A BIS Z >> FSJ KULTUR, FSJ POLITIK, FSJ SCHULE

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1 A BIS Z >> FSJ KULTUR, FSJ POLITIK, FSJ SCHULE Stand: März 2015 Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein Freiwilligendienst für junge Menschen bis 27 Jahre. Es ist ein Angebot des Trägerverbundes Freiwilligendienste Kultur und Bildung. FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule sind Bildungs- und Orientierungsangebote und lebendige Formen gesellschaftlichen Engagements in Kultur- und Bildungseinrichtungen. Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) für junge Menschen findet das A bis Z im FSJ Anwendung. Grundlage für das A bis Z bilden das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten im Folgenden JFDG das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und darüber hinaus zutreffende rechtliche Regelungen. Inhaltliche und fachliche Basis für das A bis Z ist das Qualitätskonzept für FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. bestehend aus den Qualitätsstandards sowie der Pädagogischen Rahmenkonzeption. Zum Qualitätskonzept // Zur Pädagogischen Rahmenkonzeption // Alter Jugendliche und junge Erwachsene können unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sobald sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren. Das Höchstalter ist erreicht, wenn der 27. Geburtstag in das FSJ fällt. Anleitung Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die fachliche Begleitung der/des Freiwilligen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der/des Freiwilligen, sie vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Arbeitsalltags und für den weiteren Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle sind regelmäßige Gespräche und die Einbeziehung in Teamberatungen. Arbeitgeber Das FSJ ist kein Arbeitsverhältnis. Zum Schutz der Freiwilligen finden aber zahlreiche Regelungen aus dem Arbeitsrecht Anwendung. Rechtsverhältnis Arbeitgeber ist nach dem JFDG und der konkreten vertraglichen Regelung der Träger oder die Einsatzstelle. Arbeitslosenversicherung Für die Freiwilligen sind vom Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteil). Wenn Freiwillige im Anschluss an ihren Freiwilligendienst nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, sollten sie sich am besten drei Monate vor Beendigung des Dienstes bei der Agentur für Arbeit melden, um Ansprüche geltend machen zu können und weiter versichert zu sein. Nach zwölf vollen Monaten besteht bei Ableistung eines Freiwilligendienstes Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch Freiwillige, die ihren Dienst Seite 1

2 vorzeitig beenden, müssen sich um weiter versichert zu sein arbeitslos melden, wenn sich nicht direkt eine Ausbildung oder Studium anschließt. Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld Ein Freiwilligendienst ist ein wichtiger persönlicher Grund, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. 10 Absatz 1 Nr. 5 SGB II), sodass Bezieher von Arbeitslosengeld II während des Freiwilligendienstes nicht verpflichtet sind, eine Arbeit aufzunehmen. Auch ALG II Empfänger/-innen können einen Freiwilligendienst leisten, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)dies nicht ausschließt. Es kann passieren, dass Leistungen im FSJ wie ( Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge) auf andere Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld angerechnet werden. Vom monatlichen Taschengeldgilt ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro (nach 1 Absatz 7 ALG II-Verordnung) als nicht zu berücksichtigende Einnahme. Dieser Betrag darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die absetzbaren Beträge für Versicherungen und Werbungskosten sind darin berücksichtigt, sodass kein Nachweis für diese Beträge erbracht werden muss. Liegen im Einzelfall höhere Ausgaben vor, werden sie auf Nachweis entsprechend berücksichtigt. Arbeitsmarktneutralität Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch von Freiwilligen als Arbeitskräfte untersagt ist. Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die kein Arbeitsverhältnis begründen. Ein Platz darf keinen regulären Arbeitsplatz verdrängen oder die Schaffung eines solchen verhindern. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist jeweils im Einzelfall zu klären. Arbeitsschutz Rechtsverhältnis Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich, in der Regel von der Einsatzstelle der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminarzeit gilt ebenfalls als Arbeitsunfall. Arbeitszeit Das FSJ ist eine Vollzeit-Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Sie orientiert sich an den Arbeitszeiten der Einsatzstelle. Arbeitet dort keiner der Beschäftigten 40 Wochenstunden, arbeitet auch der /die Freiwillige entsprechend weniger. Die Untergrenze liegt bei 32 Wochenstunden. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freizeitausgeglichen. Die Seminare gelten als Arbeitszeit. Aufsichtspflicht Freiwillige dürfen nach vorheriger Einweisung bei der über besondere Gefahrenquellen, entsprechende Maßnahmen und Verhalten informiert wird auch alleine Aufsicht führen. Verantwortliche Mitarbeiter/-innen müssen jedoch jederzeit erreichbar sein. Ausländer/-innen im FSJ Ausländer/-innen steht das FSJ offen. Voraussetzung hierfür ist bei bereits in Deutschland lebenden Ausländer/-innen ein Aufenthaltstitel. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage auch für Asylsuchende und Geduldete möglich, wenn diese sich drei Monate in Deutschland Seite 2

