Hochschule Emden Leer. Fachschaftsrat Naturwissenschaftliche Technik

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1 Hochschule Emden Leer Fachschaftsrat Naturwissenschaftliche Technik Geschäftsordnung In der Fassung vom Seite 1 von 10

2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Fachschaftsrat Naturwissenschaftliche Technik 2.1 Aufgabe 2.2 Anforderungen der Studierendenschaft an den Fachschaftsrat Naturwissenschaftliche Technik 2.3 Mitglieder 2.4 Sitzungen 2.5 Öffentlichkeit 2.6 Protokoll 2.7 Beschlussfähigkeit 3. Referate 3.1 Notwendige Referate Vorstand und Vorstandswahlen Budgetbeauftragter 3.2 Nicht-notwendige Referate 4. Entgelt 5. Inhalt der veröffentlichten Medien 6. Geschäftsordnung 6.1 Inkrafttreten 6.2 Änderungen 6.3 Salvatorische Klausel Seite 2 von 10

3 1. Präambel (1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendete maskuline Form ist gleichbedeutend für beide Geschlechter zu verstehen. (2) Diese Geschäftsordnung dient als Orientierung für jedes gewählte Mitglied und freiwillige Helfer des Fachschaftsrates Naturwissenschaftliche Technik, im Folgenden als FSR bezeichnet. Sie soll die fachschaftsinterne Arbeit begleiten. 2. Fachschaftsrat Naturwissenschaftliche Technik (FSR NWT) 2.1 Aufgaben (1) Der FSR NWT setzt sich für studentische Interessen ein und dient als vermittelnde Schnittstelle zwischen Studierendenschaft und Hochschulleitung. (2) Der FSR NWT nimmt Aufgaben und Arbeiten wahr, die u.a. dem Allgemeinwohl der Studierendenschaft dienen. 2.2 Anforderungen der Studierendenschaft an den FSR NWT Der FSR NWT nimmt folgende Anforderungen der Studierendenschaft des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik wahr: (1) Vertretung der Studierendenschaft des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (2) Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange (3) Angelegenheiten, die den FSR oder einzelne Studierende betreffen (4) Besetzung von Komitees Seite 3 von 10

4 2.3 Mitglieder (1) Jeder Studierende des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik der Hochschule Emden-Leer, der von den Studenten des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik in den FSR gewählt wurde, ist ein ordentliches Mitglied. Ferner besteht die Möglichkeit, im FSR mitzuwirken, ohne ordentliches Mitglied zu sein. (2) Jedes gewählte Mitglied hat ein Anrecht darauf, sich die Arbeit im FSR bescheinigen zu lassen, sofern das Mitglied Arbeiten im gewissen Umfang geleistet hat und keine triftigen Gründe dagegensprechen, ihm eine solche Bescheinigung auszustellen. Im Zweifelsfall wird über eine Bescheinigung abgestimmt. (3) Freiwillige Helfer haben das Recht, einen Antrag auf eine Bescheinigung über geleistete Tätigkeiten zu stellen. Im Zweifelsfall wird über eine Bescheinigung abgestimmt. (4) Nur ordentliche Mitglieder dürfen in Absprache mit dem Vorstand finanzielle Ausgaben tätigen. 2.4 Konstituierende Sitzungen (1) Die Sitzungen des FSR werden durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen. (2) Sitzungen, die durch andere, gewählte Mitglieder oder freiwillige Helfer einberufen werden, bedürfen der Erlaubnis und Anwesenheit des ersten bzw. zweiten Vorsitzenden. (3) Die Sitzungen müssen mit angemessener Vorbereitungszeit, mindestens aber 24 Stunden vorher bekannt gemacht werden. (4) Die Sitzungen müssen per Aushang und ggf. auf der Internetpräsenz des FSR bekannt gemacht werden. (5) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt eine Sitzung. 2.5 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen sind öffentlich und der Sitzungsbeginn muss werktags zwischen 08:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen. Seite 4 von 10

