Aufnahmeverfahren Orientierungsstufe. Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten; Orientierungsstufe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aufnahmeverfahren Orientierungsstufe. Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten; Orientierungsstufe"

Transkript

1 Seite 1 Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten; Orientierungsstufe Verwaltungsvorschrift vom 5. November 2000 (K.u.U. S. 329) geändert durch: 1. Artikel 9 der Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2009 (K.u.U. S. 223) 2. Verwaltungsvorschrift vom 15. Januar 2010 (K.u.U. S. 125) 3. Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2010 (K.u.U. S. 199) I. Vorbemerkungen 1 Ziel des im Schuljahr 1979/80 eingeführten neuen Aufnahmeverfahrens ist es, Erziehungsberechtigte und Schüler durch gut fundierte Bildungsempfehlungen bei der Wahl des dem Schüler entsprechenden Bildungsweges zu unterstützen. Die Wahl zwischen den verschiedenen auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist in einem gegliederten, differenzierten Bildungswesen, wie es Baden-Württemberg besitzt, eine wichtige Entscheidung. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die es Hauptschülern, Werkrealschülern, Realschülern und Gymnasiasten entsprechend der Durchlässigkeit und den Kooperationsmöglichkeiten unseres Schulwesens ermöglicht, auch später erneut den für sie geeignetsten Bildungsweg zu wählen. Mögliche Wege zur Erlangung eines höherwertigen Schulabschlusses sollten bei der Beratung in angemessener Weise einbezogen werden. 2 Die in Baden-Württemberg eingeführte schulartabhängige Form der Orientierungsstufe erleichtert vor allem denjenigen Schülern, für die am Ende der Klasse 4 noch keine klare Schullaufbahnentscheidung getroffen werden kann, einen Schulartwechsel während der Klassen 5 und 6. Hierbei handelt es sich zwar nur um eine Minderheit von Schülern; für sie ist aber die Durchlässigkeit zwischen den Schularten für eine mögliche bzw. notwendige Laufbahnkorrektur besonders wichtig. II. Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten 1 Informationsveranstaltungen Die Erziehungsberechtigten der Schüler der vierten Grundschulklasse sind im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 in Informationsveranstaltungen über Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und Leistungsanforderungen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten zu unterrichten und zu beraten; dabei soll auch aufgezeigt werden, wie die verschiedenen Schularten zu anschließenden Bildungs- und Ausbildungsgängen vor allem auch in beruflichen Schulen weiterführen und welche Berechtigungen sie vermitteln. Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter der /2011 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis jeweiligen Grundschule einberufen und geleitet. Er lädt jeweils einen Schulleiter einer Hauptschule oder einer Werkrealschule, einer Realschule, eines Gymnasiums und einer beruflichen Schule sowie den Elternbeiratsvorsitzenden der Grundschule zu diesen Veranstaltungen ein. Er kann einen Beratungslehrer beiziehen. Der Klassenlehrer nimmt teil. 2 (aufgehoben) 3 Grundschulempfehlung (vgl. 4 der Aufnahmeverordnung) 3.1 Die Klassenkonferenz empfiehlt jedem Schüler die für ihn geeignete Schullaufbahn (Grundschulempfehlung). Bei der Erstellung der Grundschulempfehlung berücksichtigt die Klassenkonferenz das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner Leistungen sowie seine bisherige Entwicklung.Wenn erforderlich, soll der Klassenkonferenz eine Aussprache des Klassenlehrers mit den Erziehungsberechtigten vorausgegangen sein. Über das Ergebnis der Aussprache berichtet der Klassenlehrer der Klassenkonferenz. 3.2 Die Grundschulempfehlung wird ausgesprochen für Werkrealschule, Hauptschule bzw. Werkrealschule, Hauptschule oder Realschule bzw. Werkrealschule, Hauptschule oder Realschule oder Gymnasium. Die Grundschulempfehlung wird den Erziehungsberechtigten auf einem Formblatt in doppelter Ausfertigung übersandt. Die Mehrfertigung dient ihnen zur Anmeldung der Schüler bei der aufnehmenden Schule. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf 4 der Aufnahmeverordnung verwiesen. Das Anmeldezeugnis wird in Form einer Liste aufgestellt und dient als Grundlage für die Erstellung der Grundschulempfehlung; es wird nicht auf einem Zeugnisformular an die Eltern ausgegeben.wenn sich der betreffende Schüler einer Aufnahmeprüfung unterziehen muss, wird das Anmeldezeugnis auf der Rückseite des Blattes 4 des für die Aufnahmeprüfung vorgesehenen Formulars derjenigen Grundschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule, an der die Prüfung stattfindet, mitgeteilt. Gegebenenfalls sind besondere Hinweise der abgebenden Grundschule über das Kind (z.b. Schüler nimmt an besonderen Fördermaßnahmen im Fach Deutsch teil) zusammen mit dem Anmeldezeugnis an die prüfende Schule zu geben. 3.3 Sofern die Erziehungsberechtigten dies wünschen, findet eine Aussprache über die Empfehlung mit dem Klassenlehrer statt. Der Mitteilung der Grundschulempfehlung an die Erziehungsberechtigten wird ein Formblatt (Rückmeldung) beigefügt. Auf diesem werden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, dass der Grundschule mitzuteilen ist, ob sie ihr Kind bei einer der Grundschulempfehlung entsprechenden Schulart anmelden wollen bzw. ob sie von der Empfehlung abweichen und ihr Kind an einem besonderen Beratungsverfahren oder /2011 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

3 Seite 3 ohne dieses unmittelbar an der Aufnahmeprüfung teilnehmen lassen wollen. 4 Gemeinsame Bildungsempfehlung (vgl. 5 der Aufnahmeverordnung) 4.1 Die Grundschule teilt den Erziehungsberechtigten, die von der Grundschulempfehlung abweichen wollen und die Teilnahme ihres Kindes an einem besonderen Beratungsverfahren wünschen, den Termin für die Testdurchführung mit. Die technische Durchführung obliegt den jeweiligen Grundschulen. Nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt können die Schüler mehrerer Grundschulen gemeinsam am Testverfahren teilnehmen. 4.2 Im Rahmen dieses besonderen Beratungsverfahrens führt ein Beratungslehrer zwei verschiedene allgemeine Begabungstests durch, die landesweit einheitlich festgelegt und nach den vorgegebenen Normen ausgewertet werden. In Ausnahmefällen kann die Testdurchführung einem anderen damit vertrauten Lehrer übertragen werden. Die Grundschule informiert den Beratungslehrer über das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten des jeweiligen Schülers. 4.3 Ausgehend von der Grundschulempfehlung und den Ergebnissen der Begabungstests führen der Klassenlehrer und der Beratungslehrer mit den Erziehungsberechtigten soweit diese es wünschen ein Beratungsgespräch. Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen. 4.4 Im Anschluss an das Beratungsgespräch wird von der Klassenkonferenz, an der der Beratungslehrer mit Stimmrecht teilnimmt, die Gemeinsame Bildungsempfehlung beschlossen. Hinsichtlich des Inhalts gelten die Kategorien der Grundschulempfehlung (vgl. Ziff. 3.2). Die Gemeinsame Bildungsempfehlung wird den Erziehungsberechtigten auf einem Formblatt in doppelter Ausfertigung übersandt. Die Mehrfertigung dient ihnen zur Anmeldung des Schülers bei der aufnehmenden Schule. Der Gemeinsamen Bildungsempfehlung ist ein Formblatt für die Rückmeldung beigefügt. Auf diesem werden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, dass der Grundschule mitzuteilen ist, ob sie ihr Kind bei einer der Gemeinsamen Bildungsempfehlung entsprechenden Schulart anmelden bzw. ob sie von der Empfehlung abweichen und ihr Kind an der Aufnahmeprüfung teilnehmen lassen wollen. 5 Aufnahme in die Orientierungsstufe 5.1 Zum vorgesehenen Termin melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind unter Abgabe der Grundschulempfehlung bzw. der Gemeinsamen Bildungsempfehlung bei der aufnehmenden Hauptschule,Werkrealschule, Realschule bzw. beim aufnehmenden Gymnasium an /2011 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Erfüllt das Kind gemäß Grundschulempfehlung bzw. Gemeinsamer Bildungsempfehlung die Voraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte Schulart nicht, muss es sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf 6 bis 10 der Aufnahmeverordnung verwiesen. Für Erziehungsberechtigte, deren Kind eine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wird ein gesonderter Meldetermin nach Abschluss der Aufnahmeprüfung festgelegt (vgl. 2 der Aufnahmeverordnung). Die aufnehmende Schule teilt der abgebenden Grundschule die Aufnahme des Schülers mit. Die Erziehungsberechtigten sind bei der Anmeldung ihrer Kinder, falls es gewünscht wird, über den weiteren Bildungsweg an der weiterführenden Schule zu beraten. 5.2 Falls bei einzelnen Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens die besonderen Fördermaßnahmen im Fach Deutsch in Klasse 5 fortgesetzt werden sollen, teilt der Schulleiter der Grundschule dies formlos auf einem gesonderten Blatt der aufnehmenden Schule mit. 1 Personaler Bezug III. Die Orientierungsstufe Der personale Bezug, der die Grundschularbeit weitgehend prägt, ist in den Klassenstufen 5 und 6 nach Möglichkeit fortzuführen. Dem Klassenlehrer dieser Klassenstufen obliegen hierbei besonders wichtige Aufgaben. Er soll daher seine Klasse möglichst in wenigstens vier Wochenstunden unterrichten. U.a. informiert der Klassenlehrer die Schüler seiner Klasse zu Schuljahresbeginn über die Unterrichtsarbeit der Schule und der Klassenstufe. Er beobachtet in Zusammenarbeit mit den in der Klasse unterrichtenden Fachlehrern und dem Schulleiter die Persönlichkeits- und Leistungsentwicklung der Schüler seiner Klasse und stellt, falls dies erforderlich ist, Kontakte mit den Eltern her. 2 Fördermaßnahmen Während der Klassenstufen 5 und 6 werden Fördermaßnahmen angeboten. Der Förderunterricht wird in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik erteilt /2011 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

