DIENSTANWEISUNG ÜBER STUNDUNG, NIEDERSCHLAGUNG UND ERLASS VON FORDERUNGEN DER STADT GÖTTINGEN

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1 DIENSTANWEISUNG ÜBER STUNDUNG, NIEDERSCHLAGUNG UND ERLASS VON FORDERUNGEN DER STADT GÖTTINGEN Aufgrund der 57 und 62 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.v.m. den 32 und 33 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung sowie des Beschlusses des Rates der Stadt Göttingen vom , letztmalig geändert am , über die Zuständigkeit für Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen wird folgende Dienstanweisung erlassen: 1. Geltungsbereich 1.1 Die Dienstanweisung gilt für alle Forderungen der Stadt Göttingen mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Abgaben. 1.2 Der in dieser Dienstanweisung verwendete Begriff Organisationseinheit bezieht sich auf die Organisationseinheit Fachbereich oder eine dem Fachbereich gleichgestellte Organisationseinheit (z.b. Eigenbetrieb, Referat, kaör). 1.3 Es ist zwischen verwaltungsrechtlichen Forderungen (in der Regel einseitig durch Verwaltungsakte festgesetzt) und zivilrechtlichen Forderungen (in der Regel zweiseitige privatrechtliche Forderungen, z.b. aus Verträgen) zu unterscheiden. 2. Stundung 2.1 Begriffsbestimmung und Voraussetzung Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung Eine Stundung wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt Die Gewährung einer Stundung ist jederzeit möglich. Ist für die Forderung bereits ein Vollstreckungsauftrag erteilt, ist die Gewährung der Stundung mit dem Fachdienst Vollstreckung abzustimmen Eine Forderung kann ganz oder teilweise gestundet werden a) bei Vertragsabschluss ohne besondere Voraussetzungen, wenn und soweit es bei Leistungen der betreffenden Art allgemein üblich ist, b) nach dem Vertragsabschluss und bei Ansprüchen, die auf Gesetz, Verordnung oder Satzung beruhen, nur unter besonderen Umständen. Diese liegen vor, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner / die Schuldnerin bedeuten würde und die Erfüllung der Verbindlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte für den Schuldner / die Schuldnerin ist dann anzunehmen, wenn er / sie sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde Verwaltungsrechtliche Forderungen werden mit einem Stundungsbescheid (einseitiger Verwaltungsakt) gestundet, in dem auch evtl. Ratenzahlungen festgelegt werden Zivilrechtliche Forderungen werden mit einer vertraglichen Vereinbarung gestundet, in der auch evtl. Ratenzahlungen geregelt werden. Die vertragliche Regelung soll den Einredeverzicht betr. die Verjährung enthalten. Die Vereinbarung ist vom Schuldner zu bestätigen. Dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.

2 Ob und welche Sicherheiten zu verlangen sind, richtet sich nach dem Einzelfall und nach der Dauer der Stundung. 2.2 Verfahren Stundungsanträge werden von den für den Geltendmachung der Forderung zuständigen Organisationseinheiten gem. Ziffer 1.2 bearbeitet. Die Bearbeitungszuständigkeit bei Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten im Verwaltungszwangsverfahren liegt beim Fachbereich Finanzen. Die Nebenforderungen des Fachbereiches Finanzen können von der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 in Absprache mit dem Kassenverwalter in den Entscheidungsvorschlag einbezogen werden Nicht oder ungenügend begründete Anträge sind abzulehnen Allgemein begründeten Anträgen kann entsprochen werden, wenn die Forderung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit getilgt werden soll. Darüber hinausgehende Anträge sind eingehend zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stundung muss durch Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden. Hierauf kann verzichtet werden, wenn das Finanzamt in gleicher Weise die Stundung oder Einstellung der Vollstreckung der dortigen Rückstände gewährt hat. Es ist dann davon auszugehen, dass dort die Liquidität ausreichend geprüft worden ist Die Entscheidung über die Stundung bedarf der Schriftform. Kann über Anträge nicht kurzfristig entschieden werden, ist sicherzustellen, dass der Fachbereich Finanzen nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung mahnt oder vollstreckt; hierzu ist ggf. verwaltungsintern die Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Fachbereich Finanzen anzuordnen. Von Entscheidungen über Stundungsanträge erhält der Fachbereich Finanzen eine Durchschrift Stundungen sind unter dem Vorbehalt des jeweiligen Widerrufs auszusprechen. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Stundung widerrufen wird, wenn der gestundete Betrag nicht termingerecht gezahlt wird; das gilt bei Ratenzahlungen auch für die einzelne Rate. Die Stundung ist auch zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie die Erfüllung der Verbindlichkeit gefährdet Wird ein Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen (siehe Ziffer 2.1.4), erhält das Finanzverwaltungsamt eine Durchschrift Für die Dauer der gewährten Stundung werden Zinsen erhoben, sofern nicht ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden soll. Wegen der Festsetzung der Stundungszinsen siehe Ziffer Ermächtigungs- und Zeichnungsbefugnis Über Stundungen entscheiden im Einzelfall a) die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 bis zu , bei Stundung gegen Stundungszinsen bis zu drei Jahren, bei zinsloser Stundung bis zu einem Jahr; b) der Kassenverwalter bei Ansprüchen auf Zahlung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten im Verwaltungszwangsverfahren bis zu ; c) der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen. Die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 kann Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte durch schriftliche Anordnung beauftragen, über Stun-

