DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

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1 CA/D 8/16 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 30. Juni 2016 zur Änderung der Artikel 1, 11, 13, 48, 48a und 49 sowie Anhang I des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf die Artikel 1, 11, 13, 41, 47a, 48, 48a und 49, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses, BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: "Dieses Statut gilt für die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sowie für den Präsidenten der Beschwerdekammern (nachstehend "Mitglieder der Kammern" genannt), soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird." CA/D 8/16 d 1/5

2 Artikel 2 Artikel 11 des Statuts erhält folgende Fassung: (1) (unverändert) "Artikel 11 Einweisung (2) Unbeschadet des Absatzes 3 erfolgt die Einweisung in - die niedrigste Besoldungsgruppe in jeder Stellengruppe, es sei denn, dass laut Stellenausschreibung die Besetzung einer freien Planstelle in einer höheren Besoldungsgruppe erforderlich ist, - die niedrigste Gehaltsstufe in der zugewiesenen Besoldungsgruppe. Jede Einweisung in eine andere Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe ist hinreichend zu begründen. (3) Die Einweisung der Mitglieder der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 erfolgt in a) G14 Gehaltsstufe 1 für Mitglieder und G16 Gehaltsstufe 1 für Vorsitzende bei ihrer erstmaligen Ernennung, b) G15 Gehaltsstufe 1 für Mitglieder, die mindestens einen Ernennungszeitraum von fünf Jahren abgeleistet haben, sofern vom Präsidenten der Beschwerdekammern eine Empfehlung für die Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe vorliegt. Liegt eine solche Beförderungsempfehlung bei der Wiederernennung nicht vor, so bleibt der Betreffende in seiner Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe und erhält weiterhin das Nettogrundgehalt, das ihm im vorausgegangenen Ernennungszeitraum gezahlt wurde, c) G17 Gehaltsstufe 1 für den Präsidenten der Beschwerdekammern bei seiner erstmaligen Ernennung." Artikel 3 In Artikel 13 des Statuts wird der folgende neue Absatz 8 angefügt: "(8) Dieser Artikel findet auf die Mitglieder der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Artikel 4 Die Anwendung von Artikel 47a des Statuts über die Beurteilung auf die Mitglieder der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Statuts wird ausgesetzt, bis der Verwaltungsrat anderweitig über diese Angelegenheit entschieden hat. CA/D 8/16 d 2/5

3 Artikel 5 In Artikel 48 des Statuts wird der folgende neue Absatz 3 angefügt: "(3) Dieser Artikel findet auf die Mitglieder der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Artikel 6 In Artikel 48a des Statuts wird der folgende neue Absatz 3 angefügt: "(3) Dieser Artikel findet auf die Mitglieder der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Artikel 7 In Artikel 49 des Statuts wird der folgende neue Absatz 6 angefügt: "(6) Die Absätze 2 und 4 finden auf die Mitglieder der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Artikel 8 (1) Die mit CA/D 4/15 eingeführten Übergangsbestimmungen werden abgeschafft. (2) Ein am 31. Dezember 2016 bereits im Dienst befindliches Mitglied der Kammern im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Statuts wird in die in Artikel 11 Absatz 3 a) des Statuts für seine Stellengruppe vorgesehene Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe eingewiesen. Ist jedoch sein Nettogrundgehalt zum 31. Dezember 2016 einschließlich eines etwaigen Gehaltsunterschieds, der nach dem neuen Laufbahnsystem allen Bediensteten garantiert wurde (Artikel 56 (4) von CA/D 10/14), und einschließlich etwaiger bis dahin erworbener vollständiger Gehaltssteigerungen höher als das für diese Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe zahlbare Gehalt, so erhält er bis zum Ende seines Ernennungszeitraums weiterhin das höhere Gehalt. Dieses höhere Gehalt wird auch bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt. (3) Dies ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Bediensteter des Amts aus der Stellengruppe 3, 2 oder 1 zum Mitglied oder Vorsitzenden einer Beschwerdekammer bzw. zum Präsidenten der Beschwerdekammern ernannt wird. (4) Wird ein am 31. Dezember 2016 bereits im Dienst befindliches Mitglied der Kammern in Stellengruppe 3 nach Ablauf seines Ernennungszeitraums in derselben Stellengruppe wieder ernannt, so wird es nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 3 b) des Statuts in eine Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe eingewiesen. Ist jedoch das Nettogrundgehalt im Sinne von Absatz 2, das ihm im vorausgegangenen Ernennungszeitraum gezahlt wurde, höher als das für diese Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe zahlbare Gehalt, so erhält er bis zum Ende seines neuen Ernennungszeitraums weiterhin das höhere Gehalt. Dieses höhere Gehalt wird auch bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt. CA/D 8/16 d 3/5

4 Artikel 9 Anhang I des Statuts erhält folgende Fassung: "ANHANG I STELLENGRUPPEN UND ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPENBEREICHE Stellengruppe Fachlaufbahn Führungslaufbahn Besoldungsgruppenbereich Stellengruppe 1 n. z. Vizepräsident/Präsident der Beschwerdekammern G16 Stufe 3 G17 Stufe 3 Stellengruppe 2 Stellengruppe 3 Stellengruppe 4 Hauptberater/ Vorsitzender einer Beschwerdekammer Senior-Experte/ Mitglied einer Beschwerdekammer Prüfer/Verwaltungsrat/ Jurist Hauptdirektor G15 Stufe 1 G16 Stufe 4 Direktor G13 Stufe 3 G15 Stufe 4 Referatsleiter/Team- Manager G7 Stufe 1 G13 Stufe 5 Stellengruppe 5 Experte Gruppenleiter G7 Stufe 1 G10 Stufe 5 Stellengruppe 6 Verwaltungssachbearbeiter n. z. G1 Stufe 1 G9 Stufe 5" Artikel 10 Die erweiterte statische Stellenbeschreibung für den Vizepräsidenten GD 3 (CA/D 21/07) wird abgeschafft. Artikel 11 Die neue Einweisung wird zum 1. Januar 2017 wirksam. Spätestens bis zu diesem Tag wird allen am 31. Dezember 2016 im Dienst befindlichen Mitgliedern und Vorsitzenden der Beschwerdekammern ihre Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe mitgeteilt. CA/D 8/16 d 4/5

5 Artikel 12 Der Präsident des Amts trifft geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang zum neuen System zu gewährleisten. Artikel 13 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Geschehen zu München am 30. Juni 2016 Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/D 8/16 d 5/5

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