5 Seite 5 Mit dem Förderunterricht sollen insbesondere Laufbahnkorrekturen innerhalb der Orientierungsstufe vorbereitet oder/und abgesichert sowie vorübergehende Lücken einzelner Schüler geschlossen werden. Eine Teilnahme am Förderunterricht kann daher nur in einem zeitlich begrenzten Umfang von in der Regel ca. sechs Wochen erfolgen. Beim Förderunterricht können Schüler aus Parallelklassen zusammengenommen werden. Die Gruppengröße sollte mindestens 8, höchstens 16 Schüler betragen. Die gleichzeitige Teilnahme derselben Schüler am Förderunterricht in drei Fächern ist nicht zulässig. Der Förderunterricht darf nicht die Funktion von Nachhilfestunden erhalten. 3 Beratungslehrereinsatz in der Orientierungsstufe Der Tätigkeit der Beratungslehrer kommt in der Orientierungsstufe besondere Bedeutung zu, um kontinuierlich erforderliche Korrekturen der Schullaufbahn durch Beratung der Eltern zu erleichtern. 4 Kontakt zwischen Schule und Elternhaus Besonders in den Klassenstufen 4 bis 6 ist ein enger Kontakt zwischen Schule und Elternhaus erforderlich. Durch verstärkte Information und Beratung der Eltern sowie durch Informationen, die die Eltern der Schule über die Entwicklung ihrer Kinder geben können, kann eine mögliche bzw. notwendige Laufbahnkorrektur erkannt bzw. vorbereitet werden. Zur Verbesserung der Elterninformation bietet sich vor allem eine Verstärkung der Arbeit der Klassenpflegschaft an ( 56 Schulgesetz). 5 Schullaufbahnkorrekturen und Wiederholungsmöglichkeit innerhalb der Orientierungsstufe 5.1 Am Ende eines Schulhalbjahres der Orientierungsstufe kann, unbeschadet 1 Abs. 5 der Realschulversetzungsordnung und der Versetzungsordnung Gymnasien, eine Bildungsempfehlung ausgesprochen werden. Dies gilt insbesondere, wenn erwartet werden kann, dass ein Schüler den Anforderungen einer anderen Schulart voraussichtlich gerecht werden bzw. den Anforderungen der besuchten Schulart voraussichtlich nicht mehr entsprechen kann. Hierbei orientiert sich die Klassenkonferenz an der multilateralen Versetzungsordnung vom 19. Juli 1985 in der jeweils geltenden Fassung bzw. an der für die jeweilige Schulart geltenden Versetzungsordnung. So weit möglich, nimmt der Beratungslehrer an der Sitzung der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teil.vorsitzender der Klassenkonferenz in den o. a. Fällen ist der Schulleiter. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Bildungsempfehlung wird den Erziehungsberechtigten in schriftlicher oder mündlicher Form mitgeteilt. Die Entscheidung über einen eventuellen Wechsel treffen die Erziehungsberechtigten.

6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis Wurde eine Empfehlung nach 1 Abs. 5 der Realschulversetzungsordnung oder der Versetzungsordnung Gymnasien ausgesprochen, findet, sofern die Erziehungsberechtigten dies wünschen, vor einem Schulwechsel ein Beratungsgespräch mit der Schule statt, an dem auch ein Lehrer der entsprechenden Klasse der aufnehmenden Schule teilnimmt. 5.2 Jeweils am Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufen 5 und 6 erfolgt eine Versetzungsentscheidung. 5.3 Die Wiederholungsmöglichkeit innerhalb der Klassenstufen 5 und 6 richtet sich nach der geltenden Versetzungsordnung.Wird es von den Erziehungsberechtigten gewünscht, kann ein Schüler an Stelle der Wiederholung einer Klassenstufe der besuchten Schulart auch in die nächsthöhere Klassenstufe einer anderen Schulart vorrücken, soweit er die Voraussetzungen hierzu nach der multilateralen Versetzungsordnung erfüllt. 6 Die Klassenkonferenz Die Klassenkonferenz soll die sich aus der laufenden Unterrichtsarbeit ergebenden Fragen in regelmäßigen Abständen beraten. Pro Schulhalbjahr ist neben den Zeugnis- und Versetzungskonferenzen wenigstens eine Klassenkonferenz durchzuführen; kleine Schulen können ausnahmsweise hiervon absehen, sofern sich ihnen eine geeignetere Möglichkeit bietet. Hierbei sollten insbesondere erörtert werden: Arbeitsverhalten und Motivation der Klassen und einzelner Schüler bzw. Schülergruppen Aussprache über Fragen der Unterrichtsstile und der Unterrichtsorganisation Einübung von Lern- und Arbeitstechniken Abstimmung von Hausaufgaben Verfahren zur Abstimmung der Termine für Klassenarbeiten und sonstige schriftliche Wiederholungen Entwicklung sozialer Aktivitäten innerhalb der Klasse Vorbereitung und Durchführung der Elterninformationen Vorbereitung von Einzelentscheidungen über die Korrektur eines Bildungsganges. Die Abstimmung der Maßstäbe für die Leistungsbeurteilung ist im Rahmen der hierfür vorgesehenen Stufen- und Fachkonferenzen zu beraten. Dasselbe gilt für die Stoffverteilung auf Grund des Bildungsplans.

