Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
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- Anneliese Schwarz
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1 VG München, Urteil v M 5 K Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Die Feststellung eines krankheitsbedingten, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet im Asylverfahren kein Daueraufenthaltsrecht, sondern dient dazu, einer im Fall der Abschiebung aktuell, individuell und konkret in der Person eines Ausländers im Heimatland bestehenden erheblichen Gefahrenlage für hochrangige Schutzgüter vorübergehend zu begegnen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kosovo, krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis, albanische Volkszugehörigkeit, posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Abschiebungsverbot Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Republik Kosovo für die Klägerinnen vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom... April 2016 wird in Nrn. 4,5,6 und 7 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. III. Die Klagepartei hat ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerinnen sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 2. März 2015 Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten den Kosovo verlassen, da die vier älteren Töchter der Klägerin zu 1 von den Söhnen einer weiteren Ehefrau des mittlerweile verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 vergewaltigt worden seien. Das sei ihnen schon im Kindesalter zugestoßen. Die Klägerinnen seien von diesen Söhnen, von denen einer bereits im Gefängnis gesessen sei, auch sonst belästigt und bedroht worden. Die Klägerin zu 1 habe das jahrelang ertragen. Als sie ein Bruder ihres
2 verstorbenen Mannes etwa Mitte Januar 2015 am Hals gepackt und bedrängt habe, habe sie sich entschlossen, auszureisen. Mit Bescheid vom... April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 bzw. 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen, da die Klägerinnen keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Klagepartei ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Durch die im Heimatland verfügbare Behandlung werde jedenfalls eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 27. April 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Nach einem Antrag auf Verhaltenstherapie eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom... Juni 2015 liege bei der Klägerin zu 1 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf dem Boden einer Persönlichkeit mit am ehesten histrionischen und dependenten Zügen vor. Nach einem Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom... November 2015 leidet die Klägerin zu 1 an einer Anpassungsstörung (F 43.2 nach der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen). Eine Medikation wurde verordnet, Psychotherapie empfohlen. Suizidalität liege nicht vor. Gegen den Bescheid des Bundesamtes hat die Klagepartei am 3. Mai 2016 Klage bis auf die Nr. 2 des Bescheids erhoben. In der mündlichen Verhandlung wurde nach Klagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthaltG für die Klägerinnen vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufzuheben, soweit der dem entgegensteht. In einem Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom... April 2016 ist als Diagnose für die Klägerin zu 1 wiederum F 43.2 (Anpassungsstörung) ausgewiesen wie auch eine kontinuierlich andauernde Behandlung seit 4. November Die Beklagte legte die Akten vor und stellte keinen Antrag. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 24. Mai 2016 (M 5 S ) abgelehnt. Eine ausführliche psychiatrische Begutachtung hinsichtlich der Klägerin zu 1 vom... Oktober 2016 durch Frau R.E. - Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie - kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausländerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und komorbide an einer zurzeit schweren depressiven Episode leide. Auch wenn der Kosovo als sicheres Land gelte, die medizinische Versorgung als ausreichend angesehen werde, müsse die persönliche Sichtweise der Klägerin berücksichtigt werden.
3 Für sie seien die Ereignisse im Kosovo wie gegenwärtig, sie erlebe immer noch die gleichen Ängste und Gefühle von Bedrohung. Ein erforderliches Sicherheitsgefühl für eine Behandlung von Traumapatienten sei dort nicht gegeben. Es liege ein Sonderfall vor, da aufgrund der schweren psychischen Störung mit einer erheblichen dauerhaften Gefährdung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Auch sei eine kaum zu kontrollierende Suizidhandlung der Klägerin zu 1 bis hin einem erweiterten Suizid der Töchter und massive Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückführung in den Kosovo zu befürchten. Vom... August 2016 bis... September 2016 wurde die Klägerin zu 1 stationär in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt. Als Diagnose bei der Entlassung wurde der V.a. Anpassungsstörung (F 43.