Stichwort: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte; Arbeitsmittel

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1 FG München, Urteil v K 965/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG 7 Abs. 1 Satz 7 EStG 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 26a Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 10 K 965/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte; Arbeitsmittel In der Streitsache... Klägerin gegen... Beklagter wegen Einkommensteuer 2012 hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch (...) ohne mündliche Verhandlung am 21. Januar 2016 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 20. August 2015 die Klägerin zu 56% und der Beklagte zu 44%, die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung (...) Gründe: I. Streitig ist die Berücksichtigung einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA).

2 Die Klägerin, geboren..., wurde im Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Im Juli 2009 schaffte die Klägerin Büromöbel (Regale, Schreibtisch und Sideboard) im Wert von an, im Januar 2010 einen Stuhl für 859, im Februar 2010 eine Leuchte für 35 und im Dezember 2011 einen Beistelltisch im Wert von 363. Diese dienten zur Einrichtung ihres Arbeitszimmers, das sie teilweise zur Erbringung ihrer Arbeitsleistungen nutzte. Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 2009 bis 2011 wurden erklärungsgemäß Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die Büromöbel in Höhe von 923, und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem bisherigen Arbeitgeber endete am 30. April (... ) In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Büromöbel (als restliche AfA) in Höhe von geltend und begründete dies damit, dass diese Aufwendungen dem Restbuchwert der Büromöbel zum 31. Dezember 2011 entsprächen. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der Steuererklärung teilweise nicht und setzte die Einkommensteuer 2012 auf fest (Bescheid vom 6. März 2014). U. a. ließ es bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Arbeitsmittel lediglich in Höhe von 1.933, davon für Büromöbel, zum Abzug zu. Die beantragte AfaA könne nicht gewährt werden, da diese nur bei Diebstahl oder Zerstörung der Möbel gerechtfertigt sei. Der Bescheid erging gem. 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Seine Einspruchsentscheidung vom 18. März 2015 begründete das FA im Wesentlichen damit, der Klägerin habe bei ihrem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. 9 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b Satz 1 EStG zur Verfügung gestanden. Daher seien Kosten für ein Arbeitszimmer nicht abziehbar. Ein Abzug von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände als Arbeitsmittel gem. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG käme lediglich insoweit in Betracht, als sie sich bei ihrem Einsatz zur Einkünfteerzielung abgenutzt haben. Erwerb und Abgang von Wirtschaftsgütern seien hingegen der - im Rahmen der Überschusseinkünfte wie den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich nicht relevanten - Vermögenssphäre zuzuordnen. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Mit gem. 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 5. Mai 2015 erhöhte das FA die Einkommensteuer 2012 auf Dabei unterwarf es die im Streitjahr vereinnahmte Abfindung dem regulären Steuersatz. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf. Diesbezüglich erweiterte die Klägerin ihre Klage. Insoweit hat das FA dem Klagebegehren entsprochen und die Abfindung mit geändertem Bescheid vom 20. August 2015 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Steuer setzte es auf herab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter den Abzug von Abschreibung für die Büromöbel in Höhe von und begründet sie nunmehr im Wesentlichen noch wie folgt. Nach ihren bisherigen Erfahrungen bei der Suche einer neuen Beschäftigung sei eine künftige Nutzung der Möbel für ein Arbeitsverhältnis nicht mehr zu erwarten. Für ihr Arbeitszimmer und die strittigen Büromöbel bestehe seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Verwendung mehr, da es im Haus weitere Arbeitszimmer mit höherem Komfort gebe. Das Arbeitszimmer werde seit dem Ausscheiden aus der Firma (30. April 2012) nicht mehr genutzt und befände sich seither in einem unveränderten Zustand. Die Büromöbel könnten nicht verkauft werden, da sie auf den verwinkelten Grundriss, Dachschräge und Höhe des Arbeitszimmers angepasst, auf eine spezifisch büromäßige Nutzung zugeschnitten und ungewöhnlich dekoriert seien. Hilfsweise sei Beweis zu erheben über die Höhe eines möglichen Veräußerungserlöses. Der Restwert nach Abzug von AfA im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf eine fünfjährige Nutzungsdauer habe zum 31. Dezember betragen. Zwar ende die AfA-Befugnis grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies könne jedoch nur gelten, wenn die Arbeitsmittel auch in der privaten Sphäre noch einen Wert bzw. Nutzen haben. Der

