Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 6/2014

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1 BLSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Lise-Meitner-Straße Heilbronn Tel.: Fax: Tullastraße Eppingen Tel.: Fax: BLSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Lise-Meitner-Straße Heilbronn Achim Linek Steuerberater Klaus Schuler Steuerberater Marius Schuler Steuerberater Günter Weigt Steuerberater Ulrich Geiger Prokurist Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 6/2014 Sehr geehrte Damen und Herren, die letzte Ausgabe unserer Mandanten-Information steht ganz im Zeichen der Neuerungen ab 2015, die Sie kennen sollten. Wir berichten über alle wichtigen Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2015 (Nr. 1), die Neuregelung für Betriebsveranstaltungen (Nr. 2), wichtige Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2015 (Nr. 3) und die neuen Werte in der Sozialversicherung im kommenden Jahr (Nr. 4). Zudem finden Sie aktuelle Urteile mit Hinweisen zu unerwarteten Umsatzsteuerfallen so zum Beispiel bei der Bewertung privat genutzter Energie aus gewerblicher Energiegewinnung (Nr. 10), beim Zurückbehaltungsrecht der Zahlung nach Vorlage einer Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis (Nr. 11) und bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs mit anschließender unentgeltlicher Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Personengesellschaft. Mit freundlichen Grüßen Aus dem Inhalt: 1 Jahressteuergesetz 2015: Der Referentenentwurf des BMF liegt vor 2 Betriebsveranstaltungen: Neuregelung ab Lohnsteuer: Neue Lohnsteuer-Richtlinien für Sozialversicherung: Neue Werte ab Elektronische Steuererklärung: Vollständige Eintragung aller Werte prüfen 6 Liebhaberei: Friseursalon im Eigenheim 7 Erbrecht in der EU: Europäische Erbrechtsverordnung ab August Handelsregister in der EU: Angleichung geplant 9 Abschreibungen: Wie verbindlich sind die amtlichen AfA-Tabellen? 10 Blockheizkraftwerk und Stromerzeugung als Gewerbebetrieb: Bewertung des Eigenverbrauchs 11 Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuerausweis: Kann die Zahlung zurückbehalten werden? 12 Betriebsaufgabe: Entnahme bei Übertragung auf Personengesellschaft zur unentgeltlichen Nutzung Kreissparkasse Heilbronn IBAN: DE BIC: HEISDE66XXX Volksbank im Unterland eg IBAN: DE BIC: GENODES1VLS HRB Stuttgart Geschäftsführer: Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt

2 1 Jahressteuergesetz 2015: Der Referentenentwurf des BMF liegt vor Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt und auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Das geplante Gesetzespaket enthält eine Reihe von verfahrensrechtlichen Anpassungen an den neuen EU-Zollkodex sowie Änderungen, die sich quer durch das gesamte Steuerrecht erstrecken, so auch einzelne Neuregelungen im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz. So sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen: In 9 Abs. 6 EStG werden die Kriterien für eine Erstausbildung festgelegt. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für ein Studium können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine steuerrelevante Erstausbildung setzt eine Mindestdauer von 18 Monaten bis zur Ablegung einer Prüfung voraus. Sofern keine Prüfung bei der Ausbildung vorgesehen ist, ist der Abschluss mit der planmäßigen Beendigung erforderlich, wie es der Ausbildungsplan vorsieht. In 19 EStG wird die Freigrenze für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, von 110 Euro auf 150 Euro angehoben. Dabei sollen die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten in die 150 Euro- Grenze einbezogen werden. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Vergleiche hierzu auch Beitrag Nr. 2. In 19 EStG sollen Regelungsdefizite im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern beseitigt werden. In 14 Nr. 14 UStG wird die Steuerfreiheit von Dialyseleistungen verankert. Mit kurzfristig möglichen Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) sollen die Voraussetzungen für neue Möglichkeiten der Betrugsbekämpfung in Deutschland geschaffen werden. Bei Betrugsfällen von erheblichem Gewicht soll eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers möglich sein. 13b UStG sieht zu diesem Zweck eine Ermächtigung des BMF vor, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich beschränkt zu erweitern. 