Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I.

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1 Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht I. Grundlagen Grundsätzlich ist allein der Erfinder berechtigt, eine Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Das Recht zur Anmeldung kann aber vom Erfinder auf einen Dritten übertragen werden oder kraft Gesetzes auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, übergehen. Letzteres ist durch das Arbeitnehmererfindergesetz geregelt. Während Erfinder früher häufig als Einzelgänger und auf eigenes Risiko ohne wirtschaftliche Absicherung arbeiteten, sind sie heute überwiegend als Mitarbeiter eines Industriebetriebes oder eines Forschungsinstitutes tätig. Ein Erfinder ist materiell im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitgehend gesichert, arbeitet nicht auf eigenes Risiko und erhält bei Benutzung der Erfindung eine Vergütung, die als Prozentsatz der einem freien Erfinder zu zahlenden Vergütung festgestellt wird. Die Rechtsprechung entwickelte frühzeitig die Begriffe der "Diensterfindung" und der "freien Erfindung". Ein Tarifvertrag im Bereich der chemischen Industrie aus dem Jahre 1920 brachte die erste kollektive Regelung für Diensterfindungen in Deutschland. Eine erste gesetzliche Regelung entstand im Jahre Nach eingehender gesetzgeberischer Vorbereitung trat am das heutige "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" (Arbeitnehmererfindergesetz-ArbEG) in Kraft folgten als Ergänzung die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Das Arbeitnehmererfindergesetz wurde mit Wirkung zum grundlegend geändert. Das Arbeitnehmererfindergesetz beruht im Gegensatz zu früheren Regelungen auf dem so genannten Monopol-Prinzip. Die Grundlage für die dem Arbeitnehmer zu zah-

2 lende Vergütung ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber durch die Leistung des Arbeitnehmers nach Erteilung des Patentes eine bevorzugte Rechtsstellung erlangt, die darin besteht, daß er andere von der Benutzung der Erfindung ausschließen kann, also ein zeitlich befristetes Monopol erhält. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, solange diese bevorzugte Marktstellung besteht. II. Die Diensterfindung Nach 4 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind (Obliegenheitserfindungen), oder 2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (Erfahrungserfindungen). Zu den Obliegenheitserfindungen gehören solche Erfindungen - die ein Arbeitnehmer aufgrund eines speziellen Auftrags des Arbeitgebers gemacht hat (Auftragserfindungen), oder - Erfindungen, die im Rahmen des Pflichtenkreises des Arbeitnehmers entstanden sind, wobei der Pflichtenkreis von dem Umfang der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben und dem Grad seiner Verantwortung im Betrieb abhängt. Bei Erfahrungserfindungen ist vorausgesetzt, - dass als maßgebliche Betriebserfahrungen oder -arbeiten nur betriebsinterne Kenntnisse und Aufzeichnungen in Betracht kommen, nicht aber dasjenige, was freier Stand der Technik ist und - dass die Betriebserfahrungen oder Arbeiten für die Erfindung ursächlich sind, und - dass die Betriebserfahrungen oder Arbeiten nicht nur unwesentlicher Bestandteil der Erfindung sein dürfen (diese drei Kriterien gelten kumulativ). 2

3 III. Erfindungsmeldung, Meldepflicht Nach 5 ArbEG hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden. Die Erfindungsmeldung, die als solche auch so bezeichnet werden muss, muss darüber hinaus enthalten: a) die technische Aufgabe, b) die Lösung der Aufgabe, c) das Zustandekommen der Erfindung. Auch soll die Erfindungsmeldung noch folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten: d) dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, e) die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, f) die Mitarbeiter, die an der Erfindung beteiligt sind, und der Umfang der Mitarbeit, g) der Anteil des meldenden Arbeitnehmers an der Erfindung h) Aufzeichnungen über die Erfindung, also vor allem Zeichnungen mit entsprechenden Beschreibungen. Die Meldung muss ordnungsgemäß sein, also sowohl den Formerfordernissen als auch den an den Inhalt gestellten Anforderungen entsprechen. Ist die Meldung nicht ordnungsgemäß, so hat der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Meldung eine Ergänzung zu fordern. Unterlässt er dies, gilt die Meldung als ordnungsgemäß. Ein Arbeitnehmer, der seine Meldepflicht verletzt, also die Meldung vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, macht sich gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Wenn bei unterlassener Meldung der Arbeitgeber anderweitig erfährt, dass der Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat (z.b. durch die Veröffentlichung einer vom Arbeitnehmer im eigenen Namen vorgenommenen Patentanmeldung), so kann er auch ohne die Meldung oder vor der Meldung die Erfindung in Anspruch nehmen. Bei besonders schwerer Verletzung der Meldepflicht ist der Arbeitgeber auch zur Kündigung des Dienstvertrages berechtigt. 3

