das bestehende DÜ-Verfahren für das Kinderpflegekrankengeld und das Kinderpflege-Verletztengeld voraussichtlich bis Ende des Jahres 2015 ausgesetzt werden. Elektronische Bescheinigungen zu den beiden Lohnersatzleistungen werden in diesem Zeitraum nicht angenommen werden. Entsprechend werden diese EEL-Meldungen von den Lohnprogrammen für Meldezeiträume ab dem nicht mehr erstellt werden. Die für die Sozialleistungsträger erforderlichen Informationen werden stattdessen zunächst über Bescheinigungen in Papierform gemeldet werden. Wichtiger Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass die Aussetzung des Verfahrens möglicherweise Auswirkungen auf die Zahlung der Lohnersatzleistungen hat. Je nach individuellem Sachverhalt ist es durchaus möglich, dass insbesondere das Kinderpflegekrankengeld mit erheblicher Verzögerung von den Krankenkassen erstattet wird BEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen Ab gilt für die Arbeitsbescheinigung, die EU-Arbeitsbescheinigung und die Bescheinigungen über Nebeneinkommen die neue Datensatzversion 2. Folgende wesentliche Änderungen sind enthalten: In den Arbeitsbescheinigungen nach 312 SGB III entfällt das Steuer-Brutto. In der Bescheinigung über Nebeneinkommen nach 313 SGB III muss zusätzlich das Netto aus den Einmalbezügen gemeldet werden. In der Arbeitsbescheinigung nach 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung) entfällt das SV-Brutto. Neu hinzugekommen sind die Steuermerkmale des Arbeitnehmers und die Angaben zur Kündigungsfrist. Seite 19 von 33

20 Die Urlaubsabgeltung muss ab 2015 nur noch in der EU-Arbeitsbescheinigung gemeldet werden Geringfügigkeitsrichtlinien ab Die Geringfügigkeitsrichtlinien vom wurden am veröffentlicht und lösen die bisherige Fassung vom ab. Inhaltich geht es um u. a. um folgende Themen: Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom (siehe Punkt 2.1.1) Erhöhung der Zeitgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen für ein vorüber gehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von zwei auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres für Übergangszeit vom Erhöhung des U2-Beitragsatzes (Ausgleich Mutterschaftsleistungen) ab für Minijobber auf 0,24 % (statt 0,14 %) Ende der Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit regelmäßigem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR, die über den hinaus SVpflichtig geblieben sind, zum (siehe Punkt 2.3.3). Diese Arbeitnehmer sind bei unverändertem Arbeitsentgelt bis 450,00 EUR im Monat ab ausschließlich als geringfügig entlohnt Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Hinweise zur nicht befristeten Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer, die bereits am geringfügig entlohnt beschäftigt waren. Mit Senkung des RV-Beitragssatzes auf 18,7% (statt 18,9%) reduziert sich bei RVpflichtig geringfügig entlohnter Beschäftigung der RV-Arbeitnehmer-Anteil auf 3,7% (bisher: 3,9%). Hinweis, dass den Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht bei minderjährigen Arbeitnehmern die gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen (siehe Punkt 3.8.3) Zusätzliche Auswertungen "Versorgungsbezüge - gemeldete Kapitalleistungen Laut einer Vorgabe aus dem Pflichtenheft der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) sollen die gemeldeten Kapitalleistungen separat je Krankenkasse ausgewiesen werden Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2015 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 endgültig verabschiedet. Die Beitragssätze zur Krankenversicherung werden durch das GKV-FQWG auf 14.6 % allgemein und 14,0% ermäßigt gesenkt und paritätisch verteilt. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge sind möglich und sind vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde vom Bundesrat in der Sitzung vom endgültig verabschiedet (Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I), ursprünglich 5. SGB XI) und Seite 20 von 33

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