Verteuerung der Mittelstandsfinanzierung durch das Granularitätskriterium der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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1 Verteuerung der Mittelstandsfinanzierung durch das Granularitätskriterium der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Positionspapier des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes e.v. Januar 2011 Im Rahmen der Konsultation der aktuellen Eigenkapitalregelungen für Kreditinstitute (Basel II) wurde seinerzeit aufgrund der Forderungen der deutschen Verhandlungsführer die Forderungsklasse Mengengeschäft in das Rahmenwerk aufgenommen. Danach müssen Kredite an klein- und mittelständische Unternehmen sowie an Privatpersonen bis zur Höhe von 1 Mio. Euro nur mit 6 % statt mit 8 % Eigenkapital durch die Kredit gebende Bank unterlegt werden. Diese Reduzierung des vorzuhaltenden Eigenkapitals wirkt sich in diesem wettbewerbsintensiven Marktsegment unmittelbar und spürbar auf die Konditionsgestaltung aus. Damit wird das Ziel des deutschen Antritts, nämlich die Versorgung des Mittelstandes und von Privatpersonen mit günstigen Krediten, grundsätzlich erreicht. Voraussetzung für die vorgenannte Privilegierung ist aber u. a. die Einhaltung des so genannten Granularitätskriteriums. Danach kann eine Forderung nur dann der Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet werden, wenn sie Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften ist, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird (so 25 Abs. 10 SolvV). Im Baseler Rahmenwerk findet sich die Aussage, dass eine Forderung dann als hinreichend diversifiziert anzusehen ist, wenn sie weniger als 0,2 % des gesamten Portfolios Mengengeschäft ausmacht. Bei der Umsetzung von Basel II in der EU und anschließend in der Bundesrepublik wurde auf die Übernahme der 0,2 %-Grenze bewusst verzichtet. Dieser Verzicht beruht auf dem Umstand, dass in der EU nicht nur große international tätige Kreditinstitute, sondern alle und damit auch kleine und mittelgroße Kreditinstitute Adressaten der Eigenkapitalregelung sind. 1

2 Der Verzicht auf eine Übernahme der 0,2 %-Grenze in die europäische Bankenrichtlinie und anschließend in die bundesdeutsche Solvabilitätsverordnung (SolvV) wurde entsprechend begrüßt. So hat Herr Alexander Radwan (damals Europaabgeordneter der EVP-ED/CSU) in einer Pressemeldung mit Datum 19. Februar 2003 folgendes verlauten lassen: Radwan begrüßt die Absicht des Baseler Bankenausschusses, das Granularitätskriterium für Unternehmenskredite im Retailsektor endgültig zu streichen. Nach den damaligen Überlegungen in Basel sollte ein Mittelstandskredit von maximal 1 Mio. Euro nur höchstens 0,2 % des gesamten Retailportfolios eines Institutes ausmachen dürfen. Das hätte für viele kleine Banken das Ausschöpfen der 1-Mio-Grenze unmöglich gemacht. Ich freue mich, dass meine Initiative Früchte getragen hat, sagte der CSU-Europaabgeordnete. Der Wegfall des Granularitätskriteriums dürfe nun nicht durch aufwändige Bürokratie in Form von langen Datenhistorien oder umfangreichen Berichtspflichten ersetzt werden. Ähnlich hatte sich auch der deutsche Industrie- und Handelskammertag in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2006 geäußert. Zitat aus dieser Stellungnahme: Es ist jedoch darauf zu achten, dass 25 Abs. 10 SolvV-E seitens der Bankenaufsicht nicht dahingehend ausgelegt wird, dass über Nr. 2 der Vorschrift wieder ein entsprechendes Kriterium verlangt wird. Die Folge wäre eine höhere Eigenkapitalunterlegung vieler mittelständischer Kunden bei kleineren und mittleren Kreditinstituten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 12. Dezember 2007 auf ihrer Internetseite eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht (T005N001F004), mit der sie die 0,2 %-Grenze aus dem Baseler Rahmenwerk als eine Möglichkeit ansieht, das Granularitätskriterium zu erfüllen. Allerdings sind gemäß dieser Auslegungsentscheidung auch andere Kriterien zur Feststellung der ausreichenden Diversifikation zulässig. Eine vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v. (BVR) durchgeführte Untersuchung bei den Volksbanken und Raiffeisenbanken hat ergeben, dass bei einer Anwendung der 0,2 %-Grenze 50 % der Institute eine Mengengeschäftsgrenze unterhalb von Euro erhalten würden; 10 % der Institute hätten sogar Mengengeschäftsgrenzen unterhalb von Euro. Eine 2

