Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)
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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)* vom 7. Dezember 959 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 958 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 55 Ziff., Art. 08 und Art. 09 Abs. der Kantonsverfassung vom 6. November 890, in Anwendung von Art. 6 und 4 Abs. des Obligationenrechtes vom 0. März 9 als Gesetz: I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (.) Art. * Grundsatz Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Aufgehoben; ngs 5 6 (sgs.). SR 0. Abgekürzt VG. ngs, 96; ngs 6, 45; ngs 65; ngs Vom Grossen Rat erlassen am 8. Oktober 959; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. Dezember 959, in Vollzug ab.juli 960. ngs 5 6
2 6. Art. * Ausdehnung Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen. Art. Einschränkung Rechtskräftige Urteile, Entscheide und Verfügungen können nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Art. 4* Verjährung Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch 4 einreicht. Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Art. 5 Art. 6* Versicherungspflicht Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern. Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten. II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten* (.) Art. 7* Grundsatz Behördemitglieder und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen. Als Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind. 4 Art. 0 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008, SR 7.
3 Art. 8* Rückgrif 6. Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behördemitglieder und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 9. Dezember den Streit verkünden. Art. 9* Verantwortlichkeit mehrerer Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, dafür aufzukommen. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen. Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden. Art. 0* Geltendmachung Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung erhoben. Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbehalten. Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend. Art. * Verjährung Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Umfang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind. 5 SR 7.
4 6. III. Gemeinsame Vorschriften (.) Art. Ergänzendes Recht Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewendet.* Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechtes 6 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung. Art. * Vorbehalt abweichender Vorschriften Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und soweit abweichende kantonale Haftungs- und Verantwortlichkeitsvorschriften bestehen. Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch: a) b)* c) den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden, d) Der katholische und der evangelische Konfessionsteil können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen. Art. bis * Klage Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage. Art. 4* 6 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 0. März 9, SR 0. 4
5 6. IIIbis. Sicherung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Behördemitglieder und Angestellte* ( bis.) Art. 4 bis * Sicherheitsleistung a) Grundsatz Behördemitglieder und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten. Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt. Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Schadenersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren eingereicht ist. Art. 4 ter * b) Übernahme Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung übernehmen durch: a) Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner Aufsicht untersteht, b) Abschluss einer Versicherung. Art. 4 quater * Ergänzende Vorschriften Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung, b) die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen. IV. Schlussbestimmungen (4.) Art. 5 Abänderung bisherigen Rechtes 7 Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes. das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. Mai 8, 8 7 Überholt durch Art. 49 GG. 8 bgs, 9. 5
6 6.. das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 4. Januar 886, 9. Art. 70 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom. Juli 9/. Juni Art. 7 Vollzugsbeginn Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht worden sind. 9 bgs, 4. 0 bgs 5, (sgs 9.). In Vollzug ab. Juli 960, ABl 959, 9. 6
7 6. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Erlasstitel geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 5, Abs. aufgehoben keine Angabe Art. 5, Abs. aufgehoben keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Gliederungstitel. geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art., Abs. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art., Abs., b) aufgehoben Art. bis eingefügt keine Angabe Art. 4 aufgehoben keine Angabe Gliederungstitel bis. geändert keine Angabe Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 4 ter geändert keine Angabe Art. 4 quater geändert keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass keine Angabe Art., Abs. geändert keine Angabe Art. 5, Abs. aufgehoben keine Angabe Art. 4 aufgehoben keine Angabe Art. 5, Abs. aufgehoben keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. bis eingefügt 5 5 7
8 6. Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle keine Angabe Art. 4 ter geändert keine Angabe Art. 4 quater geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Erlasstitel geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Gliederungstitel. geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Gliederungstitel bis. geändert keine Angabe Art. 4 bis geändert Art., Abs., b) aufgehoben
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