3 aufhalten. Das FSJ ist gemäß 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung. Freiwilligen aus dem Ausland kann für die Teilnahme am FSJ eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung ist nicht notwendig. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt (Stand 2015: 399,00 Euro plus die Kosten der Unterkunft) gesichert ist nach 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Ein Anspruch auf Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen (Wohngeld, Hilfen zum Lebensunterhalt) besteht nicht. Drittstaatsangehörige müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für das FSJ stellen, da ihnen die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgern/-innen der EU und der mit ihr assoziierten Staaten (Norwegen, Island) die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ausweis Freiwilligen-Ausweis Beginn Der reguläre Beginn eines FSJ ist der 01. September. Je nach Ferienlage kann der Einstiegstermin abweichen und der Dienst schon zum 01. August starten. Diese Informationen sind individuell bei den Trägern zu erfragen. In Rheinland-Pfalz beginnt das FSJ zusätzlich auch am 01. April und endet regulär am 31. März des Folgejahres. Berufsgenossenschaft Die Freiwilligen sind in der Regel von der Einsatzstelle bei der Berufsgenossenschaft bei der Meldung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Bescheinigung Zu Beginn des Freiwilligendienstes erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung über ihren Status zum Nachweis gegenüber Behörden. Bei Ableistung des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen vom Träger eine rückwirkende Bestätigung über ihre Teilnahme. Bewerbung Interessierte Jugendliche für FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule reichen ihre Bewerbung zentral über ein Onlineverfahren ( ein. Der reguläre Bewerbungszeitraum ist vom 01. Januar bis zum 31. März eines jeden Jahres. Bewerbungen, die nach dem 31. März eingehen, kommen auf eine Warteliste. Abweichende Bewerbungstermine ergeben sich aus flexiblen Einstiegsmöglichkeiten, etwa zusätzlich im April beim FSJ Kultur und FSJ Schule in Rheinland- Pfalz, und sind beim Landesträger direkt zu erfragen. Der Träger in dem Bundesland, in dem die/der Jugendliche sein FSJ machen möchte, ist zuständig für die Vorauswahl und die Vermittlung der Bewerber/-innen. Eine Garantie auf einen Platz gibt es nicht. In der Regel erhalten Bewerber/-innen pro Bundesland ein Vorstellungsgespräch. Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen werden weder von Trägern noch Einsatzstellen übernommen. Detaillierte Informationen finden sich unter Seite 3

