Dr. Matthias Koch WS 2012/2013 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 7. Lösung
|
|
- Cornelia Bäcker
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Matthias Koch WS 2012/2013 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 7 Lösung Ausführliche Lösung bei: Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 11. Auflage, Fall 17; Neuner, Sachenrecht, 2. Auflage, Fall 6 A. Anspruch des V gegen W auf Herausgabe der Mercedes C-Klasse gem. 985 BGB Anwendbarkeit: Hier könnte man kurz die Lehre von der Subsidiarität der Vindikation ansprechen. Nach dieser Ansicht tritt der Eigentumsherausgabeanspruch des 985 BGB hinter Rückgabeansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen zurück, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Rechtsverhältnisses weggeben und damit den Inhalt seines Eigentums freiwillig eingeschränkt hat. Dies wird jedoch von der ganz h.m. abgelehnt, da für die Vindikation sonst nur noch Raum bei unfreiwilligem Besitzverlust bliebe. Diese Fälle erfasst jedoch bereits 1007 II BGB (s. dazu Medicus/Petersen, BR, 22. Auflage, Rn. 593; Gursky, Fall 17, S. 183). Nach h.m. ist daher der Anspruch aus 985 BGB neben vertraglichen Rückgabeansprüchen anwendbar. I. Besitz des W (+) II. Eigentum des V 1. Ursprünglich Eigentum bei V 2. Verlust des Eigentums durch Übereignung V an K gem. 929 S. 1 BGB? a) Einigung Nach der Auslegungsregel des 449 I BGB hat E das Übereignungsangebot nur aufschiebend bedingt bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises ( 158 I BGB) abgegeben. Die Bedingung ist nicht eingetreten, so dass schon keine wirksame Einigung vorliegt. K hat lediglich ein Anwartschaftsrecht an dem Mercedes erworben. b) Zwischenergebnis: Kein Eigentumsverlust an K 3. Eigentumsverlust an W durch die Reparatur des Wagens gem. 950 I BGB? Durch eine Reparatur wird nach der Verkehrsanschauung keine neue Sache isd 950 BGB hergestellt. 4. Zwischenergebnis: Kein Eigentumsverlust, V ist Eigentümer des Wagens geblieben. III. Kein Recht des W zum Besitz, 986 BGB 1
2 1. W könnte ein abgeleitetes Recht zum Besitz haben, da er durch den Werkvertrag gegenüber K zum Besitz berechtigt ist. Allerdings müsste K gegenüber V ein Recht zum Besitz haben. Ursprünglich war K aufgrund des Kaufvertrags (vgl. 433 BGB) zum Besitz berechtigt. Allerdings ist V am wirksam gem. 323 I, 349 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Das Rückgewährschuldverhältnis gem. 346 BGB gewährt kein Recht zum Besitz. Wäre V hier Unternehmer, so müsste noch geprüft werden, ob das Rücktrittsrecht evtl. durch 498, 499, 503 II 1 BGB eingeschränkt ist (dafür müsste die Finanzierungshilfe jedoch entgeltlich sein). 2. W könnte ein Recht zum Besitz aus einem Werkunternehmerpfandrecht ( 647 BGB) an dem Wagen haben. Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht allerdings nur an Sachen des Bestellers, d.h. an Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen. K ist zwar Besteller, jedoch nicht Eigentümer des Wagens. V ist nicht Besteller, da er am Abschluss des Werkvertrags nicht beteiligt war und mangels Offenkundigkeit nicht von K gem. 164 I 1 BGB vertreten wurde. 3. Teilweise (insbes. Medicus/Petersen, BR, 22. Auflage, Rn. 594) wird vertreten, dass der Eigentümer analog 185, 183 BGB in die Entstehung eines Pfandrechts eingewilligt habe. Allerdings entspricht das jedenfalls im vorliegenden Fall nicht dem Interesse des W, weil dieser den Wagen selbst billiger hätte reparieren können. Es handelt sich bei dieser Konstruktion in den meisten Fällen um eine bloße Fiktion. Diese wird daher überwiegend abgelehnt (ausführlich dazu Vieweg/Werner, 10 Rn. 34). 4. W könnte ein Recht zum Besitz aus einem gutgläubig erworbenen Werkunternehmerpfandrecht ( 647, 1207, 1257, 932 II BGB) an dem Wagen haben. Ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht kann gem BGB gutgläubig erworben werden. Allerdings ist 647 BGB ein gesetzliches Pfandrecht. Darauf sind zwar gem BGB die Vorschriften 1204 ff. BGB entsprechend anzuwenden (soweit nicht Sondervorschriften entgegenstehen). Allerdings gilt dies nur für entstandene Pfandrechte, 1257 BGB. Daher ist eine direkte Anwendung ausgeschlossen. 