3 3 dungsanträge und die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall bis zu zu entscheiden Für die Feststellung der Zuständigkeit ist jede Forderung und jeder Fälligkeitszeitraum für sich zu rechnen. Für die Bemessung des Wertes ist der Jahresbetrag maßgebend Im Falle der Verhinderung der entscheidungsbefugten Personen gehen die Befugnisse auf die jeweilige Vertretung über, soweit sie mit Ausnahme der Bediensteten des Fachbereiches Finanzen/Fachdienst Vollstreckung (Zuständigkeit nach Ziffer b) anordnungsberechtigt ist. 3. Niederschlagung 3.1 Begriffsbestimmung und Voraussetzungen Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der befristet oder unbefristet von der Weiterverfolgung einer fälligen Forderung abgesehen wird, ohne auf die Forderung zu verzichten Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners / der Schuldnerin Die befristete Niederschlagung ist zu wählen, - wenn die Einziehung der Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners / der Schuldnerin aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg verspricht, - eine Stundung nicht in Betracht kommt und - deshalb von der Weiterverfolgung des Anspruchs vorläufig abgesehen werden soll. Beträge bis zu insgesamt 50 sind nicht befristet, sondern unbefristet niederzuschlagen, da anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen Die unbefristete Niederschlagung ist zu wählen, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners / der Schuldnerin oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird und deshalb von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden soll. Dass die Einziehung dauernd ohne Erfolg bleiben wird, ist z.b. anzunehmen bei dauernder Zahlungsunfähigkeit, Tod des Schuldners / der Schuldnerin ohne Vorhandensein von Erben oder einer Erbmasse, unbekanntem Fortzug des Schuldners / der Schuldnerin oder Wegfall des Schuldners / der Schuldnerin ohne Vorhandensein eines Haftungsschuldners / einer Haftungsschuldnerin. Eine Forderung ist auch dann unbefristet niederzuschlagen, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe der Forderung zu hoch sind. Zu den Kosten zählen neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Hierunter fallen auch die Forderungen, die in einem anhängigen Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahren zu melden wären, jedoch als nicht bevorrechtigt gelten und im Einzelfall 50 nicht übersteigen Hinsichtlich der Behandlung von Kleinbeträgen gilt 33 Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung i.v. m. der Anlage zur Nr der Verwaltungsvorschriften zu 59 Landeshaushaltsordnung - siehe Anlage -.