4 Interessierte Einrichtungen wenden sich an den Träger hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle in ihrer Region. Bildungstage FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule sind Bildungsjahre. Der Gesetzgeber schreibt für einen zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Bildungstage verpflichtend vor. Freiwillige nehmen in der Regel an vier fünf- bis sechstägigen Seminaren teil, die der Träger organisiert und durchführt. Ergänzt wird dieses Angebot durch weitere Seminare, Regionaltreffen, Hospitationen oder frei wählbare Bildungstage (in Werkstätten oder Kursen) in Abstimmung mit dem Träger und der Einsatzstelle. Die Kosten übernimmt der Träger auf der Basis der Vereinbarung. Bildungstage sind Arbeitstage; Urlaub kann in dieser Zeit nicht genommen werden. Die Seminare ermöglichen den Freiwilligen die Reflexion insbesondere im Austausch mit anderen Freiwilligen. Sie gewinnen einen Einblick in die Praxis kultureller und politischer Bildung. Sie setzen sich diskursiv und künstlerisch mit persönlichen und gesellschaftspolitischen Themen auseinander, erlernen Methoden und Techniken, die ihr Handlungsrepertoire erweitern. Sie entwickeln ihre personalen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen. Bundesfreiwilligendienst Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist ein besonderes Dienstverhältnis des Bundes, der neben Freiwilligen, Einsatzstelle und Träger einer der Vertragsparteien ist. Im BFD läuft für Freiwillige unter 27 Jahren fast alles wie im FSJ, bloß ist für die Freiwilligen der Besuch eines fünftägigen Seminars zur politischen Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes verpflichtend. Datenschutz Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß 12 des JFDG zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können Daten zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken über den Dienst hinaus gespeichert werden. Dauer Das FSJ dauert regulär zwölf Monate, siehe auch Beginn. Die Mindestdauer zur Anerkennung des FSJ beträgt sechs die Höchstdauer 18 Monate. Einsatzbereiche Im FSJ Kultur finden sich die Einsatzbereiche zum Beispiel in Einrichtungen wie Jugendclubs, Veranstaltungszentren, Theatern, Museen, Jugendkunstschulen oder Musikschulen. Im FSJ Politik sind Freiwillige in Gremien der Landes- und Kommunalpolitik sowie in Jugendverbänden, in Gedenkstätten, in Gewerkschaften und politischen und gemeinnützigen Stiftungen tätig. Freiwillige im FSJ Schule bereichern mit ihrem Einsatz in Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien und im Ganztagsbereich. Alle Einsatzbereiche sind gemeinwohlorientiert, das heißt unter anderem, dass der Einsatz von Freiwilligen nicht gewinnorientiert erfolgt. Die Freiwilligen arbeiten in den Einsatzstellen unterstützend. Einsatzstelle Die Einrichtung, in der die/der Freiwillige arbeitet, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Die Anerkennung von Einsatzstellen erfolgt durch die Träger. Seite 4

5 Einsatzstellenbesuch Die pädagogische Fachkraft des Trägers besucht in der Regel einmal jährlich die/den Freiwillige/-n und die Einsatzstelle. Zweck des Besuches ist es, sich über die Arbeit der Einrichtung und der des Freiwilligen zu informieren, das FSJ zu reflektieren, und in Konfliktfällen zu vermitteln. Der Träger führt Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/-in in der Einsatzstelle über die Bildungserfahrungen, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Er macht sich ein Bild über die Gewährleistung der Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Konzeption vor Ort. Einsatzstellentreffen Einsatzstellentreffen finden mindestens einmal jährlich statt, die Teilnahme ist für die Einsatzstellen verpflichtend. Die Treffen bieten den Einsatzstellen die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und Weiterbildung. Fahrkarten Mit ihrem Ausweis oder einer Bescheinigung können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Studierende erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche siehe auch Bewerbung. Feiertagsdienste Wochenenddienste Freiwilligen-Ausweis Freiwillige erhalten einen Freiwilligen-Ausweis, mit dem sie Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr, beim Besuch von öffentlichen Einrichtungen (z. B. Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend den Ermäßigungen für Schüler/-innen, Auszubildende oder Studierende erhalten. Die konkreten Regelungen sind vor Ort zu erfragen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. FSJ im Ausland Der Freiwilligendienst kann nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz auch im Ausland geleistet werden, wenn der zuständige FSJ-Träger seinen Sitz in Deutschland hat. Bei der BKJ bieten die LKJ Sachsen-Anhalt im Format weltwärts und das Kulturbüro Rheinland-Pfalz wenige Plätze im Ausland an. Führungszeugnis Freiwillige in der Kinder- und Jugendarbeit benötigen ein erweitertes Führungszeugnis. Als Nachweis für die Tätigkeit ist eine Bescheinigung der Einsatzstelle vorzulegen. Freiwillige sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Bei der Beantragung des Führungszeugnisses muss dazu ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Gesetz Gesetzliche Grundlage für FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 1. Juni 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008, S. 842 ff.). Für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst findet das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl Teil 1 Nr. 19 vom 02. Mai 2011, S. 687 ff) Anwendung. Darüber hinaus gelten die jeweiligen Richtlinien des Seite 5