4 IV. Inanspruchnahme durch Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Wenn der Arbeitgeber also nichts unternimmt, erfolgt die Inanspruchnahme automatisch. Der Arbeitnehmer hat darauf keine Einflussmöglichkeit. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht völlig frei in seinen Entscheidungen: a) Er ist verpflichtet (und allein berechtigt), im Inland eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen, und zwar im Zweifel eine Patentanmeldung. Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters kommt nur dann in Betracht, wenn dies bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung zweckdienlich erscheint. b) Der Arbeitgeber ist zwar ausschließlich berechtigt, die Diensterfindung auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden, jedoch hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für solche ausländischen Staaten freizugeben, in denen er keine Schutzrechte anmelden will. c) Wenn der Arbeitgeber keine Schutzrechtsanmeldung im Inland vornehmen will, kann er dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Falls es sich bei der Erfindung um ein Betriebsgeheimnis handelt, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechtes absehen, wenn er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung (und damit die Vergütungspflicht) anerkennt. d) Wenn der Arbeitgeber die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet, hat er dem Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldungsunterlagen zu geben und er hat ihn anschließend von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. 4

5 V. Die freie Erfindung Freie Erfindungen sind solche Erfindungen von Arbeitnehmern, die nicht aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Ein Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilung muss über die Erfindung und ihre Entstehung soviel enthalten, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt oder nicht. Wenn der Arbeitgeber im Gegensatz zum Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass es sich nicht um eine freie Erfindung, sondern um eine Diensterfindung handelt, so kann er die Erfindung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung in Anspruch nehmen. Eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers besteht lediglich dann nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. Außer der Mitteilungspflicht hat der Arbeitnehmer noch eine Anbietungspflicht: Wenn er eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung anzubieten, und zwar zu angemessenen Bedingungen. Voraussetzung ist, dass die Erfindung in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Außer den Erfindungen, die von vorn herein frei sind, gibt es auch Erfindungen, die ursprünglich Diensterfindungen waren, aber später freigeworden sind. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Diensterfindung durch Erklärung in Textform ausdrücklich freigibt. Eine Mitteilungs- oder Anbietungspflicht besteht in diesem Fall nicht. 5

6 VI. Technische Verbesserungsvorschläge Die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge wird durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Das Arbeitnehmererfindergesetz greift nur insofern ein, als es feststellt, dass dem Arbeitnehmer für qualifizierte Verbesserungsvorschläge eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Qualifizierte Verbesserungsvorschläge sind solche technischen Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht. VII. Unabdingbarkeit Eine wichtige Bestimmung des Arbeitnehmererfindergesetzes ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht verändert werden können. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung und über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach ihrer Mitteilung. Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge sind jedoch unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt auch für die Festsetzung der Vergütung. Die Unbilligkeit kann jedoch nur spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. VIII. Vergütungspflicht des Arbeitgebers Wichtigster Grundsatz der Vergütungsregelung ist, dass die Vergütung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt wird. Im Gegensatz zur Feststellung, die eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darstellt, steht die Festsetzung durch den Arbeitgeber. Eine solche Festsetzung hat der Arbeitgeber vorzunehmen, wenn eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande kommt. Dabei hat der Arbeitgeber die Festsetzung durch begründete Erklärung in Textform festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer der Festsetzung nicht innerhalb von 2 Monaten durch Erklärung in Textform 6

7 widerspricht, wird die Festsetzung verbindlich. Falls keine Feststellung der Art und Höhe der Erfindervergütung erfolgt ist, muss die Festsetzung spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Erteilung des Schutzrechtes erfolgen. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere maßgebend: a) die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, b) die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, c) der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Eine besondere Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer ist dabei, dass die Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung nicht verlangt werden kann. IX. Die Berechnung der Erfindervergütung Vom Bundesarbeitsministerium wurden aufgrund gesetzlicher Ermächtigung die "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" (RL) herausgegeben. Sie sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben nur Anhaltspunkte für die Vergütung. 1. Bei der Berechnung der Vergütung ist zunächst der "Erfindungswert" (also Konkretisierung des Kriteriums der Verwertbarkeit) zu ermitteln. Hierfür geben die Richtlinien drei verschiedene Methoden an: a) Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie Bei dieser Methode wird der angemessene Lizenzsatz (der in vergleichbaren Fällen bei freien Erfindungen in der Praxis üblich wäre) zugrunde gelegt. Der Lizenzsatz kann in % vom Umsatz oder als Geldbetrag je Stück oder Gewichtseinheit ausgedrückt werden. 7