3 Bundesfinanzhof (BFH) schließe eine Geltendmachung von AfaA gem. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1 Satz 7 EStG im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht aus, es sei denn, der Steuerpflichtige gebe selbst die Ein-künfteerzielungsabsicht auf. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 5. Februar 1991 (13 K 13136/87, juris) komme eine AfaA auch in Betracht, wenn der Erlös bei einer Veräußerung anlässlich außergewöhnlicher Umstände wie einer Versetzung unter dem Buchwert liege. Das Ende ihres Arbeitsverhältnisses sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Bemessung der AfA nach einer kürzeren Nutzungsmöglichkeit als fünf Jahre wäre sonst sicherlich gerechtfertigt gewesen. Die relativ hohen Aufwendungen habe sie nur in Kauf genommen, da sie zum damaligen Zeitpunkt von einer längeren Nutzungsmöglichkeit habe ausgehen können. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens legte die Klägerin Fotos des Arbeitszimmers sowie Grundriss- Darstellungen vor. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Bescheids vom 20. August 2015 die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um zu vermindern und die Einkommensteuer 2012 entsprechend herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 18. März Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 FGO). 1. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 20. August 2015 zu Recht keine AfaA von Büromöbeln in Höhe von als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. a) Im Streitjahr war die Klägerin lediglich zum Abzug von AfA der Büromöbel für die Monate Januar bis April bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ( 19 EStG) berechtigt. aa) Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sind bei Arbeitsmitteln - als welche die Büromöbel während des Arbeitsverhältnisses der Klägerin unstreitig einzuordnen sind - Vermögensänderungen nicht steuerlich unbeachtlich. Dies gilt allerdings - zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen - nur nach Maßgabe der dafür anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (BFH-Urteil vom 29. April 1983 VI R 139/80, BStBl II 1983, 586). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind ( 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG). Werbungskosten sind nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2, Nr. 7 i. V. m. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG auch die AfA, die sich durch Verteilung der für Arbeitsmittel aufgewandten Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergeben. Unter dieser Nutzungsdauer ist für den Bereich der Überschusseinkünfte die Zeit zu verstehen, in der sich das Wirtschaftsgut voraussichtlich technisch oder wirtschaftlich abnutzt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt von dem Zeitraum ab, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Hierauf haben Einfluss der technische Wandel und der Fortschritt bei der Entwicklung der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Maßgebend für die Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der mit der Verwendung verbundenen typischen Beanspruchung (BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474 und vom 26. Juli

4 1991 VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000). Zur Beweiserleichterung im Bereich der Sachverhaltsermittlung und der Verfahrensökonomie hat die Finanzverwaltung eine AfA-Tabelle (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532) herausgegeben, um einen Anhalt dafür zu geben, ob die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zutreffend geschätzt worden ist. Die Richtigkeit der amtlichen AfA-Tabelle wird widerlegbar vermutet (BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288). Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts schließt Zeiten, in denen es nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, ein. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen. Anderenfalls würden Kosten, die zeitanteilig der Lebensführung ( 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzuordnen sind, in den Bereich der Werbungskosten verlagert werden (BFH-Urteile vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BStBl II 1989, 922, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze entfiel die AfA-Berechtigung der Klägerin nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2, Nr. 7 i. V. m. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG am 30. April 2012 mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 14. Aufl. 2015, 7 Rn. 31), in dessen Rahmen sie Arbeitsleistungen zu Hause erbringen durfte. b) Auch eine Nachholung in der Vergangenheit unterlassener AfA im Streitjahr - in diese Richtung geht der Vortrag der Klägerin, eine Bemessung der AfA nach einer kürzeren Nutzungsmöglichkeit als fünf Jahre wäre bei Vorhersehbarkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma sicherlich gerechtfertigt gewesen - scheidet aus (vgl. hierzu Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, 7 Rn. 7 f.). Die Nutzungsdauer für Büromöbel nach der amtlichen AfA-Tabelle beträgt dreizehn Jahre. Anhaltspunkte, die die Vermutung der Richtigkeit dieser Annahme widerlegen und eine Verkürzung der objektiven Nutzbarkeit der Möbel rechtfertigen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich. c) Die Voraussetzungen für eine AfaA der Büromöbel in Höhe von (= restliches AfA-Volumen zum 31. Dezember 2011 in Höhe von lt. Klägerin abzüglich vom FA für das Streitjahr zum Abzug zugelassener (ganzjähriger) AfA in Höhe von ) lagen im Streitfall nicht vor. aa) Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2, Nr. 7 i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 7 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Absetzungen für AfaA von Arbeitsmitteln. AfaA setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsguts (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus. Die außergewöhnliche Abnutzung geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 7/13, BFH/NV 2014, 1202). Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07 BFH/NV 2008, 1310). Unerheblich ist, ob es sich um eine Nutzung im Rahmen einer steuerlichen Einkünfteerzielung oder aus privater Veranlassung handelt. Denn die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt - wie unter a) gezeigt - nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften nutzt. Eine AfaA kann daher nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut nicht mehr als Arbeitsmittel im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dient (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BStBl II 1990, 692; FG Düsseldorf vom 29. November K 2076/97 E, EFG 2001, 425). Dabei kommt es - anders als die Klägerin meint - nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung freiwillig oder unfreiwillig beendet. Dem entsprechend war auch in dem vom BFH mit Urteil vom 15. Dezember 1992 (VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599) entschiedenen Fall - auf das die Klägerin Bezug nahm - nicht festgestellt worden, aus welchen Gründen das Vermietungsobjekt veräußert und die Einrichtungsgegenstände dem Erwerber überlassen wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerin können somit auch unvorhersehbare Ereignisse nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die für die AfA maßgebliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts im Wege einer AfaA - unabhängig von seiner objektiven Nutzbarkeit - faktisch auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung zur Einkünfteerzielung durch den