6 Bundeslandes, das Qualitätskonzept von FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule sowie die Festlegungen, niedergelegt in der Vereinbarung zwischen dem/der Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle. GEZ Rundfunkbeitrag Haftpflicht Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/-n zu Beginn darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Betreuung zuständig sind und was im Rahmen der Dienstpflicht durch die Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert ist. Jugendarbeitsschutzgesetz Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Detaillierte Ausführungen finden sich in einem Merkblatt über den Einsatz von Minderjährigen im FSJ das beim Träger abgerufen werden kann. Kindergeld Für Freiwillige bis 25 Jahren ist ein FSJ hinsichtlich Kindergeld und Kinderfreibeträgen sowie weiterer kinderbezogener Leistungen vergleichbar mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Sie werden gewährt, wenn das Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von Euro im Jahr (Stand: 01. Januar 2015) nicht übersteigt. Auf den Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 Euro besteht kein Anspruch. Krankenversicherung Freiwillige sind als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums wieder aufleben. Gleiches gilt auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes ruhend gestellt oder erhalten werden kann, muss mit der privaten Krankenversicherung vorab geklärt werden. Die Zeit des Freiwilligendienstes kann mit der Familienversicherung ausgeglichen werden. Die beitragsfreie Familienversicherung endet nach einem zwölfmonatigen Dienst nicht am 25., sondern am 26. Geburtstag. Krankheit Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am dritten Krankheitstag vom Arzt zu bescheinigen. Für die Zeiten, in denen Bildungstage stattfinden, muss die Bescheinigung bereits am ersten Tag vorliegen. Die Bescheinigung ist der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorzulegen. Im Krankheitsfall werden bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger dauert, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Die vierwöchige Ausschlussfrist findet bei Freiwilligen keine Berücksichtigung. Kündigung Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein Jahr. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Die Kündigung kann zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen. Kündigungen müssen sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle schriftlich erfolgen. Der Urlaubsanspruch verringert sich. Seite 6

7 Meldepflicht Bei vielen Trägern ist es verpflichtend sich vor Beginn für das FSJ umzumelden, weil sie nur für so genannte Landeskinder eine Förderung erhalten. Die Ummeldung muss in der Regel vor dem 01. September erfolgen. Nebentätigkeit Der Freiwilligendienst wird ganztägig in Vollzeit geleistet. Nebentätigkeiten müssen vom Träger und der Einsatzstelle genehmigt werden. Bei Nebentätigkeiten kommt es zu Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Freibetrages (Stand 01. Januar 2015: Jahreseinkommen Euro) überschritten wird. Pädagogische Begleitung Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Begleitung durch die pädagogische Fachkraft des Trägers und der Einsatzstelle sowie die Bildungstage. Personalbogen Der Personalbogen ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Freiwilligen auszufüllen und beim Träger und der Einsatzstelle einzureichen. Er enthält alle relevanten Auskünfte zur Person, zur Sozialversicherung und zur steuerlichen Veranlagung des/der Freiwilligen. Praktikum Ein Freiwilligendienst wird bei einigen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen sind bei der Ausbildungsstelle zu erfragen. Projekt Während des Freiwilligendienstes verwirklicht die/der Freiwillige eigenverantwortlich ein Projekt. Das Projekt wird auf Grundlage eigener Ideen selbstständig nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Die Freiwilligen verantworten das Projektmanagement (Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation). Qualität FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule unterliegen einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, für den die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.v. in Zusammenarbeit mit dem Trägerverbund die Verantwortung trägt. Im Qualitätskonzept und in der Pädagogischen Rahmenkonzeption sind die Wirkungsziele der Freiwilligendienste beschrieben und Qualitätsstandards für Träger, für Einsatzstellen und für Bildungstage formuliert. Die Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten die Qualitätsentwicklung dialogisch und verpflichten sich zur Evaluation. Qualitätsvereinbarung Spätestens drei Monate nach Beginn des FSJ sollen sich in der Einsatzstelle die fachlich-pädagogische Begleitung und der/die Freiwillige zusammensetzen um die Qualitätsvereinbarung auszufüllen. Hier wird nach erfolgter Einarbeitungszeit nun unter anderem beschrieben, wo der/die Freiwillige überall mitarbeitet, welches Projekt er/sie umsetzt und wann sich beide Seiten zu Reflektionsgesprächen treffen. Die Qualitätsvereinbarung geht an den Träger. Seite 7