8 Der Erfindungswert ist dann die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße (Umsatz in Währungseinheiten oder als Stückzahl, Gewichtseinheit usw.). b) Ermittlung des Erfindungswertes nach erfassbarem betrieblichen Nutzen Unter dem erfassbaren betrieblichen Nutzen ist die durch den Einsatz der Erfindung bedingte Differenz zwischen Kosten und Erträgen zu verstehen. Man muss also einen Kosten- und Ertragsvergleich vornehmen. Der Erfindungswert ist ein Teil des so ermittelten betrieblichen Nutzens. c) Kaufanalogie oder Schätzung des Erfindungswertes In Fällen dieser Art ist der Erfindungswert diejenige Summe, die der Betrieb als Kaufpreis hätte aufwenden müssen, wenn er die Erfindung von einem freien Erfinder hätte erwerben wollen. In der Praxis können formelmäßige Berechnungen des Erfindungswertes die Feststellung der Vergütung beschleunigen und vereinfachen. 2. Im Anschluss an die Ermittlung des Erfindungswertes ist der "Anteilsfaktor" zu bestimmen. Als Einflussgrößen gehen in den Anteilsfaktor ein: a) Stellung der Aufgabe b) Lösung der Aufgabe c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Aufgrund der Art der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb können den Vergütungsrichtlinien so genannte Wertzahlen entnommen werden, für die nach Addition aus einer Tabelle der Anteilsfaktor entnommen wird. Bei Ingenieuren oder Chemikern, die entsprechend ihrer beruflichen Vorbildung eingesetzt sind, liegt der Anteilsfaktor überwiegend zwischen 10 und 25 %. 3. Die rechnerische Ermittlung der Vergütung erfolgt nach der Formel V = E x A. 8

9 Dabei ist V = zu zahlende Vergütung, E = Erfindungswert, A = Anteilsfaktor in %. Beispiel: Bei einem Jahresumsatz von ,--, einem Lizenzsatz von 3 % und einem Anteilsfaktor von (a + b + c = 8) = 15 % ergibt sich folgende Rechnung: Vj = ,-- x 0,03 x 0,15. Die Vergütung für 1 Jahr beträgt in diesem Fall 1.800,--. X. Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitnehmererfindergesetzes kann die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Einrichtung der Schiedsstelle hat den Vorteil, dass Meinungsverschiedenheiten über erfinderrechtliche Fragen, insbesondere über die Erfindervergütung, vor einer neutralen Stelle ausgetragen werden können, die lediglich Einigungsvorschläge machen kann, jedoch nicht entscheidet. Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben, während die Beisitzer auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung bezieht, über besondere Erfahrungen verfügen sollen. Im Regelfall sind die Beisitzer Prüfer des Patentamtes für dasjenige technische Gebiet, in das die Erfindung fällt. Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Um eine gütliche Einigung herbeizuführen, hat die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen, der als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages einer der Beteiligten schriftlich widerspricht. Der Einigungsversuch ist dagegen gescheitert, wenn 9

10 a) sich der andere Beteiligte nicht innerhalb einer von der Schiedsstelle gesetzten Frist geäußert hat, b) wenn der andere Beteiligte es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen und c) wenn einer der Beteiligten innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Einigungsvorschlages schriftlich widerspricht. Im Regelfall kann eine gerichtliche Klage, die sich auf Rechtsverhältnisse aus dem Arbeitnehmererfindergesetz bezieht, erst dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, der Einigungsversuch also gescheitert ist. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Die wichtigste ist, daß ein Verfahren vor der Schiedsstelle nicht vorausgegangen zu sein braucht, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Für berechtigte Streitigkeiten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz sind im Allgemeinen ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich Landgerichte zuständig, und zwar diejenigen, denen Patentstreitsachen zugewiesen sind. XI. Erfindungen von an einer Hochschule Beschäftigten In Abweichung von den üblichen Vorschriften des Arbeitsnehmererfindergesetzes gelten für Erfindungen von an einer Hochschule Beschäftigten folgende besondere Bestimmungen: Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, d.h. in der Regel 2 Monate zuvor, angezeigt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob bis zu diesem Zeitpunkt der Dienstherr die Erfindung bereits in Anspruch genommen hat oder nicht. Wenn ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ablehnt, diese also nicht veröffentlicht, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder später seine Erfindung doch 10