5. Sehr umstritten ist, ob das Pfandrecht durch eine analoge Anwendung des 1207 BGB erworben werden kann. Dieser Streit braucht aber nicht entschieden zu werden, wenn die Voraussetzungen des 1207 BGB schon nicht erfüllt sind, insbesondere wenn W schon nicht gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts des K war, 1207, 932 II BGB. K war zwar Besitzer des Autos. Allerdings konnte er nicht den Kfz-Brief vorlegen. Beim Kauf eines Pkw ist allgemein anerkannt, dass sich ein Käufer grob fahrlässig verhält, wenn er sich nicht den Kfz-Brief vorlegen lässt, der auf den Verkäufer ausgestellt ist (BGH NJW 2005, 1365 (1366)). Anders wird dies allerdings überwiegend beim Pfandrecht vertreten: Einerseits müssten nicht die strengen Anforderungen des 932 BGB auf den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts übertragen werden, weil es nur um die Belastung mit einem Pfandrecht, nicht aber um den Verlust des Eigentums gehe (BGHZ 68, 323 (326 f.); Kritik: 1242 BGB!). Andererseits würde dies würde eine zu starke Beeinträchtigung des Reparaturbetriebs mit sich bringen, was wegen der geringeren Auftragsvolumina nicht gerech- 2
3 tfertigt wäre (BGHZ 68, 323 (327 f.)). Da W keine anderen Anhaltspunkte hatte, dass K nicht Eigentümer war, kann ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden. Eine Stellungnahme ist daher erforderlich: Problem: Analoge Anwendung des 1207 BGB a) Vergleichbare Interessenlage e.a. (vgl. Baur/Stürner, 55 Rn. 40; MüKo-Damrau, 1257 Rn. 3 ff.)(+): BGB ist ein Besitzpfandrecht (beachte: bei besitzlosen Pfandrechten wie dem Vermieterpfandrecht ( 562 BGB) kommt ein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger von vornherein nicht in Betracht) BGB ist ein vertyptes rechtsgeschäftliches Pfandrecht und ordnet nur das an, was Parteien typischerweise ohnehin selbst vertraglich vereinbaren würden - Vergleich mit 366 III HGB h.m. (vgl. BGHZ 34, 153 (157); Prütting, Rn. 790; Palandt-Sprau, 647 Rn. 3) (-): - Gutglaubenstatbestände dienen dem Verkehrsinteresse an einem flüssigen Warenverkehr und sind daher dem Telos nach gerade nicht auf gesetzliche Erwerbstatbestände anwendbar III HGB sei eine Ausnahmevorschrift des Handelsrechts. Die Interessenlage des Handelsverkehrs sei auf Beschleunigung und Einfachheit von Transaktionen ausgelegt. Die dadurch bedingte Reduzierung des Verkehrsschutzes sei nur gerechtfertigt, wenn auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt seien. b) Planwidrige Regelungslücke h.m. (-) - Jedenfalls keine Regelungslücke: Der Gesetzgeber wollte die gesetzlichen Pfandrechte restriktiv handhaben. Beachte: In der Praxis sind häufig AGB des Werkunternehmers anzutreffen, die ihm ein vertragliches Pfandrecht einräumen. Auf dieses vertragliche Pfandrecht sind 1257, 1207, 932 ff. BGB ohne weiteres anzuwenden. Unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ( 305 ff. BGB) ist diese Praxis nach Ansicht des BGH grds. nicht zu beanstanden (BGH NJW 1981, 226 (227)). Das ist indes wg. 305c BGB problematisch, weil eine solche Klausel nur kundenfremde Sachen erfassen kann und der Kunde damit zu einer Pfandrechtsbestellung an einer ihm fremden Sache und damit zu einer unerlaubten Handlung verleitet wird (Jauernig-Jauernig, 1257 Rn. 2). In diesem Fall indes ist von einer solchen vertragliche Abrede keine Rede und darf daher auch nicht unterstellt werden. 6. W könnte allerdings ein Recht zum Besitz aus einem Werkunternehmerpfandrecht ( 647 BGB) an dem Anwartschaftsrecht des K an dem Mercedes haben. Ein Pfandrecht kann sich unstreitig auch auf Anwartschaftsrechte erstrecken, so dass W zunächst ein Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des K erhielt. Allerdings ist fraglich, ob ein solches Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht überhaupt ein Recht zum Besitz gewähren kann, wenn doch das Anwartschaftsrechts selbst nach h.m. dem Inhaber kein Recht zum Besitz 3