7 Seite 7 7 Zusammenarbeit zwischen den Schularten 7.1 Zur Erörterung der ihre Schulen gemeinsam berührenden Fragen muss zwischen den Leitern der auf der Grundschule aufbauenden Schulen und der in deren Einzugsbereich liegenden Grundschulen mindestens ein Informationsgespräch pro Schuljahr stattfinden. Hierbei sollen vor allem Fragen der Lehrmittel, der Elterninformation, der Anwendung der Regelungen für das Aufnahmeverfahren und die Orientierungsstufe, der schulartübergreifenden Lehrerkontakte sowie der Organisation von Unterrichtshospitationen erörtert werden. Es empfiehlt sich, für alle Fragen der Zusammenarbeit zwischen den Schulen einen Koordinator zu benennen. Die Leiter der Staatlichen Schulämter werden gebeten, mit den Leitern der Gymnasien eine sinnvolle Zuordnung von kooperierenden Schulen zu vereinbaren und eine konkrete Zusammenarbeit zwischen diesen Schulen in die Wege zu leiten. 7.2 Soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, ist schulartübergreifender Lehrereinsatz möglich. 7.3 Die Lehrer, die in den Klassen 4 der Grundschulen und in den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten unterrichten, sollen in jedem Schuljahr gegenseitige Kontakte aufnehmen. Diese dienen vor allem der gegenseitigen Information über Ziele, Grundlagen und Methoden des Fachunterrichts. Erforderlich ist die Kenntnis der für die benachbarten Schularten maßgeblichen Bildungspläne sowie der verwendeten Lehr- und Lernmittel. Möglichkeiten für eine verstärkte gegenseitige Abstimmung im Rahmen der Bildungspläne, die sich bei den schulartübergreifenden Kontakten aufzeigen, sollen Grundlage für die weitere Arbeit sein. Soweit gegenseitige Unterrichtshospitationen möglich sind, sollten sie von den Fachlehrern wahrgenommen werden, um einen unmittelbaren Einblick in die Unterrichtspraxis der benachbarten Schulen zu gewinnen. Die bei der Durchführung von Hospitationen gegebenenfalls in Kauf zu nehmenden Unterrichtsausfälle sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Lehrerkontakte und Unterrichtshospitationen gelten als Dienstgeschäfte. 7.4 In der Orientierungsstufe sollten gemeinsame Fachkonferenzen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten eingerichtet werden. Sie haben das Ziel, den Lehrkräften die Möglichkeit zu bieten, gemeinsame Aufgaben und Probleme, insbesondere fachspezifische Fragen (z. B. Abstimmung der Unterrichtsplanung und -durchführung, der Maßstäbe bei der Leistungsbeurteilung, des Einsatzes von Lehr- und Lernmitteln) zu erörtern. An diesen Fachkonferenzen sollten alle Lehrer teilnehmen, die das entsprechende Fach an der Orientierungsstufe unterrichten.

8 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis IV. Formulare Für die Durchführung des Beratungs- und Aufnahmeverfahrens sind die in der Anlage beigefügten Formulare zu verwenden. V. Schlussbestimmung Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

9 Seite 9 ABSENDER: Anlage 1 Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Grundschulempfehlung Blatt 1 Dieses Original der Grundschulempfehlung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. GRUNDSCHULEMPFEHLUNG Sehr geehrte Eltern, die Klassenkonferenz der Grundschule hat über die Grundschulempfehlung für den Besuch der weiterführenden Schulen beraten. Sie ist dabei zu der Auffassung gelangt, für Ihr Kind den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium zu empfehlen. Die Klassenkonferenz gibt diese Empfehlung auf Grund der von Ihrem Kind erzielten Noten, seines Lern- und Arbeitsverhaltens, der Art und Ausprägung seiner Leistungen, sowie auf Grund seiner bisherigen Entwicklung. Die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn Ihres Kindes liegt unter Berücksichtigung dieser Empfehlung nunmehr in Ihrer Verantwortung. Sofern Sie vor Ihrer Entscheidung noch eine Aussprache über die Grundschulempfehlung mit dem Klassenlehrer / der Klassenlehrerin wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Unabhängig davon bitten wir Sie, uns Ihre Entscheidung bis spätestens mitzuteilen. Benutzen Sie dazu Blatt 3 (Rückmeldung der Eltern an die Grundschule). Wenn Ihr Wunsch der Grundschulempfehlung entspricht, können Sie Ihr Kind vom bis unter Vorlage der Mehrfertigung dieses Schreibens sowie der Geburtsurkunde an der künftigen Schule Ihres Kindes anmelden. Wenn Ihr Wunsch der Grundschulempfehlung nicht entspricht, bitten wir, noch keine Anmeldung vorzunehmen und im Interesse Ihres Kindes die zusätzlichen Beratungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Beachten Sie bitte dazu die Ausführungen auf der Rückseite dieses Schreibens. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin)

10 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis Bitte beachten: 1. Beratungslehrer/in Eltern, die ihr Kind an der Orientierungsstufe einer anderen Schulart als der empfohlenen anmelden möchten, steht als weitere Entscheidungshilfe ein Beratungslehrer / eine Beratungslehrerin zur Verfügung, der/die allgemeine Begabungstests durchführt, die etwa drei Unterrichtsstunden dauern. Ausgehend von der Grundschulempfehlung und den Ergebnissen der Begabungstests führen der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin und der Beratungslehrer / die Beratungslehrerin mit den Erziehungsberechtigten soweit diese es wünschen ein Beratungsgespräch. Im Anschluss daran wird von der Klassenkonferenz die Gemeinsame Bildungsempfehlung beschlossen. 2. Aufnahmeprüfung Eine Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe an der Realschule und an dem Gymnasium muss abgelegt werden, wenn keine Übereinstimmung zwischen Grundschulempfehlung und dem Elternwunsch besteht und auf eine zusätzliche Beratung durch einen Beratungslehrer / eine Beratungslehrerin verzichtet wird. keine Übereinstimmung zwischen der Gemeinsamen Bildungsempfehlung und dem Elternwunsch besteht. Diese Prüfung findet an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule statt, die Sie über die Einzelheiten informieren wird. Schüler/innen, die in der Aufnahmeprüfung im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 und in jedem dieser Fächer mindestens 4,0 erreicht haben, können die Realschule oder die Werkrealschule/Hauptschule besuchen. Schüler/innen, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht haben, können das Gymnasium oder die Realschule oder die Werkrealschule/Hauptschule besuchen. 3. Hinweis Die abgegebene Grundschulempfehlung wird gegenstandslos, wenn a) ein Schüler / eine Schülerin das Bildungsziel der Grundschule nicht erreicht, d. h. nicht in Klasse 5 versetzt werden kann, b) die Zuweisung in eine Sonderschule erforderlich werden sollte, c) die Klasse 4 der Grundschule ausnahmsweise freiwillig wiederholt werden darf.

11 Seite 11 ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Grundschulempfehlung Blatt 2 Diese Mehrfertigung der Grundschulempfehlung ist bei der Anmeldung an der gewünschten Schule vorzulegen. GRUNDSCHULEMPFEHLUNG Sehr geehrte Eltern, die Klassenkonferenz der Grundschule hat über die Grundschulempfehlung für den Besuch der weiterführenden Schulen beraten. Sie ist dabei zu der Auffassung gelangt, für Ihr Kind den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium zu empfehlen. Die Klassenkonferenz gibt diese Empfehlung auf Grund der von Ihrem Kind erzielten Noten, seines Lern- und Arbeitsverhaltens, der Art und Ausprägung seiner Leistungen, sowie auf Grund seiner bisherigen Entwicklung. Die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn Ihres Kindes liegt unter Berücksichtigung dieser Empfehlung nunmehr in Ihrer Verantwortung. Sofern Sie vor Ihrer Entscheidung noch eine Aussprache über die Grundschulempfehlung mit dem Klassenlehrer / der Klassenlehrerin wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Unabhängig davon bitten wir Sie, uns Ihre Entscheidung bis spätestens mitzuteilen. Benutzen Sie dazu Blatt 3 (Rückmeldung der Eltern an die Grundschule). Wenn Ihr Wunsch der Grundschulempfehlung entspricht, können Sie Ihr Kind vom bis unter Vorlage der Mehrfertigung dieses Schreibens sowie der Geburtsurkunde an der künftigen Schule Ihres Kindes anmelden. Wenn Ihr Wunsch der Grundschulempfehlung nicht entspricht, bitten wir, noch keine Anmeldung vorzunehmen und im Interesse Ihres Kindes die zusätzlichen Beratungsmöglichkeiten wahrzunehmen. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin)

