Prüfungen. nach den Vorschriften der 35, 36. Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Referent: Dipl.Finw. Dieter Dunkerbeck Wirtschaftsprüfer/Steuerberater _
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1 Prüfungen nach den Vorschriften der 35, 36 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Referent: Dipl.Finw. Dieter Dunkerbeck Wirtschaftsprüfer/Steuerberater _ DWP Dunkerbeck, Wagner und Partner Berlin - Düsseldorf Chemnitz Magdeburg Halle Hanno
2 Regelprüfungen nach 36 WpHG Gesetzestext Unbeschadet des 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach 9 und der in diesem Absc jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen.
3 Regelprüfungen nach 36 WpHG Person des Prüfers Die Prüfung ist durch einen geeigneten Prüfer durchzuführen Geeignete Prüfer sind: Prüfungsverband und darüber hinaus Wirtschaftsprüfer Vereidigte Buchprüfer Buchprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen
4 Regelprüfungen nach 36 WpHG Auswahl des Prüfers, Festlegung von Prüfungsinhalten und Mitwirkung des Bund Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Auftrages an den Prüfe Prüfer anzuzeigen Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats die Einsetzung eines anderen Prüfer Das Bundesaufsichtsamt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Best Prüfung treffen, die der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen beauftragte Prüfer zu b Das Bundesaufsichtsamt kann an Prüfungen teilnehmen (hierfür ist dem Bundeaufsichtsam len) Die Prüfung kann anstelle des beauftragten Prüfers durch das Bundesaufsichtsamt oder dur aufsichtsamtes durchgeführt werden
5 Regelprüfungen nach 36 WpHG Pflichten des Prüfers Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung einen Prüfungsbericht dem Bundesaufsichtsamt dem BaKred der Deutschen Bundesbank einzureichen.
6 Sonderprüfungen und Vorlage von Unterlagen nach 35 WpHG Das Bundesaufsichtsamt kann verlangen Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Abschnitt 5 des WpHG ohne besonderen Anlaß durch das Bundesaufsichtsamt durch Beauftragte Dritte Die entsprechenden Maßnahmen können auch verlangt werden, von ausländischen Wertpapierdienstleistern, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden im papierdienstleistungen und die entsprechenden Nebenleistungen nicht ausschließlich im Au bei Unternehmen bei denen Tatsachen und Annahmen die Annahme von Wertpapierdienstl
7 Gegenstand der Prüfung Einhaltung der Meldepflichten nach 9 WpHG Einhaltung der Pflichten nach dem 5. Abschnitt des WpHG Allgemeine Verhaltensregeln 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Sachkenntnis bei der Erbringung der Dienstleistung Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Erbringung der Dienstleistung Erbringung der Dienstleistung im Interesse der Kunden 31 Abs. Nr. 2 WpHG Vermeidung von Interessenkonflikten 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG Einholung von Kundenangaben Erfahrungen und Kenntnisse Ziele der Anlage Finanzielle Verhältnisse 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG Mitteilungspflicht über zweckdienliche Kundeninformationen
8 Gegenstand der Prüfung Besondere Verhaltensregeln 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Verbot von Anlageempfehlungen, die nicht mit den Interessen des Kunden üb 32 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Verbot des Scalpings 32 Abs. 1 Nr. 3 WpHG Verbot des Frontrunnings Organisationspflichten 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Wirksamer Einsatz von für die Erbringung der Dienstleistung notwendiger Mittel und 33 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Vorliegen einer Organisation die Interessenkonflikte vermeidet 33 Abs. 1 Nr. 3 WpHG Vorliegen von angemessenen internen Kontrollverfahren zur Einhaltung der Verpflich
9 Gegenstand der Prüfung Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 34 Abs. 1 WpHG Aufzeichnung von Auftrag und Aufzeichnungen über die Angaben des Kunden sowie die Unterlagen ges Name des den Kunden bearbeitenden Angestellten sowie Uhrzeit der Erteilung un Provisionen und Spesen, welche dem Kunden in Rechnung gestellt werden Anweisung des Kunden sowie die Erteilung des Auftrages an ein anderes Wertpap (Ausnahme Verwaltung von Vermögen im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG Erteilung eines Auftrages für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstlei der Meldung nach 9 enthalten) Aufbewahrung von Aufzeichnungen Getrennte Vermögensverwaltung gem. 34 a WpHG Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Erlaubnis zum Einlagengeschäft hat Kunde einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder e Sitz im Ausland mit Befugnis zum Einlagengeschäft zu verwahren.
