Versicherungsbedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung

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1 Versicherungsbedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung Was ist versichert (Versicherungsfall)? 1. Versicherungsfall ist der Eintritt - einer bestimmten schweren Erkrankung, - die Durchführung bestimmter Operationen, - der vollständigen und dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder - der Pflegebedürftigkeit gemäß diesen Bedingungen bei der versicherten Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung. 2. Im Versicherungsfall wird, je nach versichertem Risiko, eine Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung und/oder in Form einer Prämienbefreiung der Hauptversicherung und eventuell eingeschlossener anderer Zusatzversicherungen erbracht. - Ist als Versicherungsleistung eine einmalige Kapitalauszahlung versichert, endet die gegenständliche Zusatzversicherung mit Auszahlung dieser Leistung (ohne Auswirkung auf die Leistung aus der Hauptversicherung). - Ist als Versicherungsleistung eine Prämienbefreiung der Hauptversicherung und für in diese eingeschlossene Zusatzversicherungen versichert, entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles die Verpflichtung zur Prämienzahlung für die Hauptversicherung mit dem der Anzeige des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten, und gleichzeitig endet die gegenständliche Dread-Disease-Zusatzversicherung. Den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze! 3. Die Versicherungsleistung wird nur dann fällig, wenn der Versicherungsfall während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit dieser Zusatzversicherung) eingetreten ist, die Diagnose als gesichert im Sinne dieser Bedingungen gilt und die versicherte Person den 29. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles erlebt. 4. Falls sich gleichzeitig mehrere Versicherungsfälle verwirklichen (z.b. Bypass-Operationen nach einem Herzinfarkt), ist die Leistung mit der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 2 Was gilt als bestimmte schwere Erkrankung bzw. als bestimmte Operation bzw. als vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen? Versicherungsschutz besteht für die folgend angeführten bestimmten schweren Erkrankungen, Operationen und für vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und die Pflegebedürftigkeit, wenn diese ärztlicherseits festgestellt und dokumentiert sind oder aufgrund einer ärztlichen Diagnose eine Operation vorgenommen wurde. 2.1 Krebs Vorliegen eines histologisch nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz und Metastasierungstendenz. Unter den Begriff "Krebs" fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie (außer chronische lymphatische Leukämie), Lymphome und Morbus Hodgkin. Der Befund muß durch einen Onkologen bestätigt sein. Ausgeschlossen sind: - Carinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie CIN 1, CIN 2 und CIN 3) oder praemaligne Formen, - Melanome von einer histologisch nachgewiesenen Dicke von weniger als 1,5 mm oder einer Eindringtiefe von weniger als Clark Level 3, - alle Hyperkeratosen und Basalzellkarzinome der Haut, - Plattenepithelkarzinome der Haut, es sei denn, es liegen Femmetastasen vor, - Kaposi-Sarkom und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung, - Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T 1 (einschließlich T 1 (a), T 1 (b) oder einer anderen vergleichbaren oder niedrigeren Klassifikation). Der Anspruch auf Versicherungsleistung entsteht mit gesicherter Diagnose durch einen Facharzt oder eine Fachklinik mit Histologie (mikroskopische Gewebsuntersuchung) und Zuordnung der Erkrankung zu einer internationalen Tumorklassifikation (z.b. TNM). Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn (s. 4). 2.2 Schlaganfall Jeglicher Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge von Hirninfarkt, Hirnblutung und Embolien mit Ursprung außerhalb des Gehirns, mit der Folge dauerhafter verbleibender neurologischer motorischer Ausfallerscheinungen mit Lähmungen im Bereich der Extremitäten. Die Diagnose der permanenten neurologischen Schädigung muss durch einen Neurologen erbracht werden. Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Ereignis, wenn entsprechende Befunde nach Ablauf dieser Frist erhoben und vorgelegt werden. Bei Schlaganfällen mit vollständigem Funktionsverlust von mindestens einer Extremität vom Handgelenk bzw. S Seite 1 von 5