12 Seite 12 zum Vorschriftenverzeichnis Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Grundschulempfehlung Blatt 3 Senden Sie dieses Formblatt in jedem Fall ausgefüllt an die abgebende Grundschule zurück. RÜCKMELDUNG der Eltern an die Grundschule Zutreffendes bitte ankreuzen Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben die Mitteilung erhalten, die für unser Kind den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium empfiehlt. Unser Wunsch und die Grundschulempfehlung stimmen überein. Wir wünschen, dass unser Kind die Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium besucht. Unser Wunsch und die Grundschulempfehlung stimmen nicht überein. Wir beabsichtigen deshalb, unser Kind an dem besonderen Beratungsverfahren und den dabei durchzuführenden Begabungstests teilnehmen zu lassen. unser Kind ohne weitere Beratung an einer Aufnahmeprüfung an der noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grundund Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule teilnehmen zu lassen, da es die Orientierungsstufe an der Realschule besuchen soll. am Gymnasium (Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten)

13 Seite 13 Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Grundschulempfehlung Blatt 4 Diese Mehrfertigung der Grundschulempfehlung verbleibt bei der abgebenden Grundschule als Entwurf. GRUNDSCHULEMPFEHLUNG Sehr geehrte Eltern, die Klassenkonferenz der Grundschule hat über die Grundschulempfehlung für den Besuch der weiterführenden Schulen beraten. Sie ist dabei zu der Auffassung gelangt, für Ihr Kind den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium zu empfehlen. Die Klassenkonferenz gibt diese Empfehlung auf Grund der von Ihrem Kind erzielten Noten, seines Lern- und Arbeitsverhaltens, der Art und Ausprägung seiner Leistungen, sowie auf Grund seiner bisherigen Entwicklung. Die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn Ihres Kindes liegt unter Berücksichtigung dieser Empfehlung nunmehr in Ihrer Verantwortung. Sofern Sie vor Ihrer Entscheidung noch eine Aussprache über die Grundschulempfehlung mit dem Klassenlehrer / der Klassenlehrerin wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Unabhängig davon bitten wir Sie, uns Ihre Entscheidung bis spätestens mitzuteilen. Benutzen Sie dazu Blatt 3 (Rückmeldung der Eltern an die Grundschule). Wenn Ihr Wunsch der Grundschulempfehlung entspricht, können Sie Ihr Kind vom bis unter Vorlage der Mehrfertigung dieses Schreibens sowie der Geburtsurkunde an der künftigen Schule Ihres Kindes anmelden. Wenn Ihr Wunsch der Grundschulempfehlung nicht entspricht, bitten wir, noch keine Anmeldung vorzunehmen und im Interesse Ihres Kindes die zusätzlichen Beratungsmöglichkeiten wahrzunehmen. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin)

14 Seite 14 zum Vorschriftenverzeichnis Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Grundschulempfehlung Blatt 5 Diese Fertigung ist nach Rücklauf von Blatt 3 dem Staatlichen Schulamt zuzusenden, wenn der Schüler an einer Aufnahmeprüfung teilnehmen soll. MELDUNG an das Staatliche Schulamt zur Aufnahmeprüfung Die Klassenkonferenz der Grundschule hat über die Grundschulempfehlung für den Besuch der weiterführenden Schulen beraten. Sie ist dabei zu der Auffassung gelangt, für den o. g. Schüler / die o. g. Schülerin den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium zu empfehlen. Diese Grundschulempfehlung und der Elternwunsch stimmen nicht überein. Die Eltern wollen ihr Kind ohne weitere Beratung an einer Aufnahmeprüfung an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule teilnehmen lassen. Das Staatliche Schulamt wird gebeten, den o. g. Schüler / die o. g. Schülerin zur Aufnahmeprüfung einzuteilen. Anlagen: 1 vorbereiteter Vordrucksatz Aufnahmeprüfung. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin) Anschrift des Staatlichen Schulamts

15 Seite 15 ABSENDER: Anlage 2 Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Gemeinsame Bildungsempfehlung Blatt 1 Dieses Original der Gemeinsamen Bildungsempfehlung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. GEMEINSAME BILDUNGSEMPFEHLUNG Sehr geehrte Eltern, Ihr Kind hat auf Ihren Wunsch hin an einem besonderen Beratungsverfahren teilgenommen. Die Klassenkonferenz hat mit dem Beratungslehrer / der Beratungslehrerin erneut beraten und folgende Gemeinsame Bildungsempfehlung beschlossen: Ihrem Kind wird der Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium empfohlen. Wenn Ihr Wunsch dieser Gemeinsamen Bildungsempfehlung entspricht, können Sie Ihr Kind vom bis unter Vorlage der Mehrfertigung dieses Schreibens sowie der Geburtsurkunde an der künftigen Schule Ihres Kindes anmelden Wenn Ihr Wunsch dieser Gemeinsamen Bildungsempfehlung nicht entspricht, muss Ihr Kind an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule eine Aufnahmeprüfung ablegen. Nehmen Sie in diesem Fall noch keine Anmeldung vor. Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung bis spätestens der Schulleitung der Grundschule mitzuteilen. Benutzen Sie dazu Blatt 3 (Rückmeldung der Eltern an die Grundschule). Beachten Sie bitte die Ausführungen auf der Rückseite dieses Schreibens. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin)

16 Seite 16 zum Vorschriftenverzeichnis Bitte beachten: 1. Aufnahmeprüfung Diese Prüfung findet an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule statt, die Sie über die Einzelheiten informieren wird. Schüler/innen, die in der Aufnahmeprüfung im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 und in jedem dieser Fächer mindestens 4,0 erreicht haben, können die Realschule oder die Werkrealschule/Hauptschule besuchen. Schüler/innen, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht haben, können das Gymnasium oder die Realschule oder die Werkrealschule/Hauptschule besuchen. 2. Hinweis Die abgegebene Grundschulempfehlung wird gegenstandslos, wenn a) ein Schüler / eine Schülerin das Bildungsziel der Grundschule nicht erreicht, d. h. nicht in Klasse 5 versetzt werden kann, b) die Zuweisung in eine Sonderschule erforderlich werden sollte, c) die Klasse 4 der Grundschule ausnahmsweise freiwillig wiederholt werden darf.