4 gewährt (vgl. dazu MüKo-Baldus, 986 Rn. 9 f.). Voraussetzung für das Bestehen eines Anwartschaftsrechts ist aber ohnehin die Möglichkeit des Bedingungseintritts. Mit wirksamem Rücktritt des V (s.o.) ist dies unmöglich, so dass das Anwartschaftsrecht und damit auch das Pfandrecht erloschen sind (vgl. nur BGH NJW 2006, 3488 (3490)). Hinweis: An dieser Stelle (unter 7. ) könnte man noch das Problem ansprechen, ob nicht ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz darstellt (s. Darstellung in Fall 5). IV BGB ivm 994 ff. BGB W kann sich dann auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ihm Verwendungsersatzansprüche aus 994 ff. BGB zustehen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungen. W war durch den Werkvertrag mit K auch V gegenüber zum Besitz berechtigt, solange der Kaufvertrag zwischen K und V wirksam war (vgl. oben). V trat erst nach Beendigung der Reparatur vom Kaufvertrag zurück. Ein Rücktritt beendet einen Vertrag ex-nunc. Daher war W gem. 986 I 1 Var. 2 BGB zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz berechtigt. Eine Vindikationslage lag nicht vor, so dass 994 ff. BGB grds. nicht anwendbar wären. Der BGH will jedoch auch in dieser Konstellation einen Verwendungsersatzanspruch zulassen. Für die Anwendbarkeit der 994 ff. BGB genüge es, wenn jedenfalls im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens eine Vindikationslage bestehe (Lehre vom nicht-mehrberechtigten-besitzer). Wenn schon der unberechtigte Besitzer Verwendungen ersetzt bekommen könne, dann müsse dies erst recht für den berechtigten gelten; der berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der nicht berechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122 (131 f.)). Ein Teil der Literatur folgt dem BGH im Ergebnis, wendet die 994 ff. BGB jedoch nicht unmittelbar, sondern analog an (s. Prütting, Rn. 557). Der überwiegende Teil der Literatur lehnt die Lehre vom nicht-mehr-berechtigten-besitzer insgesamt ab. Die 994, 996 BGB machen den Umfang des Ersatzes von der Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendungen abhängig ( 994 II BGB und 996 BGB). Bezugspunkt dieser Redlichkeit ist die fehlende Besitzberechtigung. Ein Besitzer, der bei Vornahme der Verwendungen noch rechtmäßig besaß, kann nicht als redlich oder unredlich qualifiziert werden. Für 994 ff kann also nichts anderes gelten als für die übrigen Nebenansprüche der Vindikation (Schadensersatz- und Nutzungsherausgabeansprüche). Das für den gesamten Normenkomplex aufgestellte einheitliche Erfordernis der Vindikationslage macht nur dann Sinn, wenn dieses nicht nur zu irgendeinem Zeitpunkt erfüllt zu sein braucht, sondern gerade bei der Entstehung des fraglichen Vindikationsfolgeanspruchs (hier: Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen) gegeben sein muss. Das Argument des BGH der angeblichen Schlechterstellung des berechtigten Besitzers gegenüber dem unberechtigten Besitzer ist zudem inhaltslos. Eine dem von Anfang an gutgläubig unberechtigten Fremdbesitzer gegenüber vergleichbare Lage des noch zum Besitz berechtigten Fremdbesitzers ist angesichts von sofortiger Herausgabepflicht einerseits und Besitz- und Nutzungsberechtigung andererseits nicht gegeben. Er steht insgesamt nicht schlechter oder besser, sondern schlicht anders, weil sich dessen Rechtsstellung aus dem Besitzrecht ableitet (Medicus/Petersen, BR, Rn. 591). Allerdings muss auch dieses Problem erst entschieden werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des 994 BGB vorliegen. Problematisch ist hier insbesondere, ob W überhaupt als Verwender angesehen werden kann. 4