2 Unterschenkel abwärts kann der Befund schon eher erhoben werden, frühestens aber 6 Wochen nach dem Ereignis. Ausgeschlossen sind: - zerebrale Symptome als Folge von Migräne sowie Hirnschäden als Folge von Traumen oder einer kritischen Minderung des Sauerstoffgehaltes, - Gefäßerkrankungen, die die Augen bzw. den Sehnerv beeinträchtigen sowie ischaemische Störungen des vestibulären Systems. 2.3 Herzinfarkt Der Zerfall eines Teils der Herzmuskelzellen infolge unzureichender Blutzufuhr in den betroffenen Bereichen. Die Diagnose muss auf mindestens 3 der folgenden Kriterien basieren: Auftreten der typischen pectanginösen Schmerzen in der Krankengeschichte, frische EKG-Veränderungen nach den üblichen Infarktkriterien Erhöhung der Konzentration des Enzyms CK-MB und typische Verlaufskontrolle Erhöhung der Konzentration von Troponin und typische Verlaufskontrolle Die Ejektionsfraktion der linken Herzkammer beträgt weniger als 45%; die entsprechende Messung darf frühestens 3 Monate nach dem Ereignis stattfinden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind stabile und instabile Angina pectoris sowie stumme Herzinfarkte. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch eine kardiologisch-internistische Fachklinik oder einen kardiologisch-internistischen Facharzt. Die Diagnose muss noch zu Lebzeiten des Versicherten erstellt werden. 2.4 Bypass-Operation der Koronararterien Klinische Diagnose von Verengung oder Verschluss von Herzkranzgefäßen mit Indikation einer Bypass-Operation. Der Anspruch auf Leistung entsteht nach durchgeführter Operation, wenn 2 oder mehr Gefäßabschnitte durch Bypass operativ korrigiert worden sind und Sie uns einen Krankenhausbericht, aus dem die durchgeführte Operation ersichtlich wird, vorlegen. Ausgeschlossen sind nicht-chirurgische Verfahren wie Angioplastie, Laserbehandlung und andere, nicht operative Verfahren. Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn (s. 4). Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz. 2.5 Chronisches Nierenversagen Dauerhaftes Nierenversagen beider Nieren im terminalen Stadium, das eine Dauerdialysebehandlung oder eine Nierentransplantation erfordert. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit Beginn der Dialysebehandlung, deren Notwendigkeit durch einen nephrologischen Bericht nachzuweisen ist oder nach erfolgter Nierentransplantation. Nicht gedeckt sind: Niereninsuffizienz im Stadium der Kompensation Terminale Niereninsuffizienz ohne fortlaufende Dialyse oder Transplantation 2.6 Bestimmte Organtransplantationen Durchgeführte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Langerhans' lnseln allein), Niere oder Knochenmark, wobei die versicherte Person der Empfänger ist. Als Herztransplantation gilt auch die Implantation eines künstlichen Herzens. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach erfolgter Organtransplantation. Vor der Durchführung der Organtransplantation entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherte - in einer offiziellen in Österreich anerkannten Transplantationswarteliste aufgenommen wurde und - eine Bestätigung durch einen Facharzt erbracht wird, dass die Erkrankung lebensbedrohlich ist und die Organtransplantation als bestmögliche Behandlungsmethode in kürzester Zeit erfolgen muss. 2.7 Multiple Sklerose Multiple Sklerose ist eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden im Zentralnervengewebe. Die Diagnosestellung ist durch einen Neurologen zu bestätigen mit Vorlage der diagnosebegründenden Untersuchungen, insbesondere Kernspintomographien bzw. computertomographische Aufnahmen. Es müssen irreversible neurologische Ausfälle durch den Neurologen dokumentiert sein; die Irreversibilität darf frühestens 6 Monate nach der Erstdiagnose attestiert werden. Der Ausschluss anderer entzündlicher Erkrankungen des zentralen Nervensystems muss belegt sein. Die irreversiblen neurologische Ausfälle müssen sich in mindestens einem der folgenden Zustände äußern: Lähmungserscheinungen im Bereich der Extremitäten Gehbehinderungen, die neurologisch verifiziert werden können Der Versicherte ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Bei dieser Deckung wird keine Versicherungsleistung fällig, wenn die Diagnose innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wird. Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz. S Seite 2 von 5

3 2.8 Querschnittlähmung Vollständige und dauerhafte Lähmung als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit. Versichert sind nur die vollständige Lähmung beider Arme und/oder beider Beine und/oder die vollständige Lähmung einer Körperhälfte. Der Nachweis der vollständigen und dauerhaften Lähmung muss durch einen Neurologen erbracht werden. Nicht gedeckt sind: Teillähmungen im Bereich der Extremitäten 2.9 Blindheit Klinisch nachgewiesener, vollständiger und irreversibler Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen als Folge einer akuten Krankheit oder eines Unfalls. Die Diagnose muss eindeutig sein und durch einen Facharzt für Augenheilkunde erfolgen Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (jegliche Tätigkeit) Erwerbsunfähig im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person vor ihrem 60. (bei Frauen: 55.) Geburtstag aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außerstande ist, ihren Beruf oder irgendeinen