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21 FLUGHAFEN KIEL GMBH ANLAGE1 FLUGHAFENBENUTZUNGSORDNUNG Verkehrsregeln für den Sicherheitsbereich des Flughafengeländes (Anlage 1 zur Flughafenbenutzungsordnung EDHK ) 1. Grundregeln 1.1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass er sich und andere nicht gefährdet oder mehr als nach Umständen unvermeidbar behindert, eine sichere und zügige Abwicklung des Fahrverkehrs gewährleistet und eine Beeinträchtigung des Flugbetriebes, insbesondere des Rollverkehrs, ausgeschlossen wird. 1.2 Verkehrsteilnehmern ist es verboten, Alkohol, berauschende oder sonstige Mittel einzunehmen, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung verursachen. 1.3 Jeder Fahrzeugführer muss eine dem Fahrzeug entsprechende gültige Fahrerlaubnis besitzen. 1.4 Für das Befahren des Flughafengeländes ist eine interne Berechtigung erforderlich. Befahren des Geländes ohne Berechtigung ist nur in Begleitung berechtigter Personen erlaubt. 1.5 Nicht verkehrs- oder betriebssichere Fahrzeuge dürfen nicht in Betrieb genommen werden. 1.6 Luftfahrzeugrollverkehr hat in jedem Fall Vorfahrt. 1.7 Hinter selbständig rollenden oder anrollenden Luftfahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand von min. 75 m einzuhalten. 1.8 Fahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Dabei ist die erforderliche Parkerlaubniskarte von außen gut sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe auszulegen. 1.9 Es dürfen nur Fahrzeuge mit Parkerlaubniskarte auf den gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Die Parkerlaubniskarte ist nicht auf andere Personen oder Fahrzeuge übertragbar Die Höchstgeschwindigkeit ist für Fahrzeuge auf 30 km/h begrenzt. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für Leitfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Rettungskräfte im Einsatz (Fahrten mit Sondersignal). 2. Allgemeine Sicherheitsvorschriften 2.1 Nicht selbstschließende Tore und Türen sind sofort wieder zu schließen. Bei selbstschließenden Toren und Türen ist darauf zu achten, dass sich unberechtigte Personen und/oder Fahrzeuge während der Öffnung keinen Zugang verschaffen. 2.2 Der Umgang mit offenem Feuer sowie das Rauchen, auch in Fahrzeugen und Luftfahrzeugen, sind grundsätzlich auf folgenden Flächen verboten: Vorfelder Rollfelder Start- und Landebahn Sicherheitsstreifen Tanklager/Tankstelle Auf allen Wald- und Wiesenflächen In Räumen in denen sich brennbare Stoffe befinden In allen Gebäuden und Räumen der FK 2.3 Fahren und Abstellen von Fahrzeugen und Geräten unter dem Flugzeugrumpf oder den Tragflächen ist grundsätzlich verboten. 2.4 Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeughalters betreten werden. 3. Vorfahrtregelung 3.1 Selbständig rollende und geschleppte Flugzeuge, sowie Leitfahrzeuge (Follow Me) mit eingeschaltetem Rundumlicht, die ein Luftfahrzeug führen, haben vor jedem anderen Verkehr Vorrang. 3.2 Fahrzeuge, die von Leitfahrzeugen geführt werden, haben gegenüber anderen Fahrzeugen Vorfahrt.