5 2.6 Protokoll (1) Die Sitzungen sind zu protokollieren. (2) Das Protokoll muss spätestens 4 Wochen nach Sitzung angefertigt und in ausgedruckter Form abgezeichnet sein. Die ausgedruckte Form muss im Büro des FSR archiviert sein. (3) Zu Beginn einer Sitzung muss ein Protokollführer gewählt werden. (4) Ein Protokoll muss mindestens folgenden Inhalt besitzen: - Tag, Beginn und Ende der Sitzung - Vollständiger Name des Protokollführers - Vollständige Namen der Sitzungsteilnehmer - Alle Tagesordnungspunkte - Detaillierte Informationen zu den Tagesordnungspunkten - Alle zur Abstimmung gestellten Anträge sowie die zugehörigen Abstimmungsergebnisse - Die Unterschrift des Protokollführers und mindestens eines Vorsitzenden (5) Das Protokoll muss von einem ordentlichen Mitglied geführt werden. (6) Das Protokoll muss der Öffentlichkeit spätestens vier Wochen nach Sitzung einsehbar gemacht werden. 2.7 Beschlussfähigkeit (1) Beschlüsse werden in ordentlichen Sitzungen gefasst. (2) Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens ein Vorsitzender, der Budgetbeauftragter sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder, welche nicht das Amt eines Vorsitzenden oder Budgetbeauftragten innehaben, in der Sitzung anwesend sind. (3) Jedes gewählte und an der Sitzung teilnehmende Mitglied des FSR hat bei Abstimmungen eine gültige Stimme. Auch jedes nicht gewählte Mitglied hat eine Stimme, sofern nicht mindestens ein triftiger Grund vorliegt, dem entsprechenden, nicht gewählten Mitglied das Stimmrecht zu verweigern. Triftige Gründe sind: - Unregelmäßiges Erscheinen bei den Sitzungen des FSR - Nicht-Teilnahme an den Arbeiten des FSR Seite 5 von 10

6 - Starke Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit durch Betäubungsmittel oder Medikamente - Rassistische oder menschenunwürdige Hintergründe (4) Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über die Stimmberechtigung nicht gewählter Mitglieder. (5) Ein Beschluss gilt als genehmigt, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten zustimmt oder dies in einem Umlaufverfahren der Fall ist. (6) Im Falle einer ausgeglichenen Stimmverteilung wird die Abstimmung auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. (7) Stellt ein Mitglied des FSR den Antrag auf eine geheime Abstimmung, so wird die Wahl geheim durchgeführt. (8) Auf Antrag von 5% der Studierendenschaft des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik kann ein Beschluss des FSR außer Kraft gesetzt werden. Der Beschluss kann dann erneut im FSR zur Diskussion gestellt und neu gefasst werden. 3. Referate (1) Um die Aufgaben des FSR effizient durchführen zu können, werden Referate einberufen. Jedes Referat sollte sich aus mindestens einem Mitglied des FSR zusammensetzen. (2) Die Einberufung bzw. die Abberufung zu einem Referat bedarf eines gültigen Beschlusses des FSR. (3) Die Ausübungsdauer eines Referates ist zeitlich unbegrenzt und muss jedes Haushaltsjahr neu gewählt oder bestätigt werden. (4) Die Anschaffung bzw. Abschaffung eines Referates bedarf eines gültigen Beschlusses des FSR. (5) Notwendige Referate können nicht abgeschafft werden. 3.1 Notwendige Referate Vorstand & Vorstandswahlen Seite 6 von 10

