Merkblatt zur Antragstellung auf Förderung einer Mini-KWK. KWK-Anlage. Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kwel

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1 Merkblatt zur Antragstellung auf Förderung einer Mini-KWK KWK-Anlage Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kwel

2 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße Eschborn Ansprechpartner Referat 524 Telefon: Telefax: Bildnachweis BAFA, Seite 1 BAFA, Seite 5 Stand 23. April 2013

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Stufe 1: Antragsverfahren 1. Sonstige öffentliche Förderung (Kumulierung) 2. Fernwärme 3. Liste förderfähiger Anlagen (Herstellerliste) 4. Wärmemengenzähler, Schnittstelle, Smart Meter 5. Umwälzpumpen 6. Pufferspeicher Stufe 2: Verwendungsnachweisverfahren 7. Hydraulischer Abgleich 8. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Vorwort Das Merkblatt soll den Betreibern von Mini-KWK-Anlagen die Antragstellung erleichtern und die Notwendigkeit der Erhebung bestimmter Daten beim Antragsteller anhand der einschlägigen Richtlinienvorschriften genauer erläutern. Die Voraussetzungen zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kw el sind in den Richtlinien an Haupt- sowie an Nebenbedingungen geknüpft. Diese werden in der allgemeinen Verwaltungspraxis in Absprache mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Industrieverbänden und wissenschaftlichen Institutionen, wie im folgenden beschrieben, umgesetzt. Stufe 1: Antragsverfahren 1. Sonstige öffentliche Förderung (Kumulierung) siehe Antragsformular: Punkt 3 siehe Richtlinien: Punkt 4 Die Förderung ist mit anderen öffentlichen Zuschüssen kumulierbar und nur bei Überschreitung der Kumulierungshöchstgrenze ist der Förderbetrag zu kürzen Sollten bezüglich der KWK-Anlage andere öffentliche Zuschüsse beantragt bzw. bereits bewilligt worden sein, ist der Zuwendungsbescheid dieser anderen Förderung in Kopie einzureichen. Sollte für die KWK-Anlage ein Darlehen bzw. ein zinsgünstiger Kredit in Anspruch genommen werden, muss dies nicht angezeigt werden. 2. Fernwärme siehe Antragsformular: Punkt 4.1 Die KWK-Anlage darf nicht in einem Gebiet errichtet werden, für welches eine gemeindliche Satzung einen Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme vorsieht. Gebiete mit Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme werden vom jeweiligen Ortsgesetzgeber (Kommune) per Satzung ausgewiesen. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anschluss- und Benutzungsgebot für Ihren Standort besteht, wenden Sie sich an Ihren örtlichen Versorgungsbetrieb. Seite 3 von 6

4 3. Liste förderfähiger Anlagen (Herstellerliste) siehe BAFA Homepage: Das BAFA führt eine Liste über alle, im Rahmen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens zugelassenen und somit förderfähigen KWK-Anlagen. Zur Gewährleistung einer Qualitätssicherung bei der Begutachtung förderfähiger Anlagen werden nur noch Gutachten von TÜV, DEKRA, DVGW, Hochschulen, Forschungsinstituten oder anderen unabhängigen Gutachtern (Nachweis ist erforderlich) akzeptiert. Baugleiche Anlagen Grundsätzlich ist in dem förmlichen Verfahren zur Listung von Anlagen ausschließlich der tatsächliche Hersteller einer Anlage antragsberechtigt. Damit sind Anträge, die lediglich von Vertriebsorganisationen oder Vertriebspartnern des Herstellers gestellt werden, im Grunde abzulehnen. Der Vertriebspartner wird dann in der Regel gebeten, den eigentlichen Hersteller auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Ausnahme: Wird eine Anlage von einem Hersteller auf verschiedenen Märkten und über unterschiedliche Vertriebsorganisationen mit einer anderen Typenbezeichnung vertrieben, obwohl die Anlagen im übrigen völlig baugleich sind, so kann durch Vorlage der Hersteller- sowie der Vertreibererklärung (siehe BAFA-Homepage: die Baugleichheit einer Anlage nachgewiesen werden und die baugleiche Anlage ebenfalls in die Förderung aufgenommen werden.. 4. Wärmemengenzähler, Schnittstelle, Smart Meter siehe Antragsformular: Punkt 4.4 siehe Richtlinien: Punkt 5; Weitere Anforderungen, Unterpunkt 2 und 3 Fördervoraussetzung einer KWK-Anlage ist die Listung auf der Herstellerliste die mit Ja angekreuzten Angaben im Antragsformular zur Strom- und Wärmemengenzählung, Regelung, Steuerung und externen Leistungsvorgabe. Die Angaben zur Regelung, Steuerung und der definierten Schnittstelle zur externen Leistungsvorgabe werden nur für Anlagen ab 3 kw el erhoben. Für kleinere Anlagen < 3 kw el entfallen diese Forderungen komplett. Für diese muss jedoch sowohl ein Strom- als auch ein Wärmemengenzähler nachgewiesen werden. Die Forderung nach einem Smart-Meter und einer definierten Schnittstelle laut Richtlinien wird wie folgt umgesetzt: Es muss eine technische Einrichtung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) einer KWK-Anlage vorhanden sein, welche folgende Funktionalitäten gewährleistet: Seite 4 von 6