5 Problem: W als Verwender isv. 994 BGB e.a. (Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 11. Auflage, S. 195; Medicus/Petersen, BR, 22. Auflage, Rn. 591; Soergel-Stadler, 13. Auflage, Vor 994, Rn. 7): Verwender ist nur derjenige, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert, also der Werkbesteller und nicht der Werkunternehmer ff. sind auf Vermögensopfer zugeschnitten, die durch den Besitz der Sache veranlaßt sind, die der Besitzer also deshalb vornimmt, um sich den Gebrauchswert der Sache zu erhalten oder um die Sache in Zukunft besser nutzen zu können (Staudinger- Gursky, Vor 994 Rn.20). Die Leistungen des Werkunternehmers sind aber nicht sachbezogen ids, sondern entgeltbezogen. - Vgl. die ähnliche Problematik beim Herstellerbegriff ird 950 BGB aa (BGHZ 34, 122 (131); vgl. Gursky mwn auch zur Gegenansicht): Die andere Ansicht führe zur unbilligen Benachteiligung des Werkunternehmers. Werkunternehmer zumindest auch (neben dem Besteller) Verwender isv 994 BGB. Gegen die Ansicht des BGH in beiden Fällen spricht, dass sie zu erheblichen Systembrüchen im EBV führt. Im Ergebnis gewährt der BGH dem Werkunternehmer einen Vergütungsanspruch gegen einen Dritten, der nicht sein Vertragspartner ist. Dies wird vor allem mit Billigkeitserwägungen gerechtfertigt. Die Verfasser des BGB haben sich aber bewusst dagegen entschieden, einen Versionsanspruch (actio de rem in verso), also das subsidiäre Zugriffsrecht einer Vertragspartei auf den Drittempfänger einer Vertragsleistung bei Vermögenslosigkeit ihres Vertragspartners, in das BGB aufzunehmen. Diese Wertung wird ignoriert, wenn man mit der h.m. den vom Nichteigentümer beauftragten Werkunternehmer als Verwender behandelt und ihm deshalb eigene Verwendungsersatzansprüche zubilligt. Es gehört zum normalen Vertragsrisiko, dass man die Gefahr der Kreditwürdigkeit seines Partners, die man prüfen kann und soll, selbst trägt. Es gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz zugunsten des Werkunternehmers eine Ausnahme zuzulassen. Er hätte es in der Hand gehabt, sich entweder das Eigentum durch Vorlegen des Kfz-Briefes nachweisen zu lassen oder auf Vorauszahlung zu bestehen (s. zu all dem Soergel-Stadler, 13. Auflage, Vor 994 Rn. 8; Staudinger-Gursky, Vor 994 Rn. 21). Daher steht W kein Zurückbehaltungsrecht aus 1000 BGB zu. V. 273 II ivm 683 S. 1, 670 BGB Da W seine vertragliche Pflicht ggü. K erfüllen wollte, fehlte ihm der Fremdgeschäftsführungswille gem. 677 BGB (aa mit der Rspr. (sog. auch-fremdes-geschäft) vertretbar; in diesem Fall fehlte aber das Interesse des V an der Durchführung gem. 683 BGB, weil dieser die Reparatur günstiger hätte durchführen können; er hat dann aber gem. 684, 818 II, III BGB die Werterhöhung des Mercedes durch die Reparatur zu ersetzen) VI. 273 II ivm 951, 812 BGB ihd Materialkosten für den Kotflügel, Farbe etc. Durch den Einbau wurde V gem. 947 I, II BGB Eigentümer der Materialien. Allerdings ist der Anspruch gem. 951 I, 812 I 1 Var. 2 BGB wegen Vorrangs der Leistungsbeziehungen ausgeschlossen. Auch wenn der Eigentumsübergang durch Gesetz stattfand, so war dies doch Folge der bewussten und zweckgerichteten Leistung des Werkunternehmers an K. 5
6 VII. 273 II ivm 812 BGB ihd Wertsteigerung Scheitert an der Subsidiarität der Eingriffskondiktion. B. Ergebnis V kann den Mercedes gem. 985 BGB von W herausverlangen. 6
Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 8 Das Auto K erwirbt
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrSchmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG
Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
MehrFall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de KV V - K unter EV ( 8.000) WV
MehrLösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13
Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust
MehrFall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner
Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch
MehrFall 11 - Lösung. Sachenrecht Fall 11 - Lösung - Seite Zurückbehaltungsrecht nach 1000, 994 BGB ÜBERSICHT FALL 11
Sachenrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Fall 11 - Lösung ÜBERSICHT FALL 11 I. Rückgabeanspruch aus Werkvertrag P: Werkvertrag zwischen V und Z? Verpflichtungsermächtigung analog 185 BGB (-), da sonst Umgehung
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 7 Das Auto
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 7 Das Auto K erwirbt für
MehrWiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht
Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein
MehrXI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs
XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
MehrFall 5: Bus-Reisen 1
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 5: Bus-Reisen 1 V verkauft unter Eigentumsvorbehalt an K einen gebrauchten VW-Bus zum Preis von 8.000. Da K wie immer knapp bei Kasse ist, vereinbaren K und V, dass
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrIV. Verwendungsersatz
Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrZivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)
Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die
MehrFall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 6 Lösungsskizze Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Lösungsskizze Fall 4: Murat in Nöten
Sachverhalt Murat (M), der eine Möbelspedition betreibt, lässt seine Autos regelmäßig bei der Autowerkstatt Schinkel (S) in Berlin-Wedding warten. Die Rechnungen von S sind immer jeweils 14 Tage nach Abholung
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrEBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Grundlagen -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Teil 1 Systematik des BGB 2 Teil 2 Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (EBV)
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrD.M. Hilpert EBV 1/5
D.M. Hilpert EBV 1/5 A. Anspruch auf Besitz I. Vinidkation, 985 Der Kläger muss Eigentum an der Sache haben Der Beklagte muss im Besitz sein (nach außen erkennbar) o im Zeitpunkt der Weggabe II. Anspruchsausschluss
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
Mehr7. Herrenlose Sachen
961 964 7. Herrenlose Sachen Idylle des Bienenrechts (Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 471) Bienen sind nicht ohne weiteres mit wilden oder gezähmten Tieren gleichzusetzen 7. Herrenlose
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrFall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz Übersicht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I. Überblick 987-1003 BGB
MehrI. Herausgabeanspruch
Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
Mehr(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösungsübersicht: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
Mehr20 Probleme aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 20 Probleme aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Bearbeitet von Prof. Dr. Karl-Heinz Gursky 9., überarbeitete Auflage 2015. Buch. XV, 123 S. Kartoniert ISBN
MehrFall 5: Der spendable Onkel
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 5: Der spendable Onkel Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Chronologie der Ereignisse Goldbarren D 242 StGB
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 6: BGH, WM 1983, 313 (Deutlichkeit der Änderungen bei 150 II BGB); BGH, NJW 1953, 217 (nachträglicher
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrWuV- Kurs Sachenrecht I
Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht I Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrProbevorlesung. "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion"
Probevorlesung "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion" Prof. Dr. Martin Maties Sommersemester Raum 1009 2012 Freitag,
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrFall 7. Überblick: Ansprüche des EBV
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrFall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12
BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach
MehrAnspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB
Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) (17. Kalenderwoche, 23.04. 27.04.2018) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrVertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle
Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrCrash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs
Crash-Kurs Fall 8 PD Dr. A. Schall Der Pfandbonklau zur arbeitsrechtlichen Relevanz des wichtigen Falles s. BAG NJW 2011, 167 (Anm. Stoffels, ibid, S. 118) K ist mit seiner Freundin F im Supermarkt des
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
Mehr