22 LUFTSICHERHEITSPLAN FLUGHAFEN KIEL ANLAGE 1 FLUGHAFENBENUTZUNGSORDNUNG 3.3 In allen anderen Fällen gilt die Rechts- vor Links-Regelung, sofern die Vorfahrt nicht anders geregelt ist. 3.4 Die Höchstgeschwindigkeit ist auf den Vorfeldern auf max. 20 km/h begrenzt. 4. Sicherheitszone um ein abgestelltes Luftfahrzeug Die Sicherheitszone um ein abgestelltes Luftfahrzeug wird von einer gedachten Linie, der Sicherheits-Stopplinie, begrenzt. Diese Linie verläuft in einem Abstand von 7,5 m von Tragflächen, Bug und Heck um das Flugzeug. Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur dann gestattet, wenn dies zur Abfertigung des Luftfahrzeuges notwendig ist. In dieser Zone ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das Manövrieren von Fahrzeugen und Geräten hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen. Rückwärtsfahren am Luftfahrzeug ist nur mit Einwinkhilfe erlaubt. 5. Sonderrechte 5.1 Fahrzeuge mit eingeschaltetem blauen Blinklicht sind nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden. 5.2 Winterdienstfahrzeuge im Einsatz haben Vorrang gegenüber anderen Fahrzeugen mit eingeschaltetem gelbem Blinklicht. Ebenso sind sie nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden. 5.3 Diese Sonderrechte gelten nicht gegenüber rollenden, geschleppten oder geleiteten Luftfahrzeugen. 6. Fahrbereiche 6.1 Nur auf den Vorfeldern Abfertigung/GAT und den Hallenvorfeldern sowie auf dem Rollweg F sind Fahrzeugbewegungen durch eingewiesenes Flughafenpersonal ohne Zustimmung der Flugleitung erlaubt. 6.2 Besondere Vorsicht ist beim Ein- und Ausrollen von Flugzeugen zu den Parkpositionen geboten. Flugzeuge, die von einer Parkposition abrollen werden, sind u.a. daran zu erkennen, dass die Zusammenstoßwarnlichter blinken und die Bremsklötze entfernt worden sind. Besondere Vorsicht ist beim Rückwärtsfahren geboten. 6.3 Der Flughafenunternehmer kann im Einvernehmen mit der Flugleitung Ausnahmen zulassen. 7. Start- und Landebahnsystem Als Rollfeld sind die Start- und Landebahnen, die Segelflugschleppstrecke sowie die zur Start- und Landebahnen führenden Rollwege bezeichnet. Das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes. 7.1 Das Rollfeld und die dazugehörigen Sicherheitsbereiche sowie die gekennzeichneten Schutzzonen um die Einrichtungen des Instrumentenlandesystems dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenbetreibers und nach Genehmigung der Flugleitung betreten oder befahren werden. Das Betreten oder Befahren des Rollfeldes und der Schutzzonen ist nur mit funktionstüchtigem Betriebsfunkgerät zulässig. Ständige Hörbereitschaft ist vorgeschrieben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Flugleitung. Die Verkehrsregelung auf dem Rollfeld erfolgt durch Weisungen bzw. Genehmigungen der Flugleitung. Genehmigungen sind durch wörtliches Wiederholen zu bestätigen. Fahrzeuge, mit denen das Rollfeld befahren werden soll, müssen mit gelbem Blinklicht ausgestattet sein. Die Fahrer müssen aktenkundig über die Verhaltensmaßnahmen belehrt worden sein. 7.2 Fahrzeuge, die bei Dunkelheit das Rollfeld befahren wollen, müssen so beleuchtet und mit ausreichender Zusatzbeleuchtung versehen sein, dass ihre Bewegungen von der Flugleitung aus verfolgt werden können.

23 LUFTSICHERHEITSPLAN FLUGHAFEN KIEL ANLAGE 1 FLUGHAFENBENUTZUNGSORDNUNG 8. Verkehrshindernisse Verunreinigungen von Flughafenanlagen, insbesondere des Rollfeldes, sowie Abstellen oder Liegenlassen von Gegenständen sind zwingend verboten. Alle Nutzer sind gehalten, kleinere Verunreinigungen (Tüten, Papier etc.) im Vorfeldbereich unverzüglich zu beseitigen, um Beschädigungen von Luftfahrzeugen insbesondere von Triebwerken zu vermeiden. 9. Verhalten von Beauftragten der staatlichen Überwachungsbehörde 9.1 Die Beauftragten der Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sind berechtigt, die nicht allgemein zugänglichen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Flughafenunternehmer hiervon vorher benachrichtigen. Die Rechte der Luftfahrtbehörden und des Deutschen Wetterdienstes bleiben unberührt. 9.2 Will ein Beauftragter der Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden das Rollfeld betreten oder befahren, so hat er die Flugleitung zu benachrichtigen und die im Absatz 1 genannten Vorschriften zu beachten. 10. Abweichungen Werden die vorgenannten Bestimmungen nicht eingehalten oder können sie aus technischen Gründen nicht eingehalten werden, ist unverzüglich die Flugleitung zu benachrichtigen. Sonderregelungen sind im Einzelfall mit der Flugleitung direkt abzusprechen (z.b. Jäger, Vogelkundler etc.). 11. Befahren des Sicherheitsbereiches durch betriebsfremde Fahrzeuge Das Befahren durch betriebsfremde Fahrzeuge ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausreichender Versicherungsschutz muss gewährleistet sein (Betriebshaftpflicht oder Kfz-Versicherung mit unbegrenzter Deckung). 12. Einweisung Vor erstmaligem Befahren des Sicherheitsbereiches ist der berechtigte Fahrzeugführer in die örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsregeln bzw. Verkehrszeichen einzuweisen. Dies wird durch Gegenzeichnen (Einweiser, Fahrzeugführer) dokumentiert. Der berechtigte Fahrzeugführer erkennt mit seiner Unterschrift die Verkehrsregeln im Sicherheitsbereich an. Der berechtigte Fahrzeugführer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und hat diese dem Einweiser vorzuzeigen. Nichteingewiesene Fahrer (Baufirmen, Anlieferer etc.) dürfen ausschließlich nur in Begleitung von Flughafenpersonal bzw. Leitfahrzeugen die Sicherheitsbereiche befahren.

24 LUFTSICHERHEITSPLAN FLUGHAFEN KIEL ANLAGE 1 FLUGHAFENBENUTZUNGSORDNUNG 13. Verstöße Verstöße gegen die o.g. Verkehrs- und Verhaltensregeln werden mit Entzug der Einfahrgenehmigung/Parkerlaubnis bzw. der Zugangsberechtigung geahndet. 14. Handkarte Die eingewiesenen Fahrzeugführer erhalten eine Handkarte Lichtsignale der Flugleitung wie unten abgebildet. Die Handkarte ist beim Befahren des Flugbetriebsbereiches mitzuführen.

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