5 Mindestvoraussetzung an Steuerung und Regelung ist die Möglichkeit der externen Fernabschaltung und Möglichkeit eines externen Lastmanagements durch direkte, ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung und Abrufung der Ist- Einspeisung. oder andere IKT-basierte Reaktionen der Anlage auf Signale aus dem Verteiler- oder Übertragungsnetz. Sofern diese Funktionalitäten, bei einer auch im übrigen förderfähigen Anlage, technisch gewährleistet sind, werden die Richtlinienanforderungen aus Punkt 5; Weitere Anforderungen, Unterpunkt 2 und 3, als erfüllt angesehen. 5. Umwälzpumpen siehe Antragsformular: Punkt 4.5 siehe Richtlinien: Punkt 5; Weitere Anforderungen, Unterpunkt 5 Die Forderung wird angewendet beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Umwälzpumpen nach heutigem Standard. In diesen Fällen müssen die Neu-Installationen mindestens der Effizienzklasse A. oder einem Energieeffizienzindex EEI von 0,27 gemäß Ökodesignrichtlinie entsprechen. 6. Pufferspeicher siehe Antragsformular: Punkt 4.6 siehe Richtlinien: Punkt 5; Weitere Anforderungen, Unterpunkt 1 Die Richtlinien definieren die Mindestgröße des Pufferspeichers über den erforderlichen Energiegehalt. Demnach werden mindestens 1,6 kwh pro installiertem kw therm gefordert. In der Verwaltungspraxis und basierend auf einer (Standard-) Temperaturspreizung von 20 K zwischen Vor- und Rücklauf auf der Wärmeerzeugerseite (KWK - Anlage) ergibt dies ein spezifisches Speichervolumen von mindestens 70 Liter / kw therm (1,6 / 20 / 0,00116). Das absolute Mindestspeichervolumen beträgt jedoch 300 l, entsprechend einem Energiegehalt von 6,9 kwh. Bei Anlagen mit mehr als 29 kw therm sind 1600 Liter absolutes Speichervolumen ausreichend. Ausnahme: Bei einer signifikant größeren Temperaturspreizung als 20 K zwischen KWK-Anlage (Vorlauf) und Pufferspeicher (Rücklauf) - siehe Skizze unten - die vom Hersteller schriftlich nachzuweisen ist, kann in Ausnahmefällen (Einzelfallentscheidung) ein geringeres als das geforderte spezifische Mindest-Speichervolumen (70 l / kw therm ) zugelassen werden. Puffer KWK 20 K Seite 5 von 6

6 Stufe 2: Verwendungsnachweisverfahren 7. Hydraulischer Abgleich siehe Richtlinien: Punkt 5; Weitere Anforderungen, Unterpunkt 4 Erfordernis des hydraulischen Abgleichs: wenn mit dem Einbau der KWK-Anlage ein bestehender (Alt-) Kessel ersetzt oder ein neuer Heizungskessel eingebaut oder die gesamte Heizkreisverteilung erneuert wird Ein Kessel gilt als erhalten, wenn er umgehend sowie ohne manuelle Umbau- oder Regelungsmaßnahmen als Spitzenkessel die Wärmeversorgung ganz oder teilweise übernehmen kann. 8. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Nach den Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen können Anlagen nur gefördert werden, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsbestätigung) und nicht der Beginn des Einbaus der KWK-Anlage. Seite 6 von 6

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