Sonderinformation des Personalrates. Entgelttabelle. zum TV-Länder. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern

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1 Sonderinformation des Personalrates Entgelttabelle zum TV-Länder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern Gültig ab 01. Januar 2014 Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer, Personalrat Universität München Schellingstraße 10 / V., München, Redaktion: Ausschuss f. Kommunikation des Personalrates, Eigendruck im Selbstverlag Tel. Nr. 089/

2 Tabelle TV-Länder / West Gültig für die Zeit vom bis Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 nach 1 Jahr nach 3 nach 6 nach Ü 5.076, , , , ,50 Stufe 6 nach , , , , , , , , , ,05 13 Ü 3.737, ,21 4a)4.284,69 4b)4.637, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,82 2 Ü 1.829, , , , , , , , , , , , , , , , ,42

3 Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West Gültig ab Stundenentgelte bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 06 Minuten Divisor 174,35 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 29,12 32,32 35,36 37,35 37, ,14 25,65 26,60 29,97 32, ,95 23,24 24,58 26,60 29,70 13 Ü 21,44 22,58 4a) 24,58 4b) 26,60 29, ,31 21,44 22,58 24,80 27, ,32 19,22 21,90 24,25 27, ,73 18,53 19,87 21,90 24, ,11 17,88 19,22 20,56 23, ,25 15,79 16,57 18,73 20, ,34 14,77 15,43 16,05 16,73 17, ,49 13,83 14,71 15,36 15,88 16, ,26 13,56 14,22 14,87 15,30 15, ,73 12,98 13,63 14,25 14,74 15, ,15 12,36 13,17 13,63 14,09 14, ,98 12,16 12,49 13,01 13,43 13,79 2 Ü 10,49 11,60 12,03 12,55 12,91 13, ,13 11,21 11,54 11,87 12,62 13,40 1 9,02 9,19 9,38 9,58 10,07 Hinweise: 1. Für in eine individuelle Endstufe übergeleitete Beschäftigte sind die Stundenentgelte nach 24 Absatz 3 Satz 2 TV-L auf der Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln. 2. Nach der Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 TV-L richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

4 Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West Gültig ab Stundenentgelte bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden 30 Minuten Divisor 167,40 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 30,33 33,66 36,83 38,90 39, ,10 26,72 27,71 31,21 33, ,82 24,20 25,60 27,71 30,94 13 Ü 22,33 23,52 4a) 25,60 4b) 27,71 30, ,12 22,33 23,52 25,83 29, ,04 20,01 22,81 25,26 28, ,43 19,30 20,70 22,81 25, ,78 18,62 20,01 21,41 24, ,84 16,44 17,26 19,50 21, ,89 15,39 16,07 16,71 17,43 17, ,00 14,40 15,32 16,00 16,54 17, ,77 14,13 14,81 15,49 15,93 16, ,22 13,51 14,20 14,84 15,35 15, ,61 12,87 13,72 14,20 14,67 14, ,44 12,66 13,00 13,55 13,99 14,37 2 Ü 10,93 12,09 12,53 13,07 13,45 13, ,55 11,68 12,02 12,36 13,14 13,96 1 9,40 9,57 9,77 9,98 10,49 Hinweise: 1. Für in eine individuelle Endstufe übergeleitete Beschäftigte sind die Stundenentgelte nach 24 Absatz 3 Satz 2 TV-L auf der Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln. 2. Nach der Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 TV-L richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

5 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte Abweichend von 16 Absatz 1 ist 1) Endstufe in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT, Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT, Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT (vorhandene Beschäftigte) Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus VIb BAT (Lehrkräfte, vorhandene Beschäftigte) Lohngruppe 9 MTArb ist 2) Endstufe in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IX / IXb BAT Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb (vorhandene Beschäftigte) Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 3 MTArb (vorhandene Beschäftigte) Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb ist 3) Endstufe in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT (vorhandene Beschäftigte) Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT Vergütungsgruppe X BAT (vorhandene Beschäftigte) Lohngruppe 1a MTArb (vorhandene Beschäftigte) Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb Abweichend von 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach 5 in Stufe 2 und die Stufe 4 nach 9 in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT (einschließlich in Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT) erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb wird die Stufe 3 nach 2 in Stufe 2 und die Stufe 4 nach 7 in Stufe 3 erreicht.

6 Entgelt der individuellen Zwischen bzw. Endstufen Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß 6 Abs. 4 Satz 1 und 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach 8 Abs.3 TVÜ- Länder werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach 15 TV-L, d. h. um 2, 95 % erhöht. Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz ( 8 Abs. 1 TVA-L BBiG) - gültig ab im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr 806,82 Euro 860,96 Euro 910,61 Euro 979,51 Euro

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