Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt
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1 Entwurf Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt 1 Bildung der Kulturregionen (1) Es werden Kulturregionen als Zweckverbände der Landkreise und kreisfreien Städte gebildet. Die Mitgliedschaft ist pflichtig. (2) Die Landkreise 1. Altmarkkreis Salzwedel und Stendal, 2. Börde, Jerichower Land, Salzlandkreis sowie die Landeshauptstadt Magdeburg, 3. Harz und Mansfeld-Südharz, 4. Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie die Stadt Dessau-Roßlau, 5. Burgenlandkreis und Saalekreis sowie die Stadt Halle (Saale) bilden jeweils eine Kulturregion. 2 Aufgabe Die Kulturregionen unterstützen die Kommunen bei der Erhaltung und Förderung überörtlich bedeutender Kulturprojekte und -einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. 3 Verbandssatzung (1) Die Kulturregionen regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung durch Satzung. Die Verbandssatzung darf weder Regelungen über die Auflösung der Kulturregion noch über die Kündigung eines Verbandsmitglieds enthalten.
2 (2) Die Verbandssatzung gilt für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsgeschäftsführerin bzw. des Verbandsgeschäftsführers und kann im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsamt geändert werden. 4 Organe der Kulturregion (1) Organe der Kulturregion sind die Verbandsversammlung und die Verbandsgeschäftsführerin bzw. der Verbandsgeschäftsführer. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Beschlüsse der Verbandsversammlung müssen einstimmig gefasst werden. (3) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über: 1. die förderfähigen Kulturprojekte und -einrichtungen, 2. die Umlage nach 5 Abs. 3, 3. die finanzielle Beteiligung an Kulturprojekten und -einrichtungen. (4) Die Verbandsgeschäftsführerin bzw. der Verbandsgeschäftsführer und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie werden ehrenamtlich tätig. (5) Die Verbandsversammlung kann einen Beirat berufen, der sie berät. 5 Finanzierung (1) Zur Finanzierung der Kulturregionen gewährt das Land jährliche Zuweisungen in Höhe von insgesamt Euro ,00. (2) Die Landesregierung regelt das Zuweisungsverfahren und den Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Kulturregionen durch Verordnung. Eine Zuweisung darf nur an Kulturregionen mit gültiger Haushaltssatzung erfolgen. (3) Die Kulturregionen erheben von ihren Mitgliedern eine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie darf die Summe der vom Land gewährten jährlichen Zuwendungen für die förderfähigen überörtlich bedeutenden Kulturprojekte und -einrichtungen in der jeweiligen Kulturregion, die sich nicht in Trägerschaft des Landes befinden, nicht unterschreiten. 6 Kriterien der Förderfähigkeit Förderfähig sind Kulturprojekte und -einrichtungen, wenn sie 1. für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Kulturregion von herausragender Bedeutung sind,
3 2. einen besonderen Stellenwert für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher der Kulturregion haben; ein solcher Stellenwert wird bei Kulturprojekten und -einrichtungen vermutet, die vom Land Zuwendungen erhalten. 7 Umfang der finanziellen Unterstützung Die finanzielle Unterstützung überörtlich bedeutender Kulturprojekte und - einrichtungen durch die Kulturregionen soll sich an der Summe der von den verantwortlichen Trägern eingesetzten Mittel orientieren. Die Träger beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der überörtlich bedeutenden Kulturprojekte und - einrichtungen. 8 Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Zweckverbände die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung. _ Artikel 2 Änderung des Kommunalabgabengesetzes Nach 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: (2a) Die Landkreise erheben für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben eine örtliche Aufwandsteuer in Höhe von zwei v. H. des Übernachtungspreises. (2b) Die Landkreise erheben für Eintrittsentgelte für Kultureinrichtungen und - veranstaltungen ab einer Höhe von Euro 5,00 eine örtliche Aufwandsteuer von Euro 0,25. Das für Kultur zuständige Ministerium hat die betreffenden Kultureinrichtungen und veranstaltungen durch Verordnung zu bestimmen. Kinderveranstaltungen sind von der Abgabepflicht befreit. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Begründung: Die Fraktion DIE LINKE will mit dem Gesetzentwurf Empfehlungen des Kulturkonvents umsetzen. Sie greift die Anregungen zur Bildung von Kulturregionen und zur Erweiterung der für kulturelle und künstlerische Zwecke zur Verfügung