17 Seite 17 ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Gemeinsame Bildungsempfehlung Blatt 2 Diese Mehrfertigung der Gemeinsamen Bildungsempfehlung ist bei der Anmeldung bei der aufnehmenden Schule vorzulegen. GEMEINSAME BILDUNGSEMPFEHLUNG Sehr geehrte Eltern, Ihr Kind hat auf Ihren Wunsch hin an einem besonderen Beratungsverfahren teilgenommen. Die Klassenkonferenz hat mit dem Beratungslehrer / der Beratungslehrerin erneut beraten und folgende Gemeinsame Bildungsempfehlung beschlossen: Ihrem Kind wird der Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium empfohlen. Wenn Ihr Wunsch dieser Gemeinsamen Bildungsempfehlung entspricht, können Sie Ihr Kind vom bis unter Vorlage der Mehrfertigung dieses Schreibens sowie der Geburtsurkunde an der künftigen Schule Ihres Kindes anmelden. Wenn Ihr Wunsch dieser Gemeinsamen Bildungsempfehlung nicht entspricht, muss Ihr Kind an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule eine Aufnahmeprüfung ablegen. Nehmen Sie in diesem Fall noch keine Anmeldung vor. Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung bis spätestens der Schulleitung der Grundschule mitzuteilen. Benutzen Sie dazu Blatt 3 (Rückmeldung der Eltern an die Grundschule). (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin)

18 Seite 18 zum Vorschriftenverzeichnis Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Gemeinsame Bildungsempfehlung Blatt 3 Senden Sie dieses Formblatt in jedem Fall ausgefüllt an die abgebende Grundschule zurück. RÜCKMELDUNG der Eltern an die Grundschule Zutreffendes bitte ankreuzen Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben die Mitteilung erhalten, dass die Klassenkonferenz mit dem Beratungslehrer / der Beratungslehrerin erneut beraten hat und für unser Kind den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium empfiehlt. Unser Wunsch und die Gemeinsame Bildungsempfehlung stimmen überein. Wir wünschen, dass unser Kind die Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium besucht. Unser Wunsch und die Gemeinsame Bildungsempfehlung stimmen nicht überein. Unser Kind soll die Orientierungsstufe an der Realschule besuchen. am Gymnasium Wir beabsichtigen deshalb, unser Kind an einer Aufnahmeprüfung an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule teilnehmen zu lassen. (Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten)

19 Seite 19 Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Gemeinsame Bildungsempfehlung Blatt 4 Diese Mehrfertigung der Gemeinsamen Bildungsempfehlung verbleibt bei der abgebenden Grundschule als Entwurf. GEMEINSAME BILDUNGSEMPFEHLUNG Sehr geehrte Eltern, Ihr Kind hat auf Ihren Wunsch hin an einem besonderen Beratungsverfahren teilgenommen. Die Klassenkonferenz hat mit dem Beratungslehrer / der Beratungslehrerin erneut beraten und folgende Gemeinsame Bildungsempfehlung beschlossen: Ihrem Kind wird der Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium empfohlen. Wenn Ihr Wunsch dieser Gemeinsamen Bildungsempfehlung entspricht, können Sie Ihr Kind vom bis unter Vorlage der Mehrfertigung dieses Schreibens sowie der Geburtsurkunde an der künftigen Schule Ihres Kindes anmelden. Wenn Ihr Wunsch dieser Gemeinsamen Bildungsempfehlung nicht entspricht, muss Ihr Kind an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule eine Aufnahmeprüfung ablegen. Nehmen Sie in diesem Fall noch keine Anmeldung vor. Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung bis spätestens der Schulleitung der Grundschule mitzuteilen. Benutzen Sie dazu Blatt 3 (Rückmeldung der Eltern an die Grundschule). (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin)

20 Seite 20 zum Vorschriftenverzeichnis ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Gemeinsame Bildungsempfehlung Blatt 5 Diese Fertigung ist nach Rücklauf von Blatt 3 dem Staatlichen Schulamt zuzusenden, wenn der Schüler an einer Aufnahmeprüfung teilnehmen soll. MELDUNG an das Staatliche Schulamt zur Aufnahmeprüfung Die Klassenkonferenz hat mit dem Beratungslehrer / der Beratungslehrerin erneut beraten und als Gemeinsame Bildungsempfehlung beschlossen, dem Kind den Besuch der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Realschule dem Gymnasium zu empfehlen. Diese Gemeinsame Bildungsempfehlung und der Elternwunsch stimmen nicht überein. Die Eltern wollen ihr Kind an einer Aufnahmeprüfung an einer noch zu bestimmenden Grundschule bzw. Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule teilnehmen lassen. Das Staatliche Schulamt wird gebeten, den o. g. Schüler / die o. g. Schülerin zur Aufnahmeprüfung einzuteilen. Anlagen: 1 vorbereiteter Vordrucksatz Aufnahmeprüfung. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin) Anschrift des Staatlichen Schulamts

21 Seite 21 Anlage 3 Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Aufnahmeprüfung Blatt 1 Fertigung für die prüfende Schule (nur absenden, wenn sie von der abgebenden Grundschule abweicht). AUFNAHMEPRÜFUNG Mitteilung des Prüfungstermins Der o. g. Schüler / Die o. g. Schülerin wurde dem Staatlichen Schulamt von der Grundschule zur Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe gemeldet. Die Prüfung findet am um an Ihrer Schule (siehe unten) statt. Die Grundschule und die Eltern sind verständigt. (Unterschrift des Staatlichen Schulamts) ABSENDER: Anschrift der prüfenden Schule Anschrift und Telefonnummer des Staatlichen Schulamts

22 Seite 22 zum Vorschriftenverzeichnis Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Aufnahmeprüfung Blatt 2 Fertigung für die abgebende Schule AUFNAHMEPRÜFUNG Mitteilung des Prüfungstermins Der o. g. Schüler / Die o. g. Schülerin wurde dem Staatlichen Schulamt von der Grundschule zur Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe gemeldet. Die Prüfung findet am um an der unten genannten Schule statt. Es wird gebeten, die Eltern mit Blatt 3 zu verständigen und wenn der Schüler nicht an Ihrer Schule geprüft wird der prüfenden Schule mit Blatt 4 das Anmeldezeugnis mitzuteilen. (Unterschrift des Staatlichen Schulamts) ABSENDER: Anschrift der prüfenden Schule Anschrift und Telefonnummer des Staatlichen Schulamts

23 Seite 23 ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Aufnahmeprüfung Blatt 3 Fertigung für die Eltern AUFNAHMEPRÜFUNG Mitteilung des Prüfungstermins Sehr geehrte Eltern! Gemäß Ihrem Wunsch soll Ihr Kind an einer Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe teilnehmen. Die Prüfung findet am um an der unten genannten Schule statt. (Unterschrift des Schulleiters / der Schulleiterin) Anschrift der prüfenden Schule

24 Seite 24 zum Vorschriftenverzeichnis ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der abgebenden Grundschule Aufnahmeprüfung Blatt 4 Fertigung für die prüfende Schule AUFNAHMEPRÜFUNG Mitteilung des Anmeldezeugnisses Nach Mitteilung des Staatlichen Schulamts soll der o. g. Schüler / die o. g. Schülerin am um an der Aufnahmeprüfung teilnehmen. Er/Sie möchte die Orientierungsstufe an der Realschule am Gymnasium besuchen. Auf der Rückseite werden hierzu die Anmeldenoten des Schülers / der Schülerin mitgeteilt. (Unterschrift der abgebenden Grundschule) Anschrift der prüfenden Schule

25 Seite 25 Familienname Vorname Klasse wird von der abgebenden Grundschule ausgefüllt (a) Deutsch (b) Mathematik (c) Durchschnittsnote aus Deutsch u. Mathematik (a + b) : 2 Besondere Hinweise: 1. Anmeldezeugnis Religionslehre Mensch, Natur und Kultur Bewegung, Spiel und Sport wird von der prüfenden Schule ausgefüllt Nachschrift Aufsatz Durchschnittsnote Note Deutsch Gesamtnote Deutsch 2. Prüfungsergebnis Deutsch a) Schriftliche Prüfung Mathematik Prüfungsergebnis (Gesamtdurchschnitt) Prüfungsarbeit b) Mündliche Prüfung ja nein Note Mathematik Gesamtnote Mathematik Auf Grund des Prüfungsergebnisses kann der Schüler / die Schülerin die Klasse 5 der Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium besuchen. Berichterstatter(in) Vorsitzende(r) Mitberichterstatter(in) Datum

26 Seite 26 zum Vorschriftenverzeichnis ABSENDER: Anlage 4 Anschrift und Telefonnummer der prüfenden Schule Prüfungsbescheid Blatt 1 Fertigung für die Eltern PRÜFUNGSBESCHEID Sehr geehrte Eltern! Ihr Kind hat an der Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe teilgenommen und folgendes Ergebnis erreicht: Gesamtnote Deutsch Gesamtnote Mathematik. Auf Grund dieses Ergebnisses kann Ihr Kind die Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium besuchen. Sie können Ihr Kind nun bis spätestens an einer diesem Prüfungsbescheid entsprechenden Schulart anmelden (bringen Sie den Prüfungsbescheid sowie die Geburtsurkunde hierzu bitte mit). (Unterschrift der prüfenden Schule) Anschrift der abgebenden Grundschule

