Wiener Garagengesetz 2008 = kurz WGarG 2008 genannt

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1 1) Änderungen bei Parksystemen durch das Wiener Garagengesetz ) neue Vorschriften betr. Tore und Brandschutz in Garagen zufolge neuer Bauordnung, Bautechnikverordnung und OIB-Richtlinien sowie WGarG 2008 Wiener Garagengesetz 2008 = kurz WGarG 2008 genannt ad 1) Parksysteme: Für die verschiedenen Kategorien von Parksystemen gelten unterschiedliche Regelungen; deshalb ist zu unterscheiden in a) (einfache) kraftbetriebene Parksysteme: z.b. Wöhr Parklift, Verschiebeplatte,... b) halbautomatische Parksysteme: z.b. Combilift oder Funkkomfortsteuerung c) automatische Parksysteme: z.b. Multiparker, Parksafe,... Anmerkung: Drehplatten fallen nicht unter das WGarG 2008 Bewilligungspflicht besteht für bauliche Maßnahmen, wie Zu- und Neubauten von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ( 3). In diesen Fällen ist der Hinweis auf den beabsichtigten Einbau eines Parksystemes Teil der Einreichunterlagen zum Bauvorhaben. Beim reinen Einbau eines Parksystemes (ohne bauliche Maßnahmen) ist vorab keine Bewilligung erforderlich, es ist nach der Kategorie der Parksysteme unterschiedlich vorzugehen (siehe Tabelle auf nächsten Seite).

2 DI JOHANN PAJER ZIVILTECHNIKER GMBH Seite 2 Kategorie Bestimmung und Quelle ( im WGarG 2008) (1) kraftbetriebene Parksysteme, soweit sie nicht unter (2) oder (3) fallen (2) halbautomatische Parksysteme (3) automatische Parksysteme Errichtung, Änderung und Instandhaltung nur durch Berechtigte - 9 (2) (das Gesetz definiert den Begriff Berechtigte allerdings nicht!) Errichtung und wesentliche Änderung bedarf der Erstellung von Unterlagen mit folgenden Angaben ( 9, 10) Aufstellungsort mit Adresse Plan mit Lage der Parkeinrichtung und Zufahrt / Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche Zahl der Stellplätze Type Baujahr und Anlagen Nr. (da dürfte wohl die Hersteller Nr. gemeint sein, die liegt aber im Planungsstadium in der Regel nicht vor) Art des Triebwerkes, der Tragmittel und der Steuerung Nennlast Baustoffe der Umwehrung Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass Anlage dem Stand der Technik entspricht (meiner Meinung nach am einfachsten durch Beilage der CE-Bescheinigung) auf das Bauwerk ausgeübte Einwirkungen Montagebetrieb statische Vorbemessung oder Gutachten betr. Einleitung der Kräfte in Bauwerk (berechtigter Sachverst. für Bauwesen) Unterschriften auf den Unterlagen von Verfasser der Unterlagen und Errichter oder vom Montagebetrieb Das Vorhaben ist einer Vorprüfung zu unterziehen Gutachten ( 11), Errichtung erst nach Vorliegen des pos. Vorprüfungsgutachtens Abnahmeprüfung 12 Gutachten (nur bei Mängelfreiheit!) Unterlagen gemäß 10 mit Abnahmeprüfvermerk versehen (im Fall von Abweichungen Austauschunterlagen!) Mängel müssen vor Erstellung des Gutachtens behoben nein nein ja