2 Betriebsveranstaltungen: Neuregelung ab 2015 In unserer Mandanten-Information 6/2013 haben wir auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen. In seinem ersten Urteil (Az. VI R 94/10) hatte dieser entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze von 110 Euro einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen, also konsumierbare Leistungen wie zum Beispiel Speisen, Getränke, Musik oder künstlerische Darbietungen. In seinem zweiten Urteil (Az. VI R 7/11) hatte der BFH entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze dem Arbeitnehmer nicht als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Finanzverwaltung hat diese Urteile bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sodass sie von der Finanzverwaltung nicht anzuwenden sind. Die Finanzämter beurteilen Betriebsveranstaltungen weiterhin nach den bisherigen Regeln in den Lohnsteuer-Richtlinien. In dem Referentenentwurf des sog. Jahressteuergesetzes 2015 (vgl. unter Nr. 1) ist ab dem eine gesetzliche Neufassung des 19 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehen. Danach sollen als Zuwendungen alle Aufwendungen (einschl. Umsatzsteuer) des Arbeitgebers gelten unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Die Freigrenze wird von derzeit 110 Euro auf 150 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer angehoben für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Aufwendungen für Begleitpersonen (Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder, Verlobte oder Angehörige) sind dabei dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Reisekostenvergütungen (Geld oder Sachleistungen), die im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung dem Arbeitnehmer gezahlt werden, sind nicht steuerfrei ( 3 Nr. 13 EStG), sondern sie sind bei der Berechnung der Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung einzubeziehen. 3 Lohnsteuer: Neue Lohnsteuer-Richtlinien für 2015 Die neuen Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien, die ab 2015 anzuwenden sein werden, sind im August 2014 vom Bundeskabinett beschlossen worden und bedürfen lediglich noch der Zustimmung des Bundesrats (wovon auszugehen ist), damit sie in Kraft treten können. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Anhebung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten bei persönlichen Ereignissen (z.b. Geburtstagen, Geburt etc.), für Arbeitsessen aufgrund eines besonderen Arbeitseinsatzes (z.b. länger andauernde Arbeitssitzung, Tagung, Workshop), für übliche Mahlzeiten, die zum Sachbezugswert vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. 2

3 Die Freigrenze soll von zurzeit 40 Euro auf 60 Euro angehoben werden. Die neuen Richtlinien sollen auch für zurückliegende Zeiträume gelten, soweit sie lediglich die bestehende Rechtslage erläutern. So soll zum Beispiel die bisher geltende Auffassung der Finanzverwaltung auch rückwirkend gelten, dass ein 4-Prozent-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen nicht vorzunehmen ist, wenn bereits der günstigste Marktpreis angesetzt wird, der Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht wird oder ein Warengutschein mit Betragsangabe ausgehändigt wird. 4 Sozialversicherung: Neue Werte ab 2015 Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 liegt vor und damit die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung, die ab im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten sollen. Es gilt als wahrscheinlich, dass das Bundeskabinett den Referentenentwurf in dieser Form im Oktober 2014 verabschieden wird. Die Beitragsbemessungsgrenzen West in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigen auf Euro (jährlich Euro), in den neuen Bundesländern (Ost) werden sie auf Euro (jährlich Euro) festgelegt. In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten ab 2015 besondere Beitragsbemessungsgrenzen sie betragen jährlich Euro (West) und Euro (Ost). Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von Euro auf Euro ( Euro jährlich) steigen. Die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen gelten für die Pflegeversicherung. Neu ist, dass diese Werte bundeseinheitlich gelten sollen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Anteil von 7,3 Prozent zu tragen haben. Die Krankenkassen können jedoch von den Arbeitnehmern einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld wird im Jahr 2015 bei 301,13 Euro liegen. Die GmbHs als Arbeitgeber müssen 2015 aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze einen höheren Beitragszuschuss von ebenfalls 301,13 Euro (7,3 Prozent) zahlen. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bisher Euro auf Euro. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Private Krankenversicherung (PKV-Bestandsfälle) wird von Euro (in 2014) auf Euro angehoben. Will ein Arbeitnehmer Ende 2014 von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, so endet seine Versicherungspflicht, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze 2014 überschritten hat und auch die Jahresentgeltgrenze 2015 voraussichtlich überschreiten wird. 5 Elektronische Steuererklärung: Vollständige Eintragung aller Werte prüfen Dass die elektronische Steuererklärung mitunter Tücken aufweist, haben wir in der letzten Ausgabe unserer Mandanten-Information gezeigt. Mit der bloßen Übersendung der elektronischen Daten kann keine Frist gewahrt werden. Es entscheidet allein der Zugang des Erklärungsformulars aus Papier (vgl. Mandanten-Information 5/2014, Nr. 11). Heute weisen wir darauf hin, dass Elster nach Eingabe aller Werte keinen vollständigen Ausdruck des Steuererklärungsformulars liefert, sondern letztlich nur die eingetragenen Werte und Kennziffern aufführt. Der Unternehmer S hatte im Jahr 2006 in Zeile 62 des Mantelbogens vergessen, Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken einzutragen. In dem Ausdruck wurde diese Zeile nicht mehr aufgeführt, da keine Eintragung vorhanden war. Erst bei der Erstellung der Steuererklärung im Folgejahr bemerkte S den Fehler. Er beantragte die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Bescheids, weil ihm eine neue Tatsache bekannt geworden war ( 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da den S ein grobes Verschulden an der Nichteintragung treffe. Das Finanzgericht sah dies anders und ging davon aus, dass lediglich ein Übertragungs- oder Eingabefehler vorlag. Der BFH sprach nun das letzte Wort: Entgegen der Annahme des Finanzgerichts trifft den S ein grobes Verschulden dafür, dass die Zahlung an die Versorgungskasse erst nachträglich bekannt wurde. Empfehlung: Aus dem Elster-Ausdruck sind die Zeilen ohne Eintrag nicht ersichtlich. Man sollte also hier ein besonderes Augenmerk darauf richten, dass keine Eintragung vergessen wurde, da man die fehlende Eintragung anhand des Ausdrucks nicht mehr erkennen kann. 6 Liebhaberei: Friseursalon im Eigenheim Wer ein Gewerbe beginnt, wird nicht auf Anhieb Gewinne machen. Ein Unternehmer sollte aber auf jeden Fall darauf achten, dass die Absicht glaubwürdig ist, auf Dauer nachhaltige Überschüsse erzielen zu wollen. Die Friseurmeisterin F eröffnete zunächst einen kleinen Friseursalon mit einem Sitzplatz und einem Waschbecken in ihrer Mietwohnung. Ihr Ehemann erzielte als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach zwei Jahren zogen sie in ein Eigenheim, das jedem zur Hälfte gehörte. Einen Teil des Hauses mietete F von ihrem Ehemann und betrieb dort ihren Friseursalon, der inzwischen zwei Waschbecken und vier Sitzplätze umfasste. In den Jahren 1992 bis 2008 erzielte F ausschließ- 3

4 lich Verluste, im Streitjahr 2007 lediglich Einnahmen aus unentgeltlichen Wertabgaben (= vormals Eigenverbrauch). Das Finanzgericht sah eine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht nicht als gegeben an. F war krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Die Richter waren aber der Überzeugung, dass der Betrieb seiner Struktur nach nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen, die die Betriebskosten abdeckten. F wäre vielmehr zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften des Ehemanns hätten ausgeglichen werden können. Zudem beruhten die Verluste ganz überwiegend auf Hauskosten und Abschreibungen, also Kosten, die in der Familie blieben oder nur fiktiver Art waren, wie z.b. Abschreibungen. 7 Erbrecht in der EU: Europäische Erbrechtsverordnung ab August 2014 Ab dem regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 EuErbVO), welches Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Die im Jahr 2012 in Kraft getretenen EU- Erbschaftsregeln sollen die Abwicklung von internationalen Erbfällen erleichtern und gelten für Todesfälle ab dem in allen EU-Staaten, außer Dänemark, Irland und Großbritannien. Bisher galt nach deutschem Recht das sog. Staatsangehörigkeitsprinzip, d.h. es galt das Recht des Staats, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Nach der EU-Erbrechtsverordnung wird das Staatsangehörigkeitsprinzip durch das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts abgelöst (Art. 21 EuErbVO). Dabei wird der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes bestimmt. Hier sind insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Nach deutschem Recht ist bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer stets ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland anzunehmen ( 9 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Wer künftig möchte, dass unabhängig von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies künftig ausdrücklich in seinem Testament oder in einer Verfügung von Todes wegen erklären. Lebt und stirbt ein Deutscher in Spanien, unterliegt die Erbschaft dem spanischen Recht es sei denn, im Testament hat er ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Die ausländischen Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können allerdings erheblich von den deutschen erbrechtlichen Vorschriften abweichen und sowohl Nachteile als auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Daher sollten Betroffene jetzt schon prüfen, welches Erbrecht für sie günstiger ist. 8 Handelsregister in der EU: Angleichung geplant Die Bundesregierung will die europaweite Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern. Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, mit dem die Bundesregierung die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats umsetzt. Mit dieser Richtlinie soll der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen über das europäische Justizportal verbessert werden und die genauen Kanäle für die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform laufen. Diese drei Teile, die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das europäische Justizportal, bilden laut der EU-Vorgabe zukünftig gemeinsam das europäische System der Registervernetzung. Zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben. Die Bundesregierung will nun das Handelsgesetzbuch entsprechend ändern, damit die gegenseitige Nutzung des Handels- und des Unternehmensregisters mit der zentralen europäischen Plattform gewährleistet werden kann. 9 Abschreibungen: Wie verbindlich sind die amtlichen AfA-Tabellen? Für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern spielen die amtlichen AfA-Tabellen eine wichtige Rolle. Wer sich daran hält, braucht bei der Betriebsprüfung keinen Ärger zu befürchten. Wer davon abweicht (möglicherweise auch noch zu seinen Gunsten), muss sich bei der Betriebsprüfung auf kritische Nachfragen einstellen denn je höher die Abschreibung, umso höher der Betriebsausgabenabzug und umso höher die Gewinnschmälerung. Doch was ist, wenn das Finanzamt einen geringeren Abschreibungssatz ansetzen will, als er in den amtlichen AfA- Tabellen ausgewiesen wird? Ein solcher Fall beschäftigte kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen. Sachverhalt: Es ging um eine Lagerhalle. Der Unternehmer L setzte eine Jahres-AfA von 6 Prozent an, da die Halle in Leichtbauweise errichtet war und die amtlichen Tabellen diesen Abschreibungssatz vorsahen. Das Finanzamt wollte demgegenüber nur 3 Prozent anerkennen, da die Halle nicht eindeutig der Leichtbauweise bzw. der massiven Bauweise zugeordnet werden konnte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zog das Finanzamt sogar einen Bausachverständigen hinzu. Daraufhin wurde eine AfA in Höhe von 4 Prozent berücksichtigt. L legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und begehrte einen Abschreibungssatz von 6 Prozent, wobei er sich auf die amtlichen AfA-Tabellen berief. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass anstelle der Absetzungen nach 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechende AfA-Sätze verwendet werden können. Die zu schätzen- 4

5 de Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts begrenzen können. Um den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen ein Hilfsmittel und einen Orientierungsmaßstab für die Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts an die Hand zu geben, hat das Bundesfinanzministerium amtliche AfA-Tabellen herausgegeben. So gibt es sowohl eine AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch eine spezielle Tabelle für Landwirtschaft und Tierzucht. Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom : L hat einen Anspruch auf die Anwendung des Abschreibungssatzes wie er sich aus der amtlichen Abschreibungstabelle ergibt. Solange die AfA-Tabelle die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts im Einzelfall vertretbar abbildet, ist die Finanzverwaltung an die Erfahrungswerte in der Tabelle gebunden. Wenn das Finanzamt etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung einen geringeren Abschreibungssatz als denjenigen laut amtlicher AfA-Tabelle ansetzen will, muss es dies detailliert begründen. Im Urteilsfall hätte es genau begründen müssen, warum eine Zuordnung der Lagerhalle in die Kategorie Leichtbauweise nicht möglich war. 10 Blockheizkraftwerk und Stromerzeugung als Gewerbebetrieb: Bewertung des Eigenverbrauchs Wer durch ein Blockheizkraftwerk oder andere vergleichbare Energiegewinnungsanlagen Fernwärme oder Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, eröffnet im Regelfall einen neuen Gewerbebetrieb. Die gesamte Vorsteuer kann daher geltend gemacht werden. Ein Teil der erzeugten Energie wird damit meist für eigene Zwecke verbraucht. Diese für private Zwecke selbst verbrauchte Energie muss bei der Gewinnermittlung als unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch) als Betriebseinnahme angesetzt und der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Frage ist, wie diese unentgeltlichen Wertabgaben bewertet werden. Ein Unternehmer betrieb ein Blockheizkraftwerk (BHW), für das der volle Vorsteuerabzug gewährt worden war. Rund Kilowatt/Stunde (kwh) der produzierten Stromenergie wurden für private Zwecke verwendet, die er (ebenso wie die privat verbrauchte Wärmeenergie) mit dem vergleichbaren Marktpreis ansetzte (insgesamt Euro). Das Finanzamt kam im Rahmen einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung zu der Auffassung, dass rund drei Viertel der gesamten erzeugten Energie dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen seien und setzte als Bemessungsgrundlage nicht die Marktpreise, sondern die wesentlich höheren anteiligen Selbstkosten ( 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) der Anlage in Höhe von Euro an. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Begründung: Dem FG kann nicht gefolgt werden, soweit es von den Selbstkosten ausgegangen ist. Nach dem Wortlaut des 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind die Selbstkosten nur dann anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für die entnommene oder eine gleichartige Leistung (einen Gegenstand) nicht zu ermitteln ist. Das FG Niedersachsen hat nun im zweiten Rechtsgang entschieden, dass für den Strom der Einkaufspreis und für die Wärme die Selbstkosten maßgeblich sind, da das Haus an das öffentliche Elektrizitätsnetz, jedoch nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen war. Begründung: Die von einem Fernwärmeversorger angebotene Fernwärme ist nur dann als gleichartiger Gegenstand i.s.d. 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusehen, wenn sie für den Verbraucher ebenso einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. 11 Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuerausweis: Kann die Zahlung zurückbehalten werden? Wenn Sie eine Rechnung erhalten, in der die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß oder nicht vereinbarungsgemäß ausgewiesen ist, können Sie daraus keine Vorsteuer geltend machen. Dann stellt sich die Frage, ob Sie die Zahlung des Rechnungsbetrags so lange zurückhalten können, bis eine ordnungsgemäße Rechnung eingetroffen ist. Diese Frage lag vor kurzem dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vor. Die Unternehmerin S schloss mit einem Versicherungsvertreter V einen Vertrag, diesen bei der Akquisition neuer Kunden zu unterstützen. Sie verpflichtete sich, durch geeignete Internetaktivitäten kostenpflichtige Adressen (sog. Leads) zu generieren, die sie V entgeltlich zur Verfügung stellte. Nachdem S dem Versicherungsvertreter acht solcher Leads zur Verfügung gestellt hatte, erstellte sie dem V eine Rechnung, in der jeder Lead mit 38 Euro in Rechnung gestellt wurde. Sie wies dabei keine Umsatzsteuer aus, da sie unsicher war, ob ihre Leistungen überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen oder nach 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) von der Umsatzsteuer befreit sind. Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung vom die Zweifel daran, dass die Zurverfügungstellung von Adressmaterial für die Vorbereitung von Versicherungsabschlüssen der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 11 UStG setzt nach Auffassung des BGH nicht zwingend voraus, dass eine Versicherung unmittelbar vermittelt wird. Außerdem sei die Reichweite des 4 Nr. 11 UStG bei einem arbeitsteilig organisierten Vertrieb noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt. Fazit: Da S zu Recht Zweifel an der Umsatzteuerpflicht ihrer Leistungen hatte, konnte sie ihre Rechnung ohne Um- 5