7 (1) Der Vorsitz repräsentiert die Meinung aller ordentlichen Mitglieder des FSR in der Öffentlichkeit und vor der Hochschulleitung. Dieses Amt wird auch in den anderen Hochschulgremien anerkannt. Der Vorsitz besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie einer Vertretung, dem zweiten Vorsitzenden. (2) Der erste Vorsitzende darf nicht gleichzeitig das Amt des zweiten Vorsitzenden innehaben. Der zweite Vorsitzende darf nicht gleichzeitig das Amt des ersten Vorsitzenden innehaben. (3) Der Vorsitz darf nicht gleichzeitig das Amt des ersten oder zweiten Budgetbeauftragten innehaben. (4) Der Vorsitz kann zu jedem Zeitpunkt auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes des FSR gewählt werden. Eine Abstimmung bedarf der Anwesenheit ordentlicher Mitglieder des FSR, wobei die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mindestens doppelt so groß sein muss wie die vom Vorstand anwesenden Mitglieder. Eine gültige Abstimmung bedarf einer 2/3 - Mehrheit. (5) Die Amtszeit des Vorsitzes ist zeitlich unbegrenzt und muss jedes Haushaltsjahr neu gewählt oder bestätigt werden Budgetbeauftragter (1) Der Budgetbeauftragte verwaltet alle Einnahmen und Ausgaben des FSR. Er muss jederzeit Rechenschaft ablegen können und die Buchhaltung den anderen Mitgliedern des FSR und der Studierendenschaft des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik offenlegen können. Er hat das Konto/die Konten des FSR treuhänderisch zu verwalten. (2) Der Budgetbeauftragte kann zu jedem Zeitpunkt auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes des FSR gewählt/abgewählt werden. Eine Abstimmung bedarf der Anwesenheit ordentlicher Mitglieder des FSR, wobei die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mindestens doppelt so groß sein muss wie die vom Vorstand anwesenden Mitglieder. Eine gültige Abstimmung bedarf einer 2/3 - Mehrheit. (3) Zu tätigende Ausgaben müssen in einer Sitzung beschlossen werden, sofern der Betrag 100 Euro übersteigt. Ausgaben bis einschließlich 100 Euro bedürfen lediglich der Zustimmung des Vorstands. (4) In regelmäßigen Abständen setzt sich der Budgetbeauftragte mit dem Finanzausschuss des AStA zusammen und legt Rechenschaft über die Buchführung ab. Seite 7 von 10

8 (5) Der Budgetbeauftragte darf nicht das Amt eines Vorsitzes innehaben. (6) Werden Ausgaben nicht durch den Budgetbeauftragten getätigt, so hat derjenige, der die Ausgabe tätigt, dem Budgetbeauftragten innerhalb von sechs Wochen die Quittung, Grund der Ausgabe und Namen vorzulegen. Erstattungen nach Ablauf von sechs Wochen müssen durch den Vorstand kontrolliert werden. (7) Ergänzend zu den Bestimmungen (1) bis (7) hat sich der FSR an der Finanzordnung des AStA zu orientieren. 3.2 Nicht notwendige Referate (1) Nicht notwendige Referate können gemäß Punkt 3 Referate jederzeit erstellt oder aufgelöst werden. 4. Entgelt (1) Die Arbeit als Mitglied des FSR ist ehrenamtlich und daher unentgeltlich. 5. Inhalt der durch den FSR veröffentlichten Medien (1) Der FSR übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte. (2) Foreneinträge in der ggf. vorhandenen Internetpräsenz spiegeln nicht notwendigerweise die Meinung des FSR wider. (3) Der FSR behält sich Rechtschreibfehler in veröffentlichten Medien vor. (4) Der FSR übernimmt keine Haftung bei eventuell entstehenden Schäden durch den Konsum der veröffentlichten Medien. 6. Geschäftsordnung 6.1 Inkrafttreten (1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des FSR in Kraft. 6.2 Änderung der Geschäftsordnung Seite 8 von 10

9 (1) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur zulässig, wenn die Änderung in einer Sitzung beschlossen wird. Eine Abstimmung bedarf der Anwesenheit ordentlicher Mitglieder des FSR, wobei die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mindestens doppelt so groß sein muss wie die vom Vorstand anwesenden Mitglieder. Eine gültige Abstimmung bedarf einer 2/3 - Mehrheit. (2) Von der Änderung ausgenommen ist Punkt 3 Referate Bestimmung (6). 6.3 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht beeinträchtigen. Der Beschluss dieser Geschäftsordnung erfolgte ordnungsgemäß. 1. Vorsitzender Budgetbeauftragter Seite 9 von 10

10 2. Vorsitzender Seite 10 von 10

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