4 stehenden Mittel durch die Erhebung einer Abgabe auf Übernachtungen und den Verkauf von Eintrittskarten auf. Die Fraktion DIE LINKE verfolgt mit dem Gesetzentwurf vor allem folgende Ziele: - die solidarische Beteiligung aller Landkreise und kreisfreien Städte an der Finanzierung herausragender Kulturprojekte und -einrichtungen in der Region; - die Entwicklung demokratischer Aushandlungsprozesse und Entscheidungsmöglichkeiten über die besonders förderwürdigen Kulturprojekte und einrichtungen in den Regionen sowie über die Höhe ihrer der Förderung und - die Erschließung neuer Finanzierungsquellen für kulturelle Vorhaben. Zu Artikel 1: Im Sinne der eingangs dargestellten Ziele schlägt die Fraktion DIE LINKE vor, auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit fünf Kulturregionen als Zweckverbände der Landkreise und kreisfreien Städte mit pflichtiger Mitgliedschaft zu bilden (Artikel 1 1). Dabei sollen die Kulturregionen die Kommunen bei der Erhaltung und Förderung überörtlich bedeutender Kulturprojekte und einrichtungen unterstützen (Artikel 1 2). Die Fraktion DIE LINKE beabsichtigt jedoch nicht, die besondere Verantwortung der Sitzkommunen solcher Kulturprojekte und einrichtungen in Frage zu stellen, vielmehr soll sie gestärkt werden. Dieser Gedanke wird durch die Regelung umgesetzt, die bestimmt, dass die Beteiligung der Träger in angemessener Höhe weiter erfolgen soll (Artikel 1 7). Die Fraktion DIE LINKE will erreichen, dass sich alle Landkreise und kreisfreien Städte einer Kulturregion solidarisch an der Finanzierung der Kulturprojekte und einrichtungen beteiligen, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern der gesamten Region genutzt werden und die die gesamte Region prägen. Die Fraktion DIE LINKE geht davon aus, dass das Land nach wie vor bedeutende Kulturprojekte und einrichtungen nach Maßgabe des Haushalts fördert. Es ist nicht ihr Ziel, mit den in Artikel 1 5 Abs. 3 bestimmten Umlagen Zuwendungen des Landes zu ersetzen. Ausgehend von der bisherigen Förderpraxis schlägt die Fraktion DIE LINKE vor, dass die Umlage in den Kulturregionen die Summe der vom Land gewährten jährlichen Zuwendungen für die förderfähigen überörtlich bedeutenden Kulturprojekte und -einrichtungen in der jeweiligen Kulturregion, die sich nicht in Trägerschaft des Landes befinden, nicht unterschreiten dürfen (Artikel 1 5 Abs. 3). Zur Finanzierung der Kulturregionen soll das Land, dem Konnexitätsprinzip folgend, eine jährliche Zuweisung gewähren. Deren Höhe wird in Artikel 1 5 Abs. 1 festgelegt.
5 Artikel 1 3 und 4 regeln die demokratische Verfasstheit der Kulturregionen. Die Fraktion DIE LINKE hat sich dabei an üblicher Praxis von Zweckverbänden orientiert. Zu Artikel 2: Die Fraktion DIE LINKE verfolgt das Ziel, weitere Finanzierungsquellen für die kulturelle und künstlerische Arbeit zu erschließen. Sie greift dazu die Empfehlungen des Kulturkonvents auf, die eine Abgabe auf Übernachtungen und auf den Verkauf von Eintrittskarten erwägen. Zur Umsetzung dieser Anregungen schlägt sie vor, das Kommunalabgabengesetz zu ändern und zwei Formen einer örtlichen Aufwandsteuer neu einzuführen: auf den Übernachtungspreis von Beherbergungsbetrieben und auf Eintrittsentgelte für Kultureinrichtungen und veranstaltungen. Die Fraktion DIE LINKE erwartet von diesen Steuern eine spürbare finanzielle Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte, die sie insgesamt in die Lage versetzen soll, die aus den Kulturregionen pflichtig erwachsenden Aufgaben zu erfüllen. Zu Artikel 3: Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Die Fraktion DIE LINKE strebt an, dass das Gesetz mit Beginn des Jahres 2014 in Kraft tritt.
Asthma bronchiale. Kinder mit Befund in %
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