11 offenbaren, so hat er diese dem Dienstherrn unverzüglich zu melden. Im Falle der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Dienstherrn bleibt dem Erfinder ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Ein Anteilsfaktor wird nicht angewandt, der Erfinder erhält die Vergütung in voller Höhe oder bei mehreren Erfindern entsprechend seines Miterfinderanteiles. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Hochschulerfindungen nicht. 11

12 Anhang: Auszug aus den Richtlinien Nr. 30 bis 37 Anteilsfaktor Von dem im ersten Teil ermittelten Erfindungswert ist mit Rücksicht darauf, dass es sich nicht um eine freie Erfindung handelt, ein entsprechender Abzug zu machen. Der Anteil, der sich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung dieses Abzugs an dem Erfindungswert ergibt, wird in Form eines in Prozenten ausgedrückten Anteilsfaktors ermittelt. Der Anteilsfaktor wird bestimmt: a) durch die Stellung der Aufgabe, b) durch die Lösung der Aufgabe, c) durch die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Die im Folgenden hinter den einzelnen Gruppen der Tabellen a), b) und c) eingefügten Wertzahlen dienen der Berechnung des Anteilsfaktors nach der unten stehenden Tabelle. Soweit im Einzelfall eine zwischen den einzelnen Gruppen liegende Bewertung angemessen erscheint, können Zwischenwerte gebildet werden (z. B. 3,5). a) Stellung der Aufgabe Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist umso größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist. Diese Gesichtspunkte können in folgenden sechs Gruppen berücksichtigt werden: Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlasst worden: 1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1); 2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2); 3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat (3); 4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse selbst festgestellt hat (4); 5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (5); 6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (6). Bei Gruppe 1 macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb den Erfinder schon bei der Aufgabenstellung oder erst später auf den beschrittenen Lösungsweg unmittelbar hingewiesen hat, es sei denn, dass der Erfinder von sich aus den Lösungsweg bereits beschritten hatte. Ist bei einer Erfindung, die in Gruppe 3 oder 4 einzuordnen ist, der Erfinder vom Betrieb später auf den beschrittenen Lösungsweg hingewiesen worden, so kann es angemessen sein, die Erfindung niedriger einzuordnen, es sei denn, dass der Erfinder von sich aus den Lösungsweg bereits beschritten hatte. Liegt in Gruppe 3 oder 4 die Aufgabe außerhalb des Aufgabenbereichs des Erfinders, so wird es angemessen sein, die Erfindung höher einzuordnen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch in der Aufgabenstellung allein schon eine unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges liegen kann, wenn die Aufgabe sehr eng gestellt ist. Andererseits sind ganz allgemeine Anweisungen (z. B. auf Erfindungen bedacht zu sein) noch nicht als Stellung der Aufgabe im Sinne dieser Tabelle anzusehen. b) Lösung der Aufgabe Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: 1. Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden; 2. sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden; 3. der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln. Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor, so erhält die Erfindung für die Lösung der Aufgabe die Wertzahl 1; liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6. Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht, so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu. Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse des Einzelfalls auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale (z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen. Beruflich geläufige Überlegungen im Sinne dieser Nummer sind solche, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten haben muss. 12