8 Rechtsverhältnis Obwohl Freiwillige kein Arbeitsverhältnis eingehen, wird der Freiwilligendienst hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Zwischen der/dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen. Rezeptgebühren Freiwillige mit eigener Haushaltsführung können sich bei der Krankenkasse Zuzahlungen erstatten lassen, wenn die Eigenbeteiligungen an den Rezeptgebühren oder Behandlungskosten zwei Prozent vom Einkommen im Kalenderjahr übersteigen. Rundfunkbeitrag Eine pauschale Befreiung des Rundfunkbeitrags für Freiwillige wie auch bei Studierenden besteht nicht, kann aber unter beantragt werden, wenn Leistungen wie ALG II, Wohngeld oder Asylbewerberleistung etc. bezogen werden. Ebenso wie eine Ermäßigung der Telefongebühren für Festnetzanschlüsse bei der Telekom. Diese ist an die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gebunden. Schweigepflicht Freiwillige sind verpflichtet wie alle anderen Mitarbeiter/-innen in einer Einsatzstelle über alle betrieblichen und persönlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes. Seminare Bildungstage Sozialversicherungsbeiträge Freiwillige müssen sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger gezahlt. Die Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen. Personalbogen Steueridentifikationsnummer Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Diese ist zusammen mit dem Geburtsdatum und der Auskunft zur Religionszugehörigkeit beim Träger einzureichen. Personalbogen Steuern Das Taschengeld und die Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Im Freiwilligendienst fallen in der Regel keine Steuern an da die Grenze für die Besteuerung unterschritten wird. Seite 8