3 Anwendung dieses Grenzwertes würde bedeuten, dass die betroffenen Banken Kredite an kleine und mittlere Unternehmen, die diesen Grenzwert übersteigen, mit 8 % statt mit 6 % Eigenkapital unterlegen müssten und daher dazu führen, dass die Genossenschaftsbanken in ihrem Kerngeschäft, nämlich dem Kreditgeschäft mit Privatkunden und kleineren Unternehmen, die Kreditkondition erhöhen müssten, was mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen sowohl unserer Mitglieder als auch deren Kunden einhergehen würde. Letztendlich würde der Spielraum für die Gewährung von Krediten an den Mittelstand durch die betroffenen Volks- und Raiffeisenbanken stark eingeschränkt werden. Um diese Konsequenzen vermeiden zu können, haben wir den kleineren Genossenschaftsbanken empfohlen, ein anderes quantitatives Abgrenzungskriterium zu verwenden. In Anbetracht der Struktur des Kreditgeschäftes der Genossenschaftsbanken halten wir es für absolut vertretbar, dass die Großkreditdefinitionsgrenze von 10% des haftenden Eigenkapitals, maximal jedoch 1 Mio. Euro, als Kriterium für die Festlegung der Mengengeschäftsgrenze herangezogen wird. Hintergrund für diese Empfehlung war, dass bei diesem Kriterium aufgrund der Größengliederung und der damit verbundenen breiten Streuung des Kundenkreditvolumens der Genossenschaftsbanken die Anforderung aus 25 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 SolvV nach einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften erfüllt wird, diese Forderungen eine geringere Ausfallwahrscheinlichkeit aufweisen und daher aus Risikogesichtspunkten eine geringere Eigenkapitalunterlegung angemessen erscheint. Zudem kann auf diese Weise auch dem Anliegen des Deutschen Bundestages, auf dessen Entschließungsantrag hin der Baseler Ausschuss seinerzeit die Forderungsklasse Mengengeschäft in den Akkord eingefügt hatte angemessen Rechnung getragen werden. Ziel des Deutschen Bundestages war hierbei die Förderung des Mittelstandes. Obwohl das von uns empfohlene Abgrenzungskriterium zu praktikablen Ergebnissen führt, wird es von der BaFin beanstandet. Zur Begründung wird angeführt, dass neben der 0,2 %-Grenze, kein anderes großzügigeres quantitatives Abgrenzungskriterium zur Anwendung kommen könne. Vielmehr müssten die Institute entsprechende qualitative Abgrenzungskriterien entwickeln. Diese Position wurde zuletzt nochmals mit Schreiben von der BaFin an den BVR vom 30. Juni 2010 bestätigt. Dem gegenüber hält die Deutsche Bundesbank ein quantitatives Abgrenzungskriterium oberhalb der 0,2 %- Grenze gerade bei kleineren Instituten für durchaus zulässig. So habe der Gesetzgeber 3

4 im Zuge der Neufassung der Bankenrichtlinie nicht zuletzt auf Initiative der deutschen Verhandlungsführer auf den zwischenzeitlich angedachten Granularitätsfaktor von 0,2 % verzichtet. Über die Vorgabe der 0,2 %-Grenze durch die BaFin als alleiniges quantitatives Abgrenzungskriterium werde der Baseler Granularitätsfaktor durch die Hintertür wieder eingeführt. Unter anderem dürften wettbewerbspolitische Aspekte nicht unberücksichtigt bleiben. So gestatte beispielsweise die Banca d Italia ihren Instituten die Anwendung eines quantitativen Abgrenzungskriteriums von 1 % statt 0,2 %. Ein geringerer Granularitätsfaktor führe daher zu einer Benachteiligung des deutschen Mittelstandes und der ihn finanzierenden Institute. Schließlich würde ein höherer Granularitätsfaktor auch zu einer begrüßenswerten Erleichterung der internen Arbeitsabläufe bei den Instituten führen. Wir haben in Zusammenarbeit mit dem BVR aufgrund der Aussagen der BaFin die Möglichkeiten zur Schaffung eines qualitativen Abgrenzungskriteriums untersucht. Dabei sind wir aber zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches praktisch nicht durchführbar ist, da es sich bei den betreffenden Krediten an Privatkunden sowie an kleine und mittlere Unternehmen um ein Massengeschäft bei den Volksbanken und Raiffeisenbanken handelt. So sind die von den Genossenschaftsbanken verwendeten und von der BaFin zur Abgrenzung des Mengengeschäfts vorgeschlagenen Abgrenzungen nach Risikorelevanz, notwendigen Bearbeitungsschritten o. ä. sehr heterogen und führen ebenso zu keinen sachgerechten Grenzen. Darüber hinaus besteht durch eine Verwendung von internen Verfahren zum einen für die interne Steuerung selber und zum anderen für die Eigenkapitalunterlegung die Gefahr, dass ein Anreiz geschaffen wird, die Verfahren so auszurichten, dass sie zu höheren Mengengeschäftsgrenzen führen; ein Ergebnis das weder in unserem Sinne ist noch im Sinne der Bankenaufsicht sein kann. Es ist daher notwendig, auch für die deutschen Genossenschaftsbanken ein quantitatives Abgrenzungskriterium zuzulassen. Eine Benachteiligung unserer Bankengruppe durch aufsichtliche Vorgaben ist dabei nicht akzeptabel. Vielmehr muss die Zuordnung zum Mengengeschäft anhand schlanker, EDV-technisch unterstützter Kriterien möglich sein, wie dies großen Instituten ohne weiteres durch das 0,2 %- 4

5 Kriterium unter voller Ausnutzung der 1-Mio-Euro-Grenze zugestanden wird. Die Benachteiligung der Kreditgenossenschaften, deren Kerngeschäftsfeld gerade den politisch förderungswürdig erachteten Mittelstand betrifft, könnte zudem zu einer weiteren Verschärfung der derzeit vielfach beklagten Probleme bei der Kreditvergabe führen. Fazit: Die Großkreditdefinitionsgrenze (max. 1 Mio. Euro) als quantitatives Abgrenzungskriterium muss beibehalten werden. Zumindest sollte kleineren und mittleren Instituten die Verwendung der von der Deutschen Bundesbank vorgeschlagenen und von der Banca d Italia seit Jahren praktizierten 1 %-Grenze als Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zum Mengengeschäft gestattet werden. Damit könnten die vorskizzierten Probleme weitestgehend vermieden werden. 5

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