13 Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse im Sinne dieser Nummer sind innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die den Erfinder zur Lösung hingeführt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben. Technische Hilfsmittel im Sinne dieser Nummer sind Energien, Rohstoffe und Geräte des Betriebes, deren Bereitstellung wesentlich zum Zustandekommen der Diensterfindung beigetragen hat. Wie technische Hilfsmittel ist auch die Bereitstellung von Arbeitskräften zu werten. Die Arbeitskraft des Erfinders selbst sowie die allgemeinen, ohnehin entstandenen Aufwendungen für Forschung, Laboreinrichtungen und Apparaturen sind nicht als technische Hilfsmittel in diesem Sinne anzusehen. c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Der Anteil des Arbeitnehmers verringert sich um so mehr, je größer der ihm durch seine Stellung ermöglichte Einblick in die Erzeugung und Entwicklung des Betriebes ist und je mehr von ihm angesichts seiner Stellung und des ihm z. Z. der Erfindungsmeldung gezahlten Arbeitsentgeltes erwartet werden kann, dass er an der technischen Entwicklung des Betriebes mitarbeitet. Stellung im Betrieb bedeutet nicht die nominelle, sondern die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers, die ihm unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufgaben und der ihm ermöglichten Einblicke in das Betriebsgeschehen zukommt. Man kann folgende Gruppen von Arbeitnehmern unterscheiden, wobei die Wertzahl um so höher ist, je geringer die Leistungserwartung ist: 8. Gruppe: Hierzu gehören Arbeitnehmer, die im Wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit sind (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8). 7. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine handwerklich-technische Ausbildung erhalten haben (z.b. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner), auch wenn sie schon mit kleineren Aufsichtspflichten betraut sind (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer). Von diesen Personen wird im Allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von dieser Berufsgruppe in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7). 6. Gruppe: Hierher gehören die Personen, die als untere betriebliche Führungskräfte eingesetzt werden (z. B. Meister, Obermeister, Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind (6). 5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind. Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5). 4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d. h. Ingenieure und Chemiker, denen andere Ingenieure und Chemiker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und Chemiker (4). 3. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind in der Fertigung der Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer Abteilungsleiter und Werksleiter) zu zählen, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker (3). 2. Gruppe: Hier sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter in der Forschung (2). 1. Gruppe: Zur Spitzengruppe gehören die Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und die technischen Leiter größerer Betriebe (1) Die vorstehende Tabelle kann nur Anhaltspunkte geben. Die Einstufung in die einzelnen Gruppen muss jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden. In kleineren Betrieben sind z. B. vielfach die Leiter von Forschungsabteilungen nicht in Gruppe 1, sondern - je nach den Umständen des Einzelfalles - in die Gruppen 2, 3 oder 4 einzuordnen. Auch die Abstufung nach der Tätigkeit in Fertigung, Entwicklung oder Forschung ist nicht stets berechtigt, weil z. B. in manchen Betrieben die in der Entwicklung tätigen Arbeitnehmer Erfindungen näher stehen als die in der Forschung tätigen Arbeitnehmer. Wenn die Gehaltshöhe gegenüber dem Aufgabengebiet Unterschiede zeigt, kann es berechtigt sein, den Erfinder in eine höhere oder tiefere Gruppe einzustufen, weil Gehaltshöhe und Leistungserwartung miteinander in Verbindung stehen. Dies ist besonders zu berücksichtigen im Verhältnis zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmern der gleichen Gruppe. In der Regel wächst das Gehalt eines Arbeitnehmers mit seinem Alter, wobei weitgehend der Gesichtspunkt maßgebend ist, dass die zunehmende Erfahrung auf Grund langjähriger Tätigkeit eine höhere Leistung 13

14 erwarten lässt. Hiernach kann also ein höher bezahlter älterer Angestellter einer bestimmten Gruppe eher in die nächst niedrigere einzustufen sein, während ein jüngerer, geringer bezahlter Angestellter der nächst höheren Gruppe zuzurechnen ist. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass zum Teil gerade bei leitenden Angestellten nicht erwartet wird, dass sie sich mit technischen Einzelfragen befassen. Besonders in größeren Firmen stehen leitende Angestellte zum Teil der technischen Entwicklung ferner als Entwicklungs- und Betriebsingenieure. In solchen Fällen ist daher gleichfalls eine Berichtigung der Gruppeneinteilung angebracht. Auch die Vorbildung wird in der Regel ein Anhaltspunkt für die Einstufung des Arbeitnehmers sein. Sie ist aber hierauf dann ohne Einfluss, wenn der Arbeitnehmer nicht entsprechend seiner Vorbildung im Betrieb eingesetzt wird. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer, die sich ohne entsprechende Vorbildung eine größere technische Erfahrung zugeeignet haben und demgemäß im Betrieb eingesetzt und bezahlt werden, in eine entsprechend niedrigere Gruppe (also mit niedrigerer Wertzahl, z. B. von Gruppe 6 in Gruppe 5) eingestuft werden müssen. Von Arbeitnehmern, die kaufmännisch tätig sind und keine technische Vorbildung haben, werden im Allgemeinen keine technischen Leistungen erwartet. Etwas anderes kann mitunter für die kaufmännischen Angestellten (kaufmännische Abteilungsleiter, Verwaltungs- und kaufmännische Direktoren) gelten. Wie diese Personen einzustufen sind, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Tabelle Für die Berechnung der Anteilsfaktoren gilt folgende Tabelle: a+b+c = (20) A = (100) In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahlen, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergeben, b = Wertzahlen, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergeben, c = Wertzahlen, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergeben, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten). Die Summe, die sich aus den Wertzahlen a, b und c ergibt, braucht keine ganze Zahl zu sein. Sind als Wertzahlen Zwischenwerte (z. B. 3,5) gebildet worden, so ist als Anteilsfaktor eine Zahl zu ermitteln, die entsprechend zwischen den angegebenen Zahlen liegt. Die Zahlen 20 und 100 sind in Klammern gesetzt, weil zumindest in diesem Fall eine freie Erfindung vorliegt. 14

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