5 Steuerpflichtigen verkürzt wird (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 1981 III 67/78, EFG 1982, 71). bb) Nach diesen Maßgaben scheidet im Streitfall eine außergewöhnliche technische Abnutzung mangels substantieller Beeinträchtigung der Büromöbel aus. Auch eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist nicht gegeben. Zwar konnte die Klägerin das Ende ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012 bei Anschaffung der Büromöbel nicht voraussehen. Jedoch hat sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung an der Nutzbarkeit der Möbel durch das Ende des Arbeitsverhältnisses nichts geändert. Die Möbel waren weiterhin für die Klägerin selbst oder einen Dritten - z. B. ihren Ehemann, einen Verwandten oder einen künftigen Bewohner des Hauses - für Bürotätigkeiten oder auch nur zur dekorativen Ausstattung des Zimmers wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Das Ende des Arbeitsverhältnisses führte vielmehr nur dazu, dass die Klägerin die Möbel nicht mehr zur Einkünfteerzielung verwandte. Dies allein genügt - wie gezeigt - für eine AfaA jedoch nicht. Darüber hinaus stünde eine fehlende Nutzbarkeit der Möbel nicht in dem notwendigen Zusammenhang mit der früheren Einkünfteerzielung. Denn nach eigenen Angaben bevorzugt die Klägerin (für z. B. Bestellungen im Internet, Urlaubsplanung etc.) aus Gründen des Komforts die im Haus vorhandenen weiteren Arbeitszimmer. Wenn die Klägerin die streitigen Möbel demnach nicht verwendet, liegt in dieser Entscheidung - und nicht in ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - die Ursache für eine etwaige Nutzlosigkeit der Möbel. Der damit subjektiv verbundene Wertverlust beruhte somit auf Erwägungen, die im Bereich der persönlichen Lebensführung liegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin bisher keine neue Beschäftigung finden konnte, in deren Rahmen sie Arbeitsleistungen zu Hause hätte erbringen dürfen. Dieser Umstand gründet in den Verhältnissen des Arbeitsmarktes und ihren persönlichen Eigenschaften, nicht aber in ihrer früheren Einkünfteerzielung. Soweit die Klägerin geltend macht, die Möbel könnten aufgrund ihrer individuellen Anpassung und Funktion nicht oder nur gegen ein das restliche AfA-Volumen unterschreitendes Entgelt veräußert werden, bestanden diese Beeinträchtigungen von Anfang an und damit unverändert durch das Ende ihres Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen hat die Klägerin die Möbel - anders als der Steuerpflichtige in dem Fall, der vom FG München im Urteil vom 5. Februar 1991 (13 K 13136/87, juris) entschieden wurde - nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses veräußert. Lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen genügen aber nicht, um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung anzunehmen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1957 IV 114/56 U, BStBl III 1957, 301). Mangels Entscheidungserheblichkeit war somit über den Verkehrswert der Büromöbel nicht Beweis zu erheben. d) Zu Recht hat das FA verbliebene Anschaffungskosten für Büromöbel auch nicht als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der - gegenüber 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nachrangigen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10 BStBl II 2012, 127) - Vorschrift des 9 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG abgezogen. Denn unstreitig stand der Klägerin ein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung und das Arbeitszimmer bildete auch nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 und 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung i. V. m. 151 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

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