4 4 3.2 Verfahren Wenn der Fachbereich Finanzen der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Niederschlagung einer Forderung einer Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 vorliegen, übergibt der Fachbereich Finanzen dieser Organisationseinheit die Vorgänge mit einer entsprechenden Empfehlung Die Vorgänge werden von den für die Geltendmachung der Forderungen zuständigen Organisationseinheiten gem. Ziffer 1.2 bearbeitet. Die Bearbeitungszuständigkeit bei Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten im Verwaltungszwangsverfahren liegt beim Kassenverwalter Die Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 prüft, ob Haftungsschuldner / Haftungsschuldnerinnen vorhanden sind, die persönlich für die Forderungen des Schuldners / der Schuldnerin in Anspruch genommen werden können Die Nebenforderungen des Fachbereiches Finanzen können von der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 in Absprache mit dem Kassenverwalter in den Entscheidungsvorschlag einbezogen werden Wird eine zum Soll gestellte Forderung niedergeschlagen, so ist von der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 eine Annahmeabsetzungsanordnung zu erstellen. Die abgesetzten Beträge sind in einer Niederschlagungsliste aufzunehmen Eine Mitteilung an den Schuldner / die Schuldnerin über eine Niederschlagung wird nicht gegeben Durch die Niederschlagung erlischt die Schuld nicht. Die weitere Verfolgung wird somit nicht ausgeschlossen. Werden der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 oder dem Fachbereich Finanzen Anhaltspunkte bekannt, die eine Beitreibung erfolgversprechend erscheinen lassen, ist unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erstellen Zahlungen, die auf die niedergeschlagene Forderung eingehen, teilt der Fachbereich Finanzen der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 mit. Werden in kürzeren Zeitabständen Teilzahlungen geleistet, so sind diese der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 halbjährlich zusammengefasst mitzuteilen. Die Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 erstellt über die eingegangenen Beträge erneut eine Annahmeanordnung Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners / der Schuldnerin sind bei befristeten Niederschlagungen mindestens einmal jährlich drei Jahre lang auf Veranlassung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 durch den Fachbereich Finanzen zu überwachen. Es ist zu beachten, dass eine nach außen hin erscheinende Untätigkeit zur Verwirkung einer Forderung führen kann. Beim Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu überprüfen Vor Eintritt der Verjährung sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners / der Vollstreckungsschuldnerin zu prüfen, ggf. die Verjährung zu unterbrechen und die Vollstreckung fortzusetzen Sind die Versuche über drei Jahre erfolglos geblieben und liegen die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung vor, empfiehlt der Fachbereich Finanzen der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 die Umwandlung der befristeten in eine unbefristete Niederschlagung zu beantragen. 3.3 Ermächtigungs- und Zeichnungsbefugnis Über befristete Niederschlagungen entscheiden im Einzelfall a) die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 bis zu ,

5 5 b) der Kassenverwalter bei Ansprüchen auf Zahlung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten im Verwaltungszwangsverfahren bis zu , c) der Stadtkämmerer bei mehr als Die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 kann Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftige durch schriftliche Anordnung beauftragen, über befristete Niederschlagungen im Einzelfall bis zu zu entscheiden Über unbefristete Niederschlagungen entscheiden im Einzelfall a) die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 bis zu , b) der Kassenverwalter bei Ansprüchen auf Zahlung von Mahngebühren, Säumniszuschläen und Kosten im Verwaltungszwangsverfahren bis zu , c) der Stadtkämmerer bis zu (geändert zum ), d) der Verwaltungsausschuss bei mehr als (geändert zum ). Die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 kann Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte durch schriftliche Anordnung beauftragen, über unbefristete Niederschlagungen im Einzelfall bis zu zu entscheiden Für die Anordnung auf den Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldverfahren einschl. der Verfahrenskosten ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) der Fachbereich Ordnung und Umwelt zuständig. Diese Regelung gilt sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners / der Schuldnerin Für die Feststellung der Zuständigkeit ist jede Forderung und jeder Fälligkeitszeitraum für sich zu rechnen. Für die Bemessung des Wertes ist der Jahresbetrag maßgebend Im Falle der Verhinderung der entscheidungsbefugten Personen gehen die Befugnisse auf die jeweilige Vertretung über, soweit sie mit Ausnahme der Bediensteten des Fachbereiches Finanzen/Fachdienst Vollstreckung (Zuständigkeit nach Ziffer b) anordnungsberechtigt ist. 4. Erlass 4.1 Begriffsbestimmung und Voraussetzungen Der Erlass ist der dem Schuldner / der Schuldnerin gegenüber erklärte endgültige Verzicht auf eine Forderung. Auch Verzichte auf Festsetzung einer Forderung sowie Zustimmungen zu Schuldenbereinigungsplänen im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren sind wie Erlasse zu behandeln Ein Erlass wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt Forderungen sind ganz oder teilweise zu erlassen oder entsprechend niedriger festzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht Der Erlass einer verwaltungsrechtlichen Forderung wird dem Schuldner gegenüber durch einen Verwaltungsakt erklärt.