9 Studium Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählt ein Freiwilligendienst als Wartezeit. Über die Anerkennung des FSJ als Praktikum entscheiden die Hochschulen autonom. Liegt vor Beginn oder während des Freiwilligendienstes eine Zusage für einen Studienplatz vor, besteht bei Beendigung des Dienstes gemäß 34 Hochschulrahmengesetz des Bundes und der Studienplatzverordnungen der Hochschulen ein Anspruch auf erneute Auswahl im vormals gewählten Studiengang am selben Studienort, und zwar vor allen anderen Bewerber/-innen. Trotzdem ist eine erneute Bewerbung notwendig. Für die zentral vergebenen Studienplätze (Medizin, Pharmazie, Tiermedizin, Zahnmedizin) durch die Stiftung Hochschulzulassung (vormals ZVS) findet sich die Regelung in 19 der Vergabeverordnung. Taschengeld Das FSJ ist freiwilliges Engagement, Freiwillige erhalten keinen Lohn aber ein Taschengeld und pauschale Bezüge für Unterkunft und Verpflegung, die in der Summe mindestens 320 Euro ergeben. Dieser Betrag wird vom Träger oder der Einsatzstelle zum Monatsende überwiesen. Tätigkeitsprofil Das Tätigkeitsprofil ist Teil der Vereinbarung und benennt die Aufgaben, Einsatz- bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten für die/den Freiwilligen in der Einsatzstelle. Es wird innerhalb des FSJ fortgeschrieben, z. B. in der Qualitätsvereinbarung. Träger Als bundeszentraler Träger steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. dem Trägerverbund vor, dem dreizehn regionale Partner angehören. Den regionalen Trägern obliegt die Steuerung und Koordination des FSJ, sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Er ist Vertrags- und Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen. Unterkunft Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Unterkunft. Urlaub Nach drei Monaten besteht Anspruch auf mindestens 25 Tage (5 Wochen) Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub wird in der Einsatzstelle beantragt. Viele Einsatzstellen haben saisonale Schließzeiten (Theaterferien, Winterpause) in denen Urlaub genommen werden muss. Dies sollte zwischen der Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen frühzeitig geklärt werden. Bei einem kürzeren Einsatz als 12 Monate stehen den Freiwilligen anteilig pro Monat zwei Tage Urlaub zu. In Seminarzeiten können die Freiwilligen keinen Urlaub bekommen. Überstunden Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich, Überstunden werden im FSJ nicht ausgezahlt. Verpflegung Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Verpflegung. Seite 9

10 Vertrag/ Vereinbarung Rechte und Pflichten im FSJ sind gesetzlich geregelt. Diese Regelungen und weitere Absprachen der Partner werden in Form einer schriftlichen Vereinbarungen (z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Verantwortlichkeiten) zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen vor Beginn des FSJ festgeschrieben. Waisenrente Wer ein FSJ macht, hat Anspruch auf Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente), sofern die Voraussetzungen nach 48 SGB VI vorliegen. Waisenrente. Empfänger von Waisenrenten sollten mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und inwieweit die Leistungen auf die Rente angerechnet werden. Wochenenddienst Im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne kann der Freiwillige auch am Wochenende eingesetzt werden. In der Regel haben Freiwillige Anspruch auf ein freies Wochenende in vierzehn Tagen. Für Wochenend- und Feiertagsdienste erhalten die Freiwilligen keine gesonderten Zuschläge. Wohngeld Wohngeld kann beantragt werden wenn Freiwillige eine eigene Wohnung haben, oder in einer Wohngemeinschaft eine eigenständige Haushaltsführung haben. Die Beantragung von Wohngeld ist nur am Hauptwohnsitz möglich. Dies ist der Wohnsitz, der in der Amtssprache als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gilt. Merkmale des Hauptwohnsitzes sind zum Beispiel die Aufenthaltsdauer, oder die Lage und der Ausgangspunkt des Weges zur Einsatzstelle. Die Wohngeldbehörde entscheidet im Einzelfall ein Rechtsanspruch besteht nicht. Wohnsitz Der Wohnsitz ist die Meldeadresse, die im Personalausweis steht. Am Wohnsitz kann Wohngeld beantragt werden. Bei vielen Trägern muss der Wohnsitz in dem Bundesland liegen, in dem der/die Freiwillige sein FSJ macht. Zertifikat/Zeugnis Nach dem zwölfmonatigen FSJ und der Teilnahme an 25 Bildungstagen bekommen Freiwillige ein Zertifikat, das in einem Dialog zwischen ihr/ihm, der Einsatzstelle und dem Träger erarbeitet wird. Darin beschrieben werden die konkreten Tätigkeiten, das eigenverantwortliche Projekt und die Bildungsarbeit. Darüber hinaus dokumentiert das Zertifikat den Entwicklungsprozess und Kompetenzgewinn der Freiwilligen. Deswegen ist das Zertifikat nicht in Zeugnissprache verfasst. Wenn Freiwillige ein Zeugnis haben wollen, dann liegt die Ausstellung im Ermessen der Einsatzstelle. Seite 10

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