10 Organisationspflichten 33 WpHG Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) 33 Abs. 1 Nr. 3 WpHG Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muß über angemessene 1 interne Kontrollverfah 3 sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken
11 Organisationspflichten 33 WpHG Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) Prüfungsgegenstand Prüfung der Eignung des IKS (Soll-Vorstellung und Soll-Anforderung) Verstößen gegen Organistion des Arbeitsablaufes Die Wirksamkeit des IKS ist im wesentlichen durch die Art und dem Umfang der bet Festgefügte Ablauforganisation (keine individuelle, häufig wechselnde Bearbeitun Bearbeitung muß in der Reihenfolge geordnet sein Detailierte Dienst- und Arbeitsanweisung Verwendung von vorgefertigten, schematisierten Belegen und Formularen Unregelmäßigkeiten im schematisierten Arbeitsablauf müssen zu Kontrollen führe Funktionstrennung Aufgabenstellungen innerhalb einer Organisation dürfen nicht in einer Person oder A Kontrolle Keine Arbeit bleibt ohne Kontrolle Fallweise Kontrollen Systematisierte Kontrollen Abstimmung von Arbeitsergebnissen mit Arbeitsergebnissen anderer Abteilung Plausibilitätskontrollen
12 Organisationspflichten 33 WpHG Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) Hilfsmittel für das interne Kontrollsystem Organisationsplan Dienst- und Arbeitsanweisungen Arbeitsrichtlinien Verfahrensbeschreibungen Personelle und maschinelle Kontrollen Vorgedruckte Beleg und Formulare Ordnungsgemäßer Belegfluß Interne Revision Externe Revision Prüfung der Angemessenheit des IKS Beurteilung der einzelnen Komponenten des IKS Beurteilung des Zusammenwirkens der einzelnen Komponenten
13 Organisationspflichten 33 WpHG Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) Prüfung der Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit den Soll-Vorstellungen Bei der Prüfung der Übereinstimmung ist Aufgabe die Wirksamtkeit des IKS festzustelle Wirksamkeit von Richtlinien und Anweisungen Wirksamkeit von Kontrollen und Abstimmungen Wirksamkeit von Funktionstrennungen
14 Aufzeichnungspflichten 34 WphG Aufzeichnungen sind alle schriftlichen Merkposten, welche die Kundenbeziehungen zwisch ternehmen und seinem Kunden betreffen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit festgehalt Analoge Anwendung des Handeslgesetzbuches ( 239 Abs. 2 HGB) Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise geändert werden, daß der ursprüngliche Aufzeichnungen dürfen auch in einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder Auffassung: Eine geordnete Ablage von Belegen reicht nur aus, wenn aus dieser gesichert auf die Vo folgert werden kann, z.b. durch die Anlage von Kontrollsummen etc.. Auch bei den Aufzeichnungen ist die Kontrollmöglichkeit der Vollständigkeit zu gewähr Hinweis: Die vorgenannten Grundsätze tragen zu einer schnellen und reibungslosen Prüfung der E ten und damit der Einhaltung der Verhaltensgrundsätze bei. Nur bei Nachweis der Volls se Prüfung der Geschäfte verzichtet werden und ein Stichprobenprüfung nach den unters laubt sein
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