27 Seite 27 ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der prüfenden Schule Prüfungsbescheid Blatt 2 Mehrfertigung zur Vorlage bei der Anmeldung PRÜFUNGSBESCHEID Sehr geehrte Eltern! Ihr Kind hat an der Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe teilgenommen und folgendes Ergebnis erreicht: Gesamtnote Deutsch Gesamtnote Mathematik. Auf Grund dieses Ergebnisses kann Ihr Kind die Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium besuchen. Sie können Ihr Kind nun bis spätestens an einer diesem Prüfungsbescheid entsprechenden Schulart anmelden (bringen Sie den Prüfungsbescheid sowie die Geburtsurkunde hierzu bitte mit). (Unterschrift der prüfenden Schule) Anschrift der abgebenden Grundschule

28 Seite 28 zum Vorschriftenverzeichnis Anschrift und Telefonnummer der prüfenden Schule Prüfungsbescheid Blatt 3 Entwurf für die prüfende Schule PRÜFUNGSBESCHEID Sehr geehrte Eltern! Ihr Kind hat an der Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe teilgenommen und folgendes Ergebnis erreicht: Gesamtnote Deutsch Gesamtnote Mathematik. Auf Grund dieses Ergebnisses kann Ihr Kind die Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium besuchen. Sie können Ihr Kind nun bis spätestens an einer diesem Prüfungsbescheid entsprechenden Schulart anmelden (bringen Sie den Prüfungsbescheid sowie die Geburtsurkunde hierzu bitte mit). (Unterschrift der prüfenden Schule) Anschrift der abgebenden Schule

29 Seite 29 ABSENDER: Anschrift und Telefonnummer der prüfenden Schule Prüfungsbescheid Blatt 4 Mehrfertigung für die abgebende Grundschule PRÜFUNGSBESCHEID Der o. g. Schüler / Die o. g. Schülerin hat an der Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe teilgenommen und folgendes Ergebnis erreicht: Gesamtnote Deutsch Gesamtnote Mathematik. Auf Grund dieses Ergebnisses kann der Schüler / die Schülerin die Orientierungsstufe an der Werkrealschule, Hauptschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule der Werkrealschule/Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium besuchen. (Unterschrift der prüfenden Schule) Anschrift der abgebenden Grundschule

der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule der Realschule, der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule

der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule der Realschule, der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule Grundschulempfehlung (Blatt 1) Dieses Original der Grundschulempfehlung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. GRUNDSCHULEMPFEHLUNG Geburtstag Geburtsort Religionszugehörigkeit/Konfession Staatsangehörigkeit

Mehr

Haftungsausschluss. I. Übergang in das Gymnasium der Normalform. 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule

Haftungsausschluss. I. Übergang in das Gymnasium der Normalform. 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MVersetzO BW 2010 Ausfertigungsdatum: 12.12.2010 Gültig ab: 26.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 9 Gliederungs-Nr: 2200-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand:

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand: Anlage 2 zur Deputationsvorlage Nr. L 47 Übergangs- und Überführungsverordnung -Stand:17.05.2004-1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ab Jahrgangsstufe

Mehr

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 147; K.u.U. S. 61) geändert durch: 1. Verordnung vom 16. Juli 1990

Mehr

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund 16 Abs. 1 Satz 2 und 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)

Mehr

Ordnung für die Versetzung

Ordnung für die Versetzung Ordnung für die Versetzung 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien

zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom )

Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom ) Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom 25.5.2004) Die Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama entspricht den Regelungen der Musterordnung

Mehr

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung

Mehr

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE)

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE) VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE) 1. Anwendungsbereich 1.1 Im 12-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Der Jahrgangsstufe

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Koalitionsvertrag. Wege öffnen

Koalitionsvertrag. Wege öffnen Die neue Grundschulempfehlung Stärkung der Elternrechte Christa Engemann 19. November 2011 Stuttgart Stuttgart, 18.11.2011 Koalitionsvertrag Wege öffnen Wir ersetzen die verbindliche Grundschulempfehlung

Mehr

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.* Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3346(neu) 18. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3346(neu) 18. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3346(neu) 18. Wahlperiode 14.09.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Schulübergangsempfehlung und zur Stärkung

Mehr

Informationsveranstaltung für Eltern von SchülerInnen der Klasse 4

Informationsveranstaltung für Eltern von SchülerInnen der Klasse 4 Informationsveranstaltung für Eltern von SchülerInnen der Klasse 4 Schuljahr 2016/2017 Stephanie Ball, Schulleiterin der Grundschule Waldsiedlung Reichenau Zum Schmunzeln und Nachdenken Was erwartet Sie

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung

Zeugnis- und Versetzungsordnung 1. Anwendungsbereich Zeugnis- und Versetzungsordnung 1.1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt

Mehr

Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai

Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai Stand:12.09.2012 Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai beschlossen durch die Gesamtlehrerkonferenz am 10.10. 2010/ 07.11.2010/ 11.06.2012/ 04.09.2012 und in Kraft gesetzt durch

Mehr

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;

Mehr

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. (gestrichen) 1 Versetzungsanforderungen

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. (gestrichen) 1 Versetzungsanforderungen Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: GymVersV BW Ausfertigungsdatum: 30.01.1984 Gültig ab: 01.08.1984 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1984, 149, K.u.U. 1984, 63 Gliederungs-Nr:

Mehr

DEUTSCHE SCHULE SOFIA Vorschule, Grundschule, Gymnasium НЕМСКО УЧИЛИЩЕ СОФИЯ. Versetzungsordnung. für die Grundschule und die Sekundarstufe I

DEUTSCHE SCHULE SOFIA Vorschule, Grundschule, Gymnasium НЕМСКО УЧИЛИЩЕ СОФИЯ. Versetzungsordnung. für die Grundschule und die Sekundarstufe I DEUTSCHE SCHULE SOFIA Vorschule, Grundschule, Gymnasium НЕМСКО УЧИЛИЩЕ СОФИЯ Versetzungsordnung für die Grundschule und die Sekundarstufe I Durch den Schulträger in Kraft gesetzt am 20.10.2011 Von der

Mehr

a) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.

a) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen. Übergänge gestalten - hier: Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe APO SI 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe (1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten

Mehr

Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen

Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen C:\Daten\WINWORD\IIC\VersetzungsordnungSI.doc Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen (vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland verabschiedet

Mehr

Richtlinien für die Orientierungsstufe

Richtlinien für die Orientierungsstufe Taipei European School Deutsche Sektion Deutsche Schule Taipei Richtlinien für die Orientierungsstufe Mai 2012 0. Vorbemerkungen Die Orientierungsstufe ist eine pädagogisch eigenständige schulformunabhängige

Mehr

Der Wegfall der verbindlichen Grundschulempfehlung: Chance und Herausforderung

Der Wegfall der verbindlichen Grundschulempfehlung: Chance und Herausforderung Der Wegfall der verbindlichen Grundschulempfehlung: Chance und Herausforderung Christa Engemann 24. November 2012 Stuttgart Stuttgart, 21.11.2012 Koalitionsvertrag Wege öffnen Wir ersetzen die verbindliche

Mehr

Beratungskonzept. Ursprüngliche Grundlage der ersten Version vom Januar 2015_

Beratungskonzept. Ursprüngliche Grundlage der ersten Version vom Januar 2015_ 88326 Aulendorf Schulstraße 21 Telefon: 07525-9218-0 Telefax: 07525-9218-14 e-mail: info@grundschule-aulendorf.de Beratungskonzept Ursprüngliche Grundlage der ersten Version vom Januar 2015_ Aufnahmeverfahren

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung III\Referat III_5\Köpf\Entwürfe\Entwürfe Übertritt\120 502 r2 OWA-Schreiben GK Aufnahmeprüfungen.doc Bayerisches Staatsministerium

Mehr

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.