anderen Beruf auszuüben. Anspruch auf Leistung besteht, wenn die vollständige Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist und mindestens 6 Monate ununterbrochen angedauert hat. "Dauerhaft" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erwerbsunfähigkeit von dauerhafter Natur sein muss und aus ärztlicher Sicht keine Hoffnung auf Reaktivierung besteht. "Vollständig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die versicherte Person nicht in der Lage ist, die wesentlichsten Tätigkeiten irgendeines Berufes auszuüben, Beruf im Sinne von "irgendein" Beruf, der auf dem Arbeitsmarkt in nicht nur geringfügigem Maß existiert und von jedem Gesunden uneingeschränkt ganz oder teilweise ausgeführt werden kann. Damit bleiben beispielsweise Tätigkeiten unberücksichtigt, die Behinderte in eigens dafür eingerichteten Werkstätten oder Heimen ausführen. Ob die versicherte Person tatsächlich Zugang zu dem anderen Beruf auf dem Arbeitsmarkt hat, spielt bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit keine Rolle. Eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit von den Sozialversicherungsträgern ist nicht zwingend ein Nachweis der Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer so hilflos ist, dass er mindestens 4 der unten genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte benötigt Hilfe beim - Fortbewegen im Zimmer, - Aufstehen und Zubettgehen, - An- und Auskleiden, - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken, - Waschen, Kämmen oder Rasieren, - Verrichten der Notdurft. Schwere Pflegebedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherte aufgrund einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und der behandelnde Arzt deshalb tägliche Beaufsichtigung veranlasst Koma Ein Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Anästhesie und Intensivmedizin anhand medizinischer Unterlagen bestätigt sein. Der Zustand muss für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauern und permanente neurologische Ausfälle zur Folge haben. Nicht gedeckt sind: Künstliches Koma als Therapiemaßnahme sowie die Verlängerung des komatösen Zustandes aus therapeutischen Gründen Schwere Verbrennungen Verbrennungen dritten Grades von mindestens 20% der Körperoberfläche. Als Messkriterium gilt die Neuner-Regel oder die Körperoberflächenkarte nach Lund und Browder. Anspruchsvoraussetzung ist ein ärztlicher Bericht mit genauen Angaben über die Lokalisation und das Ausmaß der Verbrennungen Tödliche Krankheit Jede fortschreitende Krankheit, die nach Ansicht eines Facharztes und des Gesellschaftsarztes des Versicherers wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung des Leistungsanspruches zum Tode führen wird. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach gesicherter Diagnose durch einen Facharzt HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion Bei der versicherten Person liegt eine HIV-Infektion vor, die nachweislich auf einer nach Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht. Alle nachfolgenden Kriterien müssen im Leistungsfall erfüllt sein: - der Hersteller, das Krankenhaus oder die Institution, in der die Transfusion erfolgte, übernimmt die volle Haftung, - die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie, - zum Leistungszeitpunkt gibt es keine zugelassene Therapieform, die zur Ausheilung führt. S Seite 3 von 5

4 2.16 HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit Bei einer HIV-Infektion leistet der Versicherer, wenn die Infektion nach Versicherungsbeginn erfolgte durch eine Verletzung, die durch einen Unfall hervorgerufen wurde oder durch den Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten (z.b. Speichel, Sperma). Der Versicherte muss die HIV-Infektion während der Ausübung der normalen Tätigkeit seines Berufes erworben haben. Die Serokonversion muß innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall erfolgen. Zusätzlich gelten folgende Bedingungen für die Anerkennung eines Leistungsfalles: - Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Unfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhandensein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt; - Nachweis von HIV-Viren oder HIV-Antikörpern innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall durch einen weiteren Bluttest; - Der Unfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemeldet und anerkannt worden sein. Die HIV-Infektion muss durch die berufständischen Organisationen anerkannt worden sein. Dieses Deckungselement wird nur solange versichert, als keine Immunität durch Impfung vorbeugend erworben werden kann und solange keine zugelassene Therapieform existiert, die zur Ausheilung führt. 