6 Zivilrechtliche Forderungen können in Absprache mit dem Schuldner im Rahmen einer vertraglichen Regelung erlassen werden. Dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen Forderungen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder entsprechend niedriger festgesetzt werden, wenn die Einziehung nach Lage des Falles für den Schuldner / die Schuldnerin eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte für den Schuldner / die Schuldnerin ist insbesondere anzunehmen, wenn er / sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete oder angerechnete Beträge erstattet oder angerechnet werden. 4.2 Verfahren Die Bearbeitung von Erlassanträgen ist a) bei Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten im Verwaltungszwangsverfahren vom Kassenverwalter und b) bei anderen Forderungen von den für die Geltendmachung von Forderungen zuständigen Organisationseinheiten gem. Ziffer 1.2 vorzunehmen. Soweit die Organisationseinheiten gem. Ziffer 1.2 nicht selbst über die Anträge entscheiden (siehe Ziffer 4.3.1), legen sie die bearbeiteten Anträge mit einem Entscheidungsvorschlag dem Fachbereich Finanzen vor. Der Fachbereich Finanzen veranlasst die Entscheidung. Die Nebenforderungen des Fachbereiches Finanzen können von der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 in Absprache mit dem Kassenverwalter in den Entscheidungsvorschlag einbezogen werden Nicht oder ungenügend begründete Anträge sind abzulehnen Erlassanträge sind stets schriftlich zu bescheiden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In den Bescheid sind auch die Nebenforderungen des Fachbereiches Finanzen einzubeziehen Wird einem Erlassantrag entsprochen, so ist von der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 eine entsprechende Annahmeabsetzungsanordnung in Höhe der Hauptforderung zu erstellen. Daneben werden auch festgesetzte Nebenforderungen von der Organisationseinheit abgesetzt, soweit es sich nicht um Nebenforderungen des Fachbereiches Finanzen handelt. 4.3 Ermächtigungs- und Zeichnungsbefugnis Über Erlasse, Festsetzungsverzichte sowie die Zustimmung zu Schuldenbereinigungsplänen im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren entscheiden im Einzelfall a) die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 bis zu 5.000, b) die Leitung der Vollstreckungsstelle bei Verbraucherinsolvenzverfahren bis zu , c) der Stadtkämmerer bis zu (geändert zum ), d) der Verwaltungsausschuss bei mehr als (geändert zum ).

7 7 Die Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 kann Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte durch schriftliche Anordnung beauftragen, über Erlassanträge im Einzelfall bis zu zu entscheiden Für die Feststellung der Zuständigkeit ist jede Forderung und jeder Fälligkeitszeitraum für sich zu rechnen. Für die Bemessung des Wertes ist der Jahresbetrag maßgebend Im Falle der Verhinderung der entscheidungsbefugten Personen gehen die Befugnisse auf die jeweilige Vertretung über, soweit sie mit Ausnahme der Bediensteten des Fachbereiches Finanzen/Fachdienst Vollstreckung (Zuständigkeit nach Ziffer b) - anordnungsberechtigt ist. 5. Zinsen 5.1 Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen. 5.2 Als angemessene Verzinsung ist regelmäßig ein Zinssatz von 2 v.h. über dem bei Gewährung der Stundung geltenden Basiszinssatz ( 247 BGB) anzusehen, bei verzinslichen Forderungen ein Zinssatz von mindestens 1 v.h. über dem für die Hauptforderung geltenden Zinssatz. 5.3 Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn a) der Zinsschuldner / die Zinsschuldnerin in seiner / ihrer wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder b) der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 5 belaufen würde. 5.4 Für die Herabsetzung bzw. den Verzicht auf die Erhebung von Zinsen gelten die Ziffern 4.2 (Verfahren beim Erlass) und 4.3 (Ermächtigungs- und Zeichnungsbefugnis beim Erlass) sinngemäß. 5.5 Verfahren Zinsen werden von den zuständigen Organisationseinheiten gem. Ziffer 1.2 berechnet und in einem besonderen Schreiben festgesetzt. Die Festsetzung der Zinsen ist grundsätzlich zusammen mit der Entscheidung über die Stundung bekannt zu machen. Sollen oder können Stundungszinsen erst nach Ende der Stundung geltend gemacht werden, sind sie sofort nach Vorliegen der Voraussetzung (Ende der Stundung) bzw. nach bekannt werden der benötigten Daten festzusetzen und zu erheben bzw. zu zahlen. Hierbei ist eine besonders sorgfältige Terminüberwachung sicherzustellen. Wird eine Stundung aufgehoben oder geändert, ist auch die auf ihr beruhende Zinsberechnung aufzuheben oder zu ändern Bei zivilrechtlichen Forderungen können Zinsen nur im Rahmen einer vertraglichen Regelung gefordert werden. Sind im Vertrag über die Hauptforderung Verzugszinsen vorgesehen, so gilt diese Regelung. 5.6 Berechnung der Zinsen Der Zinslauf beginnt am Tag des Antragseingangs, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist. Diese endet am Fälligkeitstag. Ist der Tag der Fälligkeit ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.