Mehr

Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS)

Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) (Grundlage ist die Musterordnung vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland verabschiedet am 10.12.2003) Die hier vorgelegte

Mehr

Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule

Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule.5 Vf des Erziehungs-Departementes vom. Juni 98 (Stand. Januar 007) Das Erziehungs-Departement ) des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz

Mehr

VERSETZUNGSORDNUNG 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I

VERSETZUNGSORDNUNG 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I VERSETZUNGSORDNUNG ORDNUNGEN 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 2. VERFAHRENSGRUNDSÄTZE 3. SCHULLAUFBAHNENTSCHEIDUNGEN 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I 5. NICHT BEURTEILBARE LEISTUNGEN

Mehr

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. Nr. 5/2016 S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom

Mehr

Die Realschule. eine leistungsstarke Schulart

Die Realschule. eine leistungsstarke Schulart Die Realschule eine leistungsstarke Schulart Bildungsauftrag der Realschulen Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung. Zwei Schulabschlüsse möglich:

Mehr

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen

Mehr

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist. Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund des 16 Abs.

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I

Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I auf der Basis der Musterversetzungsordnung des BLASchA vom 0.2.2003; genehmigt in der 253. BLASchA-Sitzung vom 6./7.2.200 vom Schulvorstand am 9.09.20

Mehr

Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg. Torsten Weiß Schulleiter

Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg.  Torsten Weiß Schulleiter Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: GemSchulSekIV BW Ausfertigungsdatum: 22.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr: 2214-3 Verordnung

Mehr

Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung

Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung Staatliche Schulberatungsstelle Oberbayern-Ost,, Fon: 089/982955110, Fax: 089/982955133, E-Mail: info@sbost.de, www.schulberatung.bayern.de Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese-

Mehr

Wie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen.

Wie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen. Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte! Wie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen. Einige Paragraphen sind für bestimmte

Mehr

Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS)

Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS) Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS) 1. Grundschule (Klassenstufen 1-4) Der Unterricht in der Grundschule kann fächer-, klassen- oder klassenstufenübergreifend eingerichtet

Mehr

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016 Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert

Mehr

Der Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5. Jürgen Duch,

Der Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5. Jürgen Duch, Der Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5, Alle Kinder der 4. Klassen in den Grundschulen in NRW wechseln zum 01.08. eines Jahres gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes NRW in die beste Schulstufe

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2016, 308, 313 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2016, 308, 313 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: RealSchulVersV BW 2016 Ausfertigungsdatum: 19.04.2016 Gültig ab: 01.08.2016 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 2016, 308, 313 Gliederungs-Nr:

Mehr

Vom 08. Dezember 2006

Vom 08. Dezember 2006 Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08.

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung

Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung Lesefassung ab 1.8.2011 Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung Erl. d. MK v. 19.06.1995-304 - 83 211 (SVBl. S. 185), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8.12.2010 (SVBl. 2011

Mehr

E l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10

E l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10 Wettenbergschule Schaal 60 35435 Wettenberg Wettenbergschule Gesamtschule des Landkreises Gießen Schaal 60 35435 Wettenberg Telefon: +49 (641) 82101 Telefax: +49 (641) 85134 http://www.wettenbergschule.de

Mehr

Die Realschule. eine leistungsstarke Schulart

Die Realschule. eine leistungsstarke Schulart Die Realschule eine leistungsstarke Schulart Bildungsauftrag der Realschulen Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung. Zwei Schulabschlüsse möglich:

Mehr

Information für die Schulleitungen der Realschulen/April 2016

Information für die Schulleitungen der Realschulen/April 2016 Information für die Schulleitungen der Realschulen/April 2016 Welche Regeln gelten ab dem kommenden Schuljahr? Mit ihrem erweiterten Auftrag wird die Realschule neuen Herausforderungen gerecht. Sie ermöglicht

Mehr

W I S S E N S W E R T E S F Ü R E L T E R N U N D L E H R K R Ä F T E. Grundschule. Von der Grundschule in die weiterführende Schule

W I S S E N S W E R T E S F Ü R E L T E R N U N D L E H R K R Ä F T E. Grundschule. Von der Grundschule in die weiterführende Schule W I S S E N S W E R T E S F Ü R E L T E R N U N D L E H R K R Ä F T E Grundschule Von der Grundschule in die weiterführende Schule Liebe Eltern, Inhalt der Landtag von Baden-Württemberg als Gesetzgeber

Mehr

Grundschule Von der Grundschule in die weiterführende Schule. Liebe Eltern,

Grundschule Von der Grundschule in die weiterführende Schule. Liebe Eltern, Liebe Eltern, zu einer guten Partnerschaft zwischen Schule und Eltern gehört eine professionelle Beratung durch Lehrerinnen und Lehrer. In der hat diese Aufgabe mit der Abschaffung der verbindlichen mpfehlung

Mehr

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO)

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) vom Aufgrund der 42 und 45 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl.

Mehr

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des

Mehr

Handreichung zur Umsetzung des Beratungskonzepts für die Schullaufbahnentscheidung in Klasse 8 und 9 an der Gemeinschaftsschule

Handreichung zur Umsetzung des Beratungskonzepts für die Schullaufbahnentscheidung in Klasse 8 und 9 an der Gemeinschaftsschule Handreichung zur Umsetzung des Beratungskonzepts für die Schullaufbahnentscheidung in Klasse 8 und 9 an der Gemeinschaftsschule Beratungskonzept für die Schullaufbahnentscheidung an der Gemeinschaftsschule

Mehr

Elternbrief der Grundschule Klasse 4, Schuljahr.

Elternbrief der Grundschule Klasse 4, Schuljahr. Schule am Floßplatz - Grundschule Fax-Nr. 0341/ 2 11 98 56 Hohe Str. 45 04107 Leipzig Tel. 0341/ 91046021 Elternbrief der Grundschule Klasse 4, Schuljahr. Hinweise für Eltern zum Aufnahmeverfahren an Oberschulen

Mehr

Schulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung

Schulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung // Vertrauensleute-Schulung vom 20.-22-03.2017, Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung 1 Was ändert sich wann? Leistungsbeurteilung in GS und SBBZ Notenbildungsverordnung

Mehr

3. Hat sie Aufklärung und Weiterbildung für Eltern organisiert, die frühzeitigen Notendruck für unvermeidlich halten?

3. Hat sie Aufklärung und Weiterbildung für Eltern organisiert, die frühzeitigen Notendruck für unvermeidlich halten? 14. Wahlperiode 13. 10. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Notendruck in der Grundschule Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung:

Mehr

Übergang auf weiteführende Schulen nach Klasse 4

Übergang auf weiteführende Schulen nach Klasse 4 Grundschule mit Orientierungsstufe des Landkreises Fulda (mit Vorbereitung auf das G 8 + Französischunterricht) Übergang auf weiteführende Schulen nach Klasse 4 Grundschule mit Orientierungsstufe des Landkreises

Mehr

2. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März.

2. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März. SAALBURGSCHULE USINGEN 06081 1021-0 06081 13339 poststelle@sbs.usingen.schulverwaltung.hessen.de Informationsblatt ZWEIJÄHRIGE BERUFSFACHSCHULE Fachrichtung Wirtschaft Schwerpunkte: - Ernährung/Gastronomie/Hauswirtschaft

Mehr

Entwurf. RdErl. d. MK v VORIS Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Entwurf. RdErl. d. MK v VORIS Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt: Änderungen Stand: 11.06.2015 Fassung ab 1.9.2014 zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung RdErl. d. MK v. 10.5.2012 (SVBl. S. 357, ber. S. 463), geändert durch RdErl. d. MK v. 11.8.2014 (SVBl. S.