6 satzsteuer ausweisen. V hat kein Zurückbehaltungsrecht an der Zahlung des Rechnungsbetrags. Empfehlung: Werden zwischen zwei Unternehmen Nettobeträge als Entgelt für eine Leistung vereinbart, so dürfte in der Praxis aus dem fehlenden Umsatzsteuerausweis kein Problem entstehen, da der Rechnungsempfänger ohnehin nur durch die Nettobeträge wirtschaftlich belastet wird. Anders sieht es aus, wenn ein Pauschalbetrag (inkl. Umsatzsteuer) zwischen den Parteien vereinbart ist. Wären im Beispiel oben je Lead 38 Euro inkl. Umsatzsteuer vereinbart, könnte V je Lead 19 Prozent Vorsteuer geltend machen, sodass seine Kosten entsprechend geringer ausfielen. Dies würde aber voraussetzen, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen wird. Ohne diesen Ausweis muss V entweder die in Rechnung gestellten Pauschalbeträge (ohne Vorsteuerabzug) zahlen oder das Finanzamt im äußersten Fall auf dem Klageweg (mit entsprechendem Aufwand und Kosten) dazu bewegen, die Umsatzsteuerpflicht der Leistungen der S festzustellen. 12 Betriebsaufgabe: Entnahme bei Übertragung auf Personengesellschaft zur unentgeltlichen Nutzung Ein Urteil, das alle Einzelunternehmer betrifft, die ihren Betrieb in Zukunft aufgeben und zusammen mit anderen in einer Personengesellschaft fortführen wollten, hat vor kurzem der Bundesfinanzhof gefällt: Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer unterwerfen. Sachverhalt: Ein Einzelunternehmer E hatte im Rahmen seiner Tätigkeit eine neue Maschine entwickelt. Er beendete seine Tätigkeit als Einzelunternehmer und stellte eine Aufgabebilanz auf, in der er unter anderem die Maschine bilanzierte. Zuvor hatte er zusammen mit seiner Ehefrau eine KG gegründet, deren Komplementär er wurde. Die Maschine übertrug er nicht ins Gesamthandsvermögen der KG, sondern überließ diese der KG unentgeltlich zur Nutzung. Alle anderen Vermögensgegenstände seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des E bilanziert. Das Finanzamt betrachtete die Maschine aus dem Einzelunternehmen als entnommen und erhöhte den Gewinn entsprechend um den ertragsteuerlichen Buchwert. Ferner setzte es Umsatzsteuer auf die Entnahme an. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der BFH entschied nun im Revisionsverfahren: Das FG geht zu Recht von einer Entnahme aus. Die Maschine wurde aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmers entnommen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dies wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern für die Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Der BFH sah ferner die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung als nicht gegeben an, da keine Gegenstände des Einzelunternehmens in die KG eingebracht wurden. Es fehlt damit die wesentliche Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung. Die Bewertung der Entnahme mit dem ertragsteuerlichen Buchwert hält der BFH für zweifelhaft, da nicht in Betracht gezogen wurde, ob die Maschine im Zeitpunkt der Entnahme nicht einen geringeren Verkehrswert hatte. Im zweiten Rechtsgang wird das FG darüber befinden müssen. 13 Verzögerungsgeld: Nicht bei jeder Verletzung der Mitwirkungspflicht Nach 146 Abs. 2b AO kann das Finanzamt gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von Euro bis Euro festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Unter Mitwirkungspflicht wird dabei die Vorlage von Unterlagen, die Beschaffung von Verträgen oder Dokumenten oder die Erteilung von Auskünften verstanden. Ein Unternehmer wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten Vertrag vorzulegen. Der Unternehmer wandte sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vorlage des Vertrags. Bei Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Vorlagefrist war über den Antrag noch nicht entschieden. Das Finanzamt setzte daraufhin ein Verzögerungsgeld fest. Der BFH hat mit Urteil vom Grenzen gezogen, innerhalb derer sich das Ermessen des Finanzamts bewegen muss. So hat er klargestellt, dass das Ermessen des Finanzamts bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds fehlerhaft ausgeübt wird, wenn jede Verletzung der Mitwirkungspflichten unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft grundsätzlich zu einer Festsetzung von Verzögerungsgeld führt. Selbst wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, kann das Finanzamt kein Verzögerungsgeld ohne nähere Begründung festsetzen. Dabei muss es sämtliche Besonderheiten des Streitfalls in seine Ermessensentscheidung einbeziehen. 6

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