3 DI JOHANN PAJER ZIVILTECHNIKER GMBH Seite 3 werden Vor Inbetriebnahme hat Betreiber die Fertigstellung bei Behörde anzuzeigen 13; (mängelfreies Gutachten gem. 12 mit Prüfvermerk versehene Unterlagen gem. 10). Erst danach ist Betrieb zulässig ( 14) Prüfberechtigte ( 15) für die Vorprüfung (nur automat. Parksystem) für die Abnahmeprüfung für die regelmäßige Prüfungen ( 23) (von Abnahmeprüfung weg alle 12 Monate, 3 Monate Überziehung statthaft; verspätete Prüfung ändert nichts am Regeltermin) Aufzugsprüfer, Zivilingenieure MB und ET, TB (technische Büros) nur Aufzugsprüfer gem. WAZG 2006 nur Aufzugsprüfer gem. WAZG 2006 Allgemeine Bestimmungen, die für alle Arten von Parksystemen ohne Unterschied gelten: Die Benützung der Anlage muss auf befugte und eingewiesene Personen beschränkt sein ( 22, z.b. durch Schlüssel). Der Betreiber hat jeden Nutzer nachweislich zur richtigen und gefahrlosen Nutzung der Anlage anzuleiten ( 22) Einschulung und schriftlicher Nachweis erforderlich, praktischerweise mit Schlüsselübergabe zu verbinden. Fahr- und Krafträder dürfen nur dann am Parksystem abgestellt werden, wenn dies vom Hersteller ausdrücklich vorgesehen wurde ( 16). Die Instandhaltung ist Pflicht des Betreibers ( 17). Für die Anlage sind Prüfbücher zu führen (mind. 1 Prüfbuch für alle durch ein gemeinsames Aggregat betriebene Anlagen); Prüfbuch muss die grundlegenden technischen Daten, das Abnahmegutachten und die Ergebnisse der jährlichen Prüfung enthalten; es muss im Bereich der Anlage aufbewahrt werde ( 25). Zur wiederkehrenden Prüfung ist ein Gutachten zu erstellen ( 23); Mängel mit Frist zu deren Behebung; Prüfergebnis ist Betreiber zur Kenntnis zu bringen; Mängelbehebung (durch berechtigte Fachfirma) ist Betreiber oder Prüfer schriftlich zu melden. Im Falle von gefährlichen Mängeln (Parksystem nicht betriebssicher) hat der Prüfer oder der Betreiber die Anlage (bis zur Mängelbehebung) unverzüglich außer Betrieb zu setzen ( 24). Außergewöhnliche Vorfälle und Unfälle mit dem Parksystem sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde zu melden; es ist ein Aufzugsprüfer 1 mit einer vorfallbezogenen Prüfung zu beauftragen; der Prüfbericht ist der Behörde unverzüglich zu übermitteln. Liegen Gründe gemäß 23 (3) 1. bis 4. vor, so ist die Anlage per Bescheid zu sperren (bei Gefahr, etc.). Die Aufhebung der Sperre erfolgt erst, wenn ein positives Gutachten eines Aufzugsprüfers 1 vorliegt ( 24). 1) Aufzugsprüfer: in diesen Fällen reicht die Prüfung durch Zivilingenieur oder TB nicht aus!

4 DI JOHANN PAJER ZIVILTECHNIKER GMBH Seite 4 Wie schon bisher zählen Stellplätze mit abhängigem Parken nicht als Pflichtstellplätze! ( 49) Die früher erforderliche Nummerierung von Pflichtstellplätzen steht nicht im WGarG 2008, sondern findet sich in einer OIB-Richtlinie (die OIB-Richtlinien gelten aufgrund der Wiener Bauordnung 122 und der Wiener Bautechnikverordnung als verbindlich; gleichwertige Abweichungen sind jedoch zulässig!). Nummerierung: OIB-Richtlinie Nr. 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Pkt : bei einer Nutzfläche von mehr als 250 m² sind die KFZ-Stellplätze dauerhaft zu kennzeichnen. Ausgleichsabgabe für nicht errichtete Stellplätze max ,00 ( 54)! Inkrafttreten (Art. IV): diese Bestimmungen sind auf alle ab dem bewilligten Bauvorhaben anzuwenden.

5 DI JOHANN PAJER ZIVILTECHNIKER GMBH Seite 5 ad 2a) Tore / Brandschutz: ad 2) Tore: Auszug/Änderungen zufolge WGarG 2008 und anderer Vorschriften Gemäß OIB Richtlinie sind für 1. Garagen 250 m² keine Brandschutztore mehr erforderlich, wenn o die horizontalen Sicherheitsabstände (0,5 m) o und die vertikalen Sicherheitsabstände (1,2 m) zur nächsten Öffnung in Außenmauern (Türen, Tore und Fenster) eingehalten sind. 2. Garagen > 250 m² Tore in brandabschnittsbildenden Wänden immer entsprechend EI2 30-C auszubilden! ad 2b) Tore / Prüfung (Prüfpflichten gelten nur für Garagen größer als 250 m²): Gemäß WGarG 2008 ( 7) sind kraftbetriebene Türen und Tore in Garagen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen sowie im Abstand von jeweils 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung; Stichtag = Datum der Abnahmeprüfung; Überziehung um 3 Monate zulässig; Stichtag für die nächste Prüfung wird von Nutzung der Überziehungsfrist aber nicht berührt! Prüfberechtigte gemäß 15 WGarG: nur Aufzugsprüfer, Ziviltechniker oder TB (nicht ausreichend für die 2-jährliche Prüfung: Fachfirma). Erkennt Betreiber oder Prüfer, dass Tor nicht betriebssicher, so ist es bis zur Behebung des Mangels außer Betrieb zu nehmen! Zusatzinfo: Bestimmungen in der Betriebsanleitung des Herstellers, die allenfalls ein kürzeres Prüfungs- oder Wartungsintervall vorsehen, bleiben davon unberührt! Diese Arbeiten können weiterhin von sachkundigen Personen durchgeführt werden! In der Praxis könnte das so aussehen: Tätigkeit 1. Jahr und jedes ungerade Jahr jedes 2. Jahr Prüfung Sachkundige Person Aufzugsprüfer Ziviltechniker Technisches Büro Wartung Fachfirma Fachfirma