Mehr

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in: An das Staatliche Schulamt Ludwigsburg Mömpelgardstraße 26 71640 Ludwigsburg MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE 2009 Anmeldefrist: 1. März 2009 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen! Personalbogen

Mehr

Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen

Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen Oberschule Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen Elternabend zum Übergang nach Klasse 4 am 1. Oktober 2018, 19.30 Uhr in der Aula des Bischöflichen Maria-Montessori-Schulzentrums Leipzig Ablauf: 1.

Mehr

Versetzungen und Wiederholungen

Versetzungen und Wiederholungen Versetzungen und Wiederholungen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Vom 21. Juni 2000 (ABl. 2000, S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 463) 10 Allgemeine Grundsätze

Mehr

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017 An das Staatliches Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen Personalbogen zur

Mehr

Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen

Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen Oberschule Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen Elternabend zum Übergang nach Klasse 4 am 26. September 2017, 19.30 Uhr in der Aula des Bischöflichen Maria-Montessori-Schulzentrums Leipzig Ablauf:

Mehr

Konzept zum Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen. der

Konzept zum Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen. der Konzept zum Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen der Grundschule und Überweisungsentscheidungen In Niedersachsen tritt zum 1. August 2015 ein neues Schulgesetz in Kraft. Die bisherige

Mehr

W I S S E N S W E R T E S F Ü R E L T E R N U N D L E H R K R Ä F T E. Grundschule. Von der Grundschule in die weiterführende Schule

W I S S E N S W E R T E S F Ü R E L T E R N U N D L E H R K R Ä F T E. Grundschule. Von der Grundschule in die weiterführende Schule W I S S E N S W E R T E S F Ü R E L T E R N U N D L E H R K R Ä F T E Grundschule Von der Grundschule in die weiterführende Schule Liebe Eltern, Inhalt zu einer guten Partnerschaft zwischen Schule und

Mehr

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Vorblatt

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Vorblatt Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Vorblatt A. Zielsetzung Die Empfehlung der Grundschule, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher

Mehr

Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen

Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen Mittelschule/ Oberschule Wegweiser zu den Weiterführenden Schulen Elternabend zum Übergang nach Klasse 4 am 27. September 2016, 19.30 Uhr in der Aula des Bischöflichen Maria-Montessori-Schulzentrums Leipzig

Mehr

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO)

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) Werkrealschulverordnung 6613-23 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) vom 11. April 2012 (GBl. S. 334; K.u.U. S 69)

Mehr

Anmeldung / Aufnahme von Schüler/in

Anmeldung / Aufnahme von Schüler/in Von der Schule auszufüllen: Anmeldedatum Aufnahmedatum Klasse Anmeldung / Aufnahme von Schüler/in Schüler/in weibl. o männl. o Name: Vorname: geb: Geburtsort: Kreis: Geburtsland: Staatsangehörigkeit: Konfession:

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 STAATLICHES SCHULAMT NÜRTINGEN An das Staatliche Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen z.hd. Frau Basler Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte

Mehr

Häufig gestellte Fragen aus der Praxis (Hauptschule)

Häufig gestellte Fragen aus der Praxis (Hauptschule) Häufig gestellte Fragen aus der Praxis (Hauptschule) Quelle: HKM, die Realschule in Hessen, Wiesbaden 2005 Dieses Kapitel enhält Antworten auf häufig von Eltern und Schülern gestellte Fragen zu den folgenden

Mehr

Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung für die Schülerin/den Schüler:

Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung für die Schülerin/den Schüler: (Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 Referat C 2 66111 Saarbrücken Schulstempel: Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der

Mehr

Studienseminar Koblenz

Studienseminar Koblenz Studienseminar Koblenz Berufspraktisches Seminar Pflichtmodul 15 Diagnose und Rückmeldung II: 28.05.2018 Basisinformationen Festsetzung der Zeugnisnoten Versetzungsentscheidungen Regelungen für die Orientierungsstufe

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien. - Deutsche Schule Valencia - (gültig ab Schuljahr 2005/06)

Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien. - Deutsche Schule Valencia - (gültig ab Schuljahr 2005/06) Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien INHALTSVERZEICHNIS - Deutsche Schule Valencia - (gültig ab Schuljahr 2005/06) A Allgemeine Bestimmungen S. 1 1. Grundsätzliches S. 1

Mehr

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom Auf Grund von 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010

Mehr

Verlässliche Grundschule Aerzen. Grundschule mit Sprachheilklassen. Kooperationsvereinbarung mit der HRS im Hummetal

Verlässliche Grundschule Aerzen. Grundschule mit Sprachheilklassen. Kooperationsvereinbarung mit der HRS im Hummetal Verlässliche Grundschule Aerzen Grundschule mit Sprachheilklassen Kooperationsvereinbarung mit der HRS im Hummetal Stand: Jan 2012 Vereinbarung Die VGS Aerzen und die Haupt- und Realschule im Hummetal

Mehr

Informationsveranstaltung der weiterführenden Schulen. 24. November 2016

Informationsveranstaltung der weiterführenden Schulen. 24. November 2016 Informationsveranstaltung der weiterführenden Schulen 24. November 2016 Weiterführende Schulen Grundschule Die Schulpflicht endet an einer allgemeinbildenden Schule nach 5 Jahren Der Weg.. Bildungsempfehlung

Mehr

Terminübersicht für die allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018. Bekanntmachung vom 23. Mai Az.: /67/1

Terminübersicht für die allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018. Bekanntmachung vom 23. Mai Az.: /67/1 Terminübersicht für die allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 Bekanntmachung vom 23. Mai 2016 Az.: 31-6610.6/67/1 1 Verfahren zum Übergang an die auf der Grundschule aufbauenden Schulen 1.1

Mehr

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006 (GBl. S. 297; K.u.U. S. 302) Auf Grund von 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung

Mehr

Verordnung über den Wechsel zwischen. Schuljahrgängen und Schulformen der. allgemein bildenden Schulen. (WeSchVO)

Verordnung über den Wechsel zwischen. Schuljahrgängen und Schulformen der. allgemein bildenden Schulen. (WeSchVO) Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82), geändert durch Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl.

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Übergang von der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe!

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Übergang von der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe! 16.01.2019 1 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Übergang von der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe! 16.01.2019 2 Tagesordnung/ Ablauf 1. Diese Unterlagen erhalten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 26. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2015 Nummer 19 Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung Vom 24. April 2015

Mehr

Verwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule

Verwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule Verwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 2. Juni 2014 Nach 17 und 18

Mehr

Leitfaden für Elternabende (Sitzungen der Klassenpflegschaft) am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Weinheim

Leitfaden für Elternabende (Sitzungen der Klassenpflegschaft) am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Weinheim Leitfaden für Elternabende (Sitzungen der Klassenpflegschaft) am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Weinheim 1 1. Grundlegende rechtliche Regeln Das Schulgesetz* und die Elternbeiratsverordnung** bilden den

Mehr

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S.

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S. Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440;

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien. Deutsche Schule Teneriffa Stand: A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN S.

Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien. Deutsche Schule Teneriffa Stand: A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN S. Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien INHALTSVERZEICHNIS Deutsche Schule Teneriffa Stand: 21.01.2015 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN S. 1 1. Grundsätzliches S. 1 2. Zuständigkeit

Mehr

Vom 06. Juni Gz.:

Vom 06. Juni Gz.: Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund

Mehr

Unter Klassen- und Kursarbeiten versteht man die Arbeiten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch geschrieben werden.

Unter Klassen- und Kursarbeiten versteht man die Arbeiten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch geschrieben werden. Häufig gestellte Fragen aus der Praxis (RS) Quelle: HKM, die Realschule in Hessen, Wiesbaden 2006 Dieses Kapitel enhält Antworten auf häufig von Eltern und Schülern gestellte Fragen zu den folgenden Themen:

Mehr

Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule

Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht

Mehr