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 9. November 2016 verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet, 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Bescheid des Bundesamtes vom... April 2016 ist rechtswidrig, soweit hinsichtlich der Klägerinnen das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgelehnt wurde; sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hinsichtlich der Republik Kosovo vorliegen. Der Bescheid ist daher in den Nrn. 4,5,6 und 7 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. a) Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben (z. B. die fehlende Reisefähigkeit eines Asylbewerbers), nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich - bei Nachweis nach den Maßgaben des 60a Abs. 2c und 2d AufenthG - auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn sich die Erkrankung im Heimatstaat erheblich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Dabei liegt eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann vor, wenn nur eine bestmögliche Vorsorge, Linderung oder Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland im Vergleich zu einer (Weiter-)Behandlung im Bundesgebiet nicht zu erwarten ist, sondern erst dann, wenn im Fall der Rückkehr alsbald eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung mit der Folge einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben zu befürchten wäre. Diese in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze hat der Gesetzgeber mittlerweile in 60 Abs. 7 Sätze 2-4 AufenthG verankert: Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung (d. h. infolge der Abschiebung) wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich nach wie vor trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell
4 jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, U.v C 18/05 - juris Rn. 13 ff.; B.v B 118/05 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v a B juris Rn. 15; B.v B juris Rn. 26). b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Klägerin zu 1 vor. Es ist durchgängig eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert, insb. im fachpsychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R.E. vom... Oktober 2016 (schwere posttraumatische Belastungsstörung komorbide mit einer schweren depressiven Episode). Das Gutachten erfüllt auch die Kriterien des 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Einschätzung, dass sich bei einer Abschiebung in den Kosovo die schwere psychische Erkrankung der Klägerin zu 1 wesentlich verschlechtern würde, ist in dem genannten Fachgutachten vom... Oktober 2016 nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn im Kosovo die Behandlung einer schweren psychischen Erkrankung (siehe hierzu: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom , IV. 1.2,, 1.2.4, 2.) grundsätzlich möglich ist, so sind im Fall der Klägerin zu 1 zwei Besonderheiten gegeben, die in der Summe eine abweichende Einschätzung bedingen: Zum einen schildert die Fachärztin R.E. in ihrem Gutachten vom... Oktober 2016 eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende massive Reaktivierung und Retraumatisierung der früheren Erlebnisse bei einer Rückkehr in den Kosovo. Das führe zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu unkontrollierbaren Handlungen mit autodestruktiven Handlungen und Suizidalität. Die Behandlung der Erkrankung der Ausländerin bedinge ein als sicher empfundenes Umfeld. Die von der Gutachterin als Sonderfall geschilderten Umstände überzeugen. Zum anderen kehrt die Klägerin zu 1 als Witwe (mit zwei minderjährigen Töchtern) ohne männliche Begleitperson in den Kosovo zurück. Auch wenn ihr grundsätzlich eine Rückkehr zuzumuten ist, so bedingt das Zusammentreffen von Rückkehrsituation ohne männliche Begleitung bei schwerer psychischer Erkrankung und das Therapieerfordernis einer sicheren Umgebung, dass die Klägerin zu 1 die ihr im Kosovo grundsätzlich zugängliche Therapie nur schwer durchsetzen kann. Hinzu kommt, dass sie im Kosovo kaum tragfähige familiäre Verbindungen hat. Ihre wohl überwiegend außerhalb des Kosovo lebenden Schwestern hatten sie finanziell unterstützt, sie aber nicht bei sich aufgenommen. c) Angemerkt sei schließlich noch, dass die Feststellung eines krankheitsbedingten, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Asylverfahren kein Daueraufenthaltsrecht begründet (vgl. 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a) AufenthG), sondern dazu dient, einer im Fall der Abschiebung aktuell, individuell und konkret in der Person eines Ausländers im Heimatland bestehenden erheblichen Gefahrenlage für hochrangige Schutzgüter vorübergehend zu begegnen. Die Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist deshalb auch nach 73 c AsylG durch das Bundesamt, ohne dass diesem insoweit ein Ermessen zukäme (vgl. BVerwG, U.v C 2/15 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v a ZB juris Rn. 7), zwingend und ohne Einschränkung zu widerrufen, sobald seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Hingegen erscheint es - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - nicht zulässig, die gerichtliche Verpflichtung zum Ausspruch des Abschiebungsverbots ihrerseits zu befristen (vgl. hierzu: VG München, U.v M 21 K juris Rn. 47 ff.). Das Bundesamt ist deshalb gehalten, regelmäßig zu überprüfen, ob die Rechtfertigung für das Abschiebungsverbot nach wie vor besteht. Mithin kann und muss der künftige Therapieerfolg und der Fortbestand des Behandlungsbedarfs in angemessenen Zeiträumen behördlicherseits überprüft und hierauf dann ggf. - auch mit ausländerrechtlicher Folgewirkung - reagiert werden (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v M 2 K ). d) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die minderjährigen Klägerinnen zu 2 und 3 bezüglich des Kosovo folgt aus dem Umstand, dass ihnen ohne familiäre Unterstützung und Bindung dort die Existenzgrundlage fehlt.
5 3. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, haben die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens nach 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie erfolgreich. Dem Anteil der gesetzlichen Kostenpflicht sowie des Obsiegens bzw. Unterliegen entspricht es, der Klagepartei ¾ und der Beklagten ¼ der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen ( 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nr. I des Tenors ist unanfechtbar ( 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ergeht folgende
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