8 Der Zinslauf endet mit Ablauf des letzten Tages der gewährten Stundung. Eine frühere Zahlung des gestundeten Betrages zieht grundsätzlich keine neue Berechnung der Zinsen nach sich. Wird der gestundete Betrag jedoch erheblich vor Ende der Stundung gezahlt, können die Zinsen auf Antrag ermäßigt werden. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Wird wegen der gesamten Rückstände eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, ist die Bearbeitung zu koordinieren. Der / Die federführende Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin wird von der Leitung der Organisationseinheit gem. Ziffer 1.2 bestimmt. Sind Forderungen rückständig, die von verschiedenen Organisationseinheiten gem. Ziffer 1.2 festgesetzt wurden, ist die Bearbeitung ebenfalls zu koordinieren. Die Federführung liegt in diesen Fällen beim Fachbereich Finanzen. 6.2 Die Dienstanweisung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Alle entgegenstehenden internen Regelungen sind nicht mehr anzuwenden. Insbesondere wird die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass Forderungen der Stadt Göttingen vom aufgehoben. Göttingen, am 14. Januar 2008 In Vertretung gez. Suermann (Suermann) Erster Stadtrat

9 9 Anlage zu Ziffer Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung Kleinbeträge Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe (Kleinbeträge) geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Für den Bereich der Stadt Göttingen gilt die folgende Anlage zu Verwaltungsvorschriften zu 59 Landeshaushaltsordnung 1. Anforderung von Einnahmen und Anordnung zur Auszahlung von Kleinbeträgen 1.1 Einnahmen Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 EUR soll abgesehen werden (vgl. aber Nr. 6). Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5,00 EUR der Betrag von 25,00 EUR. Gegenseitigkeit besteht im Verkehr zwischen den Dienststellender Länder und des Bundes, den Dienststellen der Länder untereinander sowie den Dienststellen des Landes Niedersachsen. Im übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden. Sofern lediglich Postzustellungskosten zu erheben sind, gilt anstelle der in Satz 1 bestimmten Kleinbetragsgrenze von 5,00 EUR ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag als Kleinbetrag. 1.2 Ausgabe Beträge von weniger als 3,00 EUR sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt. 2. Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen 2.1 Erhebung von Einnahmen Beträgt der Rückstand weniger als 5,00 EUR, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 5,00 EUR für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 5,00 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nr. 1.1 Sätze 2 und 3 anzuwenden. 2.2 Leistungen von Auszahlungen Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z.b. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 3,00 EUR. Nr. 1.2 ist zu beachten. 3. Einziehung von Kleinbeträgen 3.1 Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25,00 EUR soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25,00 EUR für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25,00 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln.

10 Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100,00 EUR und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. 4. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten. 5. Nebenansprüche Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z.b. Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosen), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. 6. Ausnahmen 6.1 Die Nummern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist. 6.2 Nr. 6.1 gilt auch, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.

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