6 DI JOHANN PAJER ZIVILTECHNIKER GMBH Seite 6 Detailinfo betr. Brandschutzanforderungen (Pkt 2a) 122 der Wiener Bauordnung verweist auf die Wiener Bautechnikverordnung (WBTV), Landesgesetzblatt Nr. 31/2008; Letztere erklärt die Richtlinien des OIB (Österr. Institut für Bautechnik) für verbindlich (Abweichungen zulässig, wenn zumindest gleichwertig). OIB Richtlinie 2 Brandschutz regelt in Abschnitt 3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes die Sicherheitsabstände wie folgt: vertikale Sicherheitsabstände bei übereinander liegenden Brandabschnitten (Pkt ): es ist ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mind. 1,2 m Höhe in Feuerwiderstandsklasse EI 90 vorhanden, oder die brandabschnittsbildende Decke kragt horizontal mind. 0,8 m aus, oder es sind andere Brandschutzmaßnahmen erforderlich (zb Brandschutzfenster oder Brandschutztore) horizontale Sicherheitsabstände (Pkt ) Türen, Tore und Fenster, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen einen horizontalen Abstand von mindestens 0,5 m haben, bei Gebäuden, deren Außenwände einen Winkel von weniger als 135 bilden, muss der Abstand von Türen, Toren und Fenstern voneinander mindestens 3 m betragen (sinngemäß: gegenüberliegende Öffnungen), oder es sind andere Brandschutzmaßnahmen erforderlich (zb Brandschutzfenster oder Brandschutztore) Verschärfte Anforderungen für Garagen: OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks präzisiert die Anforderungen; wesentlich ist die Unterscheidung in ad a) ad b) a. Garagen 250 m² Nutzfläche b. Garagen > 250 m² Nutzfläche Garagen 250 m² Nutzfläche: es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 der Richtlinie (siehe Beilage); nur die Türen ins Gebäudeinnere müssen Brandschutzeigenschaften (EI 2 30-C) aufweisen. Betreffend Türen, Tore und Fenster in Außenwänden keine Festlegung; d.h. es gelten nur die allg. Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 2: o Brandschutz(tor) erforderlich nur, wenn die Brandüberschlags- Sicherheitsabstände unterschritten werden (1,2 m vertikal, 0,5 m horizontal) Garagen > 250 m² Nutzfläche: Pkt Türen und Tore Pkt : Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen EI 2 30-C entsprechen; sie dürfen nicht breiter sein, als es die Fahrgassen erfordern. Pkt : Türen zwischen Garagen und Gängen / Treppenhäusern müssen EI 2 30-C entsprechen Pkt : bei Garagennutzfläche > 600 m² Verbindung zu Gängen / Treppenhäusern (ins Gebäudeinnere) nur über Schleusen (2 Türen EI 2 30-C erforderlich)

7 DI JOHANN PAJER ZIVILTECHNIKER GMBH Seite 7 Allg. Zusatz-Infos: die OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit regelt Stellplatzgrößen und Fahrgassen in Pkt. 2.7, Tabelle 1 wie folgt (Mindestwerte): Senkrechtaufstellung Schrägaufstellung Längsaufstellung Winkel des Stellplatzes zur Fahrgasse Stellplatzgröße für PKW 2,30 m x 4,80 m 2,50 m x 4,80 m 2,50 m x 4,80 m 3,50 m x 6,50 m Stellplatzgröße für PKW für Menschen mit Behinderung 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 6,50 m Fahrgassenbreite 6,50 m 6,00 m 4,50 m 3,50 m 3,00 m Absturzsicherungen, OIB-Richtlinie 4 Pkt. 4: Absturzsicherungen ab 1m Fallhöhe (nicht bei Laderampen, Schwimmbecken, etc., wo die Funktion Anderes erfordert) Höhe der Absturzsicherung mind. 1m (ab 12 m Fallhöhe 1,1 m hohe Absturzsicherung) Öffnungen zumindest in einer Richtung 12 cm.

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