3 Versicherungsschutz für Kinder der versicherten Person 1. Eine Leistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung wird der erbracht, wenn bei einem Kind der versicherten Person eine der folgenden Krankheiten diagnostiziert wird bzw. eine der folgenden operativen Eingriffe - Definition und Voraussetzungen analog 2 dieser Bedingungen - durchgeführt wird: - Krebs ( 2.1) - Schlaganfall ( 2.2) - Herzinfarkt ( 2.3) - Bypass-Operation der Koronararterien ( 2.4) - chronisches Nierenversagen ( 2.5) - Bestimmte Organtransplantationen ( 2.6) - Multiple Sklerose ( 2.7) - Querschnittlähmung ( 2.8) - Blindheit ( 2.9) - Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (jegliche Tätigkeit, 2.10) - Pflegebedürftigkeit ( 2.11) - Koma ( 2.12) - schwere Verbrennung ( 2.13) - Tödliche Krankheit ( 2.14) - HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion ( 2.15) - HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit ( 2.16) 2. Keine Leistung erfolgt, wenn der Zustand des Kindes oder das Ereignis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, direkt oder indirekt auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist. 3. Eine Vorerkrankung liegt dann vor, wenn das Kind an der Krankheit bereits vor Vertragsschluß gelitten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht. Als Vorerkrankung gilt auch, wenn die Krankheit vor dem dritten Geburtstag des Kindes auftritt, selbst wenn das Kind vor Vertragsschluß nicht daran litt. Bei rechtmäßig adoptierten Kindern gilt als Vorerkrankung eine Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt der Adoption gelitten hat (wobei es unerheblich ist, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht). 4. Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe eines Drittel der Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten, maximal jedoch EUR ,-. 5. Die Leistung wird nur dann ausgezahlt, wenn bei dem Kind die entsprechende Krankheit nach dem dritten Lebensjahr und vor Vollendung des 18. Lebensjahres auftritt oder die Operation durchgeführt wird, und es anschließend noch 28 Tage überlebt. Pro Kind kann ein Versicherungsschutz nur einmal geltend gemacht werden. 6. Wird ein Versicherungsanspruch für ein Kind geltend gemacht, so wird die gegenständliche Zusatzversicherung in unveränderter Höhe fortgeführt. 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 1. Der Beginn des Versicherungsschutzes dieser Zusatzversicherung richtet sich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung. 2. Der vorläufige Sofortschutz gilt nicht für folgende schwere Erkrankungen: Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation, Schlaganfall und vollständige Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, diese wurde durch einen Unfall hervorgerufen. 3. Der Versicherungsschutz für den Versicherungsfall der schweren Krankheit Krebs ( 2.1), Bypass-Operation der Koronararterien ( 2.4) und Multiple Sklerose ( 2. 7) beginnt erst drei Monate nach dem in Ziffer 1. bestimmten Zeitpunkt. 5 Wie berechnet sich Ihre Prämie? 1. Die Prämie richtet sich nach dem Tarif, dem Geschlecht und dem Alter des Versicherten. Dabei wird ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn davon am Tag, an welchem laut Polizze das erste Versicherungsjahr beginnt, mehr als 6 Monate vergangen sind. Bei erhöhtem Risiko können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbart werden. S Seite 4 von 5

5 2. Ergibt sich eine nicht nur vorübergehende unvorhersehbare Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie, darf der Versicherer in sinngemäßer Anwendung der 178 f. des Versicherungsvertragsgesetzes die Prämie erhöhen bzw. bei Versicherungen gegen Einmalprämie und bei prämienfrei gestellten Versicherungen den Versicherungsschutz abändern. 6 Wie umfassend ist Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Beachten Sie jedoch auch die folgenden Absätze: 1. Voller Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall eintritt, - als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlantriebs-, Segelflugzeuges oder Hubschraubers (Personenbeförderung), - als ziviler Fluggast eines zur Personenbeförderung eingesetzten Militärflugzeuges oder Militärhubschraubers, - als Mitglied der Besatzung eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motorflugzeuges (nicht jedoch eines Hubschraubers), eines Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges, wenn der Versicherte die behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten besitzt, - in Zusammenhang mit einem Fallschirmabsprung, der zur Rettung des eigenen Lebens ausgeführt wird. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Tätigkeit ausübt. 2. Die tarifliche Deckungsrückstellung zahlen wir, wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang steht mit kriegerischen Ereignissen, in die Österreich verwickelt wird, oder nuklearen Katastrophen, von denen Österreich betroffen wird, oder bei Teilnahme des Versicherten an sonstigen kriegerischen Handlungen oder an Aufruhr, Aufstand und Unruhen auf seiten der Unruhestifter. 3. Die tarifliche Deckungsrückstellung zahlen wir, wenn der Versicherungsfall verursacht wurde - durch Alkohol- oder Medikamentenmißbrauch, Drogen, Gift; - durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, durch absichtliche Selbstverletzung oder durch versuchte Selbsttötung. Wird uns nachgewiesen, daß diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden, besteht voller Versicherungsschutz; - durch AIDS oder eine HIV-Infektion (direkt oder indirekt); - infolge des Versuches oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. 4. Ohne besondere Vereinbarung zahlen wir nur die tarifliche Deckungsrückstellung, wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang steht mit der - Benutzung eines Fluggerätes anderer Art als in Ziffer 1. genannt (z.b. eines Hängegleiters, Ballons, Sport-Fallschirmes), - Benutzung eines Fluggerätes in anderer Eigenschaft als in Ziffer 1. genannt (z.b. Fluglehrer, Flugschüler, Hubschrauberbesatzung, Probe-, Werkstatt-, Agrar-, Kunst-, Wettbewerbs-, Test-, Militärflüge), - Ausübung einer gefährlichen Sportart (z.b. Extremklettern, Tiefseetauchen), - Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug. 7 Was ist bei der Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten? 1. Ein Versicherungsfall aus dieser Zusatzversicherung für schwere Erkrankung ist uns unverzüglich anzuzeigen. 2. Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung geltend gemacht, so sind uns außerdem folgende Unterlagen vorzulegen: - eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles und - die in 2 genannten Befunde sowie - ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten gegenwärtig behandeln bzw. behandelt und untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Krankheit, Ebenso sind uns Berichte von Rehabilitations- und Kurkliniken, in denen Behandlungen vor dem Versicherungsfall stattfanden, vorzulegen. Die Kosten hiefür hat der Antragsteller zu tragen. 3. Tritt der Versicherungsfall außerhalb Österreichs ein oder werden Ärzte, Fachärzte, Kliniken, Krankenhäuser, Rehabilitationszentren zu Untersuchungen, Diagnosen, Behandlungen, Operationen usw. außerhalb Österreichs herangezogen, kann der Versicherer die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise von einem in Österreich niedergelassenen Facharzt oder von einer Fachklinik auf Kosten des Bezugsberechtigten erstellen lassen. 4. Im Versicherungsfall kann der Versicherer außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dann jedoch vom Versicherer getragen. Der Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen er in Behandlung war oder sein wird, sowie Personenversicherer, Sozialversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung bezieht sich ausschließlich auf Daten, Umstände und Krankheiten, die mit dem Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang stehen. S Seite 5 von 5

6 8 Verhältnis zur Hauptversicherung 1. Diese Zusatzversicherung bildet mit der Hauptversicherung eine Einheit und kann ohne diese weder prämienpflichtig noch prämienfrei fortgesetzt werden. Prämienzahlweise und Hauptfälligkeit von Haupt- und Zusatzversicherung müssen übereinstimmen. 2. Bei der Kündigung der Hauptversicherung gilt die Kündigung auch für die Zusatzversicherung. Die Zusatzversicherung kann - ausgenommen in den letzten fünf Jahren - für sich alleine gekündigt werden. Eine Kündigung innerhalb der letzten fünf Jahre ist nur in Verbindung mit der Hauptversicherung möglich. Bei einer Teilkündigung wird die Zusatzleistung so herabgesetzt, daß bei der verbleibenden Versicherung Haupt- und Zusatzversicherung in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie bei der ursprünglichen Versicherung. Im Falle der Kündigung wird der nach dem Geschäftsplan des Versicherers berechnete Rückkauf fällig, soweit ein solcher geschäftsplanmäßig vorhanden ist. 3. Bei Umwandlung der Hauptversicherung in eine prämienfreie Versicherung fällt die Zusatzversicherung weg, ihre Deckungsrückstellung wird derjenigen der Hauptversicherung zugeschlagen. 4. Lebt aus irgendeinem Grund die erloschene oder prämienfreigestellte Hauptversicherung wieder auf und tritt die Dread-Disease-Zusatzversicherung wieder in Kraft, so können Ansprüche aus dieser nicht auf Grund solcher Ursachen geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten sind. 5. Ist aus dieser Zusatzversicherung eine Prämienfreistellung der Hauptversicherung inklusive anderer Zusatzversicherung als Leistung anerkannt, so werden Rückkaufswert, prämienfreie Versicherungssumme, Vorauszahlung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung so berechnet, als ob die volle Prämie unverändert vom Versicherungsnehmer weitergezahlt worden wäre. 6. Diese Zusatzversicherung ist nicht gewinnberechtigt. 7. Die Versicherungsbedingungen der Hauptversicherung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf diese Zusatzversicherung sinngemäß